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Urteil

7 K 1552/14

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2017:0725.7K1552.14.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Die Klägerin begehrt zusätzliche Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz wegen Taubheit einerseits und starker Schwerhörigkeit andererseits. Bei der am 00.00.0000 geborenen Klägerin wurden mit Arztbrief von Dr. T. und Dr. T1. vom Kinderkrankenhaus C. vom 02.06.1965 unter anderem ein Fehlen der rechten Ohrmuschel und ein fehlender Gehörgang rechts festgestellt. Am 31.10.1967 wurde bei der Klägerin im Allgemeinen Krankenhaus H. in I. rechts eine Ohrenoperation durchgeführt. Mit Arztschreiben vom 29.04.1969 diagnostizierte Dr. N. vom Allgemeinen Krankenhaus H. bei der Klägerin eine rechtsseitige Aplasie der Gehörmuschel und eine Gehörgangsatresie rechts. Zudem attestierte er ihr bei normaler Knochenleitungskurve auf dem rechten und linken Ohr mittel- bis hochgradige Luftleitungsschwerhörigkeit, die im Hauptsprachbereich um die 70 dB lag. Durch die Operation vom 31.10.1967 sei es vorübergehend zu einer Hörverbesserung gekommen, die sich aber später wieder zurückgebildet habe. Daher sei die Klägerin mit einer doppelseitigen Knochenleitungshörbrille versorgt worden, mit der sie ein hinreichendes Hörvermögen besitze. Unter dem 14.08.1970 bescheinigte Dr. N. u.a. eine hochgradige bis an Taubheit grenzende Schallleitungsschwerhörigkeit beiderseits. Mit Arztbericht vom 04.06.1973 stellte Dr. L. von der Universitäts-Kinderpoliklinik I. eine Schwerhörigkeit bei fehlendem Gehörgang rechts fest. In dem Schreiben heißt es auch: „Künstlich angelegter rechter Gehörgang bei fehlendem Gehörgang rechts. Dort kein Hören möglich.“ Mit Bescheid vom 31.01.1974 gewährte die Stiftung „Hilfswerk für behinderte Kinder“ der Klägerin Leistungen nach dem Stiftungsgesetz. Dabei wurden das Fehlen einer Ohrmuschel, starke Schwerhörigkeit doppelseitig, schwere entstellende Lähmung der Gesichtsnerven, einseitig oder doppelseitig, Augenmuskellähmung, unvollständiger Lidschluss als thalidomidbedingt anerkannt. Wegen der Fehlbildungen wurden 60,44 Punkte angerechnet. Auf dem Ankreuzbogen der begutachtenden Ärztlichen Kommission vom 23.01.1973 bezüglich der Hals-Nasen-Ohren-Anomalien hat Prof. Dr. Lenz das Kästchen „TT“ (Taubheit oder Hörverlust über 90 dB oder mehr als 60 dB bei 125 - 250 Hz. doppelseitig) angekreuzt (Bl. 48 der Beiakte 2); auf dem Bogen vom 21.12.1973 hat er die „Ziffer 3.12 St St“ umkreist (Bl. 59 der Beiakte 2). Auf Revisionsantrag der Klägerin vom 02.08.2013 erkannte die Beklagte mit Bescheid vom 28.10.2013 als weitere thalidomidbedingte Schädigung eine Gehörgangsenge einseitig (Diagnoseziffer 323) an, lehnte die beantragte Anerkennung eines Schadens gemäß Ziffer 4.8 der Schadenstabelle ab und erhöhte die Gesamtpunktezahl auf 61,36 Punkte. Hiergegen erhob die Klägerin am 27.11.2013 Widerspruch und legte u.a. eine medizinische Stellungnahme von Herrn Q. vom Universitätsklinikum T2. vom 24.11.2013 sowie eine Stellungnahme einer Hörakustikmeisterin der B. GmbH vom 12.11.2013 vor. Mit Bescheid vom 17.02.2014 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, die 1967 durchgeführte Operation habe einen Befund gezeigt, der bei Thalidomidembryopathie häufig vorgelegen habe: Das äußere Ohr sei durch eine Gehörgangsatresie