Gerichtsbescheid
16 K 1201/16
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2016:0627.16K1201.16.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand 2 Die Klägerin ist ein Unternehmen des gewerblichen Güterkraftverkehrs und beantragte für die Förderperiode 2014 bei der Beklagten (Bundesamt für Güterverkehr) unter dem 19. Dezember 2013 eine Förderung der Ausbildung nach der Richtlinie des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung über die Förderung der Aus- und Weiterbildung, der Qualifizierung und Beschäftigung in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen vom 14. Oktober 2010 in der Fassung der dritten Änderung vom 10. September 2013 (im Folgenden: Förderrichtlinie). Die Klägerin beantragte Förderung für ein betriebliches Ausbildungsverhältnis (Auszubildender: Herr O. C. ), das im Antrag näher spezifiziert wurde. 3 Mit Zuwendungsbescheid vom 24. März 2014 bewilligte die Beklagte der Klägerin für den Bewilligungszeitraum vom 2. Januar 2014 bis 31. Juli 2016 eine Zuwendung in Höhe von insgesamt höchstens 19.575,00 Euro für die Durchführung der unter der lfd. Nr. 1 genannten und näher ausgeführten Berufsausbildungsmaßnahme. Dem Bescheid war u.a. die Formulierung beigegeben, dass vorzeitig beendete Ausbildungsverhältnisse ohne erfolgreichen Abschluss nicht förderfähig seien. Eine Auszahlung könne hier nicht erfolgen. Zudem gab der Bescheid der Klägerin auf, über eine Veränderung der zuwendungsrelevanten Verhältnisse umgehend zu informieren (Mitteilungspflicht). Ferner wurden die dem Bescheid beigefügten Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung – ANBest-P zum Bestandteil des Bescheids gemacht. Darüber hinaus enthielt der Zuwendungsbescheid unter Ziff. IV.2.3 die Bestimmung, dass Bewilligung und Auszahlung der Zuwendung u.a. unter der Voraussetzung erfolgten, dass das bewilligte Ausbildungsverhältnis noch fortbestehe. Werde im Rahmen der Antragsbearbeitung einschließlich der Verwendungsnachweisprüfung festgestellt, dass eine oder mehrere der vorgenannten Voraussetzungen nicht eingehalten wurden, gelte die Zuwendung insoweit als nicht erteilt. Nach Ziff. IV.2.7 sollte sich abweichend von Nr. 2.1 und 2.2 ANBest-P i.V.m. Nr. 5.3.5 VV zu § 44 BHO der jeweilige Zuwendungsbetrag in entsprechender Höhe auf die förderfähigen nachgewiesenen tatsächlichen Ausgaben für die Ausbildungsmaßnahme ermäßigen. 4 Unter dem 30. Januar 2015 reichte die Klägerin bei der Beklagten einen Teilverwendungsnachweis zum Verwendungsnachweis für das Kalenderjahr 2014 (Zeitraum: 1. Februar bis 31. Dezember 2014) ein. Auf Grundlage des Abrechnungsbescheids vom 13. Mai 2015 erfolgte sodann für die nachgewiesenen Ausbildungsmonate des Kalenderjahres 2014 für den Auszubildenden C. eine Auszahlung in Höhe von 8.591,67 Euro. 5 Mit Schreiben vom 4. August 2015 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass das Ausbildungsverhältnis mit Herrn C. bereits zum 31. März 2015 auf Betreiben des Auszubildenden aufgelöst worden sei. 6 Mit Schreiben vom 6. Oktober 2015 hörte die Beklagte die Klägerin zu einem Widerruf von Zuwendungs- und Abrechnungsbescheid und einer Rückforderung des ausgezahlten Betrages an. In ihrer darauf erfolgten Stellungnahme wies die Klägerin darauf hin, zum Zeitpunkt der Einreichung des (Teil-)Verwendungsnachweises keine Kenntnis von der späteren Kündigung durch den Auszubildenden gehabt zu haben. Zudem seien die Zuwendungsmittel zweckgerecht verwendet worden. 