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Beschluss

3 L 2056/16.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2016:0905.3L2056.16A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Den Antragstellern wird für das vorliegende Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung ihrer Rechts in dieser Instanz Rechtsanwältin Z. L. aus Köln beigeordnet. Die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 7584/16.A gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 17.08.2016 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. 1 2 Gründe 3 Den Antragstellern war Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigen zu bewilligen, weil der Antrag aus den nachfolgend dargestellten Gründen hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und auch die sonstigen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorliegen (vgl. § 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO). 4 Der Antrag, 5 die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 7584/16.A gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 17.08.2016 anzuordnen, 6 hat Erfolg. 7 Der Antrag ist gemäß § 34 a Abs. 2 AsylG statthaft. Danach sind Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsanordnung innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Vorliegend wurde der Bescheid den Antragstellern am 23.08.2016 zugestellt, so dass mit dem am 30.08.2016 eingegangenen Antrag die vorgenannte Frist gewahrt wurde. 8 Der Antrag ist auch begründet. 9 Die gebotene Abwägung der Interessen der Antragsteller, einstweilen von der Anordnung der Abschiebung nach Kroatien verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Vollziehung der Abschiebungsanordnung ergibt nach dem derzeitigen Erkenntnisstand ein Überwiegen des Suspensivinteresses der Antragsteller. Denn es bestehen im Rahmen der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Überprüfung ernsthafte Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 17.08.2016. 10 Kroatien dürfte zwar ursprünglich für die Durchführung des Asylverfahrens der Antragsteller gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO zuständig gewesen sein. Es spricht aber hier alles dafür, dass die Zuständigkeit gemäß Art. 21 Abs. 1 Uabs. 3 Dublin III-VO bereits vor Stellung des Aufnahmeersuchens auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen ist. 11 Die 20. Kammer des Verwaltungsgerichts Köln hat hierzu in einem ähnlich gelagerten Fall mit Beschluss vom 05.08.2016 – 20 L 1736/16.A – ausgeführt: 12 „Nach Art. 21 Abs. 1 Uabs. 3 Dublin III-VO ist der Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für die Prüfung des Antrags zuständig, wenn das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers nicht innerhalb der in den Unterabsätzen 1 und 2 niedergelegten Fristen unterbreitet wird. Unterabsatz 1 der Vorschrift sieht eine Stellung des Wiederaufnahmegesuchs so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von drei Monaten nach Stellung des Asylantrags vor, der Unterabsatz 2 sieht eine Frist von zwei Monaten nach Erhalt einer Eurodac-Treffermeldung vor. Dabei ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Regelungszusammenhang sowie unter Berücksichtigung des der Verordnung zugrunde liegenden Ziels einer raschen Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats, um den effektiven Zugang zu den Verfahren zu gewährleisten (Erwägungsgrund 5), dass es sich wegen der eindeutigen Beweislage im Falle einer Eurodac-Treffermeldung bei der Zweimonatsfrist um eine Verkürzung der Dreimonatsfrist des Unterabsatz 1 handelt. Die Verordnung geht dabei offenbar von der Vorstellung aus, dass zeitgleich mit Stellung eines Asylantrages eine entsprechende Eurodac-Recherche erfolgt bzw. erfolgen soll. Die Dreimonatsfrist des Unterabsatz 1 stellt sich demgegenüber als Ausschlussfrist dar, nach deren Ablauf in jedem Fall ein Zuständigkeitsübergang eintritt. 13 Ob diese Dreimonatsfrist ... erst mit der Stellung des förmlichen Asylantrags beim Bundesamt zu laufen beginnt ..., muss in hohem Maße bezweifelt werden. Es spricht gerade unter dem Aspekt der Beschleunigung vielmehr alles dafür, dass die Frist bereits mit der Stellung des materiellen Asylgesuchs zu laufen beginnt (... spätestens ... Datum der BÜMA). Dies gilt vor allem auch deshalb, weil sowohl der Dublin III-Verordnung als auch der Verfahrensrichtlinie die im deutschen Recht bestehende Unterscheidung zwischen materiellem und formellem Asylgesuch fremd ist und ein Anknüpfen an den Zeitpunkt einer möglicherweise Monate nach der Erstmeldung als Asylsuchender liegenden förmlichen Asylantragstellung – wie hier – die Fristenregelungen des Art. 21 Abs. 1 Dublin III-VO praktisch völlig leer laufen ließe. Dabei ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass es ausschließlich in der Hand der Antragsgegnerin liegt, die Voraussetzungen für die förmliche Asylantragstellung zu schaffen und den Asylsuchenden zur persönlichen Vorsprache zu laden. Es hinge daher völlig unabhängig von der tatsächlichen Dauer des Aufenthalts des Asylsuchenden und dem seit dem materiellen Asylgesuch verstrichenen Zeitraum alleine von der Antragsgegnerin ab, die Frist nach Art. 21 Abs. 1 Dublin III-VO in Gang zu setzen. Eine derartige Auslegung bzw. Handhabung stünde in offenem Widerspruch zu dem Ziel einer raschen Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats und der Gewährleistung eines effektiven Zugangs zu den Verfahren. 