Beschluss
4 B 449/17
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2017:0404.4B449.17.0A
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Leitsätze
Die Zulassung einer Abweichung kommt nur in Betracht, wenn Umstände von ausreichendem Gewicht vorliegen, die eine Grundstückssituation begründen, die nicht dem vorgesehenen Regelfall der Norm entspricht, von der abgewichen werden soll. Hinzukommen muss, dass die etwaigen Einbußen an geschützten Nachbarrechtspositionen vertretbar erscheinen.
Eine atypische Situation kann nicht nur durch eine ungewöhnliche Beschaffenheit des Vorhabengrundstücks begründet werden. In Betracht zu ziehen sind des Weiteren ungewöhnliche Umstände auf einem Nachbargrundstück. Auch sonstige außergewöhnliche bodenrechtliche Gegebenheiten können zu einer atypischen Situation führen, die eine Abweichung für ein Bauvorhaben rechtfertigen können. Hierbei ist darauf abzustellen, ob im konkreten Einzelfall eine besondere Situation vorliegt, die sich vom gesetzlichen Regelfall derart unterscheidet, dass die Nichtberücksichtigung oder Unterschreitung des normativ festgelegten Standards gerechtfertigt ist.
Im Falle der Abweichung von den Abstandsflächenregelungen in § 6 HBO liegt ein atypischer Sachverhalt vor, wenn sich wegen der Unbebaubarkeit eines Teilbereichs eines Nachbargrundstücks von vornherein ausschließen lässt, dass bei einer Erstreckung der Abstandsfläche auf das Nachbargrundstück die oben genannten Schutzgüter in irgendeiner Weise betroffen sein können.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 11. Januar 2017 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,-- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Zulassung einer Abweichung kommt nur in Betracht, wenn Umstände von ausreichendem Gewicht vorliegen, die eine Grundstückssituation begründen, die nicht dem vorgesehenen Regelfall der Norm entspricht, von der abgewichen werden soll. Hinzukommen muss, dass die etwaigen Einbußen an geschützten Nachbarrechtspositionen vertretbar erscheinen. Eine atypische Situation kann nicht nur durch eine ungewöhnliche Beschaffenheit des Vorhabengrundstücks begründet werden. In Betracht zu ziehen sind des Weiteren ungewöhnliche Umstände auf einem Nachbargrundstück. Auch sonstige außergewöhnliche bodenrechtliche Gegebenheiten können zu einer atypischen Situation führen, die eine Abweichung für ein Bauvorhaben rechtfertigen können. Hierbei ist darauf abzustellen, ob im konkreten Einzelfall eine besondere Situation vorliegt, die sich vom gesetzlichen Regelfall derart unterscheidet, dass die Nichtberücksichtigung oder Unterschreitung des normativ festgelegten Standards gerechtfertigt ist. Im Falle der Abweichung von den Abstandsflächenregelungen in § 6 HBO liegt ein atypischer Sachverhalt vor, wenn sich wegen der Unbebaubarkeit eines Teilbereichs eines Nachbargrundstücks von vornherein ausschließen lässt, dass bei einer Erstreckung der Abstandsfläche auf das Nachbargrundstück die oben genannten Schutzgüter in irgendeiner Weise betroffen sein können. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 11. Januar 2017 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,-- € festgesetzt. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Beschwerde ist zulässig. Insbesondere ist sie gemäß § 147 Absatz 1 Satz 1 VwGO form- und fristgerecht eingelegt und auch gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO fristgerecht begründet worden. Die Beschwerde ist jedoch rechtlich nicht begründet. Die Antragstellerin hat nämlich mit ihren im Beschwerdeverfahren gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein berücksichtigungsfähigen Darlegungen die maßgeblichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht erfolgreich infrage gestellt. Bei summarischer Prüfung des Beschwerdevorbringens kann nicht festgestellt werden, dass das Verwaltungsgericht fehlerhaft über den Antrag der Antragstellerin gemäß §§ 80 a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres in der Hauptsache erhobenen Widerspruchs entschieden hat. Das Beschwerdegericht gelangt in Übereinstimmung mit dem Beschluss des Verwaltungsgerichts