Beschluss
6 Nc 67/18
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2019:0325.6NC67.18.00
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Tenor
1.Der Antrag wird abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt
Entscheidungsgründe
1.Der Antrag wird abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt Gründe Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. I. Der Antragsteller hat einen Anspruch auf Zulassung zum Studiengang Business Administration – Corporate Development (Master) bzw. auf Teilnahme an einem Losverfahren über freie Studienplätze in diesen Studienfächern außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung – ZPO –). Die Kammer sieht es aufgrund der im Eilverfahren gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage als nicht überwiegend wahrscheinlich an, dass die vom Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen (MKW) für das Wintersemester 2018/2019 festgesetzte Höchstzahl von 59 Studienplätzen für das erste Fachsemester des Masterstudiengangs Business Administration – Corporate Development – an der Universität zu L., vgl. Anlage 2 der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2018/2019 vom 26. Juni 2018 (GV.NRW. S. 338), geändert durch Verordnung vom 22. November 2018 (GV.NRW. S. 593), die vorhandene Ausbildungskapazität unterschreitet. Es stehen keine weiteren Studienplätze zur Verfügung. Rechtsgrundlage der Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2018/2019 ist die Verordnung zur Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens (Kapazitätsverordnung NRW 2017 – KapVO NRW 2017) vom 8. Mai 2017 (GV.NRW. S. 591). Nach § 3 KapVO NRW 2017 ergibt sich die Aufnahmekapazität eines einer Lehreinheit zugeordneten Studienganges aus dem bereinigten Lehrangebot je Jahr (§ 5), dividiert durch den gewichteten Curricularanteil (§ 6) aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge und multipliziert mit der jeweiligen Anteilquote (§ 7). 1. Lehrangebot Das Lehrangebot errechnet sich nach § 5 KapVO NRW 2017 anhand des dienstrechtlich durchschnittlich vorgegebenen Lehrdeputats (Regellehrverpflichtung in Semesterwochenstunden – SWS – , in der Berechnung verdoppelt zur Herstellung des Jahresbezuges) und eventuellen im Rahmen der dienstrechtlichen Möglichkeiten von der Hochschule gewährten Verminderungen der Regellehrverpflichtung zzgl. Lehrauftragsstunden nach § 5 Abs. 3 KapVO NRW 2017. Das Ministerium für Kultur und Wissenschaft geht zum Berechnungsstichtag (15. September 2018) davon aus, dass im Studienjahr 2018/2019 der Lehreinheit Wirtschaftswissenschaften/Wirtschaft 279,34 Personalstellen mit einem Lehrangebot von 1.598,56 DS (unbereinigt) zur Verfügung stehen. Dieses Ergebnis hat das Ministerium auf der Grundlage der von der Antragsgegnerin übermittelten Daten wie folgt ermittelt: Stellenart Deputat Stellen davon HH davon HP davon HPMA DS W 3 Universitätsprofessor 9 48,00 40,00 7,00 1,00 432,00 W 2 Universitätsprofessor 9 26,00 12,00 7,00 7,00 234,00 W 2 Universitätsprofessor 13 W 2 Professor 18 W 2/W 3 Hochschuldozent 13 W 1 Juniorprofessor 5 10,00 10,00 50,00 W 1 Juniorprofessor 4 4,00 3,00 1,00 16,00 A 15-13 Akad. Rat mit ständigen Lehraufgaben 9 10,64 9,64 1,00 95,76 A 15-13 Akad. Rat ohne ständige Lehraufgaben 5 1,00 1,00 5,00 A 15-13 Studienrat im Hochschuldienst 13 A 15-12 Abgeord. Beamte u. Richter mit Lehraufgaben 13 A 14 Akad. Oberrat auf Zeit 7 A 13 Akad. Rat auf Zeit 4 28,00 9,00 18,00 1,00 112,00 A 14-13 Studienrat als Lehrer für Fremdsprachen 20 A 12-11 Fachlehrer (Lehrer für Sozialarbeit u. -pädagogik o. Techn. Lehrer) 20 TV-L Wissenschaftlicher Angestellter FH 1 TV-L Wiss. Angestellter (befristet) 4 143,45 95,25 37,75 10,45 573,80 TV-L Wiss. Angestellter (unbefristet) 8 5,75 5,75 46,00 TV-L Lehrkraft für besondere Aufgaben und Dipl.