Urteil
7 K 4899/14
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2016:0419.7K4899.14.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages leistet. T a t b e s t a n d Die 1953 im Gebiet Akmolinsk/Kasachstan geborene Klägerin begehrt die Erteilung eines Aufnahmebescheids. 1993 stellte die Klägerin einen Aufnahmeantrag und gab dabei an, sie sei wie ihre Mutter, die 1919 im Gebiet Odessa geborene L. M. , geborene A. , deutsche Volkszugehörige. In der 1988 gefertigten Abschrift einer Geburtsurkunde der Klägerin ist ihre Mutter mit deutscher, ihr Vater mit russischer Nationalität eingetragen. Die