zu dem Ergebnis, dass die dem Beigeladenen gemäß § 64 Abs. 1 HBO am 21. September 2016 erteilte Baugenehmigung für die Erweiterung seines Zweifamilienhauses auf seinem Grundstück D-Straße ... (Gemarkung Darmstadt, Flur ... Flurstück ...) sowie die mit Bescheid vom selben Tag gemäß § 63 HBO hierfür zugelassenen Abweichung von der in § 6 Abs. 2 HBO enthaltenen Abstandsregelung nicht gegen eine drittschützende Norm verstößt, die zum Prüfungsumfang der Bauaufsichtsbehörde in dem hier durchgeführten vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gemäß § 57 Absatz 1 Satz 1 HBO gehört. Nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die beiden angegriffenen Bescheide den bauordnungsrechtlichen Vorgaben in § 64 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 HBO entsprechen. Es liegen somit keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Verletzung eines Nachbarrechts der Antragstellerin vor (§ 113 Absatz ein Satz 1 VwGO). Ebenso wie im erstinstanzlichen Verfahren macht die Antragstellerin auch mit ihrer Beschwerde allein eine fehlerhafte Rechtsanwendung bei der Entscheidung der Antragsgegnerin nach § 63 Abs. 1 HBO geltend, mit der die Unterschreitung der Abstandsfläche zu ihrem Grundstück D-Straße ... (Gemarkung Darmstadt Flur ... Flurstück ...) zugelassen wird. Das genehmigte Bauvorhaben des Beigeladenen führt dazu, dass vornehmlich durch den geplanten Dachausbau und die Erhöhung des Gebäudes die Abstandsfläche von 4,20 m entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 HBO nicht ausschließlich auf dem Grundstück des Beigeladenen selbst, sondern mit 1,50 m auch auf dem 1,70 m breiten Grundstückstreifen liegt, der zum Grundstück der Antragstellerin gehört. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren kann dahin stehen, ob ein objektiver Verstoß gegen die drittschützenden Regelungen in § 6 HBO generell in den Fällen kein Abwehrrecht des Nachbarn vermittelt, in denen die Abstandsfläche ausschließlich zu einer benachbarten Wegeparzelle nicht eingehalten wird. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass hier der Bereich des schmalen Grundstücksstreifens der Antragstellerin mit einer solchen Sachverhaltskonstellation vergleichbar ist. Hierzu hat es auf einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 31. Oktober 1996 (- 10 B 2613/96 -) und auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 19. Mai 2016 (- 13 K 4121/14 -) hingewiesen. Ob aus diesen Erwägungen ein Abwehrrecht der Antragstellerin zu verneinen ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn auch unter Berücksichtigung der Darlegungen der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die von der Antragsgegnerin zugelassene Abweichung von § 6 HBO rechtmäßig ist. Die mit Bescheid der Antragsgegnerin zugelassene Abweichung nach § 63 Abs. 1 HBO ist unter Berücksichtigung des Zwecks der Anforderungen des § 6 HBO und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Die Antragsgegnerin hat in ausreichender Weise die auf der Tatbestandsebene erforderliche Abwägung vorgenommen, mit der die drei genannten Aspekte entsprechend ihrer jeweiligen Bedeutung im Einzelfall gewichtet und zueinander in Beziehung gesetzt werden müssen (vgl. Hornmann, Hessische Bauordnung, 2. Aufl. 2011 § 63 Rdnr. 16). 1. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Zulassung einer Abweichung nur in Betracht kommt, wenn Umstände von ausreichendem Gewicht vorliegen, die eine Grundstückssituation begründen, die nicht dem vorgesehenen Regelfall der Norm entspricht, von der abgewichen werden soll. Hinzukommen muss, dass die etwaigen Einbußen an geschützten Nachbarrechtspositionen vertretbar erscheinen (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 22. Dezember 2011 - 2 B 11.2231 -, juris Rdnr. 16). Für den vorliegenden Fall hat das Gericht aufgezeigt, dass sich durch den L-förmig verlaufenden schmalen Streifen, der zum Grundstücks der Antragstellerin gehört, unter dem Gesichtspunkt einer einzuhaltender Abstandsflächen eine atypische Situation ergibt. Dabei kann eine atypische Situation nicht nur durch eine ungewöhnliche