verschlossen und im Mittelohr seien Gehörknöchelchen entweder miteinander verwachsen oder zum Teil nicht vorhanden gewesen. Eine Schallübertragung auf das Mittelohr sei deshalb nicht auf diesem Wege wie bei Hörgesunden erfolgt. Damit sei jedoch keine Taubheit verbunden. Es entstehe lediglich eine mittel- bis hochgradige Schallleitungsschwerhörigkeit, wenn das Innenohr an sich in Ordnung sei. Der Schall werde auch über die sogenannte Knochenleitung an das Innenohr herangeführt. Das Hörvermögen sei damit zwar schlecht, aber vorhanden. Das Phänomen des Überhörens, also die Wahrnehmung eines Tons bei der Hörprüfung im tauben Ohr über die Knochenleitung sei auch in den 1960er Jahren schon bekannt gewesen. In einer spezialisierten Klinik wie der HNO-Klinik des Allgemeinen Krankenhauses H. sei deshalb sicherlich eine korrekte Audiometrie durchgeführt worden. Die unbestrittene heutige Taubheit des rechten Ohrs sei somit auf die Verschlechterung der damals schon schlechten Hörfähigkeit zurückzuführen. Die Richtlinien für die Gewährung von Leistungen wegen Conterganschadensfällen ließen keine Anerkennung eines Verschlechterungstatbestandes zu. Hiergegen hat die Klägerin am 14.03.2014 Klage erhoben. Zu deren Begründung führt sie aus, aus den von ihr vorgelegten Unterlagen ergebe sich, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer seit Geburt an bestehenden Taubheit auf dem rechten Ohr auszugehen sei. Ausweislich der Stellungnahme des Universitätsklinikums T2. vom 24.11.2013 sei eine Taubheit auf dem rechten Ohr vor der Operation im Jahre 1967 sehr wahrscheinlich. Die Ergebnisse zwischenzeitlicher Hörtests seien möglicherweise auf Überhörprozesse vom linken auf das rechte Ohr zurückzuführen. Es sei durchaus möglich, dass bei den Befunden aus den Jahren 1967/1969 eine Scheinkurve für das rechte Ohr ermittelt worden sei, obwohl die Hörleistung bereits schon damals gar nicht messbar gewesen sei. Es habe damals weder die Ausrüstung für noch Erkenntnisse über fachgerechte Vertäubung gegeben. Sie könne sich nicht daran erinnern, jemals etwas auf dem rechten Ohr gehört zu haben. Aber selbst wenn es sich bei der Taubheit um eine Verschlechterung eines thalidomidbedingten Zustandes handelte, so stünde dies einer entsprechenden Anerkennung nicht entgegen. Die Begriffe der Schwere des Körperschadens und der hierdurch hervorgerufenen Körperfunktionsstörungen (§ 13 Abs. 2 S. 1 ContStifG) seien unbestimmte, gerichtlich voll überprüfbare Rechtsbegriffe. Nach dem Wortlaut der Richtlinien für die Gewährung von Leistungen wegen Contergan-Schadensfällen brauchten körperliche Schäden nur bei Geburt angelegt, nicht aber festgestellt sein. Die Vorschrift des § 8 Abs. 3 S. 1 der Richtlinien sei als norminterpretierende Verwaltungsvorschrift vollumfänglich gerichtlich überprüfbar. Weder aus den gesetzlichen Regelungen noch aus denen der Satzung der Conterganstiftung ergebe sich ein Verbot, Verschlechterungstatbestände anzuerkennen. Der Gesetzeszweck, den Contergangeschädigten wirksame und dauerhafte Hilfe zu gewährleisten, spreche dafür, auch Anerkennungen von Verschlechterungen zuzulassen. Mit den verschiedenen Gesetzesänderungen habe der Gesetzgeber Folge- und Spätschäden bei den Betroffenen Rechnung tragen wollen, insbesondere durch Berücksichtigung spezifischer Bedarfe. Angesichts dessen erscheine es nicht nachvollziehbar, dass Menschen, deren