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Urteil

7 K 1570/15

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2016:0718.7K1570.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand 2 Der am 00.00.1950 in der Sowjetunion geborene Kläger beantragte am 23.01.1991 die Aufnahme als Aussiedler nach § 27 Abs.1 BVFG für sich, seine Ehefrau und die beiden Kinder W. und B. T. . In seinem Antrag gab er an, er sei seit 1968 Angestellter im Wehrdienst. Dem Antrag war eine „Vollmacht für den Antrag auf Aufnahme als Aussiedler“ für Herrn X. T. , dem Vater des Klägers, beigefügt. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsamtes an Herrn X. T. wurde um Mitteilung ergänzender Angaben gebeten. Hierauf übersandte der Kläger einen Lebenslauf. Der Aufnahmeantrag wurde mit Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 10.04.1991 abgelehnt. Der Kläger sei zwar nach seinen Angaben und vorgelegten Urkunden deutscher Volkszugehöriger. Er habe jedoch nicht gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG fortdauernd unter Vertreibensdruck gestanden. Der Vertreibensdruck werde zwar grundsätzlich unterstellt. In dem Fall des Klägers sei diese gesetzliche Vermutung jedoch widerlegt, da er in den Jahren 1970 bis 1975 den militärischen Rang eines Oberstleutnantes erlangt habe. Diese gehobene Stellung im Militärdienst der Sowjetarmee sei nur durch eine ausgeprägte nationale Gesinnung und eine vollständige Anpassung an das System zu erreichen gewesen. Die Ablehnungsentscheidung wurde mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen und per Postzustellungsurkunde Herrn X. T. am 13.04.1991 zugestellt. Hiergegen legte der Vater des Klägers für diesen Widerspruch ein und führte aus, der Kläger habe von Geburt an die gleichen Nachteile wie alle Deutschen erfahren. Dem Widerspruchsschreiben war erneut eine „Vollmacht für den Antrag auf Aufnahme als Aussiedler“ für Herrn X. T. beigefügt. Mit Bescheid vom 06.05.1991 wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Auch nach erneuter Prüfung liege bei dem Kläger kein Vertreibensdruck vor. Die durch den Rang eines Oberstleutantes erforderliche Anpassung an das System habe für den Kläger bestimmte Privilegien zur Folge gehabt, so dass keine Benachteiligung bestanden habe. Der Widerspruchsbescheid wurde per Postzustellungsurkunde an Herrn X. T. am 10.05.1991 zugestellt. 3 Mit Schreiben vom 06.04.1993 beantragte Herr X. T. für den Kläger eine nochmalige Überprüfung seines Antrages. Mit Bescheid vom 10.06.1993 wurde der Antrag abgelehnt, da die Ablehnungsentscheidung bestandskräftig sei und ein Wiederaufgreifensgrund nicht vorliege. Es sei zwar zum 01.01.1993 eine Rechtsänderung erfolgt, die Rechtslage habe sich jedoch nicht zugunsten des Klägers geändert. Nach wie vor stehe die berufliche Stellung des Klägers als Oberstleutnant der Anerkennung als Spätaussiedler gemäß § 5 Nr. 1 d BVFG entgegen. Der Bescheid wurde per Einschreiben Herrn X. T. zugestellt. Hiergegen legte der Kläger, anwaltlich vertreten, Widerspruch am 02.07.1993 ein. Der Widerspruch wurde am 07.07.1993 nach Akteneinsicht zurückgenommen. 4 Unter dem 21.02.2000 beantragte der anwaltlich vertretene Kläger das Wiederaufgreifen seines Aufnahmeverfahrens aufgrund der zum 01.01.2000 in Kraft getretenen Neufassung des § 5 BVFG. Der Antrag wurde mit Bescheid der Beklagten vom 29.02.2000 abgelehnt, da die Vorschrift des § 5 BVFG lediglich dem Wortlaut nach neu gefasst worden sei, jedoch im Kern ihres wesentlichen Regelungsgehaltes unverändert geblieben sei. Hiergegen legte der Kläger am 05.04.2000 Widerspruch ein und führte aus, er habe unter Vertreibensdruck gelitten und die ablehnenden Bescheide seien ihm nicht zugestellt worden. Der Kläger erhob unter dem 19.10.2000 eine Untätigkeitsklage (13 K 8926/00) und stellte einen Eilantrag (13 L 2566/00) bei dem Verwaltungsgericht Köln. Der Eilantrag wurde mit Beschluss vom 08.01.2001 abgelehnt, da ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht worden sei. Die von dem Kläger erhobene Beschwerde wurde von dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 05.02.2001 abgelehnt (2 B 135/01). 