7 Mit hier streitgegenständlichem Bescheid der Beklagten vom 23. Oktober 2015 widerrief sie mit Wirkung für die Vergangenheit sowohl den Zuwendungsbescheid vom 24. März 2014 (Ziff. 1) als auch den Abrechnungsbescheid vom 13. Mai 2015 (Ziff. 2) und forderte den ausgezahlten Betrag in Höhe von 8.591,67 Euro von der Klägerin zurück (Ziff. 3). Zudem forderte sie Zinsen in Höhe von 161,96 Euro an (Ziff. 4). Zur Begründung verwies die Beklagte – gestützt auf § 49 VwVfG – auf einen Auflagenverstoß hinsichtlich der Mitteilungspflichten des Subventionsempfängers. Auf die zum Zeitpunkt der Vorlage des Verwendungsnachweises fehlende Kenntnis vom späteren Abbruch des Ausbildungsverhältnisses komme es nicht an. Nach Abwägung der jeweils betroffenen Interessen seien die Bescheide daher aufzuheben. 8 Den am 20. November 2015 eingelegten und am 5. Januar 2016 – u.a. unter Hinweis auf das mit der Eingehung von Ausbildungsverhältnissen für die betroffenen Betriebe verbundene wirtschaftliche Risiko begründeten – Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28. Januar 2016, zugestellt am 1. Februar 2016, zurück. 9 Die Klägerin hat am 26. Februar 2016 Klage erhoben. 10 Sie hält den Ausschluss finanzieller Förderung in Fallkonstellationen der vorliegenden Art für nicht sachgerecht und rechtswidrig. Es sei nicht einzusehen, dass die Ausbildungsbetriebe das volle alleinige Kostenrisiko auch für den Fall trügen, dass die Ausbildung auf die Initiative des Auszubildenden selbst abgebrochen werde. Der Betrieb habe auf diese Entscheidung des Auszubildenden keinerlei Einfluss; vielmehr gehe der Betrieb mit der Begründung des Ausbildungsverhältnisses schon ein großes wirtschaftliches Risiko ein. So finanzierten die Betriebe den Auszubildenden vielfache Ausbildungsleistungen, die letztendlich der Gesamtwirtschaft und Gesellschaft zugute kämen, und im Falle des Abbruchs der Ausbildung gerade nicht dem Betrieb selbst. Jedenfalls die bis zum Abbruch des Ausbildungsverhältnisses aufgelaufenen Kosten müssten förderfähig sein und so die Betriebe jedenfalls teilweise entlastet werden. Da im vorliegenden Fall auch seitens der Klägerin – erfolglos – versucht worden sei, den Auszubildenden C. zum Verbleib im Unternehmen zu bewegen, sei der Abbruch dieser in keiner Weise vorwerfbar. Auch dies müsse berücksichtigt werden. 11 Die Klägerin beantragt sinngemäß, 12 den Bescheid der Beklagten vom 23. Oktober 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Januar 2016 aufzuheben. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Der Zuwendungsbescheid sei schon durch Eintritt einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden, so dass es auf einen Widerruf diesbezüglich schon nicht ankomme. Die Rücknahme des Abrechnungsbescheids sei demgegenüber auf § 48 VwVfG zu stützen, ohne dass dies etwas an den einschlägigen Ermessenserwägungen und am Ergebnis ändere. Insoweit könne die Klägerin auch keinen Vertrauensschutz für sich in Anspruch nehmen, da sie zumindest habe wissen müssen, dass bei vorzeitiger Beendigung der Ausbildung (hier schon Ende März 2015) keine Auszahlung (hier erst im Mai 2015) erfolgen könne. Die Auszahlung sei hier nur deshalb erfolgt, weil die Klägerin ihrer Pflicht zur umgehenden Mitteilung des Ausbildungsabbruchs nicht nachgekommen sei. Ungeachtet dessen könne die Aufhebung des Abrechnungsbescheids auch auf § 49 VwVfG gestützt werden, da die Klägerin gegen die Auflagen zur Mitteilungspflicht verstoßen habe. Diese Mitteilung sei erst rund vier Monate nach Eintritt des maßgeblichen Umstands erfolgt, obwohl es sich hierbei um eine im Zuwendungsverhältnis wesentliche Information gehandelt habe. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. 17 Entscheidungsgründe 18 Die Entscheidung ergeht gemäß § 84 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind hierzu angehört worden, ihr Einverständnis ist nicht erforderlich. Auch der letzte Schriftsatz der Klägerin vom 21. Juni 2016 legt keine andere Bewertung nahe. 19 Die Kammer legt die wörtlich formulierten Klageanträge nach § 88 VwGO in der hier vorgenommen Weise aus, da bereits die Anfechtungsklage gegen den „Widerrufsbescheid“ vom 23. Oktober 2015 zu einem umfassenden Rechtsschutz der Klägerin ausreicht. 