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Urteil

1 K 4991/15

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2016:0519.1K4991.15.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Der Kläger betreibt seit dem 26.07.2012 eine Schankwirtschaft unter der Anschrift M.---gasse 0, 00000 S. , für die ihm am 06.02.2013 die Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 GastG erteilt wurde. Zuvor hatte diese Gaststätte sein Bruder P. H. betrieben. Diesem war mit Bescheid vom 08.05.2012 die selbständige Ausübung des Gewerbes „Schankwirtschaft“ und aller anderen Gewerbe sowie die Leitung als Vertretungsberechtigter und als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragter Person untersagt worden. P. H. meldete daraufhin das Gewerbe am 26.07.2012 rückwirkend zum 18.07.2012 ab. In der Folgezeit kam es zu zahlreichen Anzeigen und Polizeieinsätzen wegen Ruhestörung ausgehend von der durch den Kläger betriebenen Schankwirtschaft: Laut Ordnungswidrigkeitenanzeige des Polizeipräsidiums Bonn vom 12.08.2013 stellte die Polizei bei einem Einsatz am 11.08.2013 gegen 23:45 Uhr fest, dass aufgrund der offenen Eingangstür des Lokals laute Geräusche nach draußen drangen. Hinter der Theke habe sich der Bruder des Klägers P. H. befunden, der auf die Aufforderung, die Türe geschlossen zu halten, den Beamten vor die Türe gefolgt sei. Dort habe der sichtlich unter Alkoholeinfluss stehende P. H. lautstark gegen die Annahme einer Ruhestörung protestiert. Nachdem aufgrund einer weiteren Meldung gegen 01:00 Uhr am 12.08.2013 eine erneute Kontrolle erfolgt sei, sei das Lokal verschlossen gewesen, der P. H. sei jedoch erheblich angetrunken auf dem Beifahrersitz des PKW seines Bruders U. H. vorgefunden worden. Laut Strafanzeige vom 23.11.2013 des Polizeipräsidiums Bonn beschwerten sich am 22.11.2013 die Nachbarn der Gaststätte über Beeinträchtigungen durch laute Musik aus der Gaststätte. Die Polizei habe den P. H. gegen 00:45 Uhr stark alkoholisiert und rauchend in der weit offen stehenden Eingangstür vorgefunden. Die Musikanlage sei auf große Lautstärke eingeschaltet gewesen. Auf die Aufforderung der Polizisten, die Musik leiser zu stellen und die Türe zu schließen, habe P. H. die Dienstnummer verlangt und nach Vorzeigen der Dienstausweise versucht, die Namen aufzuschreiben, was ihm aufgrund seines alkoholisierten Zustandes nicht gelungen sei. Gegen 01:00 Uhr seien die Melder der Ruhestörung auf der Polizeiwache erschienen und hätten eine Handyaufzeichnung abgespielt, aus der sich ergebe, dass der P. H. nach Verlassen der Polizei laut gebrüllt habe: „Wir machen es noch lauter, die Bullen aus S. mach ich mit links fertig, die haben mir nichts zu sagen.“ Gegen 01:20 Uhr sei P. H. auf der Wache erschienen, um sich beim Wachhabenden zu beschweren. Dabei sei er ausfallend geworden, habe trotz mehrfacher Aufforderung die Wache nicht verlassen und vor die Türe gebracht und der Wache verwiesen werden müssen. Am 14.01.2014 gegen 23:30 Uhr stellte laut Ordnungswidrigkeitenanzeige des Polizeipräsidiums Bonn vom 15.01.2014 die Polizei bei einem Einsatz wegen Ruhestörung fest, dass aus dem Lokal laute Musik drang. P. H. habe hinter der Theke gestanden und sich der Polizei als Verantwortlicher zu erkennen gegeben. Der Kläger sei nicht anwesend gewesen und laut Anzeige bei mehrfachen Einsätzen