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Urteil

7 K 6863/15

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2016:0830.7K6863.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Klägerin begehrt die Einbeziehung ihres Enkelsohns in ihren Aufnahmebescheid. 3 Sie wurde am 00.00.0000 in Workuta (ehemalige Sowjetunion, heute Russland) geboren. Sie lebte in verschiedenen Orten in der Sowjetunion, bis 1992 in der Ukraine und von 1992 bis 2000 in Bischkek (Kirgisistan). 4 Am 27.11.1996 beantragte sie bei der Beklagten die Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz. Unter dem 21.06.2000 erteilte die Beklagte ihr einen Aufnahmebescheid als Spätaussiedlerin, am 28.11.2000 reiste die Klägerin nach Deutschland ein. 5 Am 03.01.2003 beantragte der Sohn der Klägerin, X. E. , geboren am 00.00.0000 in Oktjabrskoje (Sowjetunion, heute Kirgisistan) die Aufnahme als Spätaussiedler unter Einbeziehung seiner Ehefrau P. E1. , geboren am 00.00.0000 in Kok-Aral (Sowjetunion, heute Usbekistan), sowie seiner Söhne Anton E. , geboren am 00.00.0000 in Schiguljowsk (Russland), und E2. E. , geboren am 00.00.0000 in Schiguljowsk (Russland). Diesen Aufnahmeantrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 24.06.2005 ab, da der Sohn der Klägerin nicht deutscher Volkszugehöriger sei. 6 B. E. reiste im Oktober 2011 nach Spanien und besuchte dort zunächst Sprachkurse, danach eine Abendschule. 7 Am 26.09.2013 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die nachträgliche Einbeziehung ihres Sohnes, ihrer Schwiegertochter und der beiden Enkelsöhne in ihren Aufnahmebescheid. 8 Unter dem 04.02.2015 erteilte die Beklagte der Klägerin hinsichtlich X. E. , P. E1. und E2. E. die beantragten Einbeziehungsbescheide. Die Einbezogenen reisten am 21.06.2015 nach Deutschland ein. 9 Den Einbeziehungsantrag hinsichtlich B. E. lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 19.06.2015 ab, da dieser keinen fortbestehenden Wohnsitz mehr in den Aussiedlungsgebieten, sondern seinen Lebensschwerpunkt nach Spanien verlegt habe. 10 Hiergegen erhob die Klägerin am 13.07.2015 Widerspruch und machte geltend, der Spanienaufenthalt von B. E. sei zeitlich begrenzt, dieser werde anschließend wieder nach Russland zurückkehren. Im Übrigen habe B. E. durch den Auslandsaufenthalt die Einberufung zum russischen Militärdienst verhindert. 11 Am 20.09.2015 zog B. E. nach Deutschland zu seinen Eltern. 12 Den Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 03.11.2015 zurück. Zur Begründung führte sie ergänzend aus, dass ein Ende der Wohnsitznahme in Spanien nicht ersichtlich sei, zumal der Enkel der Klägerin dadurch der Einberufung zum Militärdienst in Russland entgangen sei. 13 Am 28.11.2015 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung ergänzt sie, dass die vom Enkel in Spanien besuchten Kurse kein vollwertiges Hochschulstudium darstellten. Der Aufenthalt sei 2012 und 2013 unterbrochen worden. Es sei ersichtlich, dass der Auslandsaufenthalt nur zur Vermeidung des Militärdienstes in Russland gewählt worden sei. Sofern § 27 Abs. 2 S. 3 BVFG keine Härtefallausnahmeregelung vorsehe, stelle sich die Frage, ob es sich um eine durch Analogie zu schließende Regelungslücke handele. Denn es seien, wie der Fall des Enkelsohns zeige, auch bei der nachträglichen Einbeziehung Härtefälle denkbar. Als Baptist