Gerichtsbescheid
16 K 5997/15
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2016:0608.16K5997.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand 2 Die Klägerin ist ein Unternehmen des gewerblichen Güterkraftverkehrs und beantragte für die Förderperiode 2014 bei der Beklagten (Bundesamt für Güterverkehr) unter dem 30. September 2013 eine Förderung der Weiterbildung nach der Richtlinie des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung über die Förderung der Aus- und Weiterbildung, der Qualifizierung und Beschäftigung in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen vom 14. Oktober 2010 in der Fassung der dritten Änderung vom 10. September 2013 (im Folgenden: Förderrichtlinie). 3 Mit Zuwendungsbescheid vom 5. März 2014 bewilligte die Beklagte der Klägerin für den Bewilligungszeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2014 eine Zuwendung in Höhe von insgesamt höchstens 16.597,00 Euro für die Durchführung der Bescheid genannten und näher ausgeführten Weiterbildungsmaßnahmen. Die dem Bescheid beigefügten Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung – ANBest-P wurden zum Bestandteil des Bescheids erklärt. Ferner enthielt der Bescheid u.a. folgende Bestimmungen: 4 5 Ziff. III.2.5: „Abweichend von Nr. 6.1 ANBest-P ist bis spätestens zwei Monate nach dem Ende des Bewilligungszeitraums mit dem auf der Internetseite des Bundesamtes unter der Adresse www.bag.bund.de bereitgestellten Vordruck der Verwendungsnachweis vorzulegen. Geht der Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Zuwendung (Verwendungsnachweis) für einzelne Maßnahmen nicht fristgerecht ein, gilt die Zuwendung insoweit als nicht erteilt.“ 6 7 Ziff. III.2.6: „Abweichend von Nr. 2.1 und 2.2 ANBest-P i.V.m. Nr. 5.3.5 VV zu § 44 BHO ermäßigt sich der jeweilige Zuwendungsbetrag in entsprechender Höhe auf die nachgewiesenen tatsächlichen Kosten der Weiterbildungsmaßnahme.“ 8 Ziff. IV: „Die Auszahlung der Zuwendungen für Weiterbildungsmaßnahmen erfolgt abweichend von Nr. 1.4 ANBest-P nach Eintritt der Bestandskraft dieses Zuwendungsbescheides sowie Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises (...). Hierzu ist von Ihnen ein ordnungsgemäß ausgefüllter Antrag auf Auszahlung (Verwendungsnachweis) (...) vorzulegen. Die notwendigen Formulare und weiteren Informationen stehen auf der Internetseite des Bundesamtes www.bag.bund.de zur Verfügung.“ 9 Am 2. März 2015 reichte die Klägerin bei der Beklagten den Verwendungsnachweis ein und verwendete hierbei das Vordruckformular für das Förderprogramm „De-minimis“ für die Förderperiode 2014. Sie legte zahlreiche weitere Dokumente und Nachweise vor. 10 Mit hier streitgegenständlichem Endabrechnungsbescheid der Beklagten vom 6. Juli 2015 setzte die Beklagte nach Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung die Gesamtbewilligungssumme auf 0,00 Euro fest und lehnte eine Auszahlung ab. Die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung sei nicht ordnungsgemäß nachgewiesen worden, da die Klägerin nicht den amtlichen Verwendungsnachweisvordruck für die Förderperiode 2014 verwendet habe. 11 Den am 23. Juli 2015 eingelegten und unter Hinweis auf die bloß irrtümliche Verwendung des falschen Formulars durch einen neuen Mitarbeiter begründeten Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15. September 2015, zugestellt am 16. September 2015, zurück. Mit dem hier durch die Klägerin eingereichten Formular zum Förderprogramm „De-minimis“ könne der ordnungsgemäße Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung nicht erbracht werden. Vielmehr würden durch den korrekten Vordruck verschiedene – für das Programm „De-minimis“ nicht abgebildete – Sachinformationen abgefragt. Die richtige Handhabung der Vordrucke und Formulare für das Förderprogramm der Aus- und Weiterbildung sei auch von unerfahrenen Subventionsantragsteller zu erwarten. 12 Die Klägerin hat am 14. Oktober 2015 Klage erhoben. 