nie angetroffen worden. Der Aufforderung, die Musik leiser zu stellen, sei P. H. nach „einigem Lamentieren“ nachgekommen. Laut Ordnungswidrigkeitenanzeige des Polizeipräsidiums Bonn vom 08.03.2014 ging am selben Tage gegen 01:30 Uhr bei der Polizei eine Anzeige wegen Ruhestörung ein. Vor Ort hätten die Beamten P. H. hinter der Theke vorgefunden. Aus der Gaststätte sei laute Musik gedrungen. Auf die Aufforderung, die Musik leiser zu stellen, habe P. H. entgegnet, dass es leise genug sei. Der daraufhin erfolgten Aufforderung, die Musik ganz auszuschalten, sei er erst nach Androhung der Sicherstellung der Musikanlage sowie Schließung der Gaststätte nachgekommen. Beim Verlassen der Gaststätte habe er den Polizisten hinterher gerufen, dass er die Musik gleich wieder anschalten werde und ihm egal sei, was die Polizei sage. Es hätten zwischen 02.02.2013 und 16.02.2014 34 Einsätze wegen Ruhestörung in der Gaststätte des Klägers stattgefunden. Dabei sei der Kläger nie angetroffen worden, es sei immer lediglich P. H. anwesend gewesen. Laut Berichts des Polizeipräsidiums Bonn vom 03.01.2015 fand am 31.12.2014 gegen 01:30 Uhr ein weiterer Einsatz wegen Ruhestörung in der Gaststätte des Klägers statt. Bei Eintreffen der Polizei sei sehr laute Musik aus der Gaststätte zu vernehmen gewesen. P. H. sei von der Polizei als Betreiber aus dem Lokal gebeten und vor dem Lokal auf die Ruhestörung angesprochen worden. Er habe erheblich unter Alkoholeinfluss gestanden und ausgeführt, er dürfe soviel trinken, wie er wolle. Er habe sich hinsichtlich der Ruhestörung uneinsichtig gezeigt. Die Musik sei während des Gesprächs, vermutlich von dem Kläger, leiser gestellt worden. Nachdem die Beklagte den Kläger unter dem 17.04.2015 zur Verhängung eines Beschäftigungsverbotes bezüglich P. H. angehört hatte, sprach der Kläger am 18.05.2015 bei der Beklagten vor. Dabei gab er an, er sei eigentlich immer in der Gaststätte anzutreffen, die Polizeieinsätze seien ihm nicht bekannt. Das Verhalten seines Bruders sei inakzeptabel. Er arbeite seit dem 01.01.2015 bei ihm, wolle jedoch im August wieder in die Türkei ziehen. Laut Ordnungswidrigkeitenanzeige des Polizeipräsidiums Bonn vom 04.06.2015 fand am selben Tage ein weiterer Einsatz wegen Ruhestörung statt. Bei Eintreffen der Polizei habe diese festgestellt, dass Musik aus der Gaststätte auf die Straße gedrungen sei und sich mehrere Personen vor dem Lokal lautstark unterhielten. Auch P. H. sei vor dem Lokal angetroffen und nach dem Verantwortlichen für den Betrieb des Lokals an diesem Abend gefragt worden. Dieser habe nach einigem „Lamentieren“ mitgeteilt, dass sein Bruder der Verantwortliche sei. Daraufhin sei U. H. erschienen, der mitgeteilt habe, dass Betreiber sein Bruder sei, aber keinen Namen genannt habe. P. H. habe das Gespräch mehrfach durch unqualifizierte Bemerkungen zur Maßnahme unterbrochen, so dass ihm ein Platzverweis erteilt worden sei. U. H. sei aufgefordert worden, die Ruhe vor dem Lokal herzustellen und die Musiklautstärke zu reduzieren. Es sei der Eindruck entstanden, dass U. H. nur bei Erscheinen der Polizei als Verantwortlicher ausgegeben werde, P. H. aber das Lokal zumindest inoffiziell führe. Am 12.06./13.06.2015 stellten laut Ordnungswidrigkeitenanzeige des Polizeipräsidiums Bonn vom 13.06.2015 nach 23:30 Uhr Polizeibeamte fest, dass die