drohten dem Enkel in der russischen Armee Misshandlungen, wie der Sohn der Klägerin aufgrund seines Pastorenamtes und seiner eigenen militärischen Erfahrung bestätigen könne. Da der Einbeziehungsantrag vom 25.09.2013 datiere und im Mai 2015 noch nicht beschieden gewesen, der Spanienaufenthalt aber angezeigt worden sei, hätte es zumindest eines Hinweises der Beklagten bedurft, dass der Aufenthalt als aufnahmefeindlich erachtet werde. Möglicherweise hätte der Enkel illegal nach Russland zurückkehren können, was wiederum die Frage aufwerfe, ob dies zumutbar gewesen sei. Zu berücksichtigen sei, dass die Familie mit der Antragstellung bekundet habe, ihren Lebensmittelpunkt nach Deutschland verlegen zu wollen. Dass die Beklagte für die Entscheidung annähernd zwei Jahre benötigt habe, könne nicht der Klägerin bzw. ihrer Familie angelastet werden. Der Einbeziehungsantrag dokumentiere, dass der Spanienaufenthalt von vornherein zeitlich begrenzt gewesen und die Familie einschließlich B. E. gewillt gewesen sei, in Deutschland zu leben. Mangels Berufsausbildung sei der Kläger von seinen Eltern in vollem Umfang abhängig gewesen und habe auch deshalb keinen dauerhaften Wohnsitz in Spanien begründet. 14 Die Klägerin beantragt, 15 die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 19.06.2015 und des Widerspruchsbescheides vom 03.11.2015 zu verpflichten, ihren Enkel B. E. in den Aufnahmebescheid vom 21.06.2000 nachträglich einzubeziehen. 16 Die Beklagte beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Sie ergänzt zur Begründung, dass die Eltern von B. E3. Russland im Juni 2015 verlassen und ihren dortigen Wohnsitz endgültig aufgegeben hätten. Selbst wenn B. E. ursprünglich tatsächlich vorgehabt haben sollte, zu seinen Eltern nach Russland zurückzukehren, so müsse er dieses Vorhaben spätestens Mitte 2015 aufgegeben haben. Da in Russland eine Wehrpflicht vom 18. bis zum 28. Lebensjahr bestehe, müsse B. E. von vornherein einkalkuliert haben, nicht vor dem Jahr 2022 nach Russland zurückkehren zu können. Folglich sei der Aufenthalt in Spanien auf eine sehr lange Zeit ausgerichtet gewesen. Zudem dürfte für die Klägerin wie auch für B. E. mit dem Antrag auf nachträgliche Einbeziehung im Jahr 2013 ausschlaggebend gewesen sein, dass spätestens nach Abschluss des Studiums in Spanien eine Übersiedlung nach Deutschland ohne vorherige Rückkehr nach Russland möglich geworden wäre. Im Übrigen sei unerheblich, ob ein Härtefall vorliege, da § 27 Abs. 2 S. 3 BVFG in jedem Fall fordere, dass der Einzubeziehende im Aussiedlungsgebiet verblieben sei. Die Voraussetzungen einer Analogie lägen nicht vor. Eine nachträgliche Einbeziehung wegen einer besonderen Härte nach § 27 Abs. 1 S. 2 Fall 2 BVFG scheitere bereits daran, dass die Klägerin vor ihrer Ausreise keinen Einbeziehungsantrag für ihren Enkel gestellt habe. Zudem begründe die mögliche Einberufung in die russische Armee für sich betrachtet noch keine besondere Härte im Sinne des Gesetzes. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 20 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 21 Die zulässige Verpflichtungsklage i.S.v. § 42 Abs. 1 Fall 2 VwGO ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die nachträgliche Einbeziehung ihres Enkels B. E. in ihren Aufnahmebescheid. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 19.06.2015 und der Widerspruchsbescheid vom 03.11.2015 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). 22 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf nachträgliche Einbeziehung ihres Enkels nach § 27 Abs. 2 S. 3 i.V.m. Abs. 2 S. 1 BVFG. Danach kann der im Aussiedlungsgebiet verbliebene Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers, der seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes hat, nachträglich nach § 27 Abs. 2 S. 1 BVFG in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogen werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Einbeziehung nach § 27 Abs. 2 S. 3 BVFG müssen zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Einbeziehungsantrag vorliegen. 23 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.09.2014 – 11 A 622/14 –, juris, Rz. 9. 24 Der Enkel der Klägerin B. E. ist nicht im Aussiedlungsgebiet verblieben. Im Aussiedlungsgebiet verblieben ist, wer seinen dortigen Wohnsitz nicht aufgegeben hat. Der Wohnsitzbegriff des Bundesvertriebenengesetzes entspricht dem des Bürgerlichen Gesetzbuches. 25 Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.06.1989 – 9 C 6.89 –, juris, Rz. 10 f. 26 Nach § 7 Abs. 1 BGB begründet seinen Wohnsitz, wer sich an einem Ort ständig niederlässt. Gemäß § 7 Abs. 3 BGB wird der Wohnsitz aufgehoben, wenn die Niederlassung mit dem Willen aufgehoben wird, sie aufzugeben. Ein Wohnsitz wird begründet durch die tatsächliche Niederlassung verbunden mit dem Willen, den Ort zum ständigen Schwerpunkt der Lebensverhältnisse zu machen. 27 Vgl. BayObLG, Beschluss vom 30.04.1985 – BReg 1 Z 16/85 –, juris, Rz. 18. 28 Der räumliche Schwerpunkt der Lebensverhältnisse liegt bei einer Niederlassung, die vor allen anderen örtlichen Beziehungen eines Menschen der Ausgangs- und Anknüpfungspunkt für die Entfaltung seines gesamten Lebens ist. Der Dauerhaftigkeit steht nicht die Ungewissheit darüber entgegen, ob die Niederlassung für immer beibehalten oder bei Gelegenheit zu unbestimmter Zeit wieder aufgegeben werden soll oder wegen veränderter Verhältnisse wieder aufgegeben werden muss. Ob und gegebenenfalls wann ein ständiger Aufenthalt an einem bestimmten Ort begründet wird, ist unter Berücksichtigung aller für den Einzelfall bedeutsamen Umstände zu würdigen. Dazu gehören die persönlichen, beruflichen, wirtschaftlichen und häuslichen Verhältnisse sowie die Absichten des Betroffenen, bei jungen Menschen insbesondere auch ihre familiären Bindungen an das Elternhaus und das Maß ihrer Abhängigkeit vor dem Abschluss einer Schul- oder Berufsausbildung. Deshalb wird zwar regelmäßig nicht bereits mit Aufnahme eines Studiums oder einer Ausbildung außerhalb des Wohnsitzes des Eltern ein eigenständiger Aufenthalt am Niederlassungsort begründet, sondern erst, wenn die räumlichen und persönlichen Beziehungen zum bisherigen Ort des ständigen Aufenthalts weitgehend gelöst oder gar völlig abgebrochen werden. 29 Vgl. BVerwG, Urteil vom 09.11.1967 – VIII C 141.67 –, juris, Rz. 17 f.; Beschluss vom 19.06.2013 – 5 B 87.12 –, juris, Rz. 4 f. 30 Daher ist eine Aufgabe des bisherigen Wohnsitzes in bestimmten Fällen wie Studium, Internat, Montagetätigkeit regelmäßig auch dann zu verneinen, wenn der damit verbundene Aufenthalt mehrere Jahre dauert. 