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Gerichtsbescheid

7 K 3191/10

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2011:0622.7K3191.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die am 00.00.0000 geborene Klägerin ist russische Staatsangehörige und lebt in Samara in der Russischen Föderation. 3 Am 04.08.2008 stellte sie einen Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheides als Spätaussiedlerin nach § 27 BVFG und erteilte ihrer seinerzeit in Deutschland lebenden Schwester J. N. eine Verfahrens- und Prozessvollmacht. 4 Im Aufnahmeantrag gab sie an, ihr Vater sei der deutsche Volkszugehörige B. H. , ihre Mutter sei Russin. Sie habe die deutsche Sprache vom 1. bis zum 6. Lebensjahr von ihrem Vater und ihrer Großmutter sowie in der Schule, im Institut und im Sprachkurs gelernt. Sie verstehe wenig und könne ein einfaches Gespräch führen. Die beigelegten Urkunden zur Abstammung und zum Bekenntnis wurden sämtlich nach 1990 neu ausgestellt. In der Geburtsurkunde vom 19.12.2007 ist der Vater ohne Nationalitätsangabe eingetragen. 5 Bei ihrer Anhörung am 14.11.2008 in der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Moskau gab sie an, sie habe die deutsche Sprache nicht als Kind im Elternhaus, sondern in der Schule, in der Hochschule und in einem Sprachkurs gelernt. Ihre Eltern seien nicht miteinander verheiratet gewesen und hätten auch nicht zusammengelebt. Bis zu ihrem 15. Lebensjahr habe sie ihren Vater nicht gekannt. Erst danach habe sie ihn ab und zu besucht. Dann hätten er und seine Mutter einzelne Wörter und Phrasen auf Deutsch zu ihr gesprochen. Sie habe aber immer auf Russisch geantwortet. Warum sie in der Geburtsurkunde ihres Sohnes als Russin eingetragen sei, könne sie sich nicht erklären. Der Sprachtester kam zu dem Ergebnis, dass die Klägerin nur sehr geringe deutsche Sprachkenntnisse habe, die fremdsprachlich erworben seien. 6 Mit Bescheid vom 20.08.2009 wurde der Antrag auf Aufnahme als Spätaussiedlerin abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Klägerin sei die deutsche Sprache nicht familiär vermittelt worden. Sie verfüge nach dem Ergebnis des Sprachtests nur über geringe Sprachkenntnisse, die für ein einfaches Gespräch nicht ausreichten. 7 Der Bescheid konnte der Schwester J. N. nicht zugestellt werden, da sie nach Auskunft des Meldeamtes am 31.08.2009 nach Russland verzogen war. Die Botschaft in Moskau wurde daraufhin um Zustellung an die Klägerin persönlich gebeten. Mit e-mail vom 16.12.2009 an das BVA teilte die Klägerin mit, dass sie den Bescheid vom 20.08.2009 erst am 11.12.2009 bekommen habe. Sie werde in der Frist bis zum 12.01.2010 Widerspruch einlegen. Mit Schreiben vom 12.01.2010 bestätigte das BVA den Eingang des Widerspruchs. 8 Im Widerspruchsschreiben vom 11.01.2010 erklärte die Klägerin nochmals, dass sie das Schreiben vom 20.08.2009 am 11.12.2009 erhalten habe. Sie beantragte die Verlängerung der Widerspruchsfrist, da die Behörden während der Feiertage vom 31.12. bis zum 10.01. nicht arbeiteten und daher eine Widerspruchsbegründung nicht möglich gewesen sei. Das Widerspruchsschreiben vom 11.01.2010 ging laut Eingangsstempel am 25.01.2010 beim BVA ein. 9 Mit Widerspruchsbescheid vom 23.03.2010 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ergänzend ausgeführt, die Klägerin habe sich nicht nur zum deutschen Volkstum bekannt, da sie in der 1975 ausgestellten Geburtsurkunde ihres Sohnes F. als Russin eingetragen gewesen sei. Daraus sei zu schließen, dass sie auch in ihrem seinerzeitigen Inlandspass mit russischer Volkszugehörigkeit geführt worden sei. Ferner sei ihr nach ihren eigenen Angaben im Sprachtest die deutsche Sprache nicht von ihrem Vater vermittelt worden, da sie diesen bis zu ihrem 15. Lebensjahr überhaupt nicht gekannt habe. Ein Zustellungsnachweis befindet sich nicht im Verwaltungsvorgang. 