Urteil
1 K 65/16
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2016:0519.1K65.16.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Der Kläger betreibt seit dem 26.07.2012 eine Schankwirtschaft unter der Anschrift M.---gasse 0, 00000 S. , für die ihm am 06.02.2013 die Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 GastG erteilt worden ist. Zuvor betrieb diese Gaststätte sein Bruder P. H. . Diesem war mit Bescheid vom 08.05.2012 die selbständige Ausübung des Gewerbes „Schankwirtschaft“ und aller anderen Gewerbe sowie die Leitung als Vertretungsberechtigter und als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragter Person untersagt worden. P. H. meldete daraufhin das Gewerbe am 26.07.2012 rückwirkend zum 18.07.2012 ab. In der Folgezeit kam es zu zahlreichen Anzeigen und Polizeieinsätzen wegen Ruhestörung ausgehend von der durch den Kläger betriebenen Schankwirtschaft: Laut Ordnungswidrigkeitenanzeige des Polizeipräsidiums Bonn vom 12.08.2013 stellte die Polizei bei einem Einsatz am 11.08.2013 gegen 23:45 Uhr fest, dass aufgrund der offenen Eingangstür des Lokals laute Geräusche nach draußen drangen. Hinter der Theke habe sich der Bruder des Klägers P. H. befunden, der auf die Aufforderung, die Türe geschlossen zu halten, den Beamten vor die Türe gefolgt sei. Dort habe der sichtlich unter Alkoholeinfluss stehende P. H. lautstark gegen die Annahme einer Ruhestörung protestiert. Nachdem aufgrund einer weiteren Meldung gegen 01:00 Uhr am 12.08.2013 eine erneute Kontrolle erfolgt sei, sei das Lokal verschlossen gewesen, der P. H. sei jedoch erheblich angetrunken auf dem Beifahrersitz des PKW seines Bruders U. H. vorgefunden worden. Laut Strafanzeige vom 23.11.2013 des Polizeipräsidiums Bonn beschwerten sich am 22.11.2013 die Nachbarn der Gaststätte über Beeinträchtigungen durch laute Musik aus der Gaststätte. Die Polizei habe den P. H. gegen 00:45 Uhr stark alkoholisiert und rauchend in der weit offen stehenden Eingangstür vorgefunden. Die Musikanlage sei auf große Lautstärke eingeschaltet gewesen. Auf die Aufforderung der Polizisten, die Musik leiser zu stellen und die Türe zu schließen, habe P. H. die Dienstnummer verlangt und nach Vorzeigen der Dienstausweise versucht, die Namen aufzuschreiben, was ihm aufgrund seines alkoholisierten Zustandes nicht gelungen sei. Gegen 01:00 Uhr seien die Melder der Ruhestörung auf der Polizeiwache erschienen und hätten eine Handyaufzeichnung abgespielt, aus der sich ergebe, dass der P. H. nach Verlassen der Polizei laut gebrüllt habe: „Wir machen es noch lauter, die Bullen aus S. mach ich mit links fertig, die haben mir nichts zu sagen.“ Gegen 01:20 Uhr sei P. H. auf der Wache erschienen, um sich beim Wachhabenden zu beschweren. Dabei sei er ausfallend geworden, habe trotz mehrfacher Aufforderung die Wache nicht verlassen und vor die Türe gebracht und der Wache verwiesen werden müssen. Am 14.01.2014 gegen 23:30 Uhr stellte laut Ordnungswidrigkeitenanzeige des Polizeipräsidiums Bonn vom 15.01.2014 die Polizei bei einem Einsatz wegen Ruhestörung fest, dass aus dem Lokal laute Musik drang. P. H. habe hinter der Theke gestanden und sich der Polizei als Verantwortlicher zu erkennen gegeben. Der Kläger sei nicht anwesend gewesen und laut Anzeige bei mehrfachen Einsätzen nie angetroffen worden. Der Aufforderung, die Musik leiser zu stellen, sei P. H. nach „einigem Lamentieren“ nachgekommen. Laut Ordnungswidrigkeitenanzeige des Polizeipräsidiums Bonn vom 08.03.2014 ging am selben Tage gegen 01:30 Uhr bei der Polizei eine Anzeige wegen Ruhestörung ein. Vor Ort hätten die Beamten P. H. hinter der Theke vorgefunden. Aus