Beschaffenheit des Vorhabengrundstücks begründet werden. In Betracht zu ziehen sind des Weiteren ungewöhnliche Umstände auf einem Nachbargrundstück (Dhom in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand August 2016, Art. 63 Rdnr. 46). Auch sonstige außergewöhnliche bodenrechtliche Gegebenheiten können zu einer atypischen Situation führen, die eine Abweichung für ein Bauvorhaben rechtfertigen können. Hierbei ist darauf abzustellen, ob im konkreten Einzelfall eine besondere Situation vorliegt, die sich vom gesetzlichen Regelfall derart unterscheidet, dass die Nichtberücksichtigung oder Unterschreitung des normativ festgelegten Standards gerechtfertigt ist (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 3. November 1999 - 8 A 1095199 -, juris Rdnr.25; Hornmann, a.a.O., § 63 Rdnr. 19; Allgeier/Rickenberg, Die Bauordnung für Hessen, 8. Aufl. 2009, § 63 Rdnr. 13). Im vorliegenden Fall ergibt sich eine atypische Grundstückssituation entsprechend den Ausführungen des Verwaltungsgerichts grenzt aus dem Umstand, dass das Grundstück des Beigeladenen mit seiner Ostseite auf der gesamten Länge von 20 m unmittelbar an den 1,70 m breiten Grundstücksstreifen der Antragstellerin angrenzt. Dieser Streifen verläuft zwischen der D-Straße und dem rückwärtigen Hauptteil ihres Grundstücks. Hierdurch wird das zweigeschossige Wohnhaus der Antragstellerin im rückwärtigen Bereich zur D-Straße hin erschlossen. Dieser Bereich ist wegen der Erschließungsfunktion nicht überbaubar. a) Gegen die Rechtsausführungen des Verwaltungsgerichts wendet die Antragstellerin ohne Erfolg ein, es liege hier kein Einzelfall vor, sodass schon deshalb keine Abweichung zugelassen werden könne. Eine vergleichbar Grundstückssituation sei nämlich für drei weitere Grundstücke in der Nachbarschaft festzustellen, und zwar für das Grundstück D-Straße ... (Flurstück .../...), für das Grundstück D-Straße ... (Flurstück .../...) und für das Hinterlieger-Grundstück Flurstück .... Den Ausführungen der Antragstellerin ist nicht zu folgen. Die für die Zulassung einer Abweichung notwendige atypische Grundstückssituation im Einzelfall wird entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht dadurch infrage gestellt, dass das Vorhabengrundstück möglicherweise nicht das einzige Grundstück ist, welches vom besonderen Zuschnitt eines Nachbargrundstücks betroffen ist. Eine atypische Grundstückssituation kann nämlich auch dann angenommen werden, wenn einige wenige Grundstücke ebenfalls eine vergleichbare Besonderheit aufweisen, die von der gesetzlichen Regelung nicht ausreichend erfasst wird. Ein "Einzelfall" muss kein "einmaliger Fall" sein. Im Übrigen liegt nach Auffassung des Senats hier eine einzelne Grundstückssituation vor, weil alle drei von der Antragstellerin genannten Grundstücke - ebenso wie das Grundstück des Beigeladenen - unmittelbar an den schmalen Grundstücksstreifen der Antragstellerin angrenzen. Damit ist die jeweilige Situation der insgesamt vier benachbarten Grundstücke durch den besonderen Verlauf desselben Grundstücksabschnitts bedingt. b) Die Annahme einer atypischen Grundstückssituation erachtet die Antragstellerin des Weiteren deshalb als rechtsfehlerhaft, weil die Bebaubarkeit des Grundstücks des Beigeladenen im Falle der Einhaltung der Regelungen in § 6 HBO nicht in besonderem Maße erschwert sei. Der vom Beigeladenen erstrebten lukrativen Nutzungserweiterung stehe allein entgegen, dass sein Grundstück mit einer Fläche von 231 m 2 für den vorgesehenen Anbau, für den Ausbau des bisherigen Dachgeschosses und für die Errichtung eines nicht ausgebauten Speichers zu klein sei. Mit diesem Vorbringen verkennt die Antragstellerin indes die maßgeblichen Gesichtspunkte, die eine grundstücksbezogene atypische Situation begründen können und eine Abweichung zulassen. Die in § 63 HBO tatbestandlich geforderte Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung, hier also der Abstandsflächenregelungen in § 6 HBO, erlaubt ein Zurückbleiben hinter dem Niveau, wenn dessen Einhaltung aufgrund der besonderen Umstände des konkreten Einzelfalles nicht geboten ist. Der Zweck des § 6 HBO ist