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Beschluss

6 L 891/16

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2016:0914.6L891.16.00
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag des Antragstellers, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihn nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2015/2016 im ersten Fachsemester innerhalb der festgesetzten Kapazität zum Studium im Studiengang Business: Administration: Accounting and Taxation (Master) zuzulassen, hat keinen Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn diese Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der Antragsteller sowohl einen Anordnungsgrund, das heißt die besondere Eilbedürftigkeit, als auch einen Anordnungsanspruch, das heißt das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs, glaubhaft gemacht hat. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt nur in Betracht, wenn ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache bei summarischer Prüfung zu erwarten ist und dem Antragsteller ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten. Gemessen an diesen Anforderungen war eine einstweilige Anordnung nicht zu erlassen. Der Antragsteller hat einen den genannten, erhöhten Anforderungen entsprechenden Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Der Antrag dürfte zunächst zulässig sein. Nach dem Vortrag des Antragstellers ist ihm ein Ablehnungsbescheid nicht bekannt gegeben worden. Hinsichtlich des im Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin befindlichen Ablehnungsbescheides vom 12.01.2016 – adressiert an die auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren angegebene Adresse „N. G. 0, 000000 C. H. “ ist nicht erkennbar, wann dieser zur Post gegeben worden ist. Die nach § 41 Abs. 2 VwVfG NRW geltende Vermutung, wonach ein im Inland durch die Post übermittelter Verwaltungsakt als am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben gilt, greift mithin nicht. Der Antragsteller hat aber nicht glaubhaft gemacht, dass der in der Sache geltend gemachte Zulassungsanspruch begründet ist. Die durch Anlage 2 der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2015/2016 vom 10.07.2015 (GV NRW 2015, S. 509 ff.) i.d.F. der ÄnderungsVO vom 18.11.2015 (GV NRW 2015 S. 772 ff.) festgesetzten 49 Studienplätze sind sämtlich belegt. Nach den glaubhaften Angaben der Antragsgegnerin sind für den Masterstudiengang Business Administration: Accounting and Taxation im ersten Fachsemester des Wintersemesters 2015/2016 mit Stand 31.03.2016 insgesamt 57 Studienplätze – und damit 8 Studienplätze mehr als festgesetzt – besetzt worden, so dass die Ausbildungskapazität im fraglichen Studiengang erschöpft ist. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller bei der Vergabe der Studienplätze zu Unrecht nicht berücksichtigt wurde, sind nicht erkennbar: Die Zulassung zum Masterstudiengang Business Administration richtet sich nach der Ordnung zur Feststellung der besonderen Eignung für die Masterstudiengänge Business Administration in den Studienrichtungen Accounting and Taxation, Corporate Development, Finance, Marketing, Media and Technology Management und Supply Chain Management der Wirtschaft- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln vom 20.01.2015 – Masterzulassungsordnung – (im Folgenden: MZO). Nach § 2 Abs. 1 MZO ist für den Zugang zum Studium der erfolgreiche Abschluss eines Bachelorstudiums erforderlich, in dem mindestens 180 Leistungspunkte erworben wurden bzw. ein gleichwertiges, erfolgreich abgeschlossenes Studium. Erfolgreich abgeschlossen im Sinne dieser Ordnung ist ein Studium, wenn die Gesamtnote mindestens 2,7 beträgt. An das Studium werden zudem spezifische Anforderungen in Gestalt einer Mindestzahl an Leistungspunkten in bestimmten Gebieten gestellt, die der Antragsteller mit seinem Studium der Volkswirtschaftslehre erfüllt. Ebenso übertrifft er mit seiner Abschlussnote 2,3 die vorgeschriebene Mindestnote von 2,7. Ausgehend hiervon liegen die Zugangsvoraussetzungen für den genannten Studiengang vor, was zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist. Allerdings ist nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller im nachgehenden Auswahlverfahren nach § 5 MZO einen Anspruch auf Zulassung hat. Dieses Auswahlverfahren gelangt dann zur Anwendung, wenn die die Anzahl der zugangsberechtigten Bewerber die Zahl der verfügbaren Studienplätze übersteigt. In diesem Auswahlverfahren wird eine Rangfolge der Bewerber gebildet, wobei neben dem Ergebnis des Bachelorstudiums bzw. des als gleichwertig anerkannten Studiums das Ergebnis eines fachspezifischen Studierfähigkeitstests (GMAT, GRE oder TM-WISO) herangezogen wird, indem für jeden Bewerber eine Zulassungspunktzahl gebildet wird. In diese Zulassungspunktzahl fließen nach § 5 Abs. 3 Satz 2 MZO das Ergebnis des Bachelorstudiums bzw. des als gleichwertig anerkannten Studiums mit bis zu 68 Punkten und das Ergebnis des fachspezifischen Studierfähigkeitstests mit bis zu 32 Punkten ein. In Anwendung dieser Regelung in Verbindung mit der im „Anhang Auswahlkriterien“ normierten Vorgaben hat der Antragsteller für seinen Bachelorabschluss mit der Gesamtnote 2,3 einen Punktwert von 42 und für den TM-WISO Test mit dem Prozentrang 80 einen Punktzahl von 22,15 erzielt. Hieraus ermittelt sich ein Gesamtscore von 64,15 Punkten. Zugelassen wurden nur Bewerber mit einem Score von mindestens 68. Anhaltspunkte dafür, dass dieses Auswahlsystem der Antragsgegnerin rechtsfehlerhaft sein könnte, sind nicht ersichtlich. Zunächst begegnet die Statuierung eines zweistufigen Zulassungsverfahrens, in dem in einem ersten Schritt der Zugang zum gewünschten Studiengang an bestimmte Voraussetzungen geknüpft wird und in einem erforderlichenfalls durchgeführten zweiten Schritt eine Rangfolge gebildet wird, keinen rechtlichen Bedenken. Es entspricht ständiger Rechtsprechung der Kammer und des OVG NRW, dass die Statuierung bestimmter Zugangsvoraussetzungen in Gestalt einer Mindestnote bzw. dem Erwerb von Leistungspunkten in bestimmten Gebieten zur Gewährleistung der erforderlichen fachlich einschlägigen Vorbildung grundsätzlich rechtlich zulässig ist, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.05.2013 – 13 B 307/13 – (Mindestnote) Beschlüsse der Kammer vom 13.08.2014 – 6 L 1112/14 – und vom 24.09.2014 – 6 L 1702/14 -. Dies wird auch vom Antragsteller, die die Zugangsvoraussetzungen erfüllt, nicht in Frage gestellt. Lediglich im Rahmen des Zugangs zum Studiengang wäre der Einsatz eines fachspezifischen Studierfähigkeitstests nicht zulässig, vgl. OVG NRW, wie vor, Allerdings ist ein solcher auf dieser Ebene hier auch nicht vorgesehen. Streitig ist zwischen den Beteiligten vielmehr die Bildung einer Rangfolge bei Überhang zugangsberechtigter Bewerber. Auch diese begegnet nach Auffassung der Kammer keinen rechtlichen Bedenken. Das Vergabeverfahren unter Einbeziehung eines fachspezifischen Studierfähigkeitstest verstößt insbesondere nicht gegen das Hochschulgesetz NRW und die Vergabeverordnung NRW. Namentlich folgt das Gericht nicht der Auffassung des Antragstellers, wonach die Studienplätze in Masterstudiengängen nach den Vorabquoten der VergabeVO NRW zu vergeben sind. Die Auswahl und Zulassung zu Masterstudiengängen ist in § 4 Abs. 6 Hochschulzulassungsgesetz (HZG) näher ausgestaltet. An die Stelle des Grades der Qualifikation tritt das Prüfungszeugnis über den ersten berufsqualifizierenden Abschluss. In diesem Fall entfallen im Auswahl- und Zulassungsverfahren gemäß § 3 Abs. 1 bei der sinngemäßen Anwendung des Staatsvertrages die Quoten gemäß Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 05.06.2008 – Staatsvertrag. Nach dieser Regelung ist entgegen der Auffassung des Antragstellers bei Masterstudiengängen keine Auswahl nach Abiturbestenquote und Wartezeitquote vorzunehmen. Eine Auswahl erfolgt mithin allein nach den Vorgaben des Auswahlverfahrens der Hochschulen nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Staatsvertrag. Diese Regelung eröffnet den Hochschulen die Möglichkeit, bei ihrer Auswahlentscheidung verschiedenste, näher benannte Kriterien anzuwenden, solange dem Grad der Qualifikation maßgeblicher Einfluss zukommt (Art. 10 Abs. 1 Satz 2 Staatsvertrag). Unter anderem ist in Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 c) Staatsvertrag ausdrücklich die Durchführung fachspezifischer Studierfähigkeitstests als mögliches Auswahlkriterium normiert. Vor diesem Hintergrund wird die grundsätzliche Zulässigkeit von fachspezifischen Studierfähigkeitstests durch die Regelung in § 23 Abs. 6 VergabeVO NRW bestätigt. Diese Norm sieht vor, dass die Hochschulen Studierfähigkeitstests und Auswahlgespräche (Art. 