Urteil
7 K 2427/16
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2016:0927.7K2427.16.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Die Klägerin wurde am 00.00.0000 bei Warnawinskij, Gebiet Gorkij (heute wieder Nischni-Nowgorod) geboren. Ihr Vater war nach den vorgelegten Unterlagen der 1930 geborene Herr B. H. , ihre Mutter die 1918 geborene Frau X. L. , geb. C. . Die Klägerin lebt derzeit in Samara. Am 04.08.2008 beantragte sie beim Bundesverwaltungsamt (BVA) die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Sie sei nach ihrem Vater deutsche Volkszugehörige. Die deutsche Sprache habe sie vom 1. bis zum 6. Lebensjahr vom Vater und der Großmutter väterlicherseits erlernt. Später habe sie Deutsch in der Schule, im Institut und im Sprachkurs gelernt. Ihre Sprachfertigkeiten reichten für ein einfaches Gespräch aus. Beigelegte Urkunden zur Abstammung und zum Volkstumsbekenntnis waren sämtlich nach 1990 neu ausgestellt. In ihrer Geburtsurkunde vom 19.12.2007 war der Vater ohne Nationalitätsangabe eingetragen. Ihren ausgeübten Beruf gab sie mit „Juristin“ an. Bei einem nachfolgenden Sprachtest verneinte die Klägerin eine Vermittlung der deutschen Sprache im Elternhaus. Nach der Bewertung des Sprachtesters verfügte die Klägerin lediglich über sehr geringe deutsche Sprachkenntnisse. Mit Bescheid vom 20.08.2009 lehnte das BVA den Antrag der Klägerin ab und verwies auf die fehlende familiäre Vermittlung deutscher Sprachkenntnisse, Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies die Behörde mit Widerspruchsbescheid vom 23.03.2010 zurück. Die Klägerin erhob hiergegen die Klage 7 K 3191/10. Mit rechtskräftigem Gerichtsbescheid vom 22.06.2011 wies die zuständige Einzelrichterin der Kammer die Klage ab. Die Begründung der Entscheidung stützte sich auf fehlende familiäre Sprachvermittlung und das Fehlen eines durchgängigen Volkstumsbekenntnisses. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte 7 K 3191/10 Bezug genommen. Am 14.10.2013 beantragte die Klägerin erneut beim BVA die Erteilung eines Aufnahmebescheides sowie die Einbeziehung ihres Ehemannes, ihres 1975 geborenes Sohnes und zweier Enkelinnen in diesen Bescheid. Sie wiederholte im Wesentlichen die Angaben aus dem Erstverfahren. Der Ehemann der Klägerin verstarb 2014. Mit Bescheid vom 24.03.2015 lehnte das BVA diesen Antrag ab. Die Behörde wertete den erneuten Antrag der Klägerin zwar als erfolgreiches Begehren auf Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens. In der Sache lehnte sie jedoch den Aufnahmeantrag nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage ab. Die Klägerin habe die Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen nicht nachgewiesen. Auf ihrer Geburtsurkunde aus dem Jahre 2007 sei nur ihre Mutter mit russischer Nationalität angegeben, während für den Vater keine Nationalität angegeben sei. Auch ein vorgelegter Beschluss des Rayongerichts über die Vaterschaftsfeststellung könne nicht als Nachweis dienen, weil der angegebene Vater im Zeitpunkt des Beschlusses bereits verstorben gewesen sei und der Beschluss keine Angaben zu den Gründen für die Vaterschaftsfeststellung enthalte. Die Klägerin erhob hiergegen Widerspruch und verwies darauf, dass die Eintragung dem Wunsch des in seinen letzten Jahren schwerkranken Vaters entsprochen habe. Erst 2012 habe sie nach mehrmaligen Schreiben an das Standesamt eine Geburtsurkunde erhalten, die ihren Vater mit deutscher Nationalität ausweise. Mit Widerspruchsbescheid vom 09.12.2015 wies das BVA auch diesen Widerspruch zurück. Der Geburtsurkunde aus 2012 komme kein höherer Beweiswert als den zuvor vorgelegten Urkunden. Es könne nicht nachvollzogen werden, weshalb dem angegeben Vater 2007 keine, 2012 aber die deutsche Nationalität zugewiesen worden sei. Zudem bestünden Zweifel an der posthum erfolgen Vaterschaftsfeststellung. Der angegeben Vater habe sich nie selbst um eine solche Feststellung gekümmert. Überdies hätten die Wohnsitze der Mutter und des angegebenen Vaters weit voneinander entfernt gelegen. Während die Mutter nahe der Wolga in Russland gelegt habe, sei für den Vater zwischen 1941 und 1996 ein Wohnsitz in Kasachstan angegeben. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Zustellungsbevollmächtigten der Klägerin am 11.12.2015 zugestellt. Diese hat am 31.03.2016 Klage erhoben. Die Eintragung der deutschen Nationalität des Vaters in der Geburtsurkunde sei zu dessen Lebzeiten am Widerstand der Mutter gescheitert. Sie – die Klägerin – entstamme einer nicht-ehelichen Beziehung und habe erst in späteren Jahren von der wahren Vaterschaft erfahren. 1946 sei ihre Mutter strafweise zur Arbeit bei der Eisenbahn im Gebiet von Gorkij verurteilt worden. Ihr Vater sei dienstlich dort gewesen, aber wieder nach Kasachstan zurückgekehrt. Die Klägerin ist zum Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf die Versäumung der Klagefrist und nimmt in der Sache auf die Begründung des Widerspruchsbescheides Bezug. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des BVA Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Gericht kann über die Klage entscheiden, obwohl die Zustellung der Ladung zur mündlichen Verhandlung an die Klägerin nicht belegt ist. Die Klägerin hat sich mit einer Entscheidung in Abwesenheit in ihrer Klageschrift vom 05.01.2016 ausdrücklich einverstanden erklärt. Die Klage ist wegen Versäumung der Klagefrist unzulässig. Gemäß § 74 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 VwGO ist die Verpflichtungsklage innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides zu erheben. Der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung (§§ 58 Abs. 1, 73 Abs. 3 Satz 1 VwGO) versehene Widerspruchsbescheid vom 09.12.2015 wurde dem Zustellungsbevollmächtigten der Klägerin ausweislich der Postzustellungsurkunde am 11.12.2015 zugestellt. Die Klagefrist endete folglich mit dem 11.01.2016 (§ 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO, §§ 187 Abs.1, 188 Abs. 2 BGB). Die am 31.03.2016 mittels Brief eingegangene Klage vermochte die Frist damit nicht zu wahren. Der Klägerin ist auch nicht von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 2 Satz 4 VwGO zu gewähren. Denn Wiedereinsetzung setzt eine unverschuldete Fristversäumung voraus. Ein Verschulden liegt vor, wenn der Beteiligte hinsichtlich der Fristwahrung diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten und nach den konkreten Umständen des Einzelfalles zuzumuten war. Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage 2016, § 60 Rn. 9 mit umfangreichen Nachweisen zur Rspr. Die Klägerin hat nicht ansatzweise Umstände vorgetragen, die darauf hindeuten, dass ihr eine fristgemäße Klageerhebung aus Umständen, die ihr nicht zurechenbar sind, nicht möglich war. Im Gegenteil trägt der Briefumschlag der Klageschrift den Poststempel vom 11.03.2016. Damit deutet alles darauf hin, dass die Klägerin den Brief erst zwei Monate nach Ablauf der Klagefrist zur Post gegeben hat. Die Verfristung kann deshalb nicht mit den gerichtsbekannt langen Postlaufzeiten zwischen der Russischen Föderation und Deutschland erklärt werden. Auch war der Klägerin eine fristgemäße Klage aufgrund dieser Postlaufzeiten nicht von vornherein unmöglich, wie die Laufzeiten von etwa 2-3 Wochen verschiedener Schriftstücke im vorliegenden Verfahren belegen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.