dann ausreichend berücksichtigt, wenn die Abwägung zwischen dem Interesse des Bauherrn an der abweichenden Ausführung und den öffentlichen Belang ergibt, dass die Anforderung zu Gunsten des Bauvorhabens gemindert sind oder sogar zurückgestellt werden können. Die Vereinbarkeit mit den öffentlich-rechtlich geschützten Belangen der Nachbarschaft muss dabei gewahrt bleiben (Allgeier/Rickenberg, a.a.O., § 63 Rdnr. 13). Ein solcher Ausnahmefall ist etwa dann zu bejahen, wenn die Schutzgüter des Abstandsflächenrechts durch die Verkürzung der Abstandsfläche aufgrund der konkreten atypischen Grundstückssituation nicht beeinträchtigt werden. Kern des Abstandsflächenrechts ist es, im Interesse der Gesundheit und des Wohlbefindens eine ausreichende Belichtung und Belüftung sowie den Brandschutz zu gewährleisten. Zugleich dient es dem Wohnfrieden, insbesondere sollen zu intensive Einblicke auf das Nachbargrundstück verhindert werden. Das Abstandsflächenrecht enthält in § 6 HBO zielorientierte Regelungen. Ist eine vom Regelfall abweichende Situation gegeben, die die Schutzgüter des Abstandsflächenrechts auch dann nicht beeinträchtigt, wenn die Verkürzung der Abstandsfläche erfolgt, kann die Zulassung einer solchen Abweichung erfolgen (Dhom in Simon/Busse, a.a.O., Art. 63 Rdnr. 42, 44). Ein solcher besonderer Sachverhalt ist hier auch nach dem Beschwerdevorbringen anzunehmen. Das Verwaltungsgericht hat ausführlich begründet, dass die Schutzziele des § 6 HBO durch die Ausdehnung der Abstandsfläche auf dem nicht bebaubaren Grundstücksstreifen der Antragstellerin nicht beeinträchtigt werden. Zwar ist der Antragstellerin zuzugeben, dass hier kein klassischen Ausnahmefälle gegeben ist, wie beispielsweise bei einem diagonal zur Straße verlaufenden oder bei einem verspringenden oder bei einem sonst ungünstigen Grundstückszuschnitt innerhalb eines dicht bebauten innerstädtischen Bereichs (vgl.: Bayerischer VGH, Urteil vom 22. Dezember 2011 - 2 B 11.2231 -, juris Rdnr. 18). Jedoch kann sich ein atypischer Sachverhalt auch aus anderen grundstücksbezogenen tatsächlichen Umständen ergeben. So weicht eine Grundstückssituation von dem in § 6 HBO erfassten Regelfall auch dann ab, wenn sich - wie hier - wegen der Unbebaubarkeit eines Teilbereichs eines Nachbargrundstücks von vornherein ausschließen lässt, dass bei einer Erstreckung der Abstandsfläche auf das Nachbargrundstück die oben genannten Schutzgüter in irgendeiner Weise betroffen sein können. Auch die beiden von der Antragstellerin angeführten Gerichtsentscheidungen veranlassen den Senat nicht zu einer anderen rechtlichen Bewertung der von der Antragsgegnerin getroffenen Abwägungsentscheidung. Sie betreffen Sachverhalte, die mit den vorliegenden tatsächlichen Gegebenheiten nicht vergleichbar sind. In dem vom von der Antragstellerin genannten Beschluss des OVG Niedersachsen vom 24. Februar 2004 (- 1 LA 74/03 -) wurde eine mit der Abstandsvorschrift des § 86 Abs. 1 Nr. 1 NBauO verbundene Härte deshalb verneint, weil mit der Abweichung die bauliche Ausnutzung des Grundstücks weit über die der Nachbargrundstücke hinaus angestrebt worden war. Eine solche Ausnutzung des Grundstücks des Beigeladenen tritt hier mit der erteilten Baugenehmigung und der zugelassenen Abweichung nicht ein. Dies erschließt sich bei einer Betrachtung der in der Liegenschaftskarte eingezeichneten Grundstücke in der näheren Umgebung seines Grundstücks. So ist beispielsweise das Grundstück D-Straße ... vollständig überbaut. Das OVG Berlin-Brandenburg hatte in der von der Antragstellerin zitierten Entscheidung vom 19. Dezember 2012 (- 2 S 44.12 -) eine atypische Grundstückssituation verneint, weil der Grundstückszuschnitt auch bei Einhaltung der Abstandsflächen das angestrebte Bauvorhaben weitgehend ermöglichte, sofern die Aufteilung der Flächen in den Geschossen des Gebäudes geändert wird. Die Möglichkeit einer weitgehenden Umsetzung des Vorhabens des Beigeladenen ohne einen Verstoß gegen § 6 HBO hat die Antragstellerin hier nicht aufgezeigt und erschließt sich dem Senat angesichts der geringen Größe des Grundstücks auch nicht. c) Soweit die Antragstellerin