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Beschluss

6 Nc 7/16

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2016:0630.6NC7.16.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe 2 Der Antrag hat keinen Erfolg. 3 Ein Anspruch auf Zulassung zum Studium der Zahnmedizin bzw. auf Teilnahme an einem Losverfahren über freie Studienplätze in diesem Studienfach ist nicht glaubhaft gemacht worden (§ 123 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung – ZPO –). 4 Die Kammer sieht es aufgrund der im Eilverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage als nicht überwiegend wahrscheinlich an, dass die vom Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen (MIWFT) für das Sommersemester 2016 festgesetzte Höchstzahl von 33 Studienplätzen für das erste Fachsemester Zahnmedizin an der Universität zu Köln, 5 vgl. Anlage 1 der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Sommersemester 2016 vom 14.12.2015 (GV. NRW. 2016, S. 2), 6 die vorhandene Ausbildungskapazität unterschreitet. Es stehen keine weiteren Studienplätze zur Verfügung. 7 Die Kammer hat die für das Studienjahr 2015/2016 festgesetzte Kapazität bereits hinsichtlich des Wintersemesters 2015/2016 im summarischen Verfahren überprüft und nicht beanstandet. 8 Vgl. Rechtskräftige Beschlüsse der Kammer vom 03.03.2016 – 6 Nc 67/15 – u.a. –. 9 Auf diese Überprüfung kann für das Sommersemester 2016 Bezug genommen werden, da die Kapazitätsfestsetzung auf das gesamte Studienjahr bezogen erfolgt und sich zwischenzeitlich kapazitätsbestimmende Eingabegrößen nicht in einer zu berücksichtigenden Weise geändert haben. Die Kammer hat in dem genannten Beschluss ausgeführt: 10 „Rechtsgrundlage der Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2015/2016 und damit auch für das Wintersemester 2015/2016 ist die Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung – KapVO – vom 25.08.1994 (GV. NRW. 1994 S. 732), zuletzt geändert durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 12.08.2003 (GV. NRW. 2003 S. 544). Diese Verordnung gilt nach § 11 der Verordnung zur Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens (Kapazitätsverordnung NRW 2010) vom 10.01.2011 (GV. NRW. 2011 S. 84) für Studiengänge, deren Plätze – wie hier – im zentralen Vergabeverfahren vergeben werden, fort. 11 Nach dem Berechnungsverfahren der KapVO ist die Ausbildungskapazität durch eine rechnerische Gegenüberstellung von Lehrangebot (1.) und Lehrnachfrage (2.) sowie eine Überprüfung des Berechnungsergebnisses anhand der Bestimmungen des Dritten Abschnitts der Kapazitätsverordnung (3.) zu ermitteln, wobei sich bei summarischer Überprüfung im vorliegenden Falle keine über die festgesetzte Zulassungszahl hinausgehende Kapazität ergibt. 12 1. Lehrangebot 13 Das Lehrangebot errechnet sich nach dem Zweiten Abschnitt der KapVO. Hierbei ist zunächst die Summe der Lehrverpflichtungen (Lehrdeputate) aller Lehrpersonen der Lehreinheit (Gesamtdeputatstunden = Gesamt-DS), ausgedrückt in Semesterwochenstunden (SWS), zu bilden (§§ 8, 9 Abs. 1 KapVO), wobei der Umfang der jeweiligen Lehrverpflichtung sich aus § 3 der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen (LVV) vom 24.06.2009 (GV. NRW. S. 409) ergibt. 