-Sportlehrer 12 2,50 1,00 1,50 30,00 TV-L Lehrkraft für besondere Aufgaben 20 TV-L Lehrkraft für besondere Aufgaben 24 Lektor 16 Summe 279,34 173,64 85,25 20,45 1.594,56 Zusätzliches Lehrangebot 1,00 1,50 2,50 Insgesamt 1.597,06 Die Überprüfung und Auswertung der vorgelegten Kapazitätsunterlagen führt nicht zur Ausweisung weiterer Studienplätze. Soweit in der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin über das unbereinigte Lehrangebot von 1.594,56 DS hinaus ein zusätzliches Lehrdeputat von 2,50 DS ausgewiesen ist, liegt dem Folgendes zugrunde: Den Lehrkräften für besondere Aufgaben und Diplomsportlehrer kommt ein individuell höheres Lehrdeputat in Höhe von 13 DS zu. Dies entspricht bei insgesamt 2,50 Stellen in dieser Gruppe einem zusätzlich einzustellenden Lehrangebot von 2,50 DS. Bei der Ermittlung der zur Verfügung stehenden Kapazität ist im Ausgangspunkt zu beachten, dass die Kapazitätsverordnung auf der Lehrangebotsseite durch das sog. Stellenprinzip (vgl. § 5 Abs. 2 KapVO 2017) geprägt ist. Danach ist für die einzelne Stelle die abstrakt festgelegte Regellehrverpflichtung der Stellengruppe, der die einzelne Stelle angehört, anzurechnen. Die Stelle geht grundsätzlich unabhängig von ihrer Besetzung mit dem sog. Stellendeputat in die Lehrangebotsberechnung ein, selbst wenn sie vakant ist, wodurch die Hochschule mittelbar zur alsbaldigen Besetzung einer vakanten Stelle entsprechend deren Amtsinhalt angehalten ist. Die abstrakt an die Lehrpersonalstellen anknüpfende Berechnungsmethode der Kapazitätsverordnung führt zu einem Ausgleich der beteiligten Interessen, nämlich einerseits der Studienbewerber an einer praktikablen Bestimmung der Ausbildungskapazität und einer relativ stabilen Zahl von Studienplätzen, andererseits der Hochschule an einer ihrem Lehrpotential entsprechenden Studierendenzahl. Mit Blick auf das Stellenprinzip kommt den Befristungen von Arbeitsverträgen nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz allein arbeitsrechtliche, nicht aber kapazitätsrechtliche Bedeutung zu. Dementsprechend ist im Kapazitätsrechtstreit nicht zu prüfen, ob die rechtlichen Vorgaben des WissZeitVG eingehalten und die Befristungsabreden wirksam sind, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Februar 2016 – 13 C 21/15 – u.a. und vom 12. Juni 2012– 13 B 376/12 – m. w. N. Aus diesem Grunde besteht keine Überprüfungspflicht hinsichtlich des gesamten akademischen Lebenslaufes der befristet angestellten Mitarbeiter. Ebenso wenig spielt es eine Rolle, in welche Vergütungsgruppe die wissenschaftlichen Mitarbeiter arbeitsrechtlich eingruppiert und wie alt diese sind. Ausschlaggebend ist das Lehrdeputat nach der Verordnung über die Lehrverpflichtung an den Universitäten und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung – LVV) vom 24. Juni 2009 (GV.NRW. S. 409), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Juli 2016 (GV.NRW. S. 526). Vom nach dem Stellenprinzip maßgeblichen Regellehrdeputat kann nach der Rechtsprechung des OVG NRW nur abgewichen werden, wenn die Hochschule die Stelle bewusst dauerhaft mit einer Lehrperson besetzt, die individuell eine höhere Lehrverpflichtung als die der Stelle hat und dadurch der Stelle faktisch einen anderen dauerhaften, deputatmäßig höherwertigen Amtsinhalt vermittelt. vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2016 – 13 C 21/15 – m. w. N. Ausgehend von diesen Grundsätzen sowie vor dem Hintergrund der Erklärung der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 27. November 2018 ist hier nicht erkennbar, dass hier eine Stelle bewusst dauerhaft mit einer Lehrperson besetzt ist, die eine im Verhältnis zur innegehabten Stelle individuell höhere Lehrverpflichtung hat. Die Bemessung der einzelnen Lehrdeputate gemäß der LVV ist von der Kammer und vom OVG NRW in der Vergangenheit sowohl in der Fassung der LVV vom 24. Juni 2009 (GV.NRW. 2009 S. 