5 Der Widerspruch wurde mit Bescheid vom 09.01.2001 zurückgewiesen. Das Bundesverwaltungsamt führte aus, die ablehnenden Bescheide seien rechtmäßig an den Vater des Klägers zugestellt worden. Dieser sei nach den Grundsätzen einer Duldungsvollmacht bevollmächtigt gewesen, da der Kläger die Beteiligung seines Vaters über die bloße Antragstellung hinaus geduldet und unterstützt habe. Er habe ihn auch ausdrücklich im Rahmen der Einlegung des Widerspruches nochmals bevollmächtigt. Sofern der Kläger ausführe, er habe keine herausgehobene Stellung innegehabt, sei nicht ersichtlich, weshalb er ohne grobes Verschulden im Sinne des § 51 Abs. 2 VwVfG gehindert gewesen sei, dies im früheren Verfahren geltend zu machen. Die zum 01.01.2000 in Kraft getretene Änderung des § 5 BVFG stelle keine Rechtsänderung zugunsten des Klägers dar. Da die subjektiven Voraussetzungen des Ausschlussgrundes entfallen seien, sei die Änderung als Verschlechterung der Anspruchsgrundlage anzusehen. Eine Aufhebung im Rahmen der §§ 48, 49 VwVfG komme nach gebotener Ermessensabwägung auch nicht in Betracht. 6 Im Rahmen des Klageverfahrens 13 K 8926/00 meldete sich am 17.04.2001 der Vater des Klägers und bat im Namen des Klägers um Mitteilung, ob das Verfahren Aussicht auf Erfolg habe. Er teilte zudem mit, dass Herrn Rechtsanwalt L. die Vollmacht aus finanziellen Gründen entzogen worden sei. Mit Schreiben vom 20.06.2001 teilte zudem der Prozessbevollmächtigte des Klägers seine Mandatsniederlegung und die weitere Vertretung des Klägers durch seinen Vater mit. Unter dem 16.08.2001 wies das Verwaltungsgericht Köln unter ausführlicher Begründung darauf hin, dass die Klage voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg habe. Unter dem 10.09.2001 teilte der Vater des Klägers mit, er nehme für den Kläger die Klage zurück. Das Verfahren wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 09.10.2001 eingestellt. 7 Am 15.02.2001 erhob der Kläger, anwaltlich vertreten, eine zweite Klage, mit der er ebenfalls die Aufhebung des Bescheides vom 29.02.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.01.2001 und die Erteilung eines Aufnahmebescheides begehrte (13 K 1185/01). Die Klage wurde unter dem 04.10.2001 zurückgenommen und das Verfahren durch Beschluss vom 08.10.2001 des Verwaltungsgerichts Köln eingestellt. 8 Der Kläger reiste nach eigenen Angaben am 01.09.2000 in das Bundesgebiet ein. 9 Am 24.08.2010 beantragte der anwaltlich vertretene Kläger erneut das Wiederaufgreifen seines Verfahrens und die Erteilung eines Aufnahmebescheides. Der Bescheid vom 10.04.1991 sei offensichtlich rechtswidrig, da seine deutsche Staatsangehörigkeit nicht berücksichtigt worden sei. Zum damaligen Zeitpunkt habe festgestanden, dass im Falle eines deutschen Staatsangehörigen, der während der Verschleppung seiner Eltern geboren worden sei, ein Vertreibensdruck zu vermuten sei. Die Angehörigkeit zur Sowjetarmee sei kein Grund, der dies ausschließe. Die Klage sei wegen des unrühmlichen Zusammenwirkens von Gericht und Behörde unter Ausnutzung der Unerfahrenheit des Klägers zurückgenommen worden. Aufgrund des 10. Änderungsgesetzes zum BVFG stehe ihm auch ein Anspruch auf Wiederaufgreifen seines Aufnahmeverfahrens zu. Der Antrag auf Wiederaufgreifen des Aufnahmeverfahrens wurde mit Bescheid vom 23.12.2014 abgelehnt. Hinsichtlich des Verweises des Klägers auf seine deutsche Staatsangehörigkeit und das Vorliegen eines Vertreibensdruckes handele es sich eine Sachlage, die nach eigener Behauptung des Klägers schon immer bestanden habe. Eine Änderung der Sachlage stelle dies daher nicht dar. Neue Beweismittel seien auch nicht vorgelegt worden. Die Änderung der Rechtslage durch das am 14.09.2013 in Kraft getretene 10. BVFGÄndG sei nicht zu Gunsten des Klägers erfolgt. Die anzuwendende Rechtslage richte sich nach dem Zeitpunkt der Einreise des Klägers im Jahr 2000. Auch ein Wiederaufgreifen nach §§ 48, 49 VwVfG komme nicht in Betracht. Hiergegen legte der Kläger unter dem 05.01.2015 Widerspruch ein. Der Widerspruch wurde mit Bescheid vom 02.03.2015 unter Hinweis auf die Ausführungen im Ablehnungsbescheid vom 23.12.2014 zurückgewiesen. 