14 Die Antragsgegnerin hat ihr Lehrangebot im Fach Zahnmedizin für das Studienjahr 2015/2016 wie folgt ermittelt: 15 Stellenart Deputat in SWS Stellenzahl Gesamt-DS W 3 Universitätsprofessor 9 4 36 W 2 Universitätsprofessor 9 3 27 W 1 Juniorprofessor 5 0 0 A 15-13 AR mit ständigen Lehraufgaben 9 1 9 A 15-13 AR ohne ständige Lehraufgaben 5 3 15 A 14 Akad. Oberrat auf Zeit 7 2 14 A 13 Akad. Rat auf Zeit 4 8 32 E 13-15/TVÄ 1-3 Wiss. Ang. (befristet) 4 17 68 E 13-15/TVÄ 1-3 Wiss. Ang. (unbefristet) 8 3 24 Insgesamt 41 225 Durchschnittliches Deputat 5,53 Zusätzliches Lehrangebot* 1,68 Gesamtlehrangebot 226,68 16 *Zusätzliches Lehrangebot aufgrund auf Dauer angelegter, vom Stellenplan abweichender Stellenbesetzung durch Personen mit individuell höherer dienstrechtlicher Lehrverpflichtung 17 Gegen diese Festsetzung bestehen bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Überprüfung keine durchgreifenden Bedenken. Soweit die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin über das unbereinigte Lehrangebot von 225 DS hinaus ein zusätzliches Lehrdeputat von 1,68 DS aufweist, liegt dem Folgendes zugrunde: Die unbefristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiterin Frau Dr. C. N. verfügt im Hinblick auf ihre Arbeitszeit von 71,43 % einer vollzeitbeschäftigten Mitarbeiterin über ein individuelles Lehrdeputat von 5,68 DS. Sie wird auf einer befristeten Stelle für wissenschaftliche Mitarbeiter geführt, deren Lehrdeputat lediglich 4 DS beträgt. Daraus resultiert die Einstellung von zusätzlich 1,68 DS in die Berechnung der Antragsgegnerin. Die Lehreinheit verfügt daher nunmehr (bei 41 Planstellen) über ein Gesamtlehrdeputat von 225 DS bzw. – unter Einrechnung des zusätzlichen Lehrangebots – 226,68 DS. 18 Von diesem Wert geht die Kammer aus, wobei sie offen lassen kann, ob eine zusätzliche Ausweisung dieses Lehrdeputats in Höhe von 1,68 DS überhaupt geboten gewesen ist, da das zusätzliche Lehrdeputat mit in der Lehreinheit vakanten Stellen(anteilen) hätte verrechnet werden dürfen. 19 Vgl. Beschlüsse des OVG NRW vom 12.06.2012 – 13 B 376/12 –, 10.05.2012 – 13 C 9/12 u.a. –, 07.05.2009 – 13 C 11/09 u.a. – und vom 24.02.1999 – 13 C 3/99 –. 20 In der Lehreinheit Zahnmedizin sind nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin nämlich einige Stellenanteile am maßgeblichen Berechnungsstichtag nicht besetzt. 21 Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass die Lehreinheit ein – über das berücksichtigte hinausgehendes – Lehrangebot bereit hält, sind nicht erkennbar. 22 Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Kapazitätsverordnung auf der Lehrangebotsseite vom sogenannten Stellenprinzip (§ 8 Abs. 1 KapVO) geprägt ist. Danach ist für die einzelne Stelle die abstrakt festgelegte Regellehrverpflichtung der Stellengruppe, der die einzelne Stelle angehört, anzurechnen. Die Stelle geht grundsätzlich unabhängig von ihrer Besetzung mit dem sogenannten Stellendeputat in die Lehrangebotsberechnung ein, selbst wenn sie vakant ist, wodurch die Hochschule mittelbar zur alsbaldigen Besetzung einer vakanten Stelle entsprechend deren Amtsinhalt angehalten ist. Die abstrakt an die Lehrpersonalstellen anknüpfende Berechnungsmethode der Kapazitätsverordnung führt zu einem Ausgleich der beteiligten Interessen, nämlich einerseits der Studienbewerber an einer praktikablen Bestimmung der Ausbildungskapazität und einer relativ stabilen Zahl von Studienplätzen, andererseits der Hochschule an einer ihrem Lehrpotential entsprechenden Studentenzahl. Demgemäß folgt das abstrakte Stellendeputat nicht