31 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30.08.2012 – 11 A 2558/11 –, juris, Rz. 42 ff. 32 Im Falle des hier betroffenen Enkels der Klägerin liegen aber trotz seiner Sprach- und Abendschulbesuche in Spanien nach ihrem eigenen Vortrag keine Anhaltspunkte dafür vor, dass es sich nur um einen vorübergehenden Aufenthalt zu Ausbildungszwecken gehandelt und er die räumlichen und persönlichen Beziehungen zum Aussiedlungsgebiet zu wesentlichen Teilen beibehalten habe. Der Enkelsohn hat sich vier Jahre in Spanien aufgehalten, um dem Militärdienst in Russland zu entgehen. Aufenthaltsunterbrechungen sind entgegen des Vortrags der Klägerin aus dem Verwaltungsvorgang nicht ersichtlich, erst recht keine zwischenzeitlichen Aufenthalte des Enkels in Russland. Auf dem von der Klägerin diesbezüglich angeführten Beiblatt zum Einbeziehungsantrag (Bl. 36 der Beiakte 1) sind lediglich die Zeiträume der in Spanien belegten Kurse wiedergegeben, hingegen keine Unterbrechungen des Aufenthalts dort. Der Enkel der Klägerin hat zum Ausdruck gebracht, jedenfalls für die Zeit der Einberufbarkeit, also vom 18. bis 27. Lebensjahr, keinen Wohnsitz in Russland begründen zu wollen. Somit hätte er nicht vor dem Jahr 2021 seinen Wohnsitz in Russland nehmen können. Er hat sich nicht nur vier Jahre lang außerhalb Russlands aufgehalten, sondern sein Wille, den Wohnsitz in Russland aufzugeben, war mindestens auf einen Zeitraum von zehn Jahren bezogen. Unerheblich ist daher auch, dass auf dem genannten Beiblatt vermerkt ist, der Enkel werde nach seinem „Studium“ zu seinen Eltern nach Russland zurückkehren. Denn ausschlaggebend für seinen Aufenthalt in Spanien waren nach seiner Motivation nicht die dort belegten Kurse, sondern die Verhinderung des Wehrdienstes in Russland. 33 Dem steht nicht entgegen, dass der Fortbestand des Aufenthalts in Spanien bzw. Deutschland von ausländerrechtlichen Genehmigungen abhängig war bzw. ist. Werden solche Genehmigungen nicht erteilt oder verlängert, führt dies zwar zur Aufgabe der Niederlassung und damit zum Wegfall der Voraussetzungen eines Wohnsitzes. Die hiermit bestehende rechtliche Ungewissheit schließt aber den Niederlassungswillen und damit die Begründung des Wohnsitzes außerhalb des Aussiedlungsgebiets nicht aus, solange die Niederlassung tatsächlich besteht. 34 Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 30.08.2012, a.a.O., juris, Rz. 46. 35 Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf eine nachträgliche Härtefall-Einbeziehung ihres Enkels nach § 27 Abs. 1 S. 2 i.V.m. Abs. 2 S. 1 BVFG. Danach kann Personen, die sich ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt oder es kann die Eintragung nach § 27 Abs. 2 S. 1 BVFG nachgeholt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Die sonstigen Voraussetzungen für die Einbeziehung von Ehegatten und Abkömmlingen ergeben sich aus § 27 Abs. 2 S. 1 BVFG: Der Ehegatte, sofern die Ehe seit mindestens drei Jahren besteht, oder der Abkömmling werden zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung in den Aufnahmebescheid der Bezugsperson einbezogen, wenn in ihrer Person kein Ausschlussgrund im Sinne des § 5 BVFG vorliegt und die Bezugsperson die Einbeziehung ausdrücklich beantragt; Ehegatten und volljährige Abkömmlinge müssen auch Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen. Um den Zweck der gemeinsamen Aussiedlung zu erreichen, muss die Bezugsperson unabhängig von einer möglicherweise bestehenden besonderen Härte vor ihrer eigenen Ausreise die Einbeziehung beantragt haben. 