409) wie auch der Vorgängerregelung vom 30. August 1999 GV.NRW. 1999 S. 518), i. d. F. der Änderungen durch VO vom 21. Februar 2004 (GV.NRW. 2004 S. 120) und vom 29. Mai 2007 (GV.NRW. 2007 S. 198) stets gebilligt worden. Vgl. Beschlüsse der Kammer u.a. vom 29. Dezember 2004 – 6 Nc 682/04 – u.a., 1. Juli 2005 – 6 Nc 71/05 – u.a., 5. Juli 2008 – 6 Nc 82/08 – u.a. und 15. Dezember 2010 – 6 Nc 246/10 – u.a.; Beschlüsse des OVG NRW vom 8. März 2005 – 13 C 126/05 –, vom 9. März 2005 – 13 C 127/05 –, vom 11. März 2005 – 13 C 155/05 – und vom 7. Mai 2009 – 13 C 11/09. Von dem in Ansatz zu bringenden Lehrdeputat von 1.597,06 DS hat die Antragsgegnerin und ihr folgend auch das Ministerium in rechtlich nicht zu beanstandender Weise eine Reduzierung um 8,00 DS aufgrund der Bildung der virtuellen Lehreinheit „Bildungswissenschaften“ vorgenommen. Mit der Bildung dieser virtuellen Lehreinheit soll den erhöhten Anforderungen Rechnung getragen werden, die sich in Bezug auf das Fach Bildungswissenschaften in der Lehrerausbildung stellen, vgl. zu dieser Problematik ausführlich VG Münster, Beschluss vom 21. Dezember 2011 – 9 Nc 209/11 – juris, sowie Beschluss vom 5. November 2014 – 9 L 632/14 –. So sind im Rahmen der Lehrerausbildung für das Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen nach dem Lehrerausbildungsgesetz 2009 sowie der Lehramtszugangsverordnung im Fach Bildungswissenschaften 81 (von insgesamt 300) Leistungspunkten zu erwerben. Beim Lehramt an Grundschulen sind es immerhin noch 64, beim Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen sowie an Berufskollegs noch 41 Leistungspunkte. Die Reduzierung der zur Verfügung stehenden Deputatstunden für eine virtuelle Lehreinheit ist von der Kammer und vom OVG NRW in der Vergangenheit stets gebilligt worden, vgl. z.B. Beschlüsse der Kammer vom 18. Februar 2015 – 6 Nc 89/14, vom 13. Januar 2014 – 6 L 1323/13 –, vom 27. Februar 2013 – 6 Nc 210/12 –, vom 29. Februar 2012 – 6 L 1419/11 – sowie Urteil vom 8. August 2013 – 6 K 5477/12 – ; OVG NRW, Beschlüsse vom 13. März 2012 – 13 B 26/12 und 13 B 55/12 – sowie Beschluss vom 5. November 2013 – 13 C 48/13. An dieser Einschätzung hält die Kammer auch nach erneuter eingehender Prüfung fest. Die Kammer hält auch weiterhin die Bildung einer virtuellen Lehreinheit mit dem damit verbundenen Deputatabzug für gerechtfertigt. Insbesondere ist gegen die damit verbundene Reduzierung des Studienplatzangebotes in einzelnen Fächern – hier der Lehreinheit Wirtschaftswissenschaften/Wirtschaft – nichts Grundsätzliches zu erinnern. Die sachlichen Gründe für die Verringerung erweisen sich nach wie vor als tragfähig: Bei der Umsetzung dieser gesetzgeberischen Entscheidung zur Novellierung der Lehrerausbildung durch die Antragsgegnerin kommt dieser ein Organisationsermessen zu. Es ist nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin ihr Organisationsermessen sachwidrig ausgeübt hätte: Die Antragsgegnerin hat nachvollziehbar erläutert, dass sich der Abzug der für die Lehrerausbildung notwendigen Deputatstunden in Höhe von 8,00 DS daran orientiert hat, in welchem Umfang die einzelnen Institute der Wirtschaftswissenschaften/Wirtschaft bei der Lehrerausbildung mitwirken. Das Lehrangebot beläuft sich somit auf 1.589,06 DS (1.597,06 – 8,00 DS). Diesem Lehrangebot hinzuzurechnende Lehraufträge liegen nach den Angaben der Antragsgegnerin in Höhe von 28,00 DS (Sommersemester 2017: 24,00 DS + Wintersemester 2017/2018: 32,00 DS) für das gesamte Studienjahr vor. Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass diese Angaben unrichtig sind oder sein könnten, sind nicht ersichtlich. Schließlich begegnet auch die Reduzierung des Lehrdeputats im Umfang von insgesamt 21,25 DS keinen Bedenken. Auf die Begründung der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 29. November 2018 (dort S. 5) wird Bezug genommen. Danach beträgt das (unbereinigte) Lehrangebot in der Lehreinheit Wirtschaftswissenschaften/Wirtschaft zum Berechnungsstichtag 15. September 2018: 1.589,06 DS + 28,00 DS – 21,25 DS = 1.595,81 DS. Das Lehrangebot ist weiterhin gemäß § 5 Abs. 4 KapVO NRW 2017 um die Dienstleistungen zu bereinigen, welche die Lehreinheit Wirtschaftswissenschaften/Wirtschaft für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge zu erbringen hat. Die Antragsgegnerin und ihr folgend das Ministerium gehen dabei von folgenden Werten aus: Studiengang Lehreinheit CAq Aq/2 CAq x Aq 2 Ethnologie, Ma Ethnologie 0,01 17,50 0,18 Geographie, Ba Geographie 0,39 39,50 15,41 Geschichte, Ma Geschichte 0,01 24,50 0,25 Geschichte, Ma (2HF) Geschichte 0,01 25,50 0,26 International Master of Environmental Sciences Geographie 0,20 10,00 2,00 Klinische Pflege, Ba Pflegewissenschaften/-management 0,02 10,50 0,21 Mathematik, Ba Mathematik 0,14 135,50 18,97 Medienkulturwissenschaft, Ma Medienwissenschaft 0,01 17,00 0,17 Medienwissenschaft, Ma Medienwissenschaft 0,37 13,00 4,81 Medienwissenschaft/-kulturwissenschaft/-management/-ökonomie, Ba Medienwissenschaft 0,64 16,50 10,56 Regionalstudien China, Ba Asienwissenschaften 0,24 23,50 5,64 Regionalstudien China, Ma Asienwissenschaften 0,32 15,00 4,80 Regionalstudien Lateinamerika, Ba Romanistik 0,54 28,50 15,39 Regionalstudien Lateinamerika, Ma Romanistik 0,43 12,00 5,16 Regionalstudien Ost- und Mitteleuropa, Ba Slavistik 0,35 13,00 4,55 Regionalstudien Ost- und Mitteleuropa, Ma Slavistik 0,27 5,00 1,35 Sprachen und Kulturen der islamischen Welt, Ma Islamwissenschaften 0,01 10,50 0,11 Versorgungswissenschaften, Ma Sonderpädagogik 0,03 16,00 0,48 Wirtschaftsmathematik, Ba Mathematik 0,33 150,00 49,50 Summe 139,80 Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass diese Angaben unrichtig sind oder sein könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Das bereinigte Lehrangebot je Semester der Lehreinheit Wirtschaftswissenschaften/Wirtschaft beläuft sich demzufolge auf 1.456,01 DS (1.595,81 DS – 139,80 DS) bzw. 2.912,02 DS pro Studienjahr. 2. Lehrnachfrage und Aufnahmekapazität Auf der Lehrnachfrageseite legt die Antragsgegnerin wie das Ministerium für die Lehreinheit Wirtschaftswissenschaften/Wirtschaft einen gewichteten Curricularanteil (CA) von 1,37 zugrunde. Dieser ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach § 7 Satz 1 KapVO NRW 2017 erfolgt die Aufteilung der jährlichen Aufnahmekapazität auf alle der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge mit Hilfe der Anteilquote. Die Antragsgegnerin hat diese Anteilquoten in Anwendung des § 7 Satz 2 KapVO NRW 2017 aufgrund sachlicher Kriterien unter Berücksichtigung der jeweiligen Nachfrage in den Studiengängen sowie planerischer Gesichtspunkte im Einvernehmen mit dem Ministerium gebildet. Nach § 7 Satz 3 KapVO NRW 2017 gelten bei – wie hier – zulassungsbeschränkten Studiengängen die Bewerberzahlen des Vorjahres als geeignetes Kriterium. Dieses Kriterium hat die Antragsgegnerin vorliegend bei der Bildung der Anteilquote angewendet, indem sie die eingeschriebenen Studienanfängerinnen und -anfänger der Lehreinheit Wirtschaftswissenschaften/Wirtschaft im Wintersemester 2017/2018 herangezogen hat. Die so gebildete Anteilquote beträgt demnach für den Masterstudiengang Business Administration – Corporate Development – 0,027 (70/2.581). Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung des OVG NRW, vgl. Beschluss vom 26. Juni 2013 – 13 C 47/13 –, verlangt das Gebot der erschöpfenden Nutzung des Lehrangebots lediglich, dass die Anteilquoten nicht willkürlich oder gezielt kapazitätsvernichtend, sondern anhand sachlicher Kriterien festgelegt werden. Dass hiergegen verstoßen worden wäre, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Des Weiteren begegnet auch die Ermittlung des Ausbildungsaufwandes keinen Bedenken. Nach § 6 Abs. 3 KapVO NRW 2017 wird der gewichtete Curriculareigenanteil durch Multiplikation des Curriculareigenanteils mit der nach § 7 KapVO NRW 2017 festgestellten Anteilquote ermittelt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Berechnung der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 21. März 2019 (dort S. 6 f.) Bezug genommen. Der gewichtete Curricularanteil beträgt danach 1,37. Nach der Formel des § 3 KapVO NRW 2017 errechnet sich demzufolge die Aufnahmekapazität der Lehreinheit Wirtschaftswissenschaften/Wirtschaft wie folgt: 2 x 1.456,01 DS (= 2.912,02) / 1,37 = 2.125,56 Entsprechend der oben ermittelten Anteilquoten resultiert hieraus für den Masterstudiengang Business Administration – Corporate Development – 57,39, gerundet 57 Studienplätze. 3. Überprüfung des Berechnungsergebnisses Die ermittelte jährliche Aufnahmekapazität ist zu überprüfen. Anhaltspunkte für eine Reduzierung der Zulassungszahl nach § 8 KapVO NRW 2017 sind nicht ersichtlich. Unter Ansatz eines Schwundausgleichsfaktors von 1/0,96 (Master Business Administration – Corporate Development) nach dem Hamburger Modell errechnet sich eine Zulassungszahl von gerundet 59 für das erste Fachsemester. Davon entfallen sämtliche Studienplätze auf das hier streitgegenständliche Wintersemester 2018/2019. Die Entscheidung, wie die schwundrelevanten Faktoren erfasst werden und in die Ermittlung des zahlenförmigen Schwund-Prognosemaßstabs einzubringen sind, liegt im Regelungsermessen des Normgebers der Zulassungszahlenverordnung; sie ist dementsprechend nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung zugänglich. Die Anwendung des hier zur Schwundberechnung herangezogenen Hamburger Modells begegnet keinen Bedenken, vgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 29. April 2010 – 13 C 235/10 – , vom 25. Februar 2008 – 13 C 55/08 – und vom 8. Mai 2008 – 13 C 150/08 – , jeweils juris. 4. Erschöpfung der Kapazität Nach den Angaben der Antragsgegnerin haben sich im Wintersemester 61 (Master Business Administration – Corporate Development) Studierende eingeschrieben (Stand: 21. März 2019). Beurlaubte Studierende sind in dieser Zahl nicht enthalten. Anlass zu Zweifeln an diesen statistischen Angaben bestehen nicht. II. Mangels zur Verfügung stehender Kapazität bleibt auch der Antrag auf Zulassung innerhalb der Zulassungszahlen erfolglos. Fehler des Vergabeverfahrens, die einen solchen Anspruch des Antragstellers auf Zulassung innerhalb der Zulassungszahlen zur Folge hätten, sind nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Dies gilt zunächst für den Vortrag des Antragstellers, dass die Vorschrift des § 5 Abs. 2 Satz 1 der Ordnung zur Feststellung der besonderen Eignung für die Masterstudiengänge Business Administration in den Studienrichtungen Accounting und Taxation, Corporate Development, Finance, Marketing, Media and Technology Management und Supply Chain Management der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Antragsgegnerin vom 20. Januar 2015 (im Folgenden: MZO) gegen höherrangiges Recht verstoße. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 MZO werden im Rahmen des Auswahlverfahrens neben dem Ergebnis des Bachelorstudiums das Ergebnis eines fachspezifischen Studierfähigkeitstest (GMAT oder TM-WISO) herangezogen. Diese Vorschrift beruht auf §§ 3 Abs. 1 Satz 3, 2 Satz 2 Hochschulzulassungsgesetz NRW (HZG NRW). Danach regeln die Hochschulen die Anwendung der Auswahlmerkmale gemäß Art. 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchstaben a bis f des Staatsvertrags zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008 (im Folgenden: Staatsvertrag Hochschulzulassung) durch Satzung. Das hier in Rede stehende Kriterium (Ergebnis eines fachspezifischen Studierfähigkeitstests) findet seine Grundlage in Art. 