und erst recht nicht automatisch der dienstrechtlichen oder vertraglichen Lehrverpflichtung des Stelleninhabers oder dem von ihm über seine Lehrverpflichtung hinaus tatsächlich erbrachten Lehrumfang oder – was hier in Betracht kommt – dem Lehrumfang, in dessen Voraussetzungen der Stelleninhaber inzwischen "hineingewachsen" ist (latente individuelle Lehrverpflichtung). Erst dann kann das mit Verfassungsrang ausgestattete Kapazitätserschöpfungsgebot vor dem Stellenprinzip Vorrang beanspruchen mit der Folge, dass auf eine Stelle ein gegenüber dem Stellendeputat höherwertiges individuelles Lehrdeputat des Stelleninhabers anzurechnen ist, wenn diese Stelle dauerhaft individuell höherwertiger besetzt ist und ihr dadurch ein anderer, dauerhafter, deputatmäßig höherwertiger Amtsinhalt vermittelt wird. 23 Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 04.12.1986 – 13 A 1829/86 u. a. –; Beschlüsse vom 24.02.1999 – 13 C 3/99 –, vom 09.03.2005– 13 C 130/05 u.a. – und vom 12.02.2016 – 13 C 21/15 -. 24 Das ist noch nicht der Fall, wenn im letztmöglichen Kapazitätsberechnungszeitpunkt die Verlängerung der Anstellung eines wissenschaftlichen Mitarbeiters über die zulässige Befristungsdauer hinaus erkennbar nur einem vorübergehenden Zweck, etwa der Deckung einer kurzfristigen Personallücke oder dem Abschluss eines Forschungsprojekts, dient oder das Auslaufen des Beschäftigungsverhältnisses noch im Berechnungszeitraum oder gegen dessen Ende feststeht. Ergibt sich jedoch, dass die Hochschule erkennbar auf eine Verwendung des betreffenden Stelleninhabers auf erheblich längere oder unabsehbare Zeit und damit wie im Falle eines unbefristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiters eingestellt ist, kann sie sich redlicherweise nicht mehr auf das abstrakte Stellenprinzip berufen, weil sie die Stelle faktisch in eine solche eines "unbefristeten" Angestellten umgewandelt hat. Das kann schon dann anzunehmen sein, wenn ein Zeitangestellter nach Ablauf der zulässigen Befristungszeit mehr als ein Jahr die Aufgaben eines Dauerangestellten wahrgenommen hat und entsprechend weiterbeschäftigt werden soll. 25 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24.02.1999 – 13 C 3/99 –, und vom 09.03.2005 – 13 C 130/05 u. a. –; siehe auch Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2004, § 8 KapVO Rn. 3, m.w.N. 26 Davon ist hier indessen nicht auszugehen. Es ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass einen Stelleninhaber (über das bereits berücksichtigte zusätzliche Lehrangebot hinaus) aufgrund einer dauerhaften Aufgabenzuweisung eine weitergehende Lehrverpflichtung trifft, die nicht durch am Berechnungsstichtag unbesetzte Stellenanteile wieder ausgeglichen werden könnte. Das gilt insbesondere für die Stellen für wissenschaftliche Angestellte in einem befristeten Dienstverhältnis, die das Ministerium zum Berechnungsstichtag ausgewiesen hat. 27 Den Befristungen von Arbeitsverträgen nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz kommt im Übrigen allein arbeitsrechtliche Bedeutung zu. Kapazitätsrechtlich ist es nicht relevant. Dementsprechend ist im Kapazitätsrechtsstreit nicht zu prüfen, ob die rechtlichen Vorgaben des WissZeitVG eingehalten und die Befristungsabreden wirksam sind. 28 vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10.05.2012 – 13 C 9/12 – und– 13 B 376/12 – m.w.N., Beschluss vom 25.02.2016 – 13 C 21/15 -. 