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Urteil

7 K 2197/13

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2016:1115.7K2197.13.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Dem am 00.00.1961 geborenen Kläger wurden durch Bescheid der Stiftung „I. “ vom 05.02.1974 Leistungen wegen einer vorgeburtlichen Schädigung durch Thalidomid („Contergan“) gewährt. Als thalidomidbedingte Schädigung wurde seinerzeit unter anderem anerkannt: Starke Schwerhörigkeit (60 – 90 dB) links und mittlere Schwerhörigkeit (30 – 59 dB) rechts. Für die Kombination von starker und mittlerer Schwerhörigkeit wurden 25 Punkte in Übereinstimmung mit Diagnoseziffer 313 (heute 4.13 der Punktetabelle) angerechnet. Der Kläger wurde am 14.10.1965 und am 02.02.1966 am linken Ohr operiert. Am 11.10.1966 erfolgte eine Operation des rechten Ohres. Hierbei zeigten sich bei beiden Ohren eine Gehörgangsatresie (Verschluss des Gehörsgangs) sowie Missbildungen im Bereich des Mittelohres. Bei diesen Operationen wurde jeweils ein Gehörgang angelegt, um das Hörvermögen zu verbessern. In den Jahren 1983, 1988 und 2008 wurden weitere Operationen im Bereich der Ohren durchgeführt. Mit Schreiben vom 15.06.2011 beantragte der Kläger bei der Beklagten eine Erhöhung der Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz wegen bisher nicht anerkannter thalidomidbedingter Körperschäden (Revisionsantrag). Mit dem Antrag machte er unter anderem weitere Körperschäden im Bereich der Ohren geltend. Hierzu gehörten eine beidseitig an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit, ein blind endender Gehörgang rechts bzw. beidseitig nicht klar abgrenzbare Gehörgänge, Mittelohrmissbildungen beiderseits und Vertigo (Schwindel). Hierzu legte der Kläger ein Tonaudiogramm vom 24.08.1970 (Dr. T. ) sowie weitere ärztliche Berichte und Untersuchungsbefunde aus den Jahren 2006 und 2008 vor. Aus dem Tonaudiogramm von 1970 ergibt sich in der Schallleitungskurve ein Hörverlust von 55 – 85 dB links und 35 – 70 dB rechts. Im weiteren Verlauf des Verfahrens wurden zusätzliche ärztliche Befundberichte aus dem Jahr 2011 eingereicht. Darunter befand sich ein Tonaudiogramm vom 21.07.2011, in dem Hörverluste auf beiden Ohren zwischen 80 und 95 dB ablesbar waren. Mit Bescheid vom 03.09.2012 wurde dem Revisionsantrag teilweise stattgegeben. Im Bereich der Ohrschädigungen wurden eine beidseitige Gehörgangsatresie (Ziff. 4.23) und eine Gaumensegellähmung (Ziff. 4.22) als thalidomidbedingte Schädigungen anerkannt. Eine Änderung der Feststellungen zur Schwerhörigkeit wurde abgelehnt. Die Schwerhörigkeit sei bereits ordnungsgemäß anerkannt mit der Diagnoseziffer 309 (= Ziff. 4.9 der Punktetabelle: Taubheit auf der einen Seite, mittlere Schwerhörigkeit auf der anderen Seite). Nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens bat der Kläger mit e-mails vom 26.11.2012 und vom 27.11.2012 um eine Korrektur des Bescheides, gestützt auf ein HNO-ärztliches Gutachten von Dr. S. vom 23.11.2012. Bei der Bewertung seines Hörschadens sei nach dem Bericht von Dr. S. die Ziff. 4.8 der Punktetabelle anwendbar (Taubheit einerseits und starke Schwerhörigkeit andererseits) und daher 50 Punkte anzuerkennen. Diese Schreiben wurden als neuer Revisionsantrag bewertet. Mit Bescheid vom 11.12.2012 wurde der Änderungsbescheid vom 03.09.2012 von Amts wegen korrigiert. In der Begründung wurde angegeben, es sei bisher irrtümlich davon ausgegangen worden, dass beim Kläger die Diagnoseziffer 309 anerkannt worden sei. Dies sei jedoch nicht der Fall. Dies werde nunmehr korrigiert und die zutreffende Diagnoseziffer 309 (Ziff. 4.9 der Punktetabelle: Taubheit einerseits und mittlere Schwerhörigkeit andererseits) berücksichtigt, sodass für die Hörschädigung insgesamt 30 