Eingangstür der Gaststätte, gesichert durch einen Teppichläufer gegen das Zufallen, offen gestanden habe und laute Musik herausgeschallt sei. Im Lokal sei P. H. angetroffen worden, der angegeben habe, er sei nicht mehr der Betreiber. Offizieller Betreiber sei sein mittlerer Bruder, der nicht zugegen sei. Betreiber sei derzeit U. H. . U. H. sei anschließend erschienen und habe sich als Betreiber der Gaststätte zu erkennen gegeben. Den Beamten habe sich der Eindruck aufgedrängt, dass U. H. als Verantwortlicher vorgeschoben worden sei, zumal P. H. versucht habe, die Gesprächsführung zu dominieren. P. H. sei leicht alkoholisiert gewesen. Nach Meldung einer Ruhestörung am 24.07.2015 stellte die Polizei laut Ordnungswidrigkeitenanzeige vom 25.07.2015 fest, dass gegen 01:04 Uhr mehrere Personen mit Bierflaschen vor dem Lokal auf der Straße gestanden hätten und durch die geöffnete Türe bei häufigem Hinaus- und Hineingehen der Gäste laute Musik aus der Gaststätte gedrungen sei. Vor dem Lokal sei P. H. augenscheinlich alkoholisiert angetroffen worden. Dieser habe auf Ansprechen der Polizei mitgeteilt, dass sein Bruder der Verantwortliche sei und U. H. nach Aufforderung geholt. Mit streitgegenständlicher Verfügung vom 28.07.2015 hat die Beklagte dem Kläger untersagt, P. H. in seiner Gaststätte während der Betriebszeit zu beschäftigen. Zur Begründung führt sie aus, es hätten zahlreiche Polizeieinsätze wegen Ruhestörung in der Gaststätte des Klägers stattgefunden. Dabei sei meist lediglich P. H. , nicht aber der Kläger angetroffen worden. P. H. sei oftmals alkoholisiert gewesen. Die Beschäftigung einer Person könne nach § 21 Abs. 1 GastG untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass die Person die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Aufgrund der gegen P. H. bestehenden Gewerbeuntersagung, der wiederkehrenden Ruhestörungen in seinem Beisein und des oftmals alkoholisierten Zustandes sei dessen Zuverlässigkeit stark zu bezweifeln gewesen. Nachdem es auch auf die Anhörung des Klägers und dessen Äußerungen, dass das Verhalten seines Bruders inakzeptabel sei und er sich bemühen werde, dass keine Lärmbelästigungen durch seine Gaststätte mehr auftreten würden, zu wiederholten Ruhestörungen und Polizeieinsätzen gekommen sei, bei denen P. H. alkoholisiert angetroffen worden sei, nicht aber der Kläger, seien die Voraussetzungen für ein Beschäftigungsverbot gegeben. Am 28.08.2015 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, P. H. sei in der Gaststätte des Klägers weder selbständig tätig noch in die Organisation des Betriebes eingebunden. Er habe sich entgegen der Angaben der Beklagten in keinem Fall als Verantwortlicher bezeichnet oder dargestellt. Er habe vielmehr gegenüber Behördenvertretern jeweils auf seinen in der Gaststätte als Geschäftsführer arbeitenden Bruder Tüncay H. verwiesen, der jedoch trotz dieses Hinweises nicht in einem einzigen Fall kontaktiert worden sei. Der Kläger sei hauptberuflich im Schichtdienst am Flughaben Köln/Bonn tätig und in Abhängigkeit von seinen Dienstzeiten in der Gaststätte zugegen, die er selbständig und eigenverantwortlich leite. Soweit sich seine Brüder in seiner Gaststätte aufhielten, stelle dies außer familiären Hilfestellungen keine unter § 21 GastG fallende Beschäftigung dar. Diese familiäre Mithilfe sei durch Art. 6 GG geschützt. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 28.07.2015 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie aus, es hätten zahlreiche Einsätze der Polizei wegen Ruhestörung in der Gaststätte des Klägers stattgefunden. Dabei habe sich P. H. wiederholt als Verantwortlicher bezeichnet und dargestellt. Auch bei Kontrollen der Beklagten am 02.11.2015 und 04.12.2015 sei lediglich P. H. angetroffen worden, nicht jedoch der Kläger. Daher gehe die Beklagte davon aus, dass nicht der Kläger, sondern P. H. die Gaststätte leite, was diesem aufgrund der bestandskräftigen Gewerbeuntersagung untersagt sei. Bei der Entscheidungsfindung, ein Beschäftigungsverbot nach § 21 GastG zu erlassen, sei die Verhältnismäßigkeit gewahrt worden. Ein milderes Mittel habe nicht zur Verfügung gestanden. Es sei P. H. weiterhin möglich, sich als Gast in der Gaststätte aufzuhalten. Daher sei Art. 6 GG nicht betroffen. Mit Verfügung vom 14.12.2015 hat der Rhein-Sieg-Kreis dem Kläger die selbständige Ausübung des Gewerbes „Ausschank alkoholfreier Getränke“ und aller anderen Gewerbe sowie Tätigkeiten als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden und Tätigkeiten einer mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragten Person untersagt. Die hiergegen erhobene Klage 1 K 65/16 hat die Kammer mit Urteil vom heutigen Tage abgewiesen. Der Beklagte hat mit bestandskräftiger Verfügung vom 22.12.2015 die dem Kläger erteilte Gaststättenerlaubnis zurückgenommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 28.07.2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Untersagung der Beschäftigung des P. H. findet ihre materielle Rechtsgrundlage in § 21 Abs. 1 GastG. Danach kann die Beschäftigung einer Person in einem Gaststättenbetrieb dem Gewerbetreibenden untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Dass der Bruder des Klägers P. H. in der Gaststätte beschäftigt gewesen ist, steht nach der Überzeugung der Kammer fest. Unter Beschäftigung wird jedes tatsächliche Tätigwerden im Rahmen der Organisation des Betriebes für dessen Zwecke verstanden. Weder das Vorliegen eines Angestelltenverhältnisses noch Entgeltlichkeit der Tätigkeit sind hierfür Voraussetzung; damit sind auch Gefälligkeiten oder Mithilfe von Familienangehörigen umfasst. Vgl. Metzner, GAstG, 6. Aufl. 2002, § 21 Rdnr. 4, 5. Eine Tätigkeit des Klägers in o. g. engerem Sinne ergibt sich bereits aus dem Vortrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers, wonach dieser lediglich familiäre Hilfestellung leistet. Sie ergibt sich in weiterem Sinne aus der Aussage des Klägers im Rahmen seiner Vorsprache bei der Beklagten am 18.05.2015, wonach sein Bruder seit dem 01.01.2015 bei ihm arbeite sowie aus den sich in dem Verwaltungsvorgang befindlichen oben aufgeführten Polizeiberichten über die jeweiligen Polizeieinsätze aufgrund durch die Gaststätte verursachter Ruhestörungen. Danach hat die Polizei den P. H. bei zahlreichen Einsätzen allein in der Gaststätte angetroffen, er hat sich bei diesen Einsätzen als Verantwortlicher ausgegeben oder zumindest nicht gegen die Inanspruchnahme als Verantwortlicher protestiert. Nach den Feststellungen der Polizei in der Ordnungswidrigkeitenanzeige vom 08.03.2014 ist bei insgesamt 34 Einsätzen im Zeitraum vom 02.02.2013 bis 16.02.2014 niemals der Kläger, aber