29 Aus diesem Grunde besteht keine Überprüfungspflicht hinsichtlich des gesamten akademischen Lebenslaufes der befristet angestellten Mitarbeiter. Ebenso wenig spielt es wegen des allein maßgeblichen Stellenprinzips auch eine Rolle, in welche Vergütungsgruppe die wissenschaftlichen Mitarbeiter arbeitsrechtlich eingruppiert und wie alt diese sind. Ausschlaggebend ist das Lehrdeputat nach der LehrverpflichtungsVO. 30 Der Umfang der Lehrverpflichtung des Lehrpersonals ist entsprechend den Vorgaben in § 3 LVV, gegen dessen Wirksamkeit Bedenken weder erhoben noch sonst feststellbar sind, zutreffend festgesetzt worden. 31 Von den aufgeführten 41 Stellen ist gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 2 c KapVO wegen der Aufgaben in der ambulanten Krankenversorgung ein Stellenabzug vorzunehmen. Nach dieser Vorschrift wird der Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung durch einen pauschalen Abzug in Höhe von 30 % der um den Personalbedarf für die (hier nicht relevante) stationäre Krankenversorgung nach Buchstabe b verringerten Gesamtstellenzahl vermindert. Dies entspricht 32 30 % von 41,00 Stellen = 12,30 Stellen. 33 Damit verbleiben 34 41,00 – 12,30 = 28,70 Reststellen. 35 Gegen die Höhe des Abzuges für die ambulante Krankenversorgung von 30 % bestehen im Ergebnis keine Bedenken. Die Kammer hat bereits mehrfach bestätigt, dass der pauschale Abzug in Höhe von 30 % nicht zu beanstanden ist. Daran wird festgehalten. 36 Vgl. dazu – namentlich zu der Reduzierung des Abzuges von 36 % auf 30 % zum Studienjahr 2002/2003 – ausführlich den das Wintersemester 2002/2003 betreffenden Beschluss der Kammer vom 12.12.2002 – 6 Nc 258/02 u.a. –; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 15.03.2006 – 13 C 96/06 –, Beschluss vom 04.02.2009 – 13 C 4/09 –; Beschluss vom 28.03.2011 – 13 C 11/11 –. 37 Ausgehend von einem durchschnittlichen Lehrdeputat von 5,53 DS beträgt das um den Krankenversorgungsabzug nach § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 c KapVO bereinigte Lehrangebot damit 38 (41 - 12,30) x 5,53 DS = 158,71 DS je Semester. 39 Eine Erhöhung des Lehrangebots ergibt sich nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer und des OVG NRW nicht aus der Beschäftigung von Drittmittelbediensteten. Diese sind ausweislich ihrer Arbeitsverträge nicht zur Lehre verpflichtet, sondern mit Forschungsaufgaben betraut. Sie sind daher keine Lehrpersonen i. S. d. § 8 Abs. 1 KapVO. 40 Vgl. Beschlüsse der Kammer vom 21.12.2005 – 6 Nc 410/05 – u. a.; OVG NRW, Beschlüsse vom 28.05.2004 – 13 C 20/04 – und vom 27.04.2009 – 13 C 10/09 –. 41 Auch die Titellehre ist, da freiwillig und unentgeltlich erbracht, entsprechend § 10 Satz 3 KapVO nicht kapazitätserhöhend zu berücksichtigen. 42 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20.11.2009 – 13 C 362/09 – und vom 16.06.2011 – 13 C 47/11 – u. a. 43 2. Lehrnachfrage 44 Auf der Lehrnachfrageseite errechnet sich in Anwendung der Formel (5) zu § 6 KapVO und unter Berücksichtigung eines Curriculareigenanteils (CA p ) von 5,56 eine jährliche Aufnahmekapazität für den Studiengang Zahnmedizin an der Universität zu Köln von 45 2 x 158,71 : 5,56 = 57,09 46 und damit – gerundet – 57 Studienplätzen. 47 Anhaltspunkte dafür, dass die Heraufsetzung des Curriculareigenanteils von 5,37 auf 5,56 rechtlich zu beanstanden ist, sind nicht erkennbar und auch nicht vorgetragen. 