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Urteil

7 K 5065/14

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2016:0510.7K5065.14.00
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Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 5/6 und das beklagte Land zu 1/6.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten für beide Beteiligte vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die vorläufige Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 5/6 und das beklagte Land zu 1/6. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten für beide Beteiligte vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die vorläufige Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Der in Armenien geborene Kläger begehrt die Erteilung der deutschen zahnärztlichen Approbation. Er absolvierte von September 2005 bis Juni 2010 ein zahnmedizinisches Studium an der Eriwaner Staatlichen Medizinischen Universität „Mkhitar Heratsi“ in Armenien, welches er am 26.06.2010 mit Auszeichnung abschloss. Von August 2010 bis Juli 2011 absolvierte er die Pflichtassistenzzeit an der Uni-Klinik „Mkhitar Heratsi“. Von Oktober 2011 bis Januar 2012 folgte eine Assistenzzeit als Zahnarzt an der Uni-Klinik Köln im Rahmen eines DAAD-Stipendiums. Von August 2013 bis März 2015 war er als Assistenzzahnarzt in der Praxis L. in I. und seit 01.04.2015 als Entlastungsassistent in der Praxis N. in I1. beschäftigt. Am 13.06.2013 beantragte der Kläger die Erteilung der deutschen zahnärztlichen Approbation. Der im Verwaltungsverfahren beauftragte Herr Dr. X. kam unter dem 14.04.2014 anhand eines Vergleiches der Studienordnung der Universität Köln und des Beispielstundenplans 2 aus den Veröffentlichungen zur Studienreform zu dem Ergebnis, dass das Studium des Klägers Defizite in den Fächern Röntgenologie, Prothetik/Werkstoffkunde sowie Kieferorthopädie aufweise. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 28.04.2014 unter Hinweis auf das Gutachten des Herrn Dr. X. abgelehnt. Der Kläger äußerte unter dem 03.05.2014 diesbezüglich zahlreiche Kritikpunkte. So habe er bereits im Vorfeld auf den Studienplan der Universität Bonn Bezug genommen. Ausreichende Kenntnisse im Fach Röntgenologie seien durch seine Berufspraxis und einen Strahlenschutzkurs vermittelt worden. Das Fach sei kein wesentliches Fach. Kenntnisse in Kieferorthopädie seien in den Fächern orthopädische und chirurgische Stomatologie und Kinderzahnheilkunde vermittelt worden. Defizite im Fach Prothetik seien durch seine Pflichtassistenzzeit ausgeglichen. Die Beklagte hob den Bescheid vom 28.04.2016 auf und beauftragte den Gutachter zu einer erneuten inhaltlichen Überprüfung. Unter dem 11.08.2014 führte Herr Dr. X. ergänzend aus, es sei aufgrund der vorgelegten Unterlagen eine qualitative Bewertung der Fächerinhalte nicht möglich. Ein Curriculum mit Inhalten der Fächer sei nicht vorgelegt worden. Weder die Industriefortbildung „Strahlenschutzkurs“ noch die Tätigkeit in der Q. L. zur Vorbereitung auf die Kenntnisprüfung seien zum Ausgleich festgestellter Ausbildungsdefizite geeignet. Mit Bescheid vom 19.08.2014 stellte die Beklagte erneut unter Hinweis auf die Ausführungen des Herrn Dr. X. fest, dass die Ausbildung des Klägers Defizite in den Fächern Röntgenologie, Prothetik/Werkstoffkunde und Kieferorthopädie aufweise. Sie führte aus, die im Rahmen der Berufserlaubnis zur Vorbereitung auf die Kenntnisprüfung erworbenen Kenntnisse seien nicht dazu geeignet, die Defizite auszugleichen, da sie nur der Vorbereitung auf die Kenntnisprüfung dienen würden. Die Kenntnisprüfung sei zudem bereits einmal erfolglos durch den Kläger abgelegt worden. Aus der Niederschrift des zahnärztlich-praktischen Prüfteils vom 20.11.2014 (Anlage 2) ergebe sich, dass in den Bereichen Zahnerhaltung und Prothetik