13 Sie ist der Auffassung, die Ermessensausübung der Beklagten sei insgesamt fehlerhaft und zu beanstanden. Zwar sei zuzugeben, dass grundsätzlich sachliche Gründe für die Verwendung von Vordrucken bestehen mögen, doch sei hier die erfolgte Handhabung durch die Beklagte unverhältnismäßig und damit ermessensfehlerhaft. Die Handhabung komme hier einem bloßen Formalismus gleich, der inhaltsleer und sogar sinnfrei sei. Die Beklagte sei vielmehr in der Lage gewesen, aufgrund der vollständig übermittelten Informationen eine Prüfung und Auszahlung der bewilligten Mittel vorzunehmen, ohne dass die Verwendung des falschen Vordrucks hierbei hätte eine Rolle spielen können. Größere inhaltliche Unterschiede zwischen den fraglichen Formularen bestünden nicht. Angesichts dieser Umstände erscheine es unverhältnismäßig, derartig einschneidende wirtschaftliche Folgen an die formale Frage der Verwendung des richtigen Vordrucks zu knüpfen. 14 Die Klägerin beantragt, 15 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts vom 6. Juli 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. September 2015 zu verpflichten, auf ihren Verwendungsnachweis vom März 2015 den Endabrechnungsbescheid unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu erlassen. 16 Die Beklagte beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Sie verteidigt die angegriffenen Bescheide und verweist auf mehrere Angaben zum Inhalt der abgerechneten Weiterbildungsmaßnahmen, die im Verwendungsnachweis der Klägerin nicht aufgeführt worden seien. Den in regelmäßiger Verwaltungspraxis ausgeübten Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Verwendungsnachweis sei die Klägerin mithin nicht nachgekommen. Die Trennung der jeweiligen Förderprogramme sei auch kein inhaltsleerer Formalismus. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. 20 Entscheidungsgründe 21 Die Entscheidung ergeht gemäß § 84 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind hierzu angehört worden, ihr Einverständnis ist nicht erforderlich. Auf die Rechtsaufassung des Gerichts sind die Beteiligten vorab hingewiesen worden; auch der Schriftsatz der Klägerin vom 2. Juni 2016 enthält insoweit keine neuen Gesichtspunkte, die eine abweichende Wertung nahelegten. Dies wurde der Klägerin ebenfalls mitgeteilt. 22 Die als Verpflichtungsklage zulässig erhobene Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Einen Anspruch auf Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts hat die Klägerin nicht (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). 23 Anspruchsgrundlage für die geltend gemachte Neubescheidung und positive Festsetzung des Förderbetrages kann allein der – zunächst bestandskräftige – Zuwendungsbescheid vom 5. März 2014 sein. Dieser Zuwendungsbescheid ist jedoch insgesamt, d.h. hinsichtlich sämtlicher bewilligten Fördermaßnahmen, unwirksam geworden und kann nicht Grundlage einer positiven Abrechnung nebst Auszahlung sein. Der Zuwendungsbescheid ist unwirksam geworden, weil eine auflösende Bedingung eingetreten ist. Denn die Klägerin hat den vollständigen Verwendungsnachweis nicht formgerecht rechtzeitig vorgelegt. Dies ist ein zukünftiges ungewisses Ereignis im Sinne von § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG, dessen Eintritt die Wirksamkeit der Zuwendungsbewilligung rückwirkend entfallen lässt (§ 43 Abs. 2 VwVfG). 24 Die Kammer lässt sich bei dieser Würdigung davon leiten, dass der Inhalt des Zuwendungsbescheides nach dem objektiven Empfängerhorizont auszulegen ist und dabei ggfs. auch die einschlägigen Förderrichtlinien zu berücksichtigen hat. 25 OVG NRW, Urteil vom 20. April 2012 – 4 A 1055/09, NVwZ-RR 2012, 671 = juris-Rn. 38 ff.; zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 11. Mai 2016 – 4 A 1983/13, juris-Rn. 11; VG Köln, Gerichtsbescheid vom 8. April 2015 – 16 K 2933/13. 26 Der Zuwendungsbescheid enthält u.a. in Ziff. III.2.5 die folgende eigenständige Nebenbestimmung (vgl. Seite 6 des Bescheides): „Abweichend von Nr. 6.1 ANBest-P ist bis spätestens zwei Monate nach dem Ende des Bewilligungszeitraums mit dem auf der Internetseite des Bundesamtes unter der Adresse www.bag.bund.de bereitgestellten Vordruck der Verwendungsnachweis vorzulegen. Geht der Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Zuwendung (Verwendungsnachweis) für einzelne Maßnahmen nicht fristgerecht ein, gilt die Zuwendung insoweit als nicht erteilt.“ 27 Ziff. III.2.6 lautet (Seite 7 des Bescheides): „Abweichend von Nr. 2.1 und 2.2 ANBest-P i.V.m. Nr. 5.3.5 VV zu § 44 BHO ermäßigt sich der jeweilige Zuwendungsbetrag in entsprechender Höhe auf die nachgewiesenen tatsächlichen Kosten der Weiterbildungsmaßnahme.