20 Die zulässige Anfechtungsklage ist nicht begründet. 21 Der Bescheid der Beklagten vom 23. Oktober 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Januar 2016 ist insgesamt rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 22 I. 23 Bei dem unter Ziff. 1 verfügten „Widerruf“ des Zuwendungsbescheides vom 24. März 2014 handelt es sich um eine die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzende (lediglich) deklaratorische Aufhebung. Eine Rücknahme oder ein Widerruf des Zuwendungsbescheides ist hier für den Bereich der Ausbildungsförderung nämlich angesichts der insoweit eigetretenen Unwirksamkeit des Zuwendungsbescheides wegen des Eintritts einer auflösenden Bedingung weder möglich noch notwendig (§ 43 Abs. 2 VwVfG). Ein solcher fehlerhafter Rücknahme- oder Widerrufsbescheid kann aber im Wege der Umdeutung gemäß § 47 VwVfG jedenfalls als deklaratorische (Teil-)Aufhebung des ursprünglichen Zuwendungsbescheides aufrecht erhalten werden. 24 Dass der Zuwendungsbescheid hinsichtlich der bewilligten Mittel für die Ausbildung des Auszubildenden C. hier wegen des Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, ergibt sich aus folgenden Überlegungen, auf die die Klägerin bereits vorab im Klageverfahren hingewiesen worden ist. 25 Der Zuwendungsbescheid der Beklagten vom 24. März 2014 ist in Folge des Eintritts einer auflösenden Bedingung mit Wirkung für die Vergangenheit unwirksam geworden. Denn das geförderte Ausbildungsverhältnis mit dem Auszubildenden C. wurde zum 31. März 2015 vorzeitig beendet. Der – zunächst bestandskräftige – Zuwendungsbescheid der Beklagten enthält u.a. folgende Regelungen: 26 „Die Bewilligung und Auszahlung der Zuwendung erfolgt (u.a.) unter der Bedingung, dass (...) das bewilligte Ausbildungsverhältnis noch fortbesteht und die Ausbildung vollständig durchgeführt wird. Wird im Rahmen der Antragsbearbeitung einschließlich der Verwendungsnachweisprüfung festgestellt, dass eine oder mehrere der vorgenannten Bedingungen nicht erfüllt wurden, gilt die Zuwendung insoweit als nicht erteilt.“ (Ziff. IV.2.3, Seite 5 des Bescheides) 27 „Abweichend von Nr. 2.1 und 2.2 ANBest-P i.V.m. Nr. 5.3.5 VV zu 44 BHO ermäßigt sich der jeweilige Zuwendungsbetrag in entsprechender Höhe auf die förderfähigen nachgewiesenen tatsächlichen Ausgaben für die Ausbildungsmaßnahme/n.“ (Ziff. IV.2.7, Seite 5 des Bescheides) 28 In Verbindung mit der sich aus Ziff. 1 des Zuwendungsbescheides ergebenden Höchstbetragsfinanzierung wird durch diese Einzelregelungen zum Ausdruck gebracht, dass sich der im Zuwendungsbescheid ausgewiesene Höchstbetrag für die Durchführung der Ausbildungsmaßnahme – automatisch – auf den Betrag ermäßigt, der sich bei der abschließenden Prüfung des Verwendungsnachweises als derjenige der „förderfähigen nachgewiesenen tatsächlichen Ausgaben“ der Ausbildungsmaßnahme erweist. Bei der Frage, ob dem Subventionsantragsteller für die Durchführung der bewilligten förderfähigen Ausbildungsmaßnahmen Ausgaben nachweislich entstanden sind, handelt es sich um die Beurteilung eines nach dem Zeitpunkt des Erlasses des Zuwendungsbescheides zu bewertenden zukünftigen ungewissen Ereignisses im Sinne von § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG, dessen Eintritt die Wirksamkeit der Zuwendungsbewilligung rückwirkend entfallen lässt. Die Kammer sieht sich insoweit im Einklang mit der neuesten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. 29 BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2015 – 10 C 15.14, BVerwGE 152, 211 = NVwZ 2015, 1764. 