14 Selbst wenn man aber mit dem Bundesamt davon ausgehen wollte, dass der Fristbeginn erst durch die förmliche Asylantragstellung in Gang gesetzt wird, so ist es zur Überzeugung des Gerichts zwingend erforderlich, dass der maßgebliche Sachverhalt in dem Aufnahmeersuchen umfassend und zutreffend dargelegt wird, damit der ersuchte Mitgliedstaat in die Lage versetzt wird, die Einhaltung der Frist des Art. 21 Abs. 1 Dublin III-VO in eigener Zuständigkeit zu überprüfen.“ 15 Gemessen an diesen Anforderungen, denen sich die erkennende Einzelrichterin in vollem Umfang anschließt, ist im vorliegenden Fall die Dreimonatsfrist für die Stellung des Aufnahmeersuchens verstrichen. Denn die Antragsteller haben das materielle Asylgesuch ausweislich ihrer BÜMA am 02.12.2015 gestellt, so dass zum Zeitpunkt des Aufnahmeersuchens am 09.06.2016 die Frist des Art. 21 Abs. 1 Uabs. 3 Dublin III-VO um mehr als drei Monate überschritten war. Hinzu kommt, dass das an Kroatien gerichtete Aufnahmeersuchen auch nicht im oben dargelegten Sinne umfassend war. Denn dort ist lediglich angegeben, dass die Antragsteller am 04.05.2016 einen Asylantrag gestellt und angegeben hätten, sie seien am 23.11.2015 nach Deutschland eingereist. Diese Angaben lassen in keiner Weise erkennen, dass hier bereits spätestens am 02.12.2015 ein materielles Asylgesuch vorlag. Damit ermöglichen diese Angaben dem ersuchten Mitgliedstaat keine Überprüfung dahingehend, welcher Zeitpunkt der seiner Auffassung nach zutreffende für den Beginn der Frist des Art. 21 Abs. 1 Dublin III-VO ist. Eine derartige unvollständige Tatsachengrundlage kann mithin nicht Basis für eine Zustimmung des ersuchten Mitgliedstaates sein. 16 Die Antragsteller können sich auch auf den Ablauf der Frist für die Stellung des Aufnahmegesuchs als subjektive Rechtsposition berufen, weil nur so ihr Recht auf zeitnahe Durchführung des Asylverfahrens gewährleistet werden kann. Das erkennende Gericht schließt sich insoweit den Ausführungen im bereits angeführten Beschluss der 20. Kammer vom 05.08.2016 – 20 L 1736/16.A – an. Dort heißt es: 17 „Nichts Gegenteiliges ergibt sich gegenwärtig aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die bislang die Vermittlung subjektiver Rechtspositionen lediglich insoweit verneint hat, als es um die Versäumung der Frist für ein Aufnahmegesuch nach der Dublin II-VO ging, 18 vgl. BVerwG, Urteil vom 27.10.2015 – 1 C 32.14 –. 19 Die Frage, ob und in welchem Umfang sich subjektive Rechtspositionen des Einzelnen unmittelbar aus der Dublin III-VO ergeben, hat das Bundesverwaltungsgericht in der Entscheidung dagegen offen gelassen. Zwei aktuelle Entscheidungen des EuGH auf Vorabentscheidungsersuchen der Niederlande und Schwedens, 20 vgl. EuGH, Urteile vom 07.06.2016 – Ghezelbash (C-63/15) und Karim (155/15) –, 21 bejahen diese Frage hinsichtlich der in Kapitel III der Dublin III-VO vorgesehenen Kriterien, nicht zuletzt unter Bezugnahme auf den Grundsatz des „effet utile“. 22 Vor diesem Hintergrund hält das Gericht an seiner Auffassung fest, dass sich Antragsteller auch auf einen Ablauf von Fristen der Dublin III-VO berufen können. 23 Unabhängig davon aber schließt eine Verneinung unmittelbar sich aus der Dublin III-VO ergebender subjektiver Rechtspositionen ohnehin nicht das Bestehen subjektiver Rechte nach nationalem Verfahrens- und Asylrecht aus, 24 vgl. OVG NRW, Urteil vom 16.09.2015 – 13 A 800/15.A –, 25 jedenfalls dann, wenn nicht feststeht, dass der andere Mitgliedstaat den Asylbewerber aufnehmen und das Asylverfahren durchführen wird. So aber liegt der Fall hier, da die Zustimmung der ... Behörden gegenwärtig auf falschen, jedenfalls irreführenden Angaben in dem Aufnahmeersuchen, insbesondere zu den für die Berechnung der Fristen maßgeblichen Daten, beruht. Dem erkennenden Gericht ist aus anderen Verfahren bekannt, dass Mitgliedstaaten zunehmend auf den bereits erfolgten Ablauf der Zweimonatsfrist verweisen bzw. entsprechende Nachfragen stellen (z.B. Ungarn). Der Antragsgegnerin ist dieses Problem offenbar bewusst, wie der folgende interne Vermerk in einem anderen Verfahren (6167988-475) belegt: „Aufgrund der großen Zeitspanne zwischen Einreise in Deutschland und förmlicher Asylantragstellung ist die Einleitung eines Dublin-Verfahrens nicht mehr aussichtsreich, da von den Mitgliedstaaten zunehmend auf den bereits erfolgten Ablauf der Zweimonatsfrist verwiesen wird.“ Auch mit Schweden ist eine offene Kontroverse über die Bedeutung der in Deutschland vorgenommenen Unterscheidung zwischen materiellem Asylgesuch und formellem Asylantrag bei der Anwendung der Dublin III-Verordnung entbrannt. 26 Vgl. http://222.kn-online.de/news/Nachrichten-Politik/Aktuell-Nachrichten-Politik-aus-der-Welt/Schwedische-Regierung-Deutschland-verstoesst-gegen-Dublin .“ 27 Mit Rücksicht darauf ist es vorliegend zumindest zweifelhaft, ob Kroatien dem Aufnahmeersuchen bei Kenntnis aller maßgeblichen Daten zugestimmt hätte. 28 Da der Antrag der Antragsteller bereits aus den vorstehend dargelegten Gründen Erfolg hat, kann offen bleiben, ob einer Überstellung der Antragsteller nach Kroatien auch humanitäre Gründe entgegen stehen würden. 29 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylG. 30 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.