“ 28 Unter Ziff. IV heißt es: „Die Auszahlung der Zuwendungen für Weiterbildungsmaßnahmen erfolgt abweichend von Nr. 1.4 ANBest-P nach Eintritt der Bestandskraft dieses Zuwendungsbescheides sowie Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises (...). Hierzu ist von Ihnen ein ordnungsgemäß ausgefüllter Antrag auf Auszahlung (Verwendungsnachweis) (...) vorzulegen. Die notwendigen Formulare und weiteren Informationen stehen auf der Internetseite des Bundesamtes www.bag.bund.de zur Verfügung.“ 29 In Verbindung mit der sich aus Ziff. 1 des Zuwendungsbescheides ergebenden Höchstbetragsfinanzierung wird durch diese Einzelregelungen zum Ausdruck gebracht, dass sich der im Zuwendungsbescheid ausgewiesene Höchstbetrag für die Durchführung der Fördermaßnahmen – automatisch – auf den Betrag ermäßigt, der sich bei der abschließenden Prüfung des Verwendungsnachweises als derjenige der „nachgewiesenen tatsächlichen Ausgaben“ der Fördermaßnahmen erweist. 30 Bei der Frage, ob dem Subventionsantragsteller für die Durchführung der bewilligten Fördermaßnahmen Kosten nachweislich entstanden sind, handelt es sich um die Beurteilung eines nach dem Zeitpunkt des Erlasses des Zuwendungsbescheides zu bewertenden zukünftigen ungewissen Ereignisses im Sinne von § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG, dessen Eintritt die Wirksamkeit der Zuwendungsbewilligung rückwirkend entfallen lässt. Die Kammer sieht sich insoweit im Einklang mit der neuesten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. 31 Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2015 – 10 C 15.14, BVerwGE 152, 211 = NVwZ 2015, 1764. 32 Als Ereignis in diesem Verständnis sind danach nur anzusehen von der Außenwelt wahrnehmbare Handlungen, Erklärungen oder Geschehnisse; es handelt sich bei einem Ereignis mithin um einen empirisch nachprüfbaren Vorgang. Anders als die bloß interne rechtliche Neubewertung der Zuwendungsfähigkeit einzelner Ausgaben durch die Bewilligungsbehörde, die als nur zur Gedankenwelt eines Beteiligten gehörende Vorstellung nicht als auflösende Bedingung zu qualifizieren ist, unterfällt die Frage der nachweislichen Durchführung einer Fördermaßnahme der Sphäre der äußeren, zur allgemeinen Erfahrungswelt gehörenden Tatsachen. Der Feststellung der Nachweislichkeit der Durchführung durch rechtzeitige Vorlage des Verwendungsnachweises ist auf äußerlich beobachtbare Faktoren beschränkt. 33 Nach Maßgabe dieser Erwägungen bezieht sich bei verständiger Auslegung des Zuwendungsbescheides die dortige Maßgabe der rechtzeitigen und formgerechten Vorlage des Verwendungsnachweises (auch) darauf, dass einerseits die im Zuwendungsbescheid aufgeführten und somit bewilligten Maßnahmen tatsächlich – wie bewilligt – durchgeführt wurden und andererseits entsprechend nachgewiesen werden. Hier konnte die Klägerin die Durchführung jedoch nicht entsprechend nachweisen, denn der Verwendungsnachweis ging nicht auf den vorgeschriebenen Formularen und Vordrucken rechtzeitig bis spätestens zwei Monate nach Ende des Bewilligungszeitraums bei der Beklagten ein; damit gilt die Zuwendung als nicht erteilt. 34 Die seitens der Klägerin hiergegen geltend gemachten Einwände greifen nicht durch. 35 Schon die Ausgestaltung des Zuwendungsverhältnisses durch Aufnahme der genannten auflösenden Bedingung in den Zuwendungsbescheid ist ihrerseits nicht zu beanstanden. Grundlage für die Gestaltung des Zuwendungsverhältnisses sind die jeweils einschlägigen Förderrichtlinien der Beklagten. Ausgehend hiervon ist die Beklagte gehalten, unter Beachtung von Art. 3 Abs. 1 GG und den haushaltsrechtlichen Grundsätzen das konkrete Zuwendungsverhältnis auszugestalten und zu konkretisieren. Angesichts des Umstands, dass eine solche Richtlinie nicht etwa wie Gesetze oder Rechtsverordnungen gerichtlicher Auslegung unterliegt, sondern nur dazu dient, eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten, 36 vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Januar 1996 – 11 C 5.95, Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 101 = NJW 1996, 1766, und zuletzt vom 16. Juni 2015 – 10 C 15.14 