wesentliche praktische Defizite bestünden. Der Kläger hat am 15.09.2014 Klage erhoben und trägt vor: Die nach dem ZHG vorausgesetzte Ausbildungsdauer sei mit der fünfjährigen Studiendauer des Klägers erreicht. Durch die Änderung des § 2 Satz 3 ZHG sei zudem der Begriff „wesentliche Unterschiede“ neu definiert und die Ausbildungsdauer nicht mehr als Kriterium vorgesehen. Die Ausbildung weise auch keine wesentlichen inhaltlichen Unterschiede gegenüber einer deutschen zahnmedizinischen Ausbildung auf. Die dem Gutachten zugrunde gelegte Studienordnung der Universität Köln vom 05.03.2003 sei überholt, da sie am 01.10.2008 geändert worden sei. Weiterhin bemängelt er die Anwendung des Beispiel-Stundenplans 2. Die von dem Gutachter angegebenen Stundenzahlen seien nicht nachvollziehbar und keinem Vergleichsstudiengang zuzuordnen. Es komme nur auf tatsächlich existierende Ausbildungspläne einer beispielhaft ausgewählten Universität in NRW an, wobei es ihm offen stehe, selbst eine Vergleichsuniversität zu benennen. Er benenne hierfür die Universität Bonn. Weiterhin verweist er auf die Universitäten München, Düsseldorf, Mainz und Göttingen. Er habe die erforderliche Fachkunde in Röntgenologie durch einen Strahlenschutzkurs für Zahnmediziner (Anlage K 4, 5) erworben. Zusätzlich bestätige der Zahnarzt L. die gemeinsame Erstellung und Befundung von 300 Röntgenaufnahmen (Anlage K6). Der Gutachter habe fehlerhaft die Fächer Prothetik und Werkstoffkunde zusammengefasst. Die Stundenanzahlen der Kurse Werkstoffkunde I und II sowie Kursus der technischen Propädeutik, welches der Werkstoffkunde zuzuordnen sei, seien daher nicht bei dem Fach Prothetik zu berücksichtigen. Das dementsprechend geringe Defizit in Prothetik sei durch seine beruflichen Tätigkeiten ausgeglichen. Defizite im Fach Kieferorthopädie seien nicht vorhanden. Denn der Gutachter habe bei dem Gleichwertigkeitsvergleich das Fach „Pädiatrische Stomatologie, Kieferorthopädie“ fehlerhaft aufgeteilt. Hinsichtlich seiner zahnärztlichen Tätigkeiten verweist der Kläger zudem auf das Zeugnis der Q. L. vom 25.07.2014 (Anlage K 7) und die Zeugnisse der Q. N. vom 14.12.2015 und 11.03.2016. Auch eine Tätigkeit unter Aufsicht und Anleitung sei zu berücksichtigen. Aufgrund dessen seien bestehende Defizite in den Fächern Prothetik und Kieferorthopädie derart reduziert, dass keine wesentlichen Unterschiede bestünden. Die erfolglose Teilnahme an der Kenntnisprüfung sei ohne Bedeutung, da eine solche nur vorgesehen sei, wenn eine Gleichwertigkeit der Ausbildung nicht festgestellt werden könne. Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend die Erledigung des Verfahrens hinsichtlich der Defizitfeststellung im Fach Röntgenologie erklärt. Der Kläger beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides vom 19.08.2014 zu verpflichten, ihm die am 18.02.2014 beantragte deutsche Approbation zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte verweist auf ihre bisherigen Ausführungen und führt ergänzend aus: Die bisherige zahnärztliche Tätigkeit in Deutschland finde unter Aufsicht und Anleitung statt und diene ausschließlich der Vorbereitung auf die Kenntnisprüfung. Eine solche Tätigkeit könne nicht in gleichem Maße wie eine selbständige Tätigkeit berücksichtigt werden. Nach der Rechtsprechung des OVG NRW (Beschluss vom 14.07.2010 - 13 B 595/10 -) komme den Ergebnissen einer nicht bestandenen Kenntnisprüfung erhebliche Indizwirkung bezüglich der Qualität der ausländischen Ausbildung zu. Mit dem Wegfall des Kriteriums der Ausbildungsdauer in § 2 Satz 3 ZHG zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.11.2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe sei keine Senkung der inhaltlichen Anforderungen an die Gleichwertigkeit verbunden. Es komme bei der Feststellung der Gleichwertigkeit