30 Als Ereignis in diesem Verständnis sind danach nur anzusehen von der Außenwelt wahrnehmbare Handlungen, Erklärungen oder Geschehnisse; es handelt sich bei einem Ereignis mithin um einen empirisch nachprüfbaren Vorgang. Anders als die bloß interne rechtliche Neubewertung der Zuwendungsfähigkeit einzelner Ausgaben durch die Bewilligungsbehörde, die als nur zur Gedankenwelt eines Beteiligten gehörende Vorstellung nicht als auflösende Bedingung zu qualifizieren ist, unterfällt die Frage der nachweislichen – vollständigen – Durchführung einer Ausbildungsmaßnahme der Sphäre der äußeren, zur allgemeinen Erfahrungswelt gehörenden Tatsachen. Zwar wohnt der Feststellung der Nachweislichkeit der Durchführung der bewilligten Ausbildungsmaßnahmen ihrerseits eine bewertende Qualität inne, doch ist diese auf äußerlich beobachtbare Faktoren beschränkt. Ob danach beispielsweise eine geförderte (Bau-)Maßnahme baulich durchgeführt wurde oder eine geförderte (Ausbildungs-)Maßnahme nach äußeren Merkmalen nachweislich vollständig durchgeführt wurde, ist daher nur ein quantitativer, kein qualitativer Unterschied. 31 Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2015 – 10 C 15.14 Rn. 12 ff., BVerwGE 152, 211 = NVwZ 2015, 1764. 32 Nach Maßgabe vorstehender Erwägungen fehlt es an der gemäß Ziff. 8.2.2 lit. c der Förderrichtlinie erforderlichen Angabe des Prüfungsnachweises nach Abschluss der Ausbildung. Dieser ordnungsgemäße Nachweis über die konkret durchgeführten Ausbildungsmaßnahmen ist ungeachtet des Umstandes erforderlich, dass diese Regelung als „Soll-Vorschrift“ ausgestaltet ist. 33 Vgl. hierzu VG Köln, Gerichtsbescheid vom 24. Februar 2014 – 16 K 4788/11, NRWE; bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 28. April 2015 – 4 A 618/14; zuletzt auch VG Köln, Urteil vom 1. Juni 2015 – 16 K 6959/13. 34 Angesichts des Umstands, dass eine solche Richtlinie nicht etwa wie Gesetze oder Rechtsverordnungen gerichtlicher Auslegung unterliegt, sondern nur dazu dient, eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten, 35 vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Januar 1996 – 11 C 5.95, Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 101 = NJW 1996, 1766, und zuletzt vom 16. Juni 2015 – 10 C 15.14 Rn. 24, BVerwGE 152, 211 = NVwZ 2015, 1764, 36 kommt der entsprechenden Auslegungs- und Ermessenspraxis der Behörde eine gesteigerte Bedeutung zu. 37 Diese ist nach Auffassung der Kammer nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat zu Recht für die hier gegebene Förderperiode 2014 ein vorzeitig abgebrochenes Ausbildungsverhältnis nicht als förderfähig im Sinne der einschlägigen Förderrichtlinie angesehen, auch wenn die Beendigung vom Auszubildenden selbst ausgegangen ist. Nach Ziff. 6.1.11 der Förderrichtlinie kann eine bisher geleistete Zuwendung bis zur vollen Höhe zurückgefordert werden, wenn ein gefördertes Ausbildungsverhältnis vorzeitig beendet wird. In Ziff. 7.2 Satz 2 der Förderrichtlinie wird dies in Übereinstimmung mit dem Zuwendungsbescheid dahingehend konkretisiert, dass die Auszahlung der Zuschüsse unter der Voraussetzung erfolgt, dass die vertraglich vereinbarte Ausbildung vollständig durchgeführt wird. Dies ist ausdrücklich Regelungsinhalt des hier einschlägigen Zuwendungsbescheids vom 24. März 2014 geworden, wo es u.a. heißt: 38 „Keine Auszahlung erfolgt bei nicht mit erfolgreich bestandener Prüfung abgeschlossenem, insb. vorzeitig beendetem, Ausbildungsverhältnis.“ (Seite 2 des Bescheides). 39 In Ziff. IV.2.3 dritter Spiegelstrich wird dies – wie schon oben dargelegt – als auflösende Bedingung nochmals deutlich gefasst: 40 „Die Bewilligung und Auszahlung der Zuwendung erfolgt (u.a.) unter der Bedingung, dass (...) das bewilligte Ausbildungsverhältnis noch fortbesteht.“ (Seite 5 des Bescheides). 