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchstaben c und e Staatsvertrag) vor Ablauf der Frist für die Vorlage von Zulassungsanträgen durchführen können, wenn gewährleistet ist, dass Personen, die bis zum Ablauf dieser Frist eine Hochschulzugangsberechtigung erlangen, am Auswahl- und Zulassungsverfahren teilnehmen können. Die Zulässigkeit von entsprechenden Tests wird demgemäß vorausgesetzt. Die Reglementierung betrifft lediglich die zeitlichen Abläufe. Ausgehend hiervon ist die Durchführung fachspezifischer Studierfähigkeitstests mit der hier von der Antragsgegnerin berücksichtigten Maßgabe, dass dem Grad der Qualifikation maßgeblicher Einfluss zukommen muss, zulässig. Nicht durchzudringen vermag der Antragsteller vor diesem Hintergrund mit seinem Einwand, der TM-WISO sei zur Feststellung der Studierfähigkeit unzweckmäßig, da kein Fachwissen geprüft, sondern nur allgemeine fachfremde Fragen gestellt würden. Der Gesetzgeber hat den Hochschulen in Art. 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchstaben a) – f) Staatsvertrag ein weites Ermessen eingeräumt, dass von den Gerichten nur dahingehend überprüft werden kann, ob das äußerten Grenzen des Ermessens eingehalten sind. Nach diesem Prüfungsmaßstab ist eine Fehlerhaftigkeit der Entscheidung für die Einbeziehung eines fachspezifischen Studierfähigkeitstests im Sinne des Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe c) Staatsvertrag nicht ersichtlich: das Gericht hat nicht zu überprüfen, ob möglicherweise bessere oder aussagekräftigere Verfahren für die Ermittlung der fachspezifischen Studierfähigkeit zur Verfügung stehen. Insbesondere erweist sich die Abfrage bestimmter für den Studienerfolg nützlicher Fertigkeiten und Fähigkeiten durch den TSM-WISO bzw. die weiteren zugelassenen Tests nicht als sachwidrig. Die gilt namentlich in Bezug auf das vom Antragsteller explizit kritisierten Kriteriums „Planen in Studium und Beruf“. Die Fähigkeit zum Planen im Studium erweist sich als sachgerechte Anforderung, welche dem Ziel, möglichst viele Absolventen des Masterstudiengangs zu einem erfolgreichen Studienabschluss zu führen, förderlich ist. Die Kammer hat auch keine Bedenken dagegen, dass sich die Antragsgegnerin zur Durchführung des Testes der Hilfe der J. Consulting bedient. Dabei wird die J. Consulting nicht als Beliehene tätig, insofern fehlt ein konstituierender Rechtsakt. Auch wird die J. Consulting nicht im Auftrag der Antragsgegnerin tätig, die den fachspezifischen Studierfähigkeitstest nicht vorschreibt, sondern der Studienbewerber meldet sich für die Teilnahme am Test an, um die Chancen seiner Bewerbung zu verbessern . Somit nimmt die J. Consulting eine vorbereitende Unterstützungshandlung wahr. Anders als der Antragsteller vortragen lässt, ist auch davon auszugehen, dass sich die Antragsgegnerin die Ergebnisse des Tests zu eigen gemacht hat: dies folgt aus der Einstellung des auf den erzielten Prozentrang fallenden Punktwertes in den Gesamtscore. Des Weiteren folgt die Kammer nicht der Auffassung des Antragstellers, dass der TM-WISO Test der gerichtlichen Kontrolle nach Maßgabe prüfungsrechtlicher Entscheidungen unterliegt. Die Kontrolle von Prüfungsentscheidungen korreliert dazu, dass die Abnahme von (Hochschul)prüfungen nach § 66 Abs. 1 HG NRW zur Verleihung von Hochschulgraden führt und somit unmittelbar Grundrechte aus Art. 12 GG betroffen sind. Zudem werden Hochschulprüfungen grundsätzlich auf der Grundlage von Prüfungsordnungen abgelegt, vgl. § 64 HG NRW. Hiervon kann in Bezug auf den TM-WISO