nur auf beispielhaft ausgewählte Universitäten des Landes NRW an, so dass die benannten Ausbildungsordnungen der Universitäten Mainz, München und Göttingen nicht zu berücksichtigen seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war es in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die Klage im Übrigen ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid der Bezirksregierung vom 19.08.2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, soweit darin festgestellt wird, dass die Ausbildung des Klägers Defizite in den Fächern Prothetik/Werkstoffkunde und Kieferorthopädie aufweist und ihm die Erteilung der Approbation als Zahnarzt verweigert wird, § 113 Abs. 1 und 5 VwGO. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Erteilung der Approbation als Zahnarzt nach § 2 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Sätze 2 bis 6 und 8 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG) nicht zu. Gemäß § 2 Abs. 3 ZHG ist Antragstellern, die wie der Kläger über einen außerhalb der EU, eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ausgestellten Ausbildungsnachweis für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs verfügen, die zahnärztliche Approbation zu erteilen, wenn der Ausbildungsstand gleichwertig ist. Der Ausbildungsstand ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der zahnärztlichen Ausbildung in Deutschland aufweist, wie sie im ZHG und in der Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 1 ZHG, der Approbationsordnung für Zahnärzte - ZÄPrO -, geregelt ist, § 2 Abs. 2 Satz 2 ZHG. Wesentliche Unterschiede liegen gemäß § 2 Abs. 2 Satz 3 ZHG vor, wenn die Ausbildung der Antragsteller hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit Fächer umfasst, die sich wesentlich von der deutschen Ausbildung unterscheiden, oder der Beruf des Zahnarztes eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die in dem Staat, der den Ausbildungsnachweis ausgestellt hat, nicht Bestandteil des Berufs des Zahnarztes sind, und die deutsche Ausbildung Fächer umfasst, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis der Antragsteller abgedeckt werden. Ein solcher Unterschied ist anzunehmen, wenn die Kenntnis des Fachs eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist und die Ausbildung des Antragstellers gegenüber der deutschen Ausbildung bedeutende Abweichungen aufweist. Wesentliche Unterschiede können ganz oder teilweise durch Kenntnisse ausgeglichen werden, die die Antragsteller im Rahmen ihrer zahnärztlichen Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen erworben haben; dabei ist es nicht entscheidend, in welchem Staat die Antragsteller berufstätig waren (§ 2 Abs. 2 Satz 5 ZHG). Bei der Feststellung wesentlicher Ausbildungsunterschiede sind die für die Ausübung des Berufs des Zahnarztes erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten durch Ablegen einer Eignungsprüfung (sog. „Defizitprüfung“) nachzuweisen (§ 2 Abs. 2 Sätze 6 und 7 ZHG). Antragsteller i.S.v. § 2 Abs. 3 ZHG, wie der Kläger, haben den entsprechenden Nachweis durch Ablegen einer Prüfung (sog. „Kenntnisprüfung“) zu erbringen, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht (§ 2 Abs. 3 Satz 3 ZHG). Dies gilt selbst dann, wenn Ausbildungsdefizite nur in einem Fach festgestellt werden. Ausgehend hiervon kann dem Kläger die Approbation als Zahnarzt nicht erteilt werden, weil seine zahnmedizinische Ausbildung nicht in vollem Umfang gleichwertig mit der deutschen Zahnarztausbildung ist. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 3 ZHG in der Fassung vom 18.04.2016 ist die Dauer der Ausbildung als Kriterium zur Feststellung wesentlicher Unterschiede zwar entfallen. Diese Änderung des § 2 Abs. 2 Satz 3 ZHG ist jedoch ohne Bedeutung. Denn die Dauer der Ausbildung des Klägers entsprach der zahnärztlichen Ausbildungsdauer in Deutschland. Dies wurde explizit von Herrn Dr. X. in seinem Gutachten vom 14.04.2014 festgestellt. Es bestehen jedoch wesentliche Unterschiede bezüglich der zahnmedizinischen Ausbildung in den Fächern Prothetik (auch als Zahnersatzkunde bezeichnet), Werkstoffkunde und Kieferorthopädie. Kenntnisse dieser Fächer sind wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Zahnarztberufes in Deutschland. Wesentlich ist ein Fach, wenn es von den Mindestanforderungen an das Studium der Zahnmedizin erfasst ist. Die Fächer zahnärztliche Prothetik und Kieferorthopädie gehören gemäß Art. 34 der Richtlinie 2005/36/EG i.V.m. Anlage V Nr. 5.3.1 zu den Fächern der Grundausbildung. Für die Zulassung zu der zahnärztlichen Vorprüfung sind Nachweise zu Werkstoffkunde nach § 26 Abs. 4 a ZÄPrO und dem Kursus technische Propädeutik nach § 26 Abs. 4 b ZÄPrO einzureichen. Kieferorthopädie und Zahnersatzkunde zählen gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 10 und 11 ZÄPrO zu den Fächern, die Gegenstand der zahnärztlichen Abschlussprüfung sind. Weder ZHG noch ZÄPrO geben konkrete Stundenzahlen für die Wissensvermittlung in den einzelnen Bereichen an. Dementsprechend kann bei Überprüfung der Gleichwertigkeit wahlweise auf den Beispielstudienplan 2 der Studienreformkommission Zahnmedizin oder den Ausbildungskatalog einer beispielhaft ausgewählten Universität abgestellt werden, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.05.2013 - 13 E 1164/12 -. Die Ausbildung im Fach Prothetik, Werkstoffkunde des Klägers weicht wesentlich von der deutschen Ausbildung ab, da sie weniger als die Hälfte der Stundenzahl der deutschen Ausbildung umfasste, vgl. hierzu OVG Lüneburg, Urteil vom 13.03.2014 - 8 LB 73/13 -. Nach den hier entsprechend dem Gutachten von Herrn Dr. X. vom 22.03.2015 zugrundegelegten Ausbildungsplänen entfallen auf den Bereich Prothetik, Werkstoffkunde 1.414 Stunden (Studienplan der Universität Köln) bzw. 1.550 (Beispielplan 2). Dem stehen für das Studium des Klägers 790 Stunden gegenüber (Studienfach „Zahnärztliche Prothetik“ mit 545 Stunden, Praktische Ausbildung mit 72 Stunden und Pflichtassistenzzeit „Orthopädische Zahnheilkunde“ mit 173 Stunden). Etwas anderes ergibt sich nicht, wenn die Fächer Prothetik und Werkstoffkunde getrennt voneinander betrachtet werden. Bei getrennter Betrachtung verbliebe ein (wenn auch reduziertes) Defizit im Fach Prothetik sowie ein erhebliches Defizit im Fach Werkstoffkunde, da dieses Fach nicht während des Studiums des Klägers gelehrt wurde. Für das Fach Prothetik würde sich die Stundenanzahl auf 1.078 Stunden (Universität Köln) bzw. 1.214 (Beispielplan 2) reduzieren und für das Fach Werkstoffkunde ergäbe sich eine Stundenzahl von 336 (Universität Köln und Beispielplan 2). Ausweislich der Studienordnung der Universität Köln und des Beispielplans 2 entfallen auf die Fächer Werkstoffkunde I, Werkstoffkunde II und Kursus der technischen Propädeutik insgesamt 24 Semesterwochenstunden. Zur Umrechnung der Semesterwochenstunden zu Stunden wurde von dem Gutachter Herr Dr. X. der Faktor 14 angesetzt (24 SWS x 14 = 336). Die von dem Kläger bezüglich des Fachs Prothetik angewandte „20%-Klausel“ führt nicht zu der Annahme einer Gleichwertigkeit. Gemäß Abschnitt A Ziffer 2.9.1.3 des Erlasses des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter zur Durchführung der Bundesärzteordnung Nummer 232-0400.3.0/0430.2 vom 17.11.2014 kann bei Kernfächern der Ausbildung eine zeitliche Differenz von 20 % und mehr ein Anhaltspunkt für einen deutlichen Unterschied in der Stoffvermittlung sein. Auch bei getrennter Betrachtung der Fächer Prothetik und Werkstoffkunde liegt der stundenmäßige Unterschied des Fachs Prothetik knapp über 20 %. Das Defizit in Prothetik, Werkstoffkunde ist