immer der P. H. in der Gaststätte angetroffen worden. Aufgrund dieser Polizeiberichte steht nach der Überzeugung der Kammer fest, dass der P. H. nicht nur in der Gaststätte des Klägers tätig ist, sondern weiterhin diese maßgeblich betreibt. Soweit der Kläger angibt, er sei trotz seiner Arbeit im Schichtdienst regelmäßig in der Gaststätte vor Ort, die Polizeieinsätze seien ihm nicht bekannt und sein Bruder sei nur von der Polizei in Anspruch genommen worden, da er dieser aufgrund seiner vorherigen Tätigkeit als Gaststättenbetreiber bekannt sei, er habe sich aber niemals als Verantwortlichen bezeichnet, so ist dies unglaubhaft. Dem stehen die eindeutigen Polizeiberichte entgegen, wonach der Kläger allein in dem Zeitraum vom 02.02.2013 bis 16.02.2014 bei 34 (und auch im Folgezeitraum bei weiteren) Einsätzen niemals, der P. H. aber immer angetroffen worden sei und dieser sich als Verantwortlicher ausgegeben habe. Die Kammer sieht keinen Anlass, an den diesbezüglichen eindeutigen Aussagen der Polizeiberichte zu zweifeln. Wäre der Kläger entsprechend seiner Angaben regelmäßig anwesend gewesen, so hätten ihm die Polizeieinsätze bekannt sein müssen. Sollte sein Bruder sich nicht als Verantwortlicher geriert haben, so ist zu fragen, warum er in diesen Fällen die Polizei nicht auf ihren Irrtum hingewiesen und den verantwortlichen Betreiber herbeigeholt hat. Dies ist ausweislich des Polizeiberichts vom 03.01.2015 nicht einmal in dem Polizeieinsatz am 31.12.2014 geschehen, bei dem der Kläger anwesend gewesen ist. Eine Änderung des Verhaltens des P. H. ist erst nach Anhörung vor Erlass der streitgegenständlichen Verfügung dergestalt festzustellen, dass er in den Einsätzen vom 04.06.2015, 12.06.2015 und 24.07.2015 den U. H. als Verantwortlichen ausgab und diesen hinzuholte. Auch in diesen Fällen drängte sich der Polizei jedoch der Eindruck auf, dass eigentlicher Betreiber weiterhin P. H. gewesen ist, etwa, weil er im Einsatz vom 12.06.2015 das Gespräch zu dominieren suchte oder im Einsatz vom 04.06.2015 das Gespräch mit U. H. mehrfach unterbrach. Dieser Eindruck wird durch die von der Beklagten selbst durchgeführten Ortstermine am 02.11.2015 und 04.12.2015 bestätigt, wonach auch dort wieder nur P. H. in der Gaststätte anwesend gewesen ist. P. H. ist als unzuverlässig i. S. d. § 21 Abs. 1 GastG anzusehen. Unzuverlässig im Sinne des § 21 Abs. 1 GastG ist eine Person, die nach dem Gesamteindruck ihres Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass sie eine konkrete Tätigkeit in dem Betrieb ordnungsgemäß ausübt. Die Beklagte hat die Beschäftigung des P. H. während der Betriebszeit, d. h. der Öffnungszeit der Gaststätte, umfassend untersagt. P. H. ist in diesem umfassenden Sinne für jede Tätigkeit während der Betriebszeit als unzuverlässig anzusehen. Er ist aufgrund der bestehenden Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit als Gaststättenbetreiber als unzuverlässig anzusehen. Diese Tätigkeit übt er nach der Überzeugung des Gerichts weiterhin aus. Auch das weitergehende Verbot jeglicher Beschäftigung während der Betriebszeit der Gaststätte ist nach § 21 Abs. 1 GastG gerechtfertigt. Zwar beinhaltet die Feststellung, dass jemand als Gastwirt oder Gaststättenleiter unzuverlässig ist, nicht zugleich die Feststellung, dass er auch für untergeordnete Tätigkeiten wie z. B. Kellnern