Punkte zu berücksichtigen seien. Der weitere Revisionsantrag vom 27.11.2012 (Anerkennung von 50 Punkten nach Ziff. 4.8) wurde mit Bescheid vom 04.02.2013 abgelehnt, weil die Hörschädigung korrekt bewertet sei. Der Widerspruch des Klägers wurde durch Widerspruchsbescheid vom 13.03.2013 zurückgewiesen. Am 28.03.2013 hat der Kläger Klage gegen die Bescheide der Beklagten vom 04.02.2013 und vom 13.03.2013 erhoben, mit der er die Bewertung der Schwerhörigkeit mit der Ziff. 4.9 der Punktetabelle (Taubheit einerseits, mittlere Schwerhörigkeit andererseits) weiter angreift. Die Annahme einer lediglich mittleren Schwerhörigkeit auf dem linken Ohr (30 – 59 dB) sei unzutreffend. Nach dem Bericht von Dr. M. (HNO-Klinik E. ) an Dr. I. vom 11.07.1967 habe nach wie vor den Operationen in den Jahren 1965/1966 eine schallleitungsbedingte Schwerhörigkeit von etwa 70 dB Hörverlust auf beiden Ohren, also ein sog. Mittelohrblock, bestanden. Durch Bescheid vom 18.09.2013 wurde der Ablehnungsbescheid vom 04.02.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13.03.2013 aufgehoben. Die conterganbedingte Schwerhörigkeit wurde nunmehr auf der Grundlage von Ziff. 4.12 der Punktetabelle (starke Schwerhörigkeit, 60 – 90 dB, beiderseits) mit 40 Schadenspunkten bewertet. Beim Kläger habe präoperativ ein sog. Mittelohrblock vorgelegen, welchem Gehörverlust von maximal 60 dB und damit beidseits „starke Schwerhörigkeit“ entsprochen habe. Die Beklagte hat daraufhin die Hauptsache für erledigt erklärt. Der Kläger hat der Erledigung der Hauptsache widersprochen und gegen den Abhilfebescheid Widerspruch eingelegt. Er meint, bei der Geburt habe eine stärkere Schwerhörigkeit vorgelegen, die mit der Ziff. 4.7 der Punktetabelle (Taubheit oder Hörverlust über 90 dB oder Hörverlust über 60 dB zwischen 125 und 250 Hz beiderseits) und 60 Punkten, jedenfalls aber mit der Ziff. 4.8 (Taubheit oder Hörverlust über 90 dB oder Hörverlust über 60 dB zwischen 125 und 250 Hz einerseits und starke Schwerhörigkeit andererseits) und 50 Punkten zu bewerten sei. Es sei nun unstreitig, dass geburtsbedingt ein Hörverlust von 70 dB über alle Frequenzen auf dem rechten Ohr vorgelegen habe und damit eine starke Schwerhörigkeit. Hinsichtlich des linken Ohrs habe die Beklagte mit dem Abhilfebescheid vom 11.12.2012 aber bestandskräftig Taubheit bzw. einen Hörverlust über 90 dB festgestellt. Eine Verböserung dieser Feststellung sei nicht zulässig. Jedenfalls sei der Bescheid formell rechtswidrig, weil der Kläger vor der Verböserung nicht angehört worden sei. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass der Abhilfebescheid vom 18.09.2013 in das Verfahren einbezogen werden soll. Im Erörterungstermin am 24.02.2015 wurde die Sachverständige der Medizinischen Kommission der Beklagten, Frau Dr. X1. , gebeten, ergänzend zu den vorliegenden Befunden Stellung zu nehmen. Die Antwort von Frau Dr. X1. erfolgte schriftlich unter dem 10.03.2015. Der Kläger ist der Auffassung, die medizinische Sachverständige der Beklagten habe bestätigt, dass aufgrund der Mittelohrblockade (Schallleitungsschwerhörigkeit) ein Hörverlust von 60 dB eingetreten sei, sodass unter Berücksichtigung der leichten Knochenleitungsschwerhörigkeit von 10 – 20 dB ein Gesamthörverlust von mehr als 60 dB bei 125 – 250 Hz (Tieftonbereich) bei Geburt vorgelegen habe. Dieser Hörverlust habe sich nach den Operationen des linken Ohrs vorübergehend leicht gebessert, was die besseren Werte im Audiogramm vom 28.02.1967 erkläre. Danach seien wiederum schlechtere Werte aufgetreten. Aus der operativ erzielten Hörverbesserung könne aber nicht auf bessere Werte bei Geburt geschlossen werden. Durch Beschluss vom 10.11.2015 hat die Kammer Beweis erhoben durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage, ob