nicht durch die Berufstätigkeit des Klägers in Deutschland ausgeglichen. Zwar ist dem Kläger zuzustimmen, dass auch die aufgrund der Erteilung einer vorübergehenden Berufserlaubnis gesammelte Berufserfahrung bei der Gleichwertigkeitsfeststellung berücksichtigt werden kann, vgl. VG Köln, Urteil vom 24.02.2015 – 7 K 2901/12 – m.w.N. Die berufliche Tätigkeit des Klägers ist jedoch nicht geeignet, die Defizite in Prothetik und Werkstoffkunde in ausreichendem Umfang auszugleichen. Prothetische Maßnahmen stellten ausgehend von der Anzahl der behandelten Patienten im Vergleich zu allen Behandlungen des Klägers nur eine untergeordnete Tätigkeit während der gesammelten Berufserfahrung in Deutschland dar. Diese betrafen nur ca. 5-6 % aller Behandlungen bzw. Einzelleistungen. Nach der Bescheinigung des Zahnarztes L. vom 25.07.2014 hat der Kläger von 1.243 behandelten Patienten 78 Patienten im Bereich „prothetische Therapie“ behandelt. Laut Bescheinigung des Zahnarztes N. vom 11.03.2016 hat der Kläger im Zeitraum 01.04.2015 bis 11.03.2016 bei insgesamt 1.043 behandelten Patienten bzw. 6.271 erbrachten Einzelleistungen im Bereich Prothetik 53 Patienten behandelt bzw. 318 Einzelleistungen erbracht. Der stundenmäßige und qualitative Umfang der prothetischen Behandlungen kann nicht nachvollzogen werden. Denn Angaben zu dem zeitlichen Umfang und detaillierte Leistungsbeschreibungen der prothetischen Behandlungen wurden nicht eingereicht. Tätigkeiten im Bereich Werkstoffkunde sind den Bescheinigungen nicht zu entnehmen. Auch die Ausbildung des Klägers im Bereich der Kieferorthopädie weicht wesentlich von der deutschen Ausbildung ab. Auf diesen Bereich entfallen entsprechend dem Gutachten von Herrn Dr. X. vom 22.03.2015 zugrundegelegten Ausbildungsplänen 420 Stunden (Studienplan der Universität Köln) bzw. 400 (Beispielplan 2). Dem stehen für das Studium des Klägers 251 Stunden (Studium 205 Stunden zuzüglich 46 Stunden Internatur „Entwicklungsanomalie“) gegenüber. Das im Ausbildungsplan des Klägers bezeichnete Fach „Pädiatrische Stomatologie/Kieferorthopädie“ mit 411 Stunden wurde von dem Gutachter zu Recht aufgeteilt und mangels Unterlagen zu der inhaltlichen Verteilung nur die Hälfte der Stunden (205) für das Fach Kieferorthopädie berücksichtigt. Diese Aufteilung stellt keine Willkür des Gutachters dar, sondern ist dem Umstand geschuldet, dass Kieferorthopädie begrifflich nicht mit Stomatologie gleichzusetzen ist und der Kläger keine Unterlagen zu der Verteilung der Stunden auf die beiden Bereiche vorgelegt hat. Kieferorthopädie bezeichnet die Behandlung von Fehlstellungen im Kauapparat und pädiatrische Stomatologie die Behandlung von Zahnerkrankungen bei Kindern. Die von dem Kläger behauptete Wissensvermittlung kieferorthopädischer Inhalte in den Fächern orthopädische und chirurgische Stomatologie und Kinderzahnheilkunde kann nicht nachvollzogen werden. Auch hierzu hat der Kläger keine Unterlagen eingereicht, aus denen hervorgeht, dass in diesen Fächern Inhalte der Kieferorthopädie gelehrt wurde. Der Hinweis des Klägers auf die Ausführungen des Prof. Dr. T. im Verfahren 7 K 5031/11 gehen insoweit fehl. In diesem Verfahren hat Prof. Dr. T. unter dem 17.02.2013 ausgeführt, dass thematisch ein Großteil der kieferorthopädischen Lehre im Fach Kinderzahnheilkunde abgehandelt worden sei. Ein stundenmäßiger Umfang sei ihm aber nicht bekannt. Die Feststellungen in dem Verfahren 7 K 5031/11 betreffen die zahnmedizinische Ausbildung in der Ukraine und haben bereits daher keine Aussagekraft für das vorliegende Verfahren. Denn die vorzunehmende Gleichwertigkeitsprüfung stellt eine Einzelfallprüfung anhand der von den Antragstellern eingereichten Unterlagen ihrer konkreten Ausbildung dar. Im Übrigen konnte auch Herr Prof. Dr. T. keine zur Überprüfung der Gleichwertigkeit