der Gaststätte sei laute Musik gedrungen. Auf die Aufforderung, die Musik leiser zu stellen, habe P. H. entgegnet, dass es leise genug sei. Der daraufhin erfolgten Aufforderung, die Musik ganz auszuschalten, sei er erst nach Androhung der Sicherstellung der Musikanlage sowie Schließung der Gaststätte nachgekommen. Beim Verlassen der Gaststätte habe er den Polizisten hinterher gerufen, dass er die Musik gleich wieder anschalten werde und ihm egal sei, was die Polizei sage. Es hätten zwischen dem 02.02.2013 und 16.02.2014 34 Einsätze wegen Ruhestörung in der Gaststätte des Klägers stattgefunden. Dabei sei der Kläger nie angetroffen worden, es sei immer lediglich P. H. anwesend gewesen. Laut Berichts des Polizeipräsidiums Bonn vom 03.01.2015 fand am 31.12.2014 gegen 01:30 Uhr ein weiterer Einsatz wegen Ruhestörung in der Gaststätte des Klägers statt. Bei Eintreffen der Polizei sei sehr laute Musik aus der Gaststätte zu vernehmen gewesen. P. H. sei von der Polizei als Betreiber aus dem Lokal gebeten und vor dem Lokal auf die Ruhestörung angesprochen worden. Er habe erheblich unter Alkoholeinfluss gestanden und ausgeführt, er dürfe so viel trinken, wie er wolle. Er habe sich hinsichtlich der Ruhestörung uneinsichtig gezeigt. Die Musik sei während des Gesprächs, vermutlich von dem Kläger, leiser gestellt worden. Nachdem die Stadt S. den Kläger unter dem 17.04.2015 zur Verhängung eines Beschäftigungsverbotes bezüglich P. H. angehört hatte, sprach der Kläger am 18.05.2015 dort vor. Dabei gab der Kläger an, er sei eigentlich immer in der Gaststätte anzutreffen, die Polizeieinsätze seien ihm nicht bekannt. Das Verhalten seines Bruders sei inakzeptabel. Er arbeite seit dem 01.01.2015 bei ihm, wolle jedoch im August wieder in die Türkei ziehen. Laut Ordnungswidrigkeitenanzeige des Polizeipräsidiums Bonn vom 04.06.2015 fand am selben Tage ein weiterer Einsatz wegen Ruhestörung statt. Bei Eintreffen der Polizei habe diese festgestellt, dass Musik aus der Gaststätte auf die Straße gedrungen sei und sich mehrere Personen vor dem Lokal lautstark unterhielten. Auch P. H. sei vor dem Lokal angetroffen und nach dem Verantwortlichen für den Betrieb des Lokals an diesem Abend gefragt worden. Dieser habe nach einigem „Lamentieren“ mitgeteilt, dass sein Bruder der Verantwortliche sei. Daraufhin sei U. H. erschienen, der mitgeteilt habe, dass Betreiber sein Bruder sei, aber keinen Namen nannte. P. H. habe das Gespräch mehrfach durch unqualifizierte Bemerkungen zur Maßnahme unterbrochen, so dass ihm ein Platzverweis erteilt worden sei. U. H. sei aufgefordert worden, die Ruhe vor dem Lokal herzustellen und die Musiklautstärke zu reduzieren. Es sei der Eindruck entstanden, dass U. H. nur bei Erscheinen der Polizei als Verantwortlicher ausgegeben werde, P. H. aber das Lokal zumindest inoffiziell führe. Am 12.06./13.06.2015 stellten laut Ordnungswidrigkeitenanzeige des Polizeipräsidiums Bonn vom 13.06.2015 nach 23:30 Uhr Polizeibeamte fest, dass die Eingangstür der Gaststätte, gesichert durch einen Teppichläufer gegen das Zufallen, offen gestanden habe und laute Musik herausgeschallt sei. Im Lokal sei P. H. angetroffen worden, der angegeben habe, er sei nicht mehr der Betreiber. Offizieller Betreiber sei sein mittlerer Bruder, der nicht zugegen sei. Betreiber sei derzeit U. H. . U. H. sei anschließend erschienen und habe sich als Betreiber der Gaststätte zu erkennen gegeben. Den Beamten habe sich der Eindruck aufgedrängt, dass U. H. als Verantwortlicher vorgeschoben worden sei, zumal P. H. versucht habe, die Gesprächsführung zu dominieren. P. H. sei leicht alkoholisiert gewesen. Nach Meldung