10 Der Kläger hat am 17.03.2015 Klage erhoben. Er verweist auf seine Ausführungen im Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor: Die Bescheide im Aufnahmeverfahren seien nicht ordnungsgemäß zugestellt worden. Der Vater des Klägers sei weder zur Durchführung des gesamten Aufnahmeverfahrens noch des Klageverfahrens 13 K 8926/00 bevollmächtigt gewesen. Dieser habe eigenmächtig und ohne seine Zustimmung gehandelt. 11 Er sei deutscher Staatsangehöriger und habe seinen Spätaussiedlerwillen bereits vor der Ausreise nach Deutschland kundgetan.Zuletzt trägt der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor, die Rechtslage habe sich durch den Wegfall des § 100 a Abs. 1 BVFG zu seinen Gunsten geändert. 12 Der Kläger beantragt, 13 den Bescheid der Beklagten vom 23.12.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.03.2015 aufzuheben und ihm einen Aufnahmebescheid zu erteilen. 14 Die Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Sie verweist vollumfänglich auf ihre Ausführungen im Verwaltungsverfahren und führt ergänzend aus: Die Übergangsvorschrift des § 100 a Abs. 1 BVFG beziehe sich nur auf das Bescheinigungsverfahren und sei im Aufnahmeverfahren nicht anwendbar gewesen. Im Übrigen lägen die Voraussetzungen zur Erteilung eines nachträglichen Aufnahmebescheides nicht vor. Die Anträge auf Wiederaufgreifen des Verfahrens und die Erteilung eines nachträglichen Aufnahmebescheides seien erst zehn Jahre nach Einreise des Klägers gestellt worden. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Verwaltungsgänge Bezug genommen. 18 Entscheidungsgründe 19 Die als Verpflichtungsklage statthafte, zulässige Klage ist unbegründet. 20 Der Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 23.12.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.03.2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Er hat keinen Anspruch darauf, dass das Bundesverwaltungsamt ihm unter Wiederaufgreifen des bestandskräftig abgeschlossenen Aufnahmeverfahrens einen nachträglichen Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG erteilt. 21 Entgegen des Vortrages des Klägers wurde sein Aufnahmeverfahren durch den Ablehnungsbescheid vom 10.04.1991 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.05.1991 bestandskräftig abgelehnt. Insbesondere wurden beide Bescheide ordnungsgemäß mit Postzustellungsurkunden vom 13.04.1991 und 10.05.1991 an den Vater des Klägers zugestellt. Es lagen zumindest die Voraussetzungen für eine sogenannte Duldungsvollmacht vor. Insoweit kann auf die Ausführungen im Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 28.10.2015 und im Beschluss des OVG NRW vom 02.02.2016 - 11 E 1114/15 - Bezug genommen werden, die aus Sicht des Gerichts keiner Ergänzung bedürfen. 22 Die Bestandskraft der Ablehnungsentscheidung kann nur bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 51 VwVfG überwunden werden. Die Voraussetzungen eines Rechtsanspruchs auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG liegen nicht vor. Es greift kein Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 51 Abs. 1 VwVfG ein. 23 Nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG hat die Behörde über die Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsakts zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrundeliegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Dies ist nicht der Fall. Insbesondere hat sich die Rechtslage nicht zugunsten des Klägers durch das am 14.09.2013 in Kraft getretene 10. BVFG-ÄndG geändert. 24 Nach § 27 BVFG ist die Erteilung eines Aufnahmebescheids Personen vorbehalten, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Bundesgebiet die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Wer Spätaussiedler ist, ergibt sich aus §§ 4, 6 BVFG. Die Frage, ob eine Person nach §§ 4, 6 BVFG die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllt, richtet sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 25 vgl. Urteil vom 16.07.2015 - 1 C 29/14 -, 26 der die Kammer folgt, aus Gründen des materiellen Rechts grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Einreise zum dauerhaften Aufenthalt im Bundesgebiet. § 4 BVFG bestimmt sowohl die Voraussetzungen für den Erwerb des Spätaussiedlerstatus als auch den Zeitpunkt, zu dem die Erwerbsvoraussetzungen vorliegen müssen, nämlich zu der Zeit, zu der der Einreisende in Deutschland seinen ständigen Aufenthalt nimmt ist. Dies gilt auch für Personen, die ihren ständigen Aufenthalt nicht im Wege des Aufnahmeverfahrens genommen haben, 27 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.11.2015 - 11 E 1113/15 -; VG Köln, Urteil vom 24.11.2015 - 7 K 6723/14 -. 