notwendige konkrete Stundenverteilung feststellen. In der Stellungnahme vom 06.09.2013 ordnete Herr Prof. Dr. T. das Fach „orthopädische Stomatologie“ der Prothetik und nicht der Kieferorthopädie zu. „ Orthopädische Zahnheilkunde“ (Pflichtassistenzzeit Nr. 7.4) wurde auch vorliegend von dem Gutachter Herr Dr. X. bei Prothetik und nicht bei Kieferorthopädie berücksichtigt. Die Kammer hat auch nicht die Überzeugung gewinnen können, dass das Defizit von 169 bzw. 149 Stunden im Bereich der Kieferorthopädie während der Berufsausübung des Klägers in Deutschland ausgeglichen worden ist. Soweit tatsächlich kieferorthopädische Leistungen erbracht wurden, stellen diese Behandlungen ausgehend von der Anzahl der behandelten Patienten nur eine untergeordnete Tätigkeit während der gesammelten Berufserfahrung in Deutschland dar. Diese betreffen nur ca. 1-2 % aller Behandlungen. Ausgehend von den bei dem Zahnarzt N. erbrachten Einzelleistungen entfielen nur ca. 0,3 % auf den Bereich Schienentherapie, Kieferorthopädie. Nach der Bescheinigung des Zahnarztes L. hat der Kläger zwar bei 15 (von insgesamt 1.243 behandelten) Patienten kieferorthopädische Behandlungen durchgeführt. Das auf der Internetseite der Q. L. angegebene Leistungsspektrum enthält jedoch keine kieferorthopädische Behandlungen, vgl. http://www.scklottka.de/leistung.html . Auch auf Nachfrage gab der Kläger in der mündlichen Verhandlung an, er habe Patienten bei Bedarf zu einem Kieferorthopäden geschickt, da diese Leistungen nicht durch die Q. erfolgt seien. Laut Bescheinigung des Zahnarztes N. vom 11.03.2016 hat der Kläger bei insgesamt behandelten 1.043 Patienten bzw. erbrachten 6.271 Einzelleistungen im Zeitraum 01.04.2015 bis 11.03.2016 im Bereich Schienentherapie/KFO 18 Patienten behandelt bzw. 18 Einzelleistungen erbracht. Angaben zu dem zeitlichen Umfang und detaillierte Leistungsbeschreibungen der kieferorthopädischen Behandlungen wurden nicht eingereicht. Im Übrigen spricht das Ergebnis der Kenntnisprüfung des Klägers vom 20.11.2014 gegen die Annahme, dass die Fächer Kieferorthopädie und Prothetik, Werkstoffkunde durch Berufspraxis ausgeglichen sind. Vgl. zur Indizwirkung OVG NRW, Beschluss vom 14.07.2010 - 13 B 595/10 -, Beschluss vom 04.09.2006 - 13 A 1667/05 -. Insbesondere wurden die prothetischen Maßnahmen bei der Prüfung des Klägers, trotz bereits zu diesem Zeitpunkt vorliegender Berufserfahrung von knapp einem Jahr, als unzureichend eingestuft. Der Einwand des Klägers, die von dem Gutachter ausgewählte Ausbildungsordnung der Universität Köln vom 05.03.2003 sei veraltet, führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Auch bei Anwendung der neuen Ausbildungsordnung bleiben die oben genannten Defizite bestehen. Relevante Änderungen der Studienordnung in der aktuellen Fassung vom 06.08.2015 betreffen nur Fächer des Bereiches Prothetik und Werkstoffkunde. Das Fach Kursus der Technischen Propädeutik beinhaltet nun 4 SWS weniger und der Kurs Phantomkurs der Zahnersatzkunde II 4 SWS mehr, so dass die Stundenzahl des übergeordneten Bereiches Prothetik und Werkstoffkunde im Ergebnis gleich bleibt. Bei getrennter Betrachtung der beiden Bereiche ergäbe sich ein höheres Defizit im Fach Prothetik und ein geringfügig reduziertes Defizit im Fach Werkstoffkunde. Die Ausführungen des Gutachters Herr Dr. X. sind verständlich und nachvollziehbar. Insbesondere beinhaltet sein Gutachten vom 22.03.2015 eine Aufzählung der bei den defizitären Bereichen zu berücksichtigenden Kurse mit Stundenangaben und eine Erklärung der Umrechnung von Semesterstundenzahlen zu Stunden. Auch die Studienordnung der Universität Köln ist dem Gutachten beigefügt. Die Auswahl des exemplarischen Ausbildungskataloges der Universität Köln begegnet keinen Bedenken. Die Auswahl obliegt zunächst der die Gleichwertigkeitsprüfung