10 Am 13.04.2010 übersandte die Klägerin ein Gerichtsurteil in russischer Sprache vom 29.03.2010 an das BVA. 11 Am 26.05.2010 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie ihr Aufnahmebegehren weiter verfolgt. Zur Begründung hat sie vorgetragen, wegen der langen Dauer des Gerichtsverfahrens in Samara hätte sie die deutsche Volkszugehörigkeit nicht rechtzeitig dokumentarisch beweisen können. Mit Gerichtsurteil vom 26.03.2010 sei aber jetzt ihre deutsche Volkszugehörigkeit festgestellt worden und der frühere Nationalitätseintrag in den Dokumenten sei annulliert worden. Ihr Vater und ihre Großeltern väterlicherseits seien Deutsche gewesen, die ursprünglich in der Wolgarepublik gelebt hätten. Ihr Großvater B1. H. sei in die Trudarmee eingezogen worden, die Familie sei in eine Sondersiedlung nach Kasachstan deportiert worden. Zum Nachweis werden Rehabilitierungsbescheinigungen für die Großeltern B1. und F1. H. vorgelegt. Ferner wird eine Heiratsurkunde der Klägerin vom 05.05.2010 mit deutscher Nationalitätseintragung eingereicht. 12 Die Klägerin beantragt sinngemäß, 13 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 20.08.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.03.2010 zu verpflichten, ihr einen Aufnahmebescheid nach §§ 26, 27 BVFG zu erteilen. 14 Die Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Sie trägt ergänzend vor, die Klage sei bereits unzulässig, da das Widerspruchsverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sei. Die Klägerin habe die Widerspruchsfrist versäumt. Im Übrigen sei die Klage auch unbegründet. Es fehle der Klägerin ausweislich des Sprachtests der erforderliche passive und aktive Basiswortschatz. Die geringfügigen Sprachkenntnisse seien auch nicht familiär erworben. Die hierfür maßgeblichen Umstände seien nicht in den Verhältnissen im Aussiedlungsgebiet begründet, sondern ausschließlich in den familiären Verhältnissen der Klägerin zu suchen. Ein durchgehendes Bekenntnis zur deutschen Volkszugehörigkeit sei nicht gegeben. Zwar habe die Klägerin sich in ihrem 16. Lebensjahr vermutlich wegen der fehlenden Eintragung des Vaters in der Geburtsurkunde gar nicht zum deutschen Volkstum bekennen können. Sie habe es jedoch versäumt, die seit 1993 mögliche Änderung der Nationalitätseintragung in ihren Papieren alsbald vorzunehmen. Erst im Mai 2010 sei im Zusammenhang mit ihrem Aufnahmeverfahren die deutsche Nationalität erstmalig in eine Personenstandsurkunde aufgenommen worden. 17 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 18 Das Gericht kann durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung über die Klage entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind zuvor zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden, § 84 Abs. 1 VwGO. 19 Es kann offen bleiben, ob die Klage zulässig ist. Die Klage ist jedenfalls unbegründet. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 20.08.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.03..2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG. 20 Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten ein Aufnahmebescheid erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler kann nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG nur ein deutscher Volkszugehöriger sein. 21 Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG ist deutscher Volkszugehöriger, wer nach dem 31.12.1923 geboren worden ist, sofern er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätserklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt hat oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum muss gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG bestätigt werden durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache. 22 Dies ist gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG nur festgestellt, wenn jemand im Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag aufgrund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann. 23 Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 BVFG liegen nicht vor, da die Klägerin im Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Bescheide nicht in der Lage war, ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache zu führen. Dies lässt sich unter Verwertung des Protokolls des mit der Klägerin durchgeführten Sprachtests vom 14.11.2008 in der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Moskau mit hinreichender Sicherheit feststellen. 24 Die Fähigkeit, im Zeitpunkt der Aussiedlung ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, setzt voraus, dass der Aufnahmebewerber in der Lage ist, an ihn gestellte Fragen, die einfache Lebenssachverhalte aus dem familiären Bereich, alltägliche Situationen oder die Ausübung eines Berufs oder einer Beschäftigung betreffen, vom Sinn her zu erfassen und einigermaßen flüssig und in ganzen Sätzen zu beantworten, so dass ein Austausch in Rede und Gegenrede erfolgen kann. Unschädlich sind dabei ein langsameres Verstehen und Reden als zwischen in Deutschland aufgewachsenen Personen sowie Fehler in Satzbau, Wortwahl und Aussprache, welche nach Art oder Zahl eine Verständigung nicht hindern. Ein durch Nichtverstehen bedingtes Nachfragen, das Suchen nach Worten oder stockendes Sprechen ist nur dann schädlich, wenn Rede und Gegenrede so weit oder so oft auseinander liegen, dass von einem Gespräch als mündlicher Interaktion nicht mehr gesprochen werden kann. Die Sprachkenntnisse des Aufnahmebewerbers müssen eine Kommunikation ermöglichen. Das Aneinanderreihen einzelner Worte ohne Satzstruktur oder insgesamt nur stockende Äußerungen sind hierfür nicht ausreichend. 25 Vgl. BVerwG, Urteile vom 4.09.2003 - 5 C 11.03 -, BVerwGE 119, 6, und - 5 C 33.02 - , NVwZ 2004, 753, juris.. 26 Die Bestätigung des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur deutschen Nationalität kann daher weder durch die Beherrschung der fremdsprachlich erlernten deutschen Sprache noch durch allein rudimentäre Kenntnisse der deutschen Sprache erfolgen. 27 Der Tatbestand der familiären Vermittlung von (deutscher) Sprache setzt schon vom Wortlaut dieses Merkmals voraus, dass der Aufnahmebewerber die deutsche Sprache durch Vermittlung der Eltern, eines Elternteils oder anderer Verwandter und nicht außerhalb der Familie (etwa in der Schule oder in einem Sprachkurs) erlernt hat. Ihm muss die deutsche Sprache aufgrund des familiären Erziehungseinflusses nahe gebracht worden sein. Dieser beginnt grundsätzlich mit dem Säuglingsalter und endet mit der Selbständigkeit, die spätestens mit der Volljährigkeit eintritt. Die familiäre Sprachvermittlung muss nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht der alleinige Grund für die Fähigkeit sein, im maßgeblichen Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Es genügt, wenn die fortwirkende familiäre Sprachvermittlung in der prägenden Phase von Kindheit und Jugend das Niveau der Fähigkeit erreicht hat, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. 28 BVerwG, Urteile vom 03.05.2007 - 5 C 23.06 - und - 5 C 31.06 - , juris 29 Dabei wird nicht verlangt, dass die deutsche Sprache als Hochsprache beherrscht wird. Vielmehr reicht es aus, wenn sie so vermittelt worden ist, wie sie im Elternhaus bzw. bei den vermittelnden Verwandten - z. B. in Form eines Dialekts - gesprochen wurde. Die familiäre Vermittlung muss den Aufnahmebewerber befähigen, Deutsch nicht nur zu verstehen, sondern auch zu sprechen; lediglich passive Sprachkenntnisse reichen nicht aus, 30 vgl. OVG NRW, Urteil vom 22.03.2002 - 2 A 524/00 - , BVerwG, Urteil vom 4.09.2003 - 5 C 33.02 - , NVwZ 2004, 753, juris.. 