einer Ruhestörung am 24.07.2015 stellte die Polizei laut Ordnungswidrigkeitenanzeige vom 25.07.2015 fest, dass gegen 01:04 Uhr mehrere Personen mit Bierflaschen vor dem Lokal auf der Straße gestanden hätten und durch die geöffnete Türe bei häufigem Hinaus- und Hineingehen der Gäste laute Musik aus der Gaststätte gedrungen sei. Vor dem Lokal sei P. H. augenscheinlich alkoholisiert angetroffen worden. Dieser habe auf Ansprechen der Polizei mitgeteilt, dass sein Bruder der Verantwortliche sei und U. H. nach Aufforderung geholt. Mit Verfügung vom 28.07.2015 untersagte die Stadt S. dem Kläger, P. H. in seiner Gaststätte während der Betriebszeit zu beschäftigen. Die hiergegen erhobene Klage 1 K 4991/15 hat die Kammer mit Urteil vom heutigen Tage abgewiesen. Mit Schreiben vom 17.04.2015 regte die Stadt S. bei dem Beklagten die Einleitung eines Gewerbeuntersagungsverfahrens gegen den Kläger wegen zahlreicher Verstöße gegen das LImSchG an. Nachdem der Kläger auf die Anhörung der Beklagten zur beabsichtigten Gewerbeuntersagung vom 07.08.2015 keine Stellungnahme abgab, untersagte der Beklagte dem Kläger mit streitgegenständlicher Verfügung vom 14.12.2015 die selbständige Ausübung des Gewerbes „Ausschank alkoholfreier Getränke“ und aller anderen Gewerbe sowie Tätigkeiten als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden und Tätigkeiten einer mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragten Person und drohte unmittelbaren Zwang an. Zur Begründung führte er aus, der Kläger sei unzuverlässig. Er biete nicht die Gewähr ordnungsgemäßer Gewerbeausübung, weil er als Strohmann einem unzuverlässigen Hintermann, seinem Bruder P. H. , die Gewerbeausübung ermögliche. Die Unzuverlässigkeit des P. H. stehe aufgrund der gegen ihn ergangenen Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit fest. Am 06.01.2016 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, dass er den Gaststättenbetrieb trotz temporärer Abwesenheit aufgrund seiner Tätigkeit im Schichtdienst am Flughafen Köln/Bonn eigenverantwortlich und selbständig leite. Die Anwesenheit seiner Geschwister in der Gaststätte erfolge lediglich im Rahmen familiärer Hilfestellung. P. H. sei in der Gaststätte des Klägers weder selbständig tätig, noch in die Organisation des Betriebes eingebunden. Er habe sich entgegen der Angaben der Beklagten auch in keinem Fall als Verantwortlicher bezeichnet oder dargestellt. Er habe vielmehr gegenüber Behördenvertretern jeweils auf seinen in der Gaststätte als Geschäftsführer arbeitenden Bruder U1. H. verwiesen, der jedoch trotz dieses Hinweises nicht in einem einzigen Fall kontaktiert worden sei. P. H. sei aufgrund seiner früheren Gastwirttätigkeit den Behörden bekannt, weshalb sich die Behördenmitarbeiter an ihn gewandt hätten. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 14.12.2015 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung ergänzt und vertieft er die Ausführungen des streitgegenständlichen Bescheides und führt aus, es hätten zahlreiche Einsätze der Polizei wegen Ruhestörung in der Gaststätte des Klägers stattgefunden. Dabei habe sich P. H. wiederholt als Verantwortlicher bezeichnet und dargestellt. Auch bei Kontrollen der Stadt S. am 02.11.2015 und 04.12.2015 sei lediglich P. H. angetroffen worden, nicht jedoch der Kläger. Daher gehe der Beklagte davon aus, dass nicht der Kläger, sondern P. H. die Gaststätte leite, was diesem aufgrund der bestandskräftigen Gewerbeuntersagung untersagt sei. Mit bestandskräftiger Verfügung vom 22.12.2015 hat die Stadt S. die dem Kläger erteilte Gaststättenerlaubnis zurückgenommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 