28 Das 10. BVFG-ÄndG enthält auch keine von diesem Grundsatz abweichende Bestimmung, welche eine Rückwirkung für Personen anordnet, die vor seinem Inkrafttreten im Bundesgebiet aufgenommen worden sind. Eine Übergangsregelung, vergleichbar mit der des inzwischen aufgehobenen § 100 a Abs. 1 BVFG 29 vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 07.04.2016 - 11 A 1250/12 -, 30 hat der Gesetzgeber für das 10. BVFG-ÄndG nicht geschaffen; Zweck der Änderungen war es vielmehr, Erleichterungen für noch in den Aussiedlungsgebieten zu durchlaufende Aufnahmeverfahren zu schaffen, eine Erstreckung auf die Fallgruppe der im Bundesgebiet bereits aufgenommenen Personen war ersichtlich nicht vorgesehen, 31 vgl. BVerwG, Urteil vom 16.07.2015 - 1 C 29/14 -. 32 Für die Beurteilung der Spätaussiedlereigenschaft des Klägers kommt es daher auf die bei seiner Übersiedlung am 01.09.2000 geltende Rechtslage nach dem BVFG an. Auf eine Änderung der Rechtslage zu seinen Gunsten durch das 10. BVFG-ÄndG kann er sich nicht berufen, weil er vor seinem Inkrafttreten im Bundesgebiet ständigen Aufenthalt genommen hat. 33 Ob sich die Rechtslage durch den Wegfall der Übergangsvorschrift des § 100 a Abs. 1 BVFG nachträglich zugunsten des Klägers geändert hat, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Denn der Kläger hat jedenfalls keinen Anspruch auf die Erteilung eines nachträglichen Aufnahmebescheides gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG. Nach dieser Vorschrift kann Personen, die sich - wie der Kläger - ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Die Voraussetzungen dieser Anspruchsgrundlage erfüllt der Kläger nicht. Angesichts der deutschen Staatsangehörigkeit des Klägers liegt zwar ein Härtefall vor, 34 vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.2004 - 5 C 1/13 -. 35 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt die Erteilung eines Aufnahmebescheides in den von § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG erfassten Härtefällen jedoch einen zeitlichen Zusammenhang zwischen Ausreise und Antragstellung voraus. Der durch den Aufnahmeantrag nach außen betätigte Spätaussiedlerwille ist zwingende Tatbestandsvoraussetzung für den Erhalt eines Aufnahmebescheides. Dies gilt insbesondere auch, wenn der Betroffene deutscher Staatsangehöriger ist. 36 Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 - 5 C 23/11 - und Beschluss vom 04.03.2016 - 1 B 31/16 -; OVG NRW, Beschluss vom 04.08.2015 - 11 E 809/15 -. 37 Dieser Spätaussiedlerwille muss in Härtefällen bei der Aussiedlung im zeitlichen Zusammenhang nach außen hin erkennbar getätigt werden. Dies ist nur möglich durch einen entsprechenden Antrag auf Aufnahme als Spätaussiedler. 38 Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 - 5 C 23/11 -. 39 An einem solchen zeitlichen Zusammenhang fehlt es. Denn der Kläger hat im Jahr 2000 seinen ständigen Aufenthalt in Deutschland begründet und erst im Jahr 2010 einen Antrag auf Wiederaufgreifen seines Aufnahmeverfahrens zur Erteilung eines nachträglichen Aufnahmebescheides gestellt. 40 Auf einen zu einem früheren Zeitpunkt gestellten Aufnahme- oder Wiederaufgreifensantrag (hier im Jahr 1991, 1993 und 2000) kommt es nicht an. Die Betätigung des Spätaussiedlerwillens hat nach Bestandskraft des Ablehnungsbescheides bzw. Einstellung der Klageverfahren sein Ende gefunden. 41 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 04.08.2015 - 11 E 809/15 -; BVerwG, Beschluss vom 04.03.2016 -1 B 31/16 -. 42 Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass zum Zeitpunkt der Einreise des Klägers über seinen Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 20.02.2000 zum beantragten Wiederaufgreifen seines Aufnahmeverfahrens noch nicht entschieden war und er nach seiner Einreise einen Eilantrag und eine Untätigkeitsklage bei dem Verwaltungsgericht Köln erhob. Denn nach den Einstellungen der Klageverfahren 13 K 8926/00 und 13 K 1185/01 führte der Kläger spätestens seit Oktober 2001 kein Verfahren mehr mit dem Ziel, einen Aufnahmebescheid zu erlangen und betätigte daher seinen Spätaussiedlerwillen ab diesem Zeitpunkt nicht mehr nach außen. 