48 3. Überprüfung des Berechnungsergebnisses 49 Gemäß § 14 Abs. 1 KapVO ist das nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts der Kapazitätsverordnung berechnete Ergebnis zur Festsetzung der Zulassungszahlen anhand der weiteren, in § 14 Abs. 2 und 3 KapVO aufgeführten kapazitätsbestimmenden Kriterien zu überprüfen, wenn Anhaltspukte gegeben sind, dass sie sich auf das Berechnungsergebnis auswirken. 50 Die bei der Kapazitätsermittlung zu Grunde gelegte Schwundberechnung ist nicht zu beanstanden. Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass die Berechnung nach dem Hamburger Modell methodisch und/oder rechnerisch fehlerhaft sein könnte, liegen nicht vor. Der im Hinblick auf die zu erwartende Unterschreitung der Ausbildungskapazität in höheren Fachsemestern vorzunehmende Schwundausgleich beträgt 1/0,88. Die Handhabung der Schwundquote durch die Antragsgegnerin begegnet keinen rechtlichen Bedenken. 51 Durch Multiplikation der Zahl der Studienplätze mit dem danach nicht zu beanstandenden Schwundausgleichsfaktor ergibt sich die personalbezogene Jahresausbildungskapazität von 52 57 x 1/0,88 = 64,77 = (gerundet) 65 Studienplätzen, 53 die die Antragsgegnerin in Umsetzung des Beschlusses der Medizinischen Fakultät vom 28.05.2008 sowie von § 5 der geänderten Studienordnung (Ordnung zur Änderung der Studienordnung für den Studiengang Zahnmedizin an der Medizinischen Fakultät der Universität zu Köln mit dem Abschluss „Zahnärztliche Prüfung“ vom 25.08.2008) in kapazitätsrechtlich unbedenklicher Weise (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 2 KapVO) auf die einzelnen Vergabetermine – hier Wintersemester 2015/2016 und Sommersemester 2016 – aufgeteilt hat, indem sie im Wintersemester 2015/2016 32 und im Sommersemester 2016 33 Studienanfänger berücksichtigt hat.“ 54 Ein Anspruch auf eine kapazitätsrechtliche Erhöhung der Zulassungszahlen ist darüber hinaus weder der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern über den Hochschulpakt 2020 vom 20.08.2007 (Bekanntmachung vom 05.09.2007, Bundesanzeiger Nr. 171 vom 12.09.2007, S. 7480) noch der Folgevereinbarung zur zweiten Programmphase vom 04.07.2009 (Bundesanzeiger Nr. 103 vom 16.07.2009, S. 2419) zu entnehmen, solange Studienplätze aufgrund dieser Vereinbarungen nicht geschaffen sind. 55 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.06.2013 – 13 C 42/13 – m.w.N.. 56 4. Erschöpfung der Kapazität 57 Nach den glaubhaften Angaben der Antragsgegnerin haben sich im Sommersemester 2015 im ersten Fachsemester tatsächlich 34 (nicht beurlaubte und nicht wieder exmatrikulierte) Bewerber eingeschrieben. Somit sind die 33 kapazitätsrechtlich vorhandenen Studienplätze des ersten Fachsemesters in kapazitätsdeckender Weise besetzt worden. Anlass zu Zweifeln an diesen Angaben bestehen nach Auffassung der Kammer nicht. 58 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 59 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG, wobei die Kammer der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 02.03.2009 – 13 C 278/08 –, juris) folgt, wonach in Nc-Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes – unabhängig von der Formulierung des Antrages – stets ein Streitwert in Höhe des gesetzlichen Auffangstreitwertes von 5.000,00 € (§ 52 Abs. 2 GKG) anzusetzen und aufgrund der Vorwegnahme der Hauptsache von einer Reduzierung des Streitwertes abzusehen ist.