ausführt, die geringe Betroffenheit eines Nachbargrundstücks von einer Verkürzung der Abstandsfläche reiche für die Annahme einer atypischen Grundsituation nicht aus, legt sie ebenfalls keine unzutreffende rechtliche Bewertung des Verwaltungsgerichts in der angegriffenen Entscheidung dar. Das Verwaltungsgericht hat in seine Bewertung der Grundstückssituation in rechtlich nicht zu beanstandender Weise sowohl die Lage und den Zuschnitt des Vorhabengrundstücks des Beigeladenen als auch der benachbarten Grundstücke einbezogen. Es hat sich ferner mit der Möglichkeit eines etwaigen künftigen Bauvorhabens der Antragstellerin auf ihrem Grundstück und mit dem von ihr vorgebrachten Gesichtspunkt einer etwaigen Wertminderung auseinandergesetzt. Damit hat es die Annahme der atypischen Grundstückssituation in Bezug auf die Abweichung von den Regelungen des § 6 HBO nicht allein auf einen einzelnen Gesichtspunkt gestützt. 2. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht die nachbarrechtlichen Belange der Antragstellerin verkannt hätte. Die Behauptung der Antragstellerin, mit der Zulassung der Abweichung werde ihr die Befugnis entzogen, auf dem Grundstücksstreifen zugunsten des benachbarten Grundstücks D-Straße ... eine Abstandsfläche zu übernehmen und hierfür eine Gegenleistung zu verlangen, zeigt keinen zu Unrecht unberücksichtigt gebliebenen Belang auf. Die Lage der in der Liegenschaftskarte eingezeichneten Gebäude auf den Grundstücken in der näheren Umgebung lässt erkennen, dass dort eine halboffene Bauweise vorherrschend ist. Im Bereich zwischen D-Straße ... und E-Straße ... sind alle straßenseitig errichteten Gebäude am der westliche Grundstücksgrenze errichtet worden. Diese halboffene Bauweise ist als abweichende Bauweise im Sinne von § 22 Abs. 4 Satz 1 BauNVO bei künftigen Bauvorhaben zu beachten. Diese Verpflichtung gilt auch für den unbeplanten Innenbereich im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB, da sich Vorhaben auch in Bezug auf die Bauweise in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen müssen. Dementsprechend regelt § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HBO, dass bei einer solchen Bauweise eine Abstandsfläche an der grenzseitigen Außenwand nicht erforderlich ist. Aus dieser bauplanungsrechtlichen Situation folgt, dass der Eigentümer des Grundstücks D-Straße ... im Falle eines straßenseitigen Bauvorhabens dies an seiner westlichen Grundstücksgrenze zu errichten hat. Hierfür muss er keine Zustimmung der Antragstellerin einholen. Auf die halboffene Bauweise hatte die Antragsgegnerin bereits in ihrem Bauvorbescheid an die Beigeladene vom 3. März 2016 hingewiesen. Dieser Bescheid ist der Antragstellerin auch übersandt worden. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Abstandsflächenregelungen in § 6 HBO nicht zum Ziel haben, die wirtschaftliche Verwertbarkeit eines Nachbargrundstücks zu sichern. Daher erscheint es zweifelhaft, dass die mögliche Verwertbarkeit des Grundeigentums durch eine entgeltliche Übernahme der Abstandsfläche im Sinne des § 7 Abs. 1 HBO bei der Prüfung, ob einer grundstücksbezogene Atypik vorliegt, die einer Abweichung von den Regelungen des § 6 HBO entgegensteht, in die Abwägung einzustellen ist. Diese Frage braucht hier allerdings nicht abschließend beurteilt zu werden. 3. Schließlich greift auch die Rüge der Antragstellerin nicht durch, das Verwaltungsgericht habe rechtsfehlerhaft angenommen, im Falle der rechtswidrigen Zulassung einer Abweichung nach § 63 Abs. 1 HBO bestehe ein Abwehrrecht des Nachbarn nur dann, wenn auch eine tatsächliche subjektive Beeinträchtigung vorliege. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr den Abweichungsbescheid der Antragsgegnerin für rechtmäßig erachtet. Es hat daher nicht dem Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes entgegengehalten, ein Abwehrrecht scheide mangels einer subjektiven Beeinträchtigung aus. Nach alledem ist die Beschwerde mit Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und folgt der Festsetzung im erstinstanzlichen Beschluss. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).