31 Der Klägerin ist die deutsche Sprache nicht in ausreichendem Maße familiär vermittelt worden. Sie ist ausweislich des Sprachtests vom 14.11.2008 nicht in der Lage, ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache zu führen. Die Klägerin hat nur sehr geringe Deutschkenntnisse. Sie konnte schon die meisten Fragen nicht verstehen, nämlich 9 von 14 Fragen, obwohl diese nach den Angaben des Sprachtesters alle mehrfach und langsam wiederholt wurden. Verstandene Fragen konnten entweder gar nicht oder nur mit einzelnen Wörtern oder kurzen Fragmenten ohne Satzstruktur beantwortet werden. Ein Gespräch kam daher an keiner Stelle zustande. 32 Das Sprachtestprotokoll ist auch hinreichend aussagekräftig und verwertbar. Die Durchführung des Sprachtests ist weder im Hinblick auf die gestellten Fragen, noch auf die Art der Durchführung oder der Auswertung zu beanstanden. Es ist auch nicht anzunehmen, dass die mangelhaften Sprachkenntnisse auf die im Protokoll festgehaltene Aufregung der Klägerin zurückzuführen sind. Familiär vermittelte Sprachkenntnisse können regelmäßig auch in körperlichen oder psychischen Belastungssituationen wiedergegeben werden. Darüberhinaus hat sich die Klägerin auf eine entsprechende Nachfrage ausdrücklich bereit erklärt, am Sprachtest teilzunehmen. 33 Es muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass die geringen Sprachkenntnisse der Klägerin darauf zurückzuführen sind, dass eine familiäre Vermittlung nur in einem minimalen Umfang erfolgt ist. Die Klägerin hat selbst bei der Anhörung angegeben, dass sie die deutsche Sprache nicht in der Familie erlernt habe, weil der deutsch-sprachige Vater nicht mit der Mutter zusammengelebt habe und sie diesen daher erst mit 15 Jahren kennengelernt habe. Der Vater und seine Mutter hätten danach bei Besuchen mit ihr deutsch gesprochen, sie habe aber auf Russisch geantwortet. Demnach hat die Klägerin nach ihren eigenen Aussagen die deutsche Sprache in der Prägephase nicht von ihrem Vater erlernt und im Sinne eines einfachen Gesprächs beherrscht. 34 Die Klägerin kann sich auch nicht auf die Fiktionsregelung des § 6 Abs. 2 Satz 4 BVFG berufen. Danach ist die Feststellung deutscher Sprachkenntnisse im Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung entbehrlich, wenn eine familiäre Vermittlung der Sprache wegen der Verhältnisse in dem jeweiligen Aussiedlungsgebiet nicht möglich oder nicht zumutbar war. Die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Sprachvermittlung muss ihre Ursache in den Lebensumständen haben, von denen die deutsche Bevölkerung in den Aussiedlungsgebieten gerade wegen ihres Volkstums betroffen war. Dazu gehören nicht Umstände, die maßgeblich in der Person des Betroffenen liegen, 35 vgl. BVerwG, Urteil vom 12.07.2001 - 5 C 18.00 - zu § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG a.F.. 36 Im vorliegenden Fall konnte die Vermittlung der deutschen Sprache an die Klägerin aber allein aus familiären Gründen nicht erfolgen, nämlich weil die Eltern der Klägerin aufgrund einer frei getroffenen Entscheidung nicht verheiratet waren und nicht zusammenlebten und die Klägerin daher bis zu ihrem 15. Lebensjahr gar keinen Kontakt zu ihrem Vater hatte. Diese Umstände sind somit den persönlichen Verhältnissen der Klägerin und ihrer Eltern zuzuordnen und nicht Bedingungen, denen die Eltern der Klägerin aufgrund der deutschen Volkszugehörigkeit des Vaters ausgesetzt waren. 37 Darüberhinaus fehlt es auch einem durchgehenden Bekenntnis der Klägerin zum deutschen Volkstum von der Bekenntnisreife mit 16 Jahren bis zur beabsichtigten Ausreise, da sie ursprünglich mit der russischen Nationalität ihrer Mutter in den Personenstandsurkunden eingetragen war. Die Klägerin ist somit keine deutsche Volkszugehörige. 38 Die Klage war daher abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.