36 Vgl. zu diesem Erfordernis bei § 27 Abs. 1 S. 2 i.V.m. Abs. 2 BVFG: BVerwG, Beschluss vom 28.07.2005 – 5 B 134/04 –, juris, Rz. 4; OVG NRW, Beschluss vom 13.02.2008 - 12 A 4479/06 -, juris, Rz. 9; Urteil der Kammer vom 02.02.2016 – 7 K 306/15 –, juris, Rz. 35 ff. m.w.N. 37 Dies hat die Klägerin nicht getan. In ihrem Aufnahmeantrag vom 27.11.1996 ist in der Rubrik einzubeziehender Abkömmlinge B. E. nicht benannt. 38 Entgegen der Ansicht der Klägerin ist eine besondere Härte in den Fällen der nachträglichen Einbeziehung gemäß § 27 Abs. 2 S. 3 i.V.m. Abs. 2 S. 1 BVFG nicht im Wege einer Analogie zu berücksichtigen; daher kommt es hier nicht darauf an, ob die Versagung der nachträglichen Einbeziehung einen Härtefall darstellen würde. Die analoge Anwendung der von einer Norm angeordneten Rechtsfolge auf Sachverhalte, die dieser Norm nicht unterfallen, setzt eine planwidrige Regelungslücke, eine tatbestandliche Vergleichbarkeit und eine Übertragbarkeit der Rechtsfolge voraus. Der Anwendungsbereich der Norm muss wegen eines versehentlichen, mit dem Normzweck unvereinbaren Regelungsversäumnisses des Normgebers unvollständig sein. Eine derartige Lücke darf von den Gerichten im Wege der Analogie geschlossen werden, wenn sich aufgrund der gesamten Umstände feststellen lässt, dass der Normgeber die von ihm angeordnete Rechtsfolge auch auf den nicht erfassten Sachverhalt erstreckt hätte, wenn er diesen bedacht hätte. 39 Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.03.2014 – 2 C 2/13 –, juris, Rz. 17 m.w.N.; Schmidt, Die Analogie im Verwaltungsrecht, VerwArch 2006, 139 ff. 40 Eine unbeabsichtigte Regelungslücke ist bei § 27 Abs. 2 S. 3 i.V.m. Abs. 2 S. 1 BVFG nicht erkennbar. Gegen eine analoge Anwendung der Härtefallregelung des § 27 Abs. 1 S. 2 BVFG im Rahmen des § 27 Abs. 2 S. 3 BVFG sprechen der Wortlaut des § 27 Abs. 1 S. 2 BVFG, der ausschließlich auf § 27 Abs. 2 S. 1 BVFG Bezug nimmt, und die Systematik der Vorschriften über die Einbeziehung. Das Gesetz differenziert ausdrücklich zwischen der Einbeziehung zum Zwecke der gemeinsamen Aussiedlung – bei vor der Ausreise gestelltem Antrag – (§ 27 Abs. 2 S. 1 BVFG) und der nachträglichen Einbeziehung der im Aussiedlungsgebiet verbliebenen Ehegatten und Abkömmlinge (§ 27 Abs. 2 S. 3 BVFG). Diese unterschiedlichen Einbeziehungstatbestände würden unzulässig vermengt, wenn die in § 27 Abs. 1 S. 2 BVFG erwähnte, ausschließlich auf die Einbeziehung zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung bezogene besondere Härte systemwidrig in § 27 Abs. 2 S. 3 BVFG hineingelesen würde. Ebenso spricht die Entstehungsgeschichte der Norm gegen die Annahme, der Gesetzgeber habe mit der Neuregelung eine Möglichkeit schaffen wollen, auch diejenigen Familienmitglieder mit der nachträglichen Einbeziehung zu erfassen, die ohne einen Einbeziehungsbescheid das Herkunftsland verlassen und hier nicht vertriebenenrechtlich Aufnahme gefunden haben. Im Gesetzgebungsverfahren wurde es ausdrücklich abgelehnt, auf die Tatbestandsvoraussetzung des Verbleibs im Aussiedlungsgebiet bei § 27 Abs. 2 S. 3 BVFG zu verzichten. 41 Vgl. Urteil der Kammer vom 15.12.2015 – 7 K 2878/15 –, juris, Rz. 21 ff. m.w.N. 42 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.