Rn. 24, BVerwGE 152, 211 = NVwZ 2015, 1764, 37 kommt der entsprechenden Auslegungs- und Ermessenspraxis der Behörde eine gesteigerte Bedeutung zu. 38 Danach entspricht die Aufnahme der genannten auflösenden Bedingung in den Zuwendungsbescheid pflichtgemäßem Ermessen in der Ausgestaltung des Subventionsverhältnisses und ist angesichts der beschränkten gerichtlichen Kontrolltiefe nicht zu beanstanden. Das Erfordernis der Verwendung vereinheitlichter, durch die Behörde bereitgestellter Formulare ist insbesondere in Massenverfahren nicht zu beanstanden, zumal das Antrags- und Auszahlungsverfahren damit in keiner Weise erschwert wird. Ebenfalls gibt es nichts dagegen zu erinnern, dass die haushaltsrechtlich gebundene Beklagte aus Gründen der Verfahrensökonomie der formgerechten und rechtzeitigen Vorlage des Verwendungsnachweises eine solche Bedeutung zumisst, dass hiervon der Bestand des Zuwendungsbescheides abhängig gemacht werden soll. Denn bildet allein die aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete Willkürgrenze den gerichtlichen Prüfungsmaßstab, ist es unerheblich, ob es zu der festgestellten Verwaltungspraxis Alternativen gibt, für die gute oder sogar bessere Gründe sprechen könnten. Die unterschiedliche Behandlung von Leistungsempfängern bei Zuwendungen ist bereits dann nicht zu beanstanden, wenn vernünftige Gründe für die Differenzierung bestehen und willkürliche Privilegierungen und Diskriminierungen vermieden werden. Sachbezogene Gesichtspunkte stehen dem Staat hierbei im weitesten Umfang zu Gebote. Solange die Regelung sich nicht auf eine der Lebenserfahrung geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebensverhältnisse stützt, kann sie von der Verfassung her nicht beanstandet werden. Eine Verletzung des Willkürverbotes liegt mithin nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen 39 BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1997 – 1 BvR 1934/93, BVerfGE 96, 189 = NJW 1997, 2305. 40 Hierfür ist nach dem oben Gesagten nichts ersichtlich. 41 Auch im konkreten Fall ist die Annahme nicht zu beanstanden, dass die Vorlage des Verwendungsnachweises förderschädlich zu spät bzw. formfehlerhaft erfolgte. Die Klägerin reichte den Verwendungsnachweis zwar am 2. März 2015 ein. Sie verwendete jedoch hierbei nicht den durch den Zuwendungsbescheid zwingend vorgegebenen Vordruck für das Förderprogramm „Aus- und Weiterbildung“, sondern den Vordruck für das Förderprogramm „De-minimis“, was die Beklagte nach Maßgabe der obigen Erwägungen berechtigte, den Antrag auf Auszahlung abzulehnen. 42 Dabei handelt es sich auch nicht nur um einen leeren oder gar sinnfreien Formalismus. Wenn die Beklagte sich in Ausübung ihres Verfahrensermessens zur Konkretisierung der Förderrichtlinien entschließt, eine bestimmte Form im Subventionsverfahren zu verlangen, um eine effektive und praktikable Handhabung zu ermöglichen, ist dies eine sachgerechte Erwägung. Vom Zuwendungsantragsteller wird damit auch nichts Unmögliches verlangt. Im Gegenteil führt die zwingende Verwendung bereitgestellter Formulare und Vordrucke gerade zur Vereinfachung komplexer Verfahrensschritte für die antragstellenden Unternehmen. Dies gilt umso mehr, als die auf den Internetseiten des Bundesamts bereitgestellten Vordrucke und Formulare sowie die entsprechenden Informationen für die hier umstrittene Fragestellung weder missverständlich noch sonst problematisch sind. Nicht zuletzt ist der Beklagten darin zuzustimmen, dass sich die jeweiligen Formulare nebst Anlagen der Förderprogramme „Aus- und Weiterbildung“ einerseits und „De-mimimis“ andererseits auch inhaltlich unterscheiden. Dies allein ist ein sachgerechter Gesichtspunkt für die hier gewählte Ausgestaltung des Verwendungsnachweisverfahrens. Auf diese Unterschiede wurde die Klägerin auch seitens der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 15. September 2015 hingewiesen. 43 Stellt sich die Annahme des Eintritts einer auflösenden Bedingung des Zuwendungsbescheids damit als rechtmäßig dar, gibt es für eine positive Festsetzung genauso wenig Raum wie für eine Verpflichtung zur Neubescheidung. 44 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 45 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.