Conterganschädigung sich durch bereits angelegte Verschlechterungen verschlimmert habe, keine Möglichkeit erhalten sollten, darauf auch individuell angepasst bessere Entschädigungsleistungen zu erhalten. Es mache wenig Sinn, dass die Sachverständige der Beklagten eine völlig normale Innenohrfunktion behaupte, wenn an das Innenohr keine Schallübertragung stattgefunden habe, weil der äußere Gehörgang verschlossen und die Gehörknöchelchen des Mittelohrs missgebildet bzw. nicht nachweisbar gewesen seien. Die Klägerin beantragt: die Beklagte unter teilweise Aufhebung des Bescheides vom 28.10.2013 in Gestalt des Abhilfe- und Widerspruchsbescheides vom 17.02.2014 zu verpflichten, ihr höhere Leistungen nach Maßgabe der §§ 12, 13 ContStiftG aufgrund von Taubheit einerseits und starker Schwerhörigkeit andererseits i.S.v. Nr. 4.8 der Anlage 2 zu den Richtlinien für die Gewährung von Leistungen wegen Contergan-Schadensfällen zu bewilligen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, aus der medizinischen Akte ergebe sich lediglich, dass eine beidseitige mittel- bis hochgradige Schwerhörigkeit bei Geburt oder früher Kindheit vorgelegen habe, nicht jedoch Taubheit. Es sei auch nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen, dass die bei der Klägerin heute rechtsseitig vorliegende Taubheit mit der Einnahme von Thalidomid während der Schwangerschaft der Mutter in Verbindung zu bringen sei. Neben der Möglichkeit einer altersbedingten Verschlechterung der Hörfähigkeit komme in Betracht, dass die bei der Klägerin durchgeführte Operation eine Infektion mit Funktionsverlust der Innenohrfunktion zur Folge gehabt habe. Eine weitere Möglichkeit für die Verschlechterung der Hörfähigkeit rechts stelle eine eventuelle Gefäßanomalie dar, die eine Minderversorgung des Innenohrs und damit einen Funktionsverlust durch Absterben von Sinneszellen verursacht haben könnte. Das Arztschreiben von Dr. N. vom Allgemeinen Krankenhaus H. vom 29.04.1969 beschreibe eindeutig eine mittel- bis hochgradige Luftleitungsschwerhörigkeit, die Knochenleitung sei auf beiden Ohren normal gewesen. Jeglicher Grundlage entbehre die Aussage der Hörakustikmeisterin, die Werte seien ohne Vertäubung gemessen worden. Die Technik der Vertäubung sei auch schon 1969 bekannt und Standard gewesen. Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung einen Hilfsbeweisantrag gestellt. Wegen des genauen Wortlautes des Hilfsbeweisantrages wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der zugehörigen Beiakten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Fall 2 VwGO zulässige Klage ist nicht begründet. Der teilweise angefochtene Bescheid vom 28.10.2013 in Gestalt des Abhilfe- und Widerspruchsbescheides vom 17.02.2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Denn sie hat keinen Anspruch gemäß §§ 12, 13 ContStiftG auf höhere Leistungen aufgrund von Taubheit einerseits und starker Schwerhörigkeit andererseits i.S.v. Nr. 4.8 der Anlage 2 zu den Richtlinien für die Gewährung von Leistungen wegen Contergan-Schadensfällen, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Gemäß § 12 Abs. 1 ContStifG werden Leistungen wegen Fehlbildungen gewährt, die mit der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate der Grünenthal GmbH durch die Mutter während der Schwangerschaft in Verbindung gebracht werden können. Da einerseits eine zweifelsfreie Kausalitätsfeststellung medizinisch unmöglich ist, andererseits viele andere Ursachen möglich sind, muss die Einwirkung von thalidomidhaltigen Präparaten der Firma Grünenthal hinreichend wahrscheinlich für Fehlbildungen des Antragstellers verantwortlich sein können. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28.12.2015 – 16 A 1124/15 –, juris, Rz. 4. Die Höhe der Leistungen richtet sich nach der Schwere des Körperschadens und der hierdurch hervorgerufenen Körperfunktionsstörungen, § 13 Abs. 2 S. 1 ContStifG. Die Schwere des Körperschadens wird durch die Medizinische Punktetabelle konkretisiert, die sich in Anlage 2 der Richtlinien des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend für die Gewährung von Leistungen wegen Conterganschadensfällen vom 16.07.2013 (BAnz. AT 22.07.2013 B3), zuletzt geändert am 18.06.2015 (BAnz. AT 26.06.2015 B2) befindet. Hierbei ist auszugehen vom Schweregrad der Fehlbildung, wie er bei der Geburt vorlag oder angelegt war, auch wenn sie erst später festgestellt wird, unter Berücksichtigung der zu erwartenden körperlichen Behinderung, § 7 Abs. 2 und § 8 Abs. 2 der Richtlinien. Eine Erhöhung oder Verminderung der Conterganrente bei einer Änderung der Körperfunktionsstörungen nach bestandskräftiger Entscheidung über den Antrag findet nicht statt, § 8 Abs. 3 S. 1 der Richtlinien. Daraus folgt, dass die thalidomidbedingten Körperschäden und Funktionsbeeinträchtigungen im Zeitpunkt der Geburt maßgeblich sind für die Zuordnung der Punkte nach der Punktetabelle. Dagegen sind Folgeschäden der Missbildung, also zum Beispiel die Verschlechterung von Körperfunktionen durch Verschleiß von geschädigten oder die Überlastung von gesunden Organen, oder Schäden durch Untersuchungen und Behandlungen im Verlauf des Lebens bei der Bewertung der Schwere des geburtsbedingten Körperschadens nicht zu berücksichtigen. Derartige Folge- und Spätschäden sollten nach dem Willen des Gesetzgebers durch die pauschale und deutliche Erhöhung der Conterganrenten, durch jährliche Sonderzahlungen und durch die Bewilligung von Leistungen für „spezifische Bedarfe“ abgegolten werden, ohne die Punktebewertung im Einzelfall zu ändern. Vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs für das 1. Gesetz zur Änderung des ContStifG vom 08.04.2008, BT-Drs. 16/8743, S. 1; Begründung des Gesetzentwurfs für das 2. Gesetz zur Änderung des ContStifG vom 24.03.2009, BT-Drs. 16/12413, S. 7; Begründung des Gesetzentwurfs für das 3. Gesetz zur Änderung des ContStifG vom 12.03.2013, BT-Drs. 17/12678, S. 1, 4 und 7; VG Köln, Urteile vom 15.11.2016 – 7 K 2197/13 und 7 K 3001/13 –. Eine im Gesetzgebungsverfahren vorgeschlagene Anerkennung von Folgeschäden durch Erweiterung der medizinischen Punktetabelle hat der Gesetzgeber bewusst abgelehnt. Vgl. den entsprechenden Antrag der Fraktion Die Linke, BT-Drs. BT-Plenarprotokoll 17/237, S. 29781A 17/11041, S. 3 sowie zur Beschlussfassung BT-Plenarprotokoll 17/237, S. 29781 (A). Daher kann nicht zusätzlich eine – hilfsweise – von der Klägerin ins Spiel gebrachte individuell angepasste Anerkennung von Verschlechterungstatbeständen erfolgen. Bei Anwendung der dargelegten Kriterien sind Art und Schwere der Körperschäden der Klägerin bei der Geburt zutreffend bewertet worden. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf höhere Leistungen aufgrund von Taubheit einerseits und starker Schwerhörigkeit andererseits i.S.v. Nr. 4.8 der Anlage 2 zu den Richtlinien für die Gewährung von Leistungen wegen Contergan-Schadensfällen. Bei der vorliegenden an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit auf dem rechten Ohr handelt es sich nach Überzeugung des Gerichts nicht um eine bei Geburt bereits angelegte Behinderung. Denn die vorhandenen Dokumente aus der Kindheit der Klägerin bieten weder Nachweis noch Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin bereits bei Geburt auf dem rechten Ohr taub gewesen ist. Schon früh wurde bei ihr eine Gehörgangsatresie festgestellt. Dadurch entsteht laut den Ausführungen von Frau Dr. X. lediglich eine mittel- bis hochgradige Schallleitungsschwerhörigkeit, wenn das Innenohr an sich in Ordnung ist. Denn auch über die sogenannte Knochenleitung wird der Schall an das Innenohr herangeführt. Das Hörvermögen ist damit zwar schlecht, aber vorhanden. Dieses Ergebnis wird einerseits bestätigt durch das festgehaltene Ergebnis des im Jahre 1969 durchgeführten Audiogramms: Danach lag bei normaler Knochenleitungskurve auf dem rechten und linken Ohr eine mittel- bis hochgradige Luftleitungsschwerhörigkeit vor, die im Hauptsprachbereich um 70 dB lag. Das Gericht hält dies mit Frau Dr. X. insoweit für eine „eindeutige Aussage“ (Bl. 92 der Beiakte 2), als dass im Innenohr eine Resthörfähigkeit bestanden hat, die eine Taubheit ausschließt. Bestätigt wird dies zum einen dadurch, dass die Ohrenoperation im Jahre 1969 ausweislich des Arztschreibens von Dr. N. vom 29.04.1969 zu einer wenn auch nur vorübergehenden Hörverbesserung geführt habe. Zum anderen hätte bei der von der Klägerin behaupteten Taubheit auf dem rechten Ohr die doppelseitige Knochenleitungshörbrille ihr dort kein hinreichendes Hörvermögen vermitteln können. Schließlich widerspricht der Annahme einer Taubheit auf dem rechten Ohr auch der Befundbericht zur CT-Aufnahme des Universitätsklinikums T2. n vom 26.11.2004, wonach das rechte Innenohr regelrecht angelegt war. Die verschiedenen von der Klägerin in Bezug genommen ärztlichen Äußerungen, die von Taubheit sprechen, unterscheiden teilweise nicht zwischen Schwerhörigkeit und Taubheit und stützen sich vor allem nicht auf eigene Untersuchungen; sie sind daher nicht geeignet, die genannten Befundergebnisse zu erschüttern und eine thalidomidbedingte, bei Geburt angelegte Taubheit auf dem rechten Ohr als hinreichend wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Die Stellungnahme von Assistenzarzt Q. vom Universitätsklinikums T2. vom 24.11.2013 zum Audiogramm kann keine gesicherte Aussage zum Hörvermögen vor der ersten Operation 1967 treffen. Soweit der Arzt für die heutige Taubheit unter Verweis auf die Parese des Gesichtsnervs und eines Augenmuskelnervs die Thalidomidtherapie verantwortlich macht, bleibt dies spekulativ. Ob bei einem schwerhörig geborenen Kind die spätere Taubheit schon bei Geburt angelegt ist, ist laut Stellungnahme von Frau Dr. X. vom 25.11.2014 letztlich nicht zu klären. Entgegen der Auffassung der Klägerin gibt es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die behandelnden Ärzte in den 1960er Jahren nicht über die technische Ausrüstung für und detaillierte Erkenntnisse über fachgerechte Vertäubung des anderen Ohrs verfügt hätten, um während eines Hörtests dem Überhören von Signalen über die Luft- bzw. Knochenleitung