14.12.2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Untersagung des konkret ausgeübten Gewerbes „Ausschank alkoholfreier Getränke“ findet ihre materielle Rechtsgrundlage in § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO. Danach ist die Ausübung eines Gewerbes ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Unzuverlässig im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ist ein Gewerbetreibender, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt. Vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 02.02.1982 – 1 C 94.78 –, GewArch 1982, 298 (299). Das bisherige Verhalten des Klägers lässt nicht erwarten, dass er sein Gewerbe im Einklang mit der Rechtsordnung betreiben wird. Dies ist darin begründet, dass er zur Überzeugung der Kammer seit Übernahme der Gaststätte einem unzuverlässigen Dritten in Person seines Bruders P. H. einen maßgeblichen Einfluss auf den Geschäftsbetrieb gewährt. Soweit die Unzuverlässigkeit desjenigen, der ein Gaststättengewerbe betreibt, aus dem Einfluss eines Dritten abzuleiten ist, ist zwischen Strohmannverhältnissen einerseits und dem bestimmenden Einfluss eines unzuverlässigen Dritten andererseits zu unterscheiden. Beide Fallgruppen unterscheiden sich nur graduell. Vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 09.10.2012 - 2 B 240/12 -. Entscheidend für die Annahme eines Strohmannverhältnisses ist, dass die Beherrschung durch den Hintermann so umfassend ist, dass dieser selbst als Gewerbetreibender erscheint. Ein "Strohmann" wird zur Verschleierung der tatsächlichen Verhältnisse als Gewerbetreibender vorgeschoben, das in Frage stehende Gewerbe wird in Wirklichkeit aber von einem anderen betrieben. Der Strohmann hat keinen autonom bestimmten Handlungsspielraum. Vielmehr ist die Stellung des Hintermanns so umfassend, dass dieser selbst Gewerbetreibender ist. Vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 09.10.2012 a.a.O. Bei der Fallgruppe des bestimmenden Einflusses eines unzuverlässigen Dritten ist dagegen derjenige unzuverlässig, der Dritten, welche die für diesen Beruf erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen, einen Einfluss auf die Führung des Gewerbebetriebes einräumt oder auch nur nicht willens oder nicht in der Lage ist, einen solchen Einfluss auszuschalten. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.06.1970 – I B 44.70 –. Nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegen die Gründe der Erlaubnisversagung auch in einem solchen Fall in der Person des Gewerbetreibenden selbst. Denn wenn er einen Gewerbebetrieb führen will und hierbei Dritten, die selbst nicht die hierfür erforderliche Zuverlässigkeit besitzen, eine Einflussnahme auf die Führung des Betriebes ermöglicht oder sie nicht ausschalten will oder kann, so rechtfertigt dies den Schluss, dass er selbst nicht willens oder nicht in der Lage ist, alle Voraussetzungen für eine einwandfreie Führung des Betriebes zu schaffen, also auch in seiner eigenen Person keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Betriebsführung bietet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14.10.1959 - VII C 63.59 -, BVerwGE 9, 222. Hierbei ist indes zu berücksichtigen, dass, soweit für das Strohmannverhältnis vertreten wird, bereits aus dem Bestehen dieses Verhältnisses folge die Unzuverlässigkeit von Strohmann und Hintermann, Vgl. etwa Metzner, GastG, 6. Aufl. 2002, § 4 Rn. 38, sich dies nicht auf die Fallgruppe des maßgeblichen Einflusses eines unzuverlässigen Dritten übertragen lässt. Vielmehr setzt die Fallgruppe des maßgeblichen Einflusses eines unzuverlässigen Dritten zusätzlich