durchführenden Behörde, ohne dass sie von sich aus verpflichtet wäre, die Auswahl auf der Grundlage einer von Amts wegen durchgeführten Günstigerprüfung anhand der Ausbildungskataloge aller deutschen Hochschulen zu treffen. Dies schließt es indes nicht aus, dass der Kläger auf einen für ihn günstigeren Ausbildungskatalog hinweist und die Gleichwertigkeitsprüfung sodann anhand dieses Ausbildungskataloges vorgenommen wird, vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 13.03.2014 - 8 LB 73/13 -. Der Kläger hat jedoch keinen für ihn tatsächlich günstigeren Ausbildungskatalog angeführt. Die von dem Kläger bezeichneten Ausbildungsordnungen der Universitäten München, Mainz und Göttingen können nicht herangezogen werden. Gemäß Abschnitt A Ziffer 2.9.1.2 des Erlasses des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter zur Durchführung der Bundesärzteordnung Nummer 232-0400.3.0/0430.2 vom 17.11.2014 ist bei der Bewertung der Fächer entscheidend, ob die Ausbildungsgegenstände der Ausbildung an einer beispielhaft ausgewählten Universität in Nordrhein-Westfalen entsprechen. Aber auch die von ihm benannten Studienordnungen der Universitäten Bonn und Düsseldorf führen für die Bereiche Prothetik, Werkstoffkunde und Kieferorthopädie zu keinem günstigeren Ergebnis. Die Bereiche Prothetik, Werkstoffkunde umfassen gemäß der Studienordnung Düsseldorf 1.456 Stunden (104 SWS x 14) und gemäß der Studienordnung Bonn 1.834 Stunden (131 SWS x 14). Das Fach Kieferorthopädie besteht laut der Studienordnung Düsseldorf aus 392 Stunden (28 SWS x 14) und laut Studienordnung Bonn aus 406 Stunden (29 SWS x 14). Im Übrigen umfasst die Möglichkeit eines Antragstellers, einen für ihn günstigeren Ausbildungskatalog zu benennen, nicht die Benennung diverser Ausbildungskataloge bezogen auf einzelne Fächer. Vielmehr ist ein Ausbildungskatalog zu benennen, der im Ganzen mit der Ausbildung des Antragstellers zu vergleichen ist. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des streitigen Teils auf § 154 Abs. 1 VwGO. Im Übrigen entspricht es billigem Ermessen i.S.d. § 161 Abs. 2 VwGO, dem beklagten Land, die Kosten für den übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärten Teil aufzuerlegen. Ein maßgebliches Kriterium der Kostenverteilung nach Erledigung der Hauptsache bilden die Erfolgsaussichten der Klage unmittelbar vor Eintritt des erledigenden Ereignisses. Kostenpflichtig ist in der Regel diejenige Seite, die im Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen gewesen wäre, vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage, 2013, § 161 Rn. 16. Nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erledigung wäre die Klage hinsichtlich der Defizitfeststellung in dem Fach Röntgenologie voraussichtlich erfolgreich gewesen. Im Fach Röntgenologie stehen 98 Stunden der Universität Köln 56 Stunden der Universität Eriwan gegenüber. Die Differenz dürfte jedoch durch den von dem Kläger absolvierten Strahlenschutzkurs von 24 Stunden und der Berufserfahrungen des Klägers ausgeglichen sein. Auch die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung nicht mehr an dem Defizit in dem Fach Röntgenologie festgehalten. Bei der Gewichtung des erledigten und des streitig gebliebenen Teils der Klage ist dem Umstand Rechnung getragen worden, dass sich einerseits ein Defizit von drei Defiziten erledigt hat und andererseits aber die Klage auf Verpflichtung zur Erteilung der Approbation abzuweisen war. Das Gesamtinteresse des Klägers ist mit 1/2 für die Erteilung der Approbation und mit 1/2 für die Defizitfeststellungen zu bewerten. Vorliegend ergibt sich hieraus folgende Verteilung: 3/6 für die Erteilung der Approbation und je 1/6 pro Defizitfeststellung. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § § 708 Nr. 11, 711 und 709 ZPO.