43 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.02.2016 - 11 A 779/15 -. 44 In diesem Zusammenhang kann sich der Kläger nicht darauf berufen, dass das Klageverfahren 13 K 8926/00 nicht beendet worden sei aufgrund fehlender Bevollmächtigung seines Vaters zur Erklärung der Rücknahme der Klage. Im Klageverfahren 13 K 8926/00 war der Kläger zunächst durch die Rechtsanwaltskanzlei L. und Kollegen vertreten, die Vertretung wurde im laufenden Verfahren aus finanziellen Gründen beendet. Mit Schreiben vom 20.06.2001 wurde dem Gericht durch die Rechtsanwaltskanzlei L. und Kollegen selbst mitgeteilt, dass der Kläger nunmehr durch seinen Vater vertreten werde. Der Vater des Klägers hat sich zudem am 17.04.2001 telefonisch mit dem Gericht in Verbindung gesetzt und seine Bevollmächtigung erklärt. Sämtliche Korrespondenz lief - wie bereits in den früheren Verwaltungsverfahren - über ihn. Im Übrigen war der Kläger im Klageverfahren 13 K 1185/01 weiterhin durch die Rechtsanwaltskanzlei L. vertreten. Auch in diesem Verfahren wurde die Klage mit anwaltlichem Schreiben vom 04.10.2001 zurückgenommen. Der Kläger hatte daher Kenntnis, dass seine Klageverfahren beendet sind und hat seinen Spätaussiedlerwillen in der Folgezeit für neun Jahre nicht nach außen hin betätigt. 45 Die Beklagte hat auch die nachträgliche Aufhebung des ablehnenden Bescheides nach § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG ermessensfehlerfrei abgelehnt. Sie hat hierbei zutreffend auf die Abwägung der grundsätzlich gleichwertigen Belange des Schutzes der Bestandskraft der ablehnenden Entscheidung und damit der Belange von Rechtsfrieden auf der einen und auf das Interesse des Klägers an der Einzelfallgerechtigkeit auf der anderen Seite abgehoben. Es ist aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, dass sie im Ergebnis dem öffentlichen Interesse an Rechtsfrieden und Rechtssicherheit den Vorzug gegeben hat. Es bedarf auch keiner abschließenden Klärung, ob der ablehnende Bescheid rechtswidrig ist oder nicht, denn allein der Umstand der Rechtswidrigkeit der ursprünglichen Entscheidung würde noch nicht ausnahmsweise eine erneute Sachentscheidung und damit ein Wiederaufgreifen gebieten. Das Ermessen der Behörde zu Gunsten des Betroffenen verdichtet sich lediglich dann, wenn das Festhalten an dem bestandskräftigen Verwaltungsakt schlechthin unerträglich wäre, 46 vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2011 – 5 C 9/11 -. 47 Ob dies der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte ab. Die Ablehnung des Wiederaufgreifens eines Verfahrens ist insbesondere dann schlechthin unerträglich, wenn die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als ein Verstoß gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben erscheinen lassen oder eine offensichtliche Rechtswidrigkeit ersichtlich ist. Eine offensichtliche Rechtswidrigkeit des Ablehnungsbescheides vom 10.04.1991 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.05.1991 oder ein Verstoß gegen die guten Sitten liegt nicht vor. Die Ablehnung fußte auf einem fehlenden fortdauernden Vertreibensdruck des Klägers gemäß § 1 Abs. 2 Ziff. 3 BVFG a.F. aufgrund seiner unbestrittenen Tätigkeit als Oberstleutnant in der Sowjetarmee. Die Frage, unter welchen Gesichtspunkten eine Tätigkeit als Oberstleutnant der Ausstellung eines Aufnahmebescheides entgegen steht, war in der obergerichtlichen Rechtsprechung zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung nicht geklärt. Ein von dem Kläger behauptetes „unrühmliches Zusammenwirken von Gericht und Behörde unter Ausnutzung der Unerfahrenheit des Vaters des Klägers und des Klägers“ im Klageverfahren 13 K 8926/00 liegt ebenfalls nicht vor. Insoweit kann auf die Ausführungen im Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 28.10.2015 Bezug genommen werden, die aus Sicht des Gerichts keiner Ergänzung bedürfen. 48 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 49 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.