voraus, dass der Einfluss nehmende Dritte unzuverlässig ist, wofür allein das Bestehen des bestimmenden Einflusses nicht ausreicht. Neben dem bestimmenden Einfluss des Dritten und dessen Unzuverlässigkeit setzt diese Fallgruppe voraus, dass der Einfluss auf demselben Gebiet des betrieblichen Rechts- oder Wirtschaftsverkehrs zutage tritt, auf dem der Dritte unzuverlässig ist. Zudem muss der Gewerbetreibende die Tatsachen, die die Unzuverlässigkeit des Dritten begründen, kennen. Vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 09.10.2012, a.a.O. Hieran gemessen fehlt dem Kläger die erforderliche Zuverlässigkeit. Aus Sicht der Kammer steht er zwar nicht in einem Strohmannverhältnis zu seinem Bruder P. H. . Die festgestellte Einflussnahme des P. H. auf den Geschäftsbetrieb der Gaststätte hat, soweit für die Kammer ersichtlich, kein solches Maß erreicht, dass der Kläger ausschließlich als Sprachrohr seines Bruders fungiert. Der Kläger ist gleichwohl als unzuverlässig anzusehen, weil er einem unzuverlässigen Dritten in Person von Herrn P. H. einen bestimmenden Einfluss auf den Betrieb der Gaststätte gewährt. Die Voraussetzungen dieser Fallgruppe liegen vor. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Bruder des Klägers P. H. einen bestimmenden Einfluss auf den Betrieb der Gaststätte ausübt (1.). Der Bruder des Klägers P. H. war und ist im gewerberechtlichen Sinne unzuverlässig und sein Einfluss betrifft das Gebiet, auf dem er unzuverlässig ist (2.). Der Kläger kannte auch die die Unzuverlässigkeit begründenden Tatsachen (3.). 1. Der bestimmende Einfluss des P. H. auf den Gaststättenbetrieb ergibt sich aus den o. g. Polizeiberichten über die jeweiligen Polizeieinsätze wegen durch die Gaststätte verursachter Ruhestörungen. Danach hat die Polizei den P. H. bei zahlreichen Einsätzen allein in der Gaststätte angetroffen, er hat sich bei diesen Einsätzen als Verantwortlicher ausgegeben oder zumindest nicht gegen die Inanspruchnahme als Verantwortlicher protestiert. Nach den Feststellungen der Polizei in der Ordnungswidrigkeitenanzeige vom 08.03.2014 ist etwa bei insgesamt 34 Einsätzen im Zeitraum vom 02.02.2013 bis 16.02.2014 niemals der Kläger, aber immer der P. H. in der Gaststätte angetroffen worden. Aufgrund dieser Polizeiberichte steht nach der Überzeugung der Kammer fest, dass der P. H. nicht nur in der Gaststätte des Klägers tätig ist, sondern weiterhin diese maßgeblich betreibt. Soweit der Kläger angibt, er sei trotz seiner Arbeit im Schichtdienst regelmäßig in der Gaststätte vor Ort, die Polizeieinsätze seien ihm nicht bekannt und sein Bruder sei nur von der Polizei in Anspruch genommen worden, da er dieser aufgrund seiner vorherigen Tätigkeit als Gaststättenbetreiber bekannt sei, er habe sich aber niemals als Verantwortlicher bezeichnet, so ist dies unglaubhaft. Dem stehen die eindeutigen Polizeiberichte entgegen, wonach der Kläger allein in dem Zeitraum vom 02.02.2013 bis 16.02.2014 bei 34 (und auch im Folgezeitraum bei weiteren) Einsätzen niemals, der P. H. aber immer angetroffen worden sei und dieser sich als Verantwortlicher ausgegeben habe. Die Kammer sieht keinen Anlass, an den diesbezüglichen eindeutigen Aussagen der Polizeiberichte zu zweifeln. Wäre der Kläger entsprechend seiner Angaben regelmäßig anwesend gewesen, so hätten ihm die Polizeieinsätze bekannt sein müssen. Sollte sein Bruder sich nicht als Verantwortlicher geriert haben, so ist zu fragen, warum er in diesen Fällen die Polizei nicht auf ihren Irrtum hingewiesen und den verantwortlichen Betreiber herbeigeholt hat. Dies ist ausweislich des Polizeiberichts vom 03.01.2015 nicht einmal in