bei dem Kläger bei Geburt eine thalidomidbedingte Schwerhörigkeit auf einem oder beiden Ohren vorgelegen hat, die einem Hörverlust von mehr als 90 dB oder einem Hörverlust von mehr als 60 dB im Tieftonbereich bei 125 – 250 Hz entspricht. Unter dem 19.04.2016 wurde das in Auftrag gegebene Hals-Nasen-Ohrenfachärztliche Gutachten durch Herrn Dr. E1. L. , Oberarzt der Klinik der HNO-Heilkunde, Kopf- und Hals-Chirurgie, Prosper-Hospital in S1. , erstattet. Der Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bei dem Kläger nach der Geburt ein thalidomidbedingter Hörverlust auf beiden Ohren über alle Frequenzen (somit auch bei 125 – 250 Hz) über 60 dB, aber unter 90 dB vorlag. Der Kläger ist der Auffassung, dass aufgrund der Feststellung des Hörverlustes von über 60 dB im Tieftonbereich (125 – 250 Hz) die Voraussetzungen einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit auf beiden Ohren gemäß Ziff. 4.7 der Punktetabelle erfüllt seien und ihm daher insgesamt 60 Punkte für die Schwerhörigkeit angerechnet werden müssten. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 18.09.2013 zu verpflichten, ihm Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz unter Anrechnung weiterer 20 Punkte (gemäß Ziff. 4.7 der Punktetabelle) für den Gehörschaden zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bleibt bei ihrer Auffassung, dass bei dem Kläger geburtsbedingt eine starke Schwerhörigkeit beidseits im Sinne der Ziff. 4.12 der Punktetabelle vorgelegen habe. Hierzu verweist sie auf medizinische Stellungnahmen des Mitglieds der Medizinischen Kommission der Beklagten, Frau Dr. X1. , vom 24.07.2013 und vom 15.01.2014. Dr. X1. beruft sich auf die Operationsberichte aus den Jahren 1965 und 1966, wonach die Mittelohrknöchelchen beim Kläger nicht angelegt bzw. miteinander verwachsen waren, sodass eine Schallübertragung zum Mittelohr nicht habe stattfinden können. Dies bedinge einen Hörverlust von maximal 60 dB. Hierbei sei davon auszugehen, dass das Innenohr intakt gewesen sei, was mit den Audiogrammen aus dem Jahr 1967 belegt werden könne. Die Angabe im Brief der Uniklinik E2. , dass der Hörverlust 70 dB über alle Frequenzen erreicht habe, könne aus den vorliegenden Audiogrammen nicht nachvollzogen werden. Nach Vorlage des eingeholten Sachverständigengutachtens bestätigt Frau Dr. X1. allerdings die dortigen Feststellungen über einen geburtsbedingten Hörverlust zwischen 60 und 90 dB über alle Frequenzen, also auch im Tieftonbereich. Sie meint jedoch, dieser Hörverlust sei nach 4.12 der Punktetabelle mit 40 Punkten zu bewerten, die bereits berücksichtigt worden seien. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage auf Bewilligung höherer Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz unter Anrechnung von weiteren 20 Punkten für den Gehörschaden ist zulässig. Insbesondere hat sich das Klagebegehren nicht durch den nach Klageerhebung erlassenen Änderungsbescheid vom 18.09.2013 erledigt. Hierdurch wurden insgesamt 40 Punkte für die Hörschädigung gemäß der Ziff. 4.12 der medizinischen Punktetabelle anerkannt. Das ursprüngliche Klagebegehren war aber auf eine Höherbewertung des Gehörschadens nach Ziff. 4.8 der Punktetabelle und Anrechnung von 50 Punkten gerichtet, wie sich aus der Klagebegründung vom 03.07.2013 ergibt. Demnach wurde dieser Klageanspruch durch die Bewilligung von 40 Punkten für die Schwerhörigkeit nicht vollständig erfüllt. Soweit der Kläger erstmalig mit Schriftsatz vom 05.11.2013 und erneut nach Vorlage des Sachverständigengutachtens mit Schriftsatz vom 08.07.2016 die Zuerkennung einer Punktzahl von 60 Punkten für die Hörminderung nach Ziff. 4.7 der Punktetabelle begehrt, liegt eine Klageänderung vor. Diese ist jedoch gemäß § 91 Abs. 1 VwGO zulässig, da sie eine abschließende Entscheidung über den identischen Streitstoff, nämlich die Frage nach dem geburtsbedingten Grad der Schwerhörigkeit und seiner Einordnung in die Punktetabelle, ermöglicht und damit sachdienlich ist. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung höherer Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz. Der Bescheid der Beklagten vom 18.09.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Der thalidomidbedingte Gehörschaden des Klägers, der bei der Geburt vorlag, ist mit der Anwendung von Ziff. 4.12 der Punktetabelle zutreffend bewertet. Denn der Kläger hat nach den unstreitigen Feststellungen des Sachverständigengutachtens ab Geburt einen auf die Fehlbildungen zurückzuführenden Hörverlust zwischen 60 und 90 dB auf allen Frequenzen erlitten. Dies entspricht einer starken Schwerhörigkeit (60 bis 90 dB) im Sinne von Ziff. 4.12 der medizinischen Punktetabelle. Ein Anspruch auf eine Anerkennung von 50 Punkten auf der Grundlage von Ziff. 4.8 der medizinischen Punktetabelle besteht nicht. Soweit der Kläger meint, die Beklagte müsse bei der Bewertung der Hörschädigung für das linke Ohr eine Taubheit oder eine an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit anerkennen, weil sie diesen Schaden mit Bescheid vom 11.12.2012 bestandskräftig anerkannt habe, ist dem nicht zu folgen. Zwar ist zutreffend, dass die Beklagte den Bescheid vom 11.12.2012 auf die Feststellung einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit auf dem linken Ohr gestützt hat und dass der Bescheid bestandskräftig geworden ist. Die Feststellung der Körperschäden nimmt jedoch nicht an der Bestandskraft teil, sodass die Beklagte an diese bei Erlass eines Änderungsbescheides nicht gebunden ist. Die Bestandskraft bezieht sich allein auf den Tenor des Bescheides, also auf die Bewilligung der Leistungen, nicht auf die Feststellungen, die der Leistungsbewilligung zugrundeliegen, vgl. VG Köln, Urteil vom 24.02.2015 - 7 K 4608/13 - ; bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 19.01.2016 - 16 A 817/15 - . Demnach ist der Bescheid vom 11.12.2012 nur hinsichtlich der Höhe der Leistungen bestandskräftig. Daraus ergibt sich gleichzeitig, dass der angefochtene Bescheid vom 18.09.2013 auch nicht wegen einer unterbliebenen Anhörung des Klägers rechtswidrig ist. § 28 Abs. 1 VwVfG ist nicht verletzt. Danach ist vor Erlass eines Verwaltungsakts, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Die Vorschrift gilt somit nur für belastende Verwaltungsakte, die in Rechte eines Betroffenen eingreifen. Der Änderungsbescheid vom 18.09.2013 war kein belastender Verwaltungsakt. Hierdurch wurde die Rechtsstellung des Klägers – entgegen der Auffassung des Klägers – nicht verschlechtert. Vielmehr wurde die Rechtsstellung des Klägers verbessert, indem ihm für die Hörschädigung nunmehr 40 Punkte anstelle der zuvor bewilligten 30 Punkte (Bescheid vom 11.12.2012) zuerkannt wurden und aufgrund der erhöhten Gesamtpunktzahl auch höhere Leistungen bewilligt wurden. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Bewilligung von höheren Leistungen auf der Grundlage von 60 Punkten für den Gehörschaden in Anwendung von Ziff. 4.7 der Medizinischen Punktetabelle. Die Höhe der Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz richtet sich nach der Schwere des Körperschadens und der hierdurch hervorgerufenen Körperfunktionsstörungen, § 13 Abs. 2 Satz 1 ContStifG. Die Schwere des Körperschadens wird durch die Medizinische Punktetabelle konkretisiert, die sich in Anlage 2 der Richtlinien des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend für die Gewährung von Leistungen wegen Conterganschadensfällen vom 16.07.2013 (BAnz. AT 22.07.2013 B3), zuletzt geändert am 18.06.2015 (BAnz. AT 