41 Diese Regelung erlangte für die Klägerin Verbindlichkeit. Auch erklärte sie selbst in ihrem Antrag, die einschlägigen Förderrichtlinien nebst der konkreten Merkblätter zum Förderverfahren zur Kenntnis genommen und als verbindlich anerkannt zu haben. In einem Falle wie dem vorliegenden, in welchem Nebenbestimmungen des Zuwendungsbescheids vor dem Hintergrund von in Förderrichtlinien festgelegten Zuwendungsvoraussetzungen und Verfahrensbestimmungen ergehen und deren Regelungsinhalt in sich aufnehmen, ist zur Auslegung der konkreten Nebenbestimmung jedenfalls dann auf – die Verwaltungspraxis der Beklagten lenkende – Verwaltungsvorschriften zurückzugreifen, wenn dem Subventionsantragsteller sowohl diese als auch die verwaltungsinterne Verbindlichkeit und Steuerungswirkung derselben bekannt sind. Dies ist hier der Fall. Die Kammer lässt sich bei dieser Würdigung davon leiten, dass der Inhalt des Zuwendungsbescheides nach dem objektiven Empfängerhorizont auszulegen ist und dabei ggfs. auch die einschlägigen Förderrichtlinien zu berücksichtigen hat. 42 OVG NRW, Urteil vom 20. April 2012 – 4 A 1055/09, NVwZ-RR 2012, 671 = juris-Rn. 38 ff.; zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 11. Mai 2016 – 4 A 1983/13, juris-Rn. 11; VG Köln, Gerichtsbescheid vom 8. April 2015 – 16 K 2933/13. 43 Nichts anderes folgt aus den sonstigen, mit richtlinienäquivalenter Wirkung heranzuziehenden Informationen, die die Beklagte zur Ausgestaltung des Förderverfahrens veröffentlicht hat. Die einschlägigen Hinweise auf den Internetseiten der Beklagten sind bezogen auf die hier relevante Förderperiode 2014 eindeutig. So hieß es bereits für die vorherige Förderperiode 2013: 44 „ Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt unter der Voraussetzung, dass die vertraglich vereinbarte Ausbildung vollständig durchgeführt wird .“ (Quelle: https://www.bag.bund.de/DE/Navigation/Foerderprogramme/AW/AW_2013/Auszahlung/auszahlung_aw13_node.html, abgerufen am 7. Juni 2016). 45 Außerdem aktuell für die Förderperiode 2014: 46 „ Werden vorzeitig beendete Ausbildungsverhältnisse gefördert? Nein, vorzeitig beendete Ausbildungsverhältnisse werden nicht gefördert und bereits geleistete Zuwendungen können verzinst zurückgefordert werden, siehe hierzu Punkt 6.1.11 der Förderrichtlinie .“ (Quelle: https://www.bag.bund.de/DE/Navigation/Foerderprogramme/AW/AW_2014/FAQ/faq_aw14_node.html, abgerufen am 7. Juni 2016). 47 Bildet dabei allein die aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete Willkürgrenze den gerichtlichen Prüfungsmaßstab, ist es unerheblich, ob es zu der festgestellten Verwaltungspraxis Alternativen gibt, für die gute oder sogar bessere Gründe sprechen könnten. Die unterschiedliche Behandlung von Leistungsempfängern bei Zuwendungen ist bereits dann nicht zu beanstanden, wenn vernünftige Gründe für die Differenzierung bestehen und willkürliche Privilegierungen und Diskriminierungen vermieden werden. Sachbezogene Gesichtspunkte stehen dem Staat hierbei im weitesten Umfang zu Gebote. Solange die Regelung sich nicht auf eine der Lebenserfahrung geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebensverhältnisse stützt, kann sie von der Verfassung her nicht beanstandet werden. Eine Verletzung des Willkürverbotes liegt mithin nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen. 48 Vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1997 – 1 BvR 1934/93, BVerfGE 96, 189 = NJW 1997, 2305. 49 Danach erweist sich die Förderpraxis der Beklagten als willkürfrei; sie dient dem subventionsrechtlich zulässigen Zweck der Verfahrensvereinfachung und Verfahrensklarheit, dem gerade in – wie hier – umfangreichen Förderprogrammen große Bedeutung zukommt, und knüpft die Entscheidung an objektiv eindeutig und einfach festzustellende formale Fakten (formaler vollständiger Abschluss des Ausbildungsverhältnisses) als Fördervoraussetzung an, ohne hiermit vom Subventionsempfänger Unmögliches zu verlangen. Aus den genannten Gründen gibt es auch keine Grundlage für Vertrauensschutz der Klägerin. 