dem Polizeieinsatz am 31.12.2014 geschehen, bei dem der Kläger anwesend gewesen ist. Eine Änderung des Verhaltens des P. H. ist erst nach Anhörung zum Erlass eines Beschäftigungsverbots dergestalt festzustellen, dass er in den Einsätzen vom 04.06.2015, 12.06.2015 und 24.07.2015 den U. H. als Verantwortlichen ausgab und diesen hinzuholte. Auch in diesen Fällen drängte sich der Polizei jedoch der Eindruck auf, dass eigentlicher Betreiber weiterhin P. H. gewesen ist, etwa, weil er im Einsatz vom 12.06.2015 das Gespräch zu dominieren suchte oder im Einsatz vom 04.06.2015 das Gespräch mit U. H. mehrfach unterbrach. Dieser Eindruck wird durch die von der Stadt S. durchgeführten Ortstermine am 02.11.2015 und 04.12.2015 bestätigt, wonach auch dort wieder nur P. H. in der Gaststätte anwesend gewesen ist. 2.) P. H. besitzt nicht die erforderliche Zuverlässigkeit. Gegen ihn ist mit bestandskräftiger Verfügung des Beklagten vom 08.05.2012 die weitere selbständige Gewerbeausübung des „Gewerbes Schankwirtschaft“ und aller anderen Gewerbe sowie Tätigkeiten als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden und Tätigkeiten einer mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragten Person wegen Unzuverlässigkeit aufgrund der Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher Forderungen untersagt worden. Anhaltspunkte dafür, dass sich die maßgeblichen Umstände seither geändert hätten, sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Vielmehr haben sich aufgrund seines in dem Verwaltungsvorgang dokumentierten Verhaltens, insbesondere des Betreibens einer Gaststätte trotz bestandskräftiger Untersagungsverfügung, seiner häufigen Alkoholisierung während der Tätigkeit in der Gaststätte, der von der Gaststätte ausgehenden und von ihm nicht unterbundenen Ruhestörungen sowie des Widersetzens gegenüber der Anweisungen der Polizei zur Beendigung der Ruhestörungen, neue Tatsache ergeben, die die Prognose, dass er das Gaststättengewerbe in Zukunft nicht ordnungsgemäß betreiben wird, und damit seine fortbestehende Unzuverlässigkeit begründen. Der maßgebliche Einfluss des P. H. trat auch auf demselben Gebiet des betrieblichen Rechts- oder Wirtschaftsverkehrs (dem Gaststättenbetrieb) zutage, auf dem er unzuverlässig ist. 3. Der Kläger hatte auch Kenntnis von den die Unzuverlässigkeit des P. H. begründenden Tatsachen. Er hat dies nicht bestritten und nach der Überzeugung der Kammer durch die Übernahme der Gaststätte bewusst an der Umgehung der rechtlichen Konsequenzen der gegen P. H. ergangenen Gewerbeuntersagung mitgewirkt. Ist der Kläger somit als unzuverlässig anzusehen, so war ihm nach § 35 Abs. 1 GewO die weitere Gewerbeausübung zu untersagen. Die Ausdehnung der Gewerbeuntersagung auf alle anderen Gewerbe sowie die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragten Person ist angesichts der gewerbeübergreifenden Pflichtverstöße des Klägers ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie beruht auf § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO. Das Einräumen des Einflusses eines unzuverlässigen Dritten auf die gewerbliche Tätigkeit begründet eine gewerbeübergreifende Unzuverlässigkeit. Der Kläger hat Verpflichtungen verletzt, die für jeden Gewerbetreibenden gelten und nicht nur einen Bezug zu einer bestimmten gewerblichen Tätigkeit haben. Die maßgeblichen Erwägungen des Beklagten hierzu sind ermessensfehlerfrei. Die für den Fall der Nichtbefolgung der Verfügung auf die §§ 55, 57 Nr. 3, 62 und 63 VwVG NRW gestützte Androhung von unmittelbarem Zwang ist vor diesem Hintergrund gleichfalls nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.