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe c) Staatsvertrag Hochschulzulassung. Selbst wenn § 5 Abs. 2 MZO gegen höherrangiges Recht verstieße, würde dies dem vorliegenden Antrag auf vorläufige Zulassung jedoch nicht zum Erfolg verhelfen. Angesichts der begrenzten und vom MKW für das Wintersemester 2018/2019 festgesetzten Zahl von 59 Studienplätzen für das erste Fachsemester des Masterstudiengangs Business Administration – Corporate Development – an der Antragsgegnerin ist die Durchführung eines Auswahlverfahrens jedenfalls dann unabdingbar, wenn – wie hier – die Anzahl der Bewerberinnen und Bewerber, die die Zugangskriterien für den Masterstudiengang erfüllen, die Zahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze übersteigt (vgl. § 5 Abs. 1 MZO). Der Antragsgegnerin wäre daher jedenfalls eine angemessene Übergangsfrist zur Behebung des vermeintlichen Rechtsverstoßes einzuräumen, um einen regelungslosen und die Belange der Studienplatzbewerberinnen und -bewerber noch stärker belastenden Zustand zu vermeiden. Im Übrigen verfügt die Antragsgegnerin über Gestaltungsspielräume bei der Entscheidung, wie der vermeintliche Rechtsverstoß zu beheben sei. Vgl. hierzu auch BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2017 – 1 BvL 3/14 u. a. – juris-Rn. 251 ff. = BVerfGE 147, 253 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 6. Juni 2018 – 13 B 280/18 – juris-Rn. 30. Ungeachtet dessen und ohne dass es hierauf entscheidungserheblich ankommt, teilt die Kammer auf der Grundlage der im Eilverfahren gebotenen und allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht die vom Antragsteller vertretene Rechtsauffassung. So ergibt sich aus den oben genannten Vorschriften schon nicht, dass es sich zwingend um einen hochschuleigenen Studierfähigkeitstest handeln muss. Zwar verwendet das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 19. Dezember 2017 diese Formulierung. Vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2017 – 1 BvL 3/14 u. a. – juris-Rn. 153. Dies findet in der Vorschrift selbst jedoch keine Stütze. Art. 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe c) Staatsvertrag Hochschulzulassung spricht lediglich von dem Ergebnis „eines“ fachspezifischen Studierfähigkeitstests. Die Kammer hat keine grundsätzlichen Einwände gegen die Berücksichtigung eines von einem privaten Dritten durchgeführten Studierfähigkeitstests im Auswahlverfahren. Entscheidend ist, dass sich Durchführung und Auswertung des Tests sowie die anschließende Berücksichtigung der Ergebnisse im Rahmen des Auswahlverfahrens am Kriterium der Eignung orientieren. Vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2017 – 1 BvL 3/14 u. a. – juris-Rn. 108. Um dies im Fall eines Studierfähigkeitstests, der von einem privaten Dritten durchgeführt wird, sicherzustellen, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, auf Zertifizierungs- oder andere Qualitätssicherungsverfahren zurückzugreifen. Jedenfalls erscheint es der Kammer rechtlich nicht geboten, insoweit prüfungsrechtliche Maßstäbe anzulegen. Vgl. hierzu auch VG Köln, Beschluss vom 14. September 2016 – 6 L 891/16 – juris. Dass dem hier konkret in Rede stehenden und von der J. D. GmbH angebotenen Studierfähigkeitstest TM-WISO die Orientierung am Kriterium der Eignung grundsätzlich abgesprochen werden müsste, vermag die Kammer auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Antragstellers im Schriftsatz vom 5. Februar 2019 nicht zu erkennen. Sonstige Fehler des Vergabeverfahrens sind weder vorgetragen noch ersichtlich. III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. IV. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Sie entspricht der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 2. März 2009 – 13 C 278/08 – juris), der sich die Kammer anschließt. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.