26.06.2015 B2), befindet. Nach Ziff. 4.7 der Punktetabelle werden 60 Punkte für eine Gehörschädigung vergeben, wenn auf beiden Ohren Taubheit vorliegt oder ein Hörverlust über 90 dB oder mehr als 60 dB bei 125 – 250 Hz. Hierbei ist auszugehen vom Schweregrad der Fehlbildung, wie er bei der Geburt vorlag oder angelegt war - auch wenn sie erst später festgestellt wird - unter Berücksichtigung der zu erwartenden körperlichen Behinderung, § 7 Abs. 2 und § 8 Abs. 2 der Richtlinien. Eine Erhöhung oder Verminderung der Conterganrente bei einer Änderung der Körperfunktionsstörungen nach bestandskräftiger Entscheidung über den Antrag findet nicht statt, § 8 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinien. Daraus folgt, dass die thalidomidbedingte Schwerhörigkeit im Zeitpunkt der Geburt maßgeblich für die Zuordnung der Punkte nach der Punktetabelle ist und nicht die Verschlechterung der Schwerhörigkeit im Verlauf des Lebens, die als Folgeschaden einzuordnen ist. Derartige Folgeschäden sollten nach dem Willen des Gesetzgebers durch die pauschale und deutliche Erhöhung der Conterganrenten, durch jährliche Sonderzahlungen und durch die Bewilligung von Leistungen für „spezifische Bedarfe“ abgegolten werden, ohne die Punktebewertung im Einzelfall zu ändern, vgl. Begründung des Gesetzentwurfes für das 1. Gesetz zur Änderung des ContStifG vom 08.04.2008, BT-Drs. 16/8743, S. 1; Begründung des Gesetzentwurfes für das 2. Gesetz zur Änderung des ContStifG vom 24.03.2009, BT-Drs. 16/12413, S. 7; Begründung des Gesetzentwurfes für das 3. Änderungsgesetz vom 12.03.2013 , BT-Drs. 17/12678, S. 1, 4 und 7. Der geburtsbedingte Hörschaden des Klägers entspricht nicht den Voraussetzungen der Ziff. 4.7 der medizinischen Punktetabelle. Er wurde durch das eingeholte Sachverständigengutachten des Oberarztes der Klinik für HNO-Heilkunde, Prosper-Hospital in S1. , Dr. E1. L. , auf der Grundlage einer eigenen Untersuchung des Klägers und einer Auswertung der medizinischen Akte des Klägers ermittelt. Das ausführlich begründete und nachvollziehbare Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass bei dem Kläger nach der Geburt am 00.00.1961 und vor den Operationen 1965/1966 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Hörverlust auf beiden Ohren über alle Frequenzen (somit auch bei 125 – 250 Hz) von über 60 dB, aber unter 90 dB, vorlag. Das Ergebnis des Gutachtens wird von beiden Beteiligten nicht angegriffen. Aus diesen Werten ergibt sich, dass beim Kläger nach der Geburt keine Taubheit und auch kein Hörverlust über 90 dB vorlagen. Zwar erfüllt der festgestellte Hörschaden des Klägers im Tieftonbereich (mehr als 60 dB bei 125 – 250 Hz) die dritte Alternative der Ziff. 4.7, wenn man allein den Wortlaut der Position zugrundelegt. Die Kammer folgt jedoch der einschränkenden Auslegung dieser Listenposition, wie sie von der Sachverständigen der Medizinischen Kommission der Beklagten, Frau Dr. L1. X1. , in einer schriftlichen Stellungnahme vom 12.01.2006 im Verfahren 7 K 3001/13 vorgenommen worden ist. Die Stellungnahme wurde den Beteiligten vor der mündlichen Verhandlung übersandt und hierdurch in das Verfahren eingeführt. Frau Dr. X1. hat ihre Auffassung auch bei ihrer Vernehmung als Sachverständige in der mündlichen Verhandlung nochmals erhärtet. Danach ist die dritte Alternative der Position 4.7 im Zusammenhang mit den beiden zuvor genannten Merkmalen der Taubheit bzw. des Hörverlustes über 90 dB zu verstehen, und nicht als eigenständige Definition eines Körperschadens. Sie soll nach der Aussage von Dr. X1. den Fall erfassen, dass ein Geschädigter im Fall von Taubheit oder eines Hörverlustes über 90 dB noch über Hörreste im Tieftonbereich (125 – 250 Hz) im Sinn einer starken Schwerhörigkeit verfügt. Diese