Urteil
13 K 4121/14
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Gemeinde ist nicht ohne weiteres Mitglied der betroffenen Öffentlichkeit nach UVPG; ihre Rügebefugnis setzt eine mögliche Verletzung eigener Rechte voraus (§ 42 Abs.2 VwGO).
• Für die Beurteilung der Nichtigkeit oder Rechtmäßigkeit einer Genehmigung ist der Sach‑ und Rechtsstand zum Zeitpunkt ihrer Erteilung maßgeblich; spätere für den Vorhabenträger nachteilige Veränderungen bleiben außer Betracht.
• Eine UVP‑Vorprüfung ist nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar; maßgeblich ist der Kenntnisstand bis zum Abschluss der Vorprüfung, eine spätere Neuprüfung ist nicht zwingend erforderlich.
• Die Erteilung des Einvernehmens nach § 36 BauGB bindet die Gemeinde soweit keine erheblichen nachträglichen Änderungen eingetreten sind; insoweit kann sie sich nicht nachträglich auf die Planungshoheit berufen.
• Fehler der Genehmigung sind nur dann zur Nichtigkeit nach § 44 VwVfG NRW zu führen, wenn sie besonders schwerwiegend und offenkundig sind; die von der Klägerin gerügten Mängel erreichen diese Schwelle nicht.
Entscheidungsgründe
Genehmigung von Windenergieanlagen: Kein Nichtigkeits‑ und Aufhebungsgrund durch UVP‑Vorprüfungs‑ oder Einvernehmensrügen • Die Gemeinde ist nicht ohne weiteres Mitglied der betroffenen Öffentlichkeit nach UVPG; ihre Rügebefugnis setzt eine mögliche Verletzung eigener Rechte voraus (§ 42 Abs.2 VwGO). • Für die Beurteilung der Nichtigkeit oder Rechtmäßigkeit einer Genehmigung ist der Sach‑ und Rechtsstand zum Zeitpunkt ihrer Erteilung maßgeblich; spätere für den Vorhabenträger nachteilige Veränderungen bleiben außer Betracht. • Eine UVP‑Vorprüfung ist nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar; maßgeblich ist der Kenntnisstand bis zum Abschluss der Vorprüfung, eine spätere Neuprüfung ist nicht zwingend erforderlich. • Die Erteilung des Einvernehmens nach § 36 BauGB bindet die Gemeinde soweit keine erheblichen nachträglichen Änderungen eingetreten sind; insoweit kann sie sich nicht nachträglich auf die Planungshoheit berufen. • Fehler der Genehmigung sind nur dann zur Nichtigkeit nach § 44 VwVfG NRW zu führen, wenn sie besonders schwerwiegend und offenkundig sind; die von der Klägerin gerügten Mängel erreichen diese Schwelle nicht. Die Klägerin (Gemeinde) klagte gegen die Genehmigung der Bezirksregierung Köln für vier Windenergieanlagen auf ihrem Gebiet, die die Beigeladene betreibt. Ursprünglich bestand eine Genehmigung von 2003, deren Frist erlosch, die Beigeladene beantragte 2005 eine Änderung für neue Anlagentypen; das Einvernehmen der Gemeinde wurde 2006 erteilt. Im Laufe der Jahre stritten Behörden und Beteiligte über Flächennutzungsplanungen, artenschutzfachliche Gutachten zum Vorkommen der Grauammer und die Erfordernis einer UVP; die Genehmigung wurde im Juni 2014 und in Teilen im Oktober 2014 geändert erteilt. Die Klägerin rügte u.a. das Erlöschen der Vorgenehmigung, ungesicherte Erschließung, unklare Ausgleichs‑ und Artenschutzregelungen sowie eine fehlerhafte UVP‑Vorprüfung und begehrte Feststellung der Nichtigkeit bzw. Aufhebung der Genehmigung. Das Gericht hat die Klage abgewiesen. • Zulässigkeit: Die Feststellungsklage erfordert analog § 42 Abs.2 VwGO ein Feststellungsinteresse; die Klägerin kann nicht ohne weiteres UVP‑Verfahrensfehler unabhängig von eigenen Rechten rügen. • Nichtigkeitsprüfung: Nach § 44 VwVfG NRW sind nur besonders schwerwiegende und offenkundige Fehler relevant; die vorgetragenen Mängel sind hierfür nicht ausreichend erkennbar. • Vorgenehmigung/Verfahren: Die erteilte Genehmigung vom 30.6.2014 ist tatsächlich als Neugenehmigung nach § 4 BImSchG zu sehen; das Erlöschen der Vorgenehmigung 2003 war daher keine Wirksamkeitsvoraussetzung. • Einvernehmen § 36 BauGB: Das 2006 erteilte Einvernehmen der Klägerin galt fort; eine erneute Beteiligung war nur nötig bei erheblichen nachträglichen Änderungen der Sach‑ oder Rechtslage, die hier nicht ersichtlich sind. • Erschließung: Für Außenbereichsstandorte (§ 35 BauGB) reicht eine gesicherte, ausreichende Erschließung; ein Angebot/vertragliche Grundlage bzw. Übertragung von Nutzungsrechten an den Wirtschaftswegen auf die Beigeladene lag vor, sodass die Erschließung nicht ungesichert ist. • Artenschutz/UVP‑Vorprüfung: Die UVP‑Vorprüfung ist summarisch und verfahrenslenkend; ihre gerichtliche Kontrolle ist auf Plausibilitäts‑ und Rechtsfehlerprüfung des Kenntnisstandes bis zum Abschluss begrenzt. Die damalige Vorprüfung (2006) war nach dem damaligen Kenntnisstand nicht fehlerhaft, weil die Grauammer erst später als windenergieempfindlich in den Fokus geriet. • Rolle der Gemeinde/UmwRG: § 4 UmwRG gewährt Individualklägern kein prozessuales Rügerecht unabhängig von § 42 Abs.2 VwGO. Die Mitgliedstaaten dürfen die Zulässigkeit von Rechtsbehelfen an das Vorliegen einer möglichen Rechtsverletzung knüpfen; dies steht im Einklang mit UVP‑Richtlinie und Aarhus‑Konvention. • Rückbau/Sicherheitsleistung und Nebenbestimmungen: Die geänderte Genehmigung enthält ausreichende Regelungen (z.B. Bürgschaft als Sicherheitsleistung) und konkrete Nebenbestimmungen zu Artenschutz, Ausgleich und Monitoring; etwaige Unbestimmtheiten begründen keine Nichtigkeit. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat kein tragfähiges Feststellungsinteresse bzw. ist nicht in eigenen Rechten verletzt und die angegriffene Genehmigung ist weder nichtig noch nach den geltenden Maßstäben aufzuheben. Maßgeblich war der Sach‑ und Rechtsstand zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde; die UVP‑Vorprüfung und die Beteiligung der Gemeinde waren nach diesem Kenntnisstand nicht rechtswidrig. Die Erschließung, die artenschutzrechtlichen Nebenbestimmungen sowie die geforderte Sicherheitsleistung sind in der geänderten Genehmigung hinreichend geregelt. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; die Berufung wurde zugelassen.