unzuverlässig ist. Vorliegend ist ein derartig weites Beschäftigungsverbot jedoch zum einen gerechtfertigt, weil der P. H. weiterhin die Gaststätte betreibt bzw. maßgeblichen Einfluss auf die Führung des Gaststättenbetriebes nimmt und der Kläger offensichtlich nicht willens oder nicht in der Lage ist, sich diesem Einfluss auf die Gaststättenleitung zu widersetzen. Dem Einfluss des P. H. auf die Gaststättenleitung kann somit nur durch ein umfassendes Beschäftigungsverbot begegnet werden. Zum anderen ist ein umfassendes Beschäftigungsverbot auch deshalb gerechtfertigt, weil P. H. bei zahlreichen Einsätzen der Polizei, so am 11.08.2013, 22.11.2013, 31.12.2014, 12.06.2015 und 24.07.2015 alkoholisiert in der Gaststätte tätig – teilweise als Alleinverantwortlicher - angetroffen worden ist und er sich den Anweisungen der Polizei zur Einhaltung der Nachtruhe regelmäßig widersetzte. Seine diesbezüglich von der Polizei dokumentierten Aussagen, er „könne trinken, soviel er wolle“, er werde „die Musik gleich wieder lauter stellen, ihm sei egal, was die Polizei sage“, „die Bullen ... hätten ihm gar nichts zu sagen“ rechtfertigen im Zusammenhang mit der Häufigkeit der Einsätze wegen Ruhestörung während seiner Alleinverantwortlichkeit und der häufigen Alkoholisierung die Prognose, dass er für die ordnungsgemäße Ausübung jeglicher Tätigkeit während der Betriebszeit keine Gewähr bietet. Anders mag es für Tätigkeiten vor oder nach Betriebszeit wie Aufräumarbeiten und Vorbereitungen aussehen, die jedoch vom ausgesprochenen Tätigkeitsverbot nicht umfasst sind. Nachdem die Beklagte zutreffend von der Unzuverlässigkeit des P. H. ausgegangen ist, konnte sie nach pflichtgemäßem Ermessen die Beschäftigung gegenüber dem Kläger als Erlaubnisinhaber verbieten. Hinsichtlich der Ermessensbetätigung der Beklagten ist das Verwaltungsgericht gemäß § 114 Satz 1 VwGO auf eine reine Rechtskontrolle beschränkt; das Verwaltungsgericht kann sein Ermessen nicht an die Stelle des behördlichen Ermessens setzen, sondern nur prüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind und von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde. Hiervon ausgehend kann die Ermessensbetätigung des Beklagten, wie sie aus den Begründungen des Bescheids sowie des Vortrags im gerichtlichen Verfahren erkennbar wird, nicht beanstandet werden. Die Beklagte hat jedenfalls erkannt, dass sie Ermessen auszuüben hat und von dieser Ermächtigung auch Gebrauch gemacht. Sachfremde Erwägungen, die nach Lage der Dinge nicht hätten eingestellt werden dürfen, sind nicht erkennbar. Die Gaststättenbehörde handelt regelmäßig im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens, wenn sie anstelle des möglichen Widerrufs der Gaststättenerlaubnis zunächst als milderes Mittel ein Beschäftigungsverbot erlässt. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 27.05.2008 – 22 ZB 07.3428 –. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit liegt nicht vor. Auch der von dem Kläger geltend gemachte Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG (Schutz von Ehe und Familie) ist nicht gegeben. Art. 6 GG gewährt keinen Anspruch darauf, dass Geschwister im Gewerbebetrieb mitarbeiten können. Die dem entgegenstehende Auffassung der Klägerseite ist nicht nachvollziehbar. Die Kostentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.