50 II. 51 Auch die unter Ziff. 2 des Bescheides der Beklagten vom 23. Oktober 2015 verfügte Aufhebung des Abrechnungsbescheides vom 13. Mai 2015 ist nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage für die verfügte Aufhebung des Abrechnungsbescheids ist § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG. Soweit der angefochtene Bescheid sowie der Widerspruchsbescheid als Rechtsgrundlage fälschlicherweise § 49 VwVfG in Bezug nehmen, ist dies unschädlich, da die seitens der Beklagten angestellten Ermessenserwägungen deckungsgleich sind und die Aufhebungsentscheidung hierdurch nicht unzulässigerweise in ihrem Wesen geändert wird. 52 Die Voraussetzungen des § 48 VwVfG liegen vor. Die im Abrechnungsbescheid vom 13. Mai 2015 für den Auszubildenden C. erfolgte Festsetzung in Höhe von 8.591,67 Euro war rechtswidrig. Denn die der Abrechnung zugrundeliegende Zuwendungsbewilligung im Zuwendungsbescheid vom 24. März 2014 ist in Folge des Eintritts einer auflösenden Bedingung mit Wirkung für die Vergangenheit unwirksam geworden. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen unter I. Bezug genommen. 53 Auch die weiteren Voraussetzungen von § 48 VwVfG für die Rücknahme des Abrechnungsbescheides sind gegeben. Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 VwVfG darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Jedenfalls die Voraussetzungen der grob fahrlässigen Unkenntnis der Rechtswidrigkeit des Abrechnungsbescheides vom 13. Mai 2015 hinsichtlich des Auszubildenden C. sind hier gegeben. Schon der durch Eintritt der auflösenden Bedingung unwirksam gewordene Zuwendungsbescheid vom 24. März 2014 wies ausdrücklich darauf hin, dass eine Auszahlung der Zuschüsse nur unter der Voraussetzung erfolgen könne, dass die vertraglich vereinbarte Ausbildung vollständig durchgeführt wurde. Diesen „Hinweis“ musste die Klägerin angesichts der eindeutigen Bestimmung in Ziff. 7.2 Satz 2 der Förderrichtlinie gegen sich gelten lassen. Vielmehr ist zulasten der Klägerin zu berücksichtigen, dass sie trotz der bereits zum 31. März 2015 erfolgten Beendigung des Ausbildungsverhältnisses, wobei die eigentliche Kündigungserklärung sogar schon von Mitte Februar 2015 datierte, hiervon die Beklagte nicht unverzüglich in Kenntnis setzte. Hierzu wäre sie schon nach den eindeutigen Mitteilungsbestimmungen des Zuwendungsbescheides gehalten gewesen. Sie nahm jedoch trotz Kenntnis des nunmehr eingetretenen Wegfalls der Förderfähigkeit den Abrechnungsbescheid und die darauf aufruhende Auszahlung zu ihren Gunsten hin, ihre Mitteilung von der Eigenkündigung des Auszubildenden datiert erst vom August 2015. 54 Die Beklagte hat in den angefochtenen Bescheiden auch eine Ermessensentscheidung getroffen, die nach dem Maßstab von § 114 Satz 1 VwGO nicht zu beanstanden ist. Sie hat mit dem dort angeführten haushaltsrechtlichen Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ihr Ermessen nach dem Prüfungsmaßstab des § 114 VwGO und unter Berücksichtigung der Grundsätze des sog. intendierten Ermessens zutreffend ausgeübt. Die Beklagte hat – spätestens durch die Ergänzung ihrer Ermessenserwägungen im Rahmen der Klageerwiderung – hinreichend deutlich gemacht, dass die Gesamtumstände des Einzelfalls gewertet wurden, sie aber gleichwohl an der verfügten Rücknahme bzw. Aufhebung des Abrechnungsbescheides festhält. 55 Auch sonst ist die Rücknahmeentscheidung nach § 48 VwVfG nicht zu beanstanden. 56 III. 57 Die mit den angefochtenen Bescheiden unter Ziff. 3 geltend gemachte Rückforderung in Höhe von 8.591,67 Euro findet ihre Rechtsgrundlage in § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG. Die Zinsforderung der Ziff. 4 beruht auf § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG. Beide sind nicht zu beanstanden. 58 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 59 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.