entgegenzuwirken. Dem Gericht ist aus anderen Verfahren mit vergleichbarer Problematik – z.B. 7 K 2197/13 – bekannt, dass die Technik der Audiometrie auch schon während dieser Zeit sehr ausgereift gewesen ist. Ein entsprechendes Problembewusstsein bestätigt auch Fachliteratur aus diesem Zeitraum. Vgl. z.B. Berendes, Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde in Praxis und Klinik, Bd. 5, 1. Aufl. 1964, Abschnitt 18.31. Die vorgelegte Stellungnahme der Hörakustikmeisterin der Klägerin substantiiert nicht, warum eine fachgerechte Vertäubung im Fall der Klägerin Ende der 1960er Jahre nicht möglich gewesen sein soll. Den Messergebnissen einer HNO-Fachklinik ist daher mangels anderweitiger Anhaltspunkte Glauben zu schenken. Ebenso wenig gibt es Anhaltspunkte dafür, dass sich eine durch die Missbildungen von Gehörgang und Gehörknöchelchen des Mittelohres verursachte Schwerhörigkeit zwangsläufig im Verlauf des Lebens zu einer Taubheit entwickeln würde. Eine zwangsläufige Entwicklung einer fehlbildungsbedingten Schwerhörigkeit bis zum Zustand der Taubheit gibt es nach derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnissen nicht. Vielmehr existierten zahlreiche Einflüsse auf das Gehör im Verlauf des Lebens, wie z.B. Erkrankungen, Umwelteinflüsse und Behandlungen, die eine sichere Prognose für die Entwicklung der Schwerhörigkeit nicht zuließen. Vgl. VG Köln, Urteile vom 15.11.2016, a.a.O. Für die Annahme, dass es sich bei der Verschlimmerung einer Schwerhörigkeit nicht um einen bei der Geburt schon angelegten Körperschaden handelt, spricht auch die Erwägung, dass es andernfalls keine Folgeschäden gäbe. Denn es ist bei jeder geburtsbedingten Missbildung zu erwarten, dass sich die davon ausgehenden Beschwerden im Lauf des Lebens durch Verschleiß und Überlastung verschlimmern, ebenso wie sich auch der Zustand von gesunden Menschen im Lauf der Zeit verschlechtert. Wenn diese Verschlechterungen – als „angelegter Schaden“ – zu einer Erhöhung der Punktzahl führten, müssten bei allen Contergangeschädigten die Punkte permanent erhöht werden. Diese Lösung ist aber, wie bereits dargelegt, vom Gesetzgeber bei der Anpassung des Conterganstiftungsgesetzes an die fortschreitende Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Contergangeschädigten gerade nicht gewählt worden. Der von der Klägerin gestellte Hilfsbeweisantrag war abzulehnen. Die medizinischen Stellungnahmen, anhand derer das Gericht seine richterliche Überzeugung gebildet hat, sind geeignet, die notwendigen sachlichen Grundlagen zu vermitteln. Sie weisen keine auch für den Nichtsachkundigen erkennbaren (groben) Mängel auf. Sie gehen von zutreffenden tatsächlichen Verhältnissen aus, enthalten keine unlösbaren Widersprüche und geben keinen Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters. Insbesondere ist abgesehen von den aktenkundigen Dokumenten keine neue Tatsachenbasis zu ermitteln, aufgrund derer ein Sachverständiger neue Erkenntnisse darüber gewinnen könnte, ob die heutige Taubheit der Klägerin auf dem rechten Ohr bereits bei ihrer Geburt angelegt gewesen ist. Auch eine weitere persönliche Untersuchung der Klägerin wäre daher nicht geeignet, um einen Zusammenhang zwischen der Taubheit und Thalidomid herstellen zu können. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 188 S. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.