Hörreste sollen der Feststellung einer funktionellen Taubheit oder einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit nicht entgegenstehen, weil der Tieftonbereich für das Sprachverständnis kaum eine Rolle spielt und dem Geschädigten daher keinen Nutzen in der menschlichen Kommunikation bringt. Demnach ist die Feststellung einer Hörminderung von über 60 dB im Tieftonbereich nur dann relevant, wenn sie mit einer Taubheit oder einem an Taubheit grenzenden Hörverlust von über 90 dB kombiniert ist, aber nicht, wenn sie mit einer gleich starken Schwerhörigkeit im Mittel- und Hochtonbereich (zwischen 60 – 90 dB) zusammentrifft, wie im vorliegenden Fall. Erst recht ist eine starke Tieftonschwerhörigkeit nicht ausreichend für eine Gleichstellung mit der Gehörlosigkeit, wenn im Mittel- und Hochtonbereich noch eine bessere Hörfähigkeit im Sinne einer mittleren oder leichten Schwerhörigkeit gegeben ist. Diese Auslegung hat der gerichtliche Sachverständige, Dr. E1. L. , bei seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung, unter Vorlage zweier Beispielaudiogramme uneingeschränkt bestätigt. Er hat ausgeführt, dass im Fall einer durchgängigen starken Schwerhörigkeit (60 – 90 dB) über alle Frequenzen, wie beim Kläger, gerade im Sprachbereich noch eine Hörfähigkeit vorhanden sei, sodass eine Gleichstellung mit einem Tauben/Gehörlosen nicht gerechtfertigt sei. Dieser einschränkenden Auslegung ist zu folgen, da sie Sinn und Zweck der Punktetabelle entspricht, eine abgestufte Bewertung der Körperschäden nach ihrer Schwere und Auswirkung zu ermöglichen und durch einen zugeordneten Punktwert auszudrücken. Ziff. 4.7 erfasst nach ihrem Wortlaut zunächst den Tatbestand der Taubheit, also der Gehörlosigkeit, und weist für diesen Schaden einen Punktwert von 60 Punkten aus. Hierbei handelt es sich im Vergleich zu anderen Körperschäden in der Punktetabelle um einen sehr hohen Punktwert, der sonst nur noch bei Blindheit, also bei Totalausfall eines anderen Sinnesorgans vergeben wird. Dies rechtfertigt die Annahme, dass die anderen Tatbestände der Ziff. 4.7 in ihrer körperlichen Auswirkung und Schwere der Taubheit gleichstehen müssen. Die Gleichwertigkeit der erfassten Körperschäden wird bestätigt durch die Definition in der Ziff. 307 der sog. „Diagnoseliste“, die zeitlich vor der Medizinischen Punktetabelle als Grundlage für die Bewertung von Conterganschäden gedient hat. Die Ziff. 307 entspricht der Ziff. 4.7 der Punktetabelle und lautet „Taubheit oder praktisch der Taubheit gleichkommende Schwerhörigkeit doppelseitig“. Der Tatbestand der Ziff. 4.7 muss also dahingehend verstanden werden, dass in Fällen eines Hörverlustes von über 90 dB sowie einer starken Tieftonschwerhörigkeit (über 60 dB bei 125 – 250 Hz) eine der Taubheit vergleichbare Hörminderung vorliegen muss. Eine der Taubheit gleichzustellende Schwerhörigkeit ist aber nur gegeben, wenn die Tieftonschwerhörigkeit von einer Taubheit oder einem Hörverlust von über 90 dB im Mittel- und Hochtonbereich begleitet wird. Nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen ist es dagegen nicht gerechtfertigt, einen Menschen mit starker oder mittlerer Schwerhörigkeit im Mittel- und Hochtonbereich mit einem Tauben gleichzusetzen, weil diese noch eine Hörfähigkeit im Sprachbereich haben. Dieser Unterschied hat erhebliche Auswirkungen, beispielsweise im Bereich der kindlichen Sprachentwicklung, und damit für die zwischenmenschliche Kommunikation. Eine Zuerkennung von 60 Punkten ist somit in Fällen einer starken Schwerhörigkeit, auch wenn diese im Tieftonbereich vorliegt, nicht gerechtfertigt. Die Klage hatte daher keinen Erfolg. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 188 Satz 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.