bzw. die weiteren angebotenen Studierfähigkeitstests keine Rede sein. Wie oben bereits dargelegt, ist die Teilnahme an einem Test nicht vorgeschrieben, sondern erfolgt freiwillig. Ebenso wenig ist der Test Grundlage für die Verleihung eines Hochschulgrades. Überdies wird er nicht auf der Grundlage einer Prüfungsordnung durchgeführt. An einer Vergleichbarkeit mit Hochschulprüfungen fehlt es auch deshalb, weil die Studierfähigkeitstests anders als Hochschulprüfungen nicht „bestanden“ oder „nicht bestanden“ werden können. Sie können zudem beliebig oft wiederholt werden können. Mit Blick auf diese Unterschiede verfängt die gesamte prüfungsrechtliche Argumentation des Antragstellers nicht, soweit er etwa die Qualifikation der Prüfer oder die nicht korrekte Benotung von Multiple Choice-Fragen in Frage stellt. Verknüpft hiermit ist auch die Frage der Akteneinsicht: Da der TSM-WISO nicht nach prüfungsrechtlichen Maßstäben der gerichtlichen Kontrolle unterliegt, besteht auch kein Grund für die Beiziehung der Testunterlagen. Namentlich findet kein „Überdenkungsverfahren“ statt, zu dessen Vorbereitung der Testteilnehmer einer Akteneinsicht bedarf, um sich sachgerecht mit den Fragen sowie der Bewertung seiner Lösung auseinandersetzen zu können. Die vom Antragsteller thematisierte Problematik, dass es jedenfalls offensichtliche Fehler beim Test – etwa Additionsfehler bei der Ermittlung von Punkten – geben könnte, hält das Gericht für eine Mutmaßung, die angesichts der automatisierten Auswertung einer Grundlage entbehrt. Auch im Übrigen vermittelt § 99 VwGO nur einen Anspruch auf Einsichtnahme in die bestehenden Verwaltungsvorgänge, nicht aber auf Generierung von Verwaltungsvorgängen. Die Testfragen sowie das Lösungsschema sind nicht Gegenstand des Verwaltungsvorgangs. Eine Übermittlung der Ergebnisse des Testes an die Antragsgegnerin erfolgt nur, wenn der der Studienbewerber dies ausdrücklich beantragt oder wenn er selbst den Test vorlegt. Zum Erfolg führt schließlich auch nicht die Rüge des Antragstellers, es sei keine Vergleichbarkeit des TM-WISO mit anderen (zugelassenen) Studierfähigkeitstests gewährleistet. Aufgrund der eingehenden Erläuterungen der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 24.08.2016 geht die Kammer davon aus, dass angesichts der Größe der Bewerberstichproben von jeweils über 1000 Masterbewerbern eine hinreichende Vergleichbarkeit der Probanden gewährleistet ist. Letztlich unterscheiden sich die verschiedenen Testergebnisse in ihrem Aussagegehalt nicht weniger als der Aussagegehalt der an verschiedenen Hochschulen erworbenen Abschlussnoten. Dem TM-WISO liegt eine Normstichprobe aus 2011 mit 1183 Probanden zugrunde, mit der der Test geeicht wurde. Die Vergleichbarkeit mit aktuellen Testrunden wird durch das Verfahren der Item-Response-Theorie hergestellt, bei dem die Testergebnisse durch sog. Verankerungsaufgaben vergleichbar gemacht werden. Vor diesem Hintergrund hält die Kammer aufgrund der Darlegungen der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 24.08.2016 die Testergebnisse für hinreichend aussagekräftig und vergleichbar. Des Weiteren dringt der Antragsteller nicht mit seiner Auffassung durch, die Auswahl aufgrund einer nach Punkten bemessenen Rangfolge verstoße wegen und der Nichtberücksichtigung der zweiten Nachkommastelle der Bachelornote gegen Art. 3 GG. Die Antragsgegnerin hat in der Antragserwiderung vom 11.05.2016 nachvollziehbar erläutert, dass eine Gleichbehandlung von Bachelornoten mit einer und solchen mit zwei Nachkommastellen dadurch erzielt wird, dass Noten mit zwei Nachkommastellen vor der Interpolation zugunsten der Bewerber gerundet werden, um eine Gleichbehandlung mit den Bewerbern zu erzielen, deren Bachelornoten schon seitens der Hochschule auf eine Nachkommastelle gerundet worden sind. Soweit der Antragsteller schließlich die ordnungsgemäße Besetzung des Zulassungsausschusses in Frage stellt, handelt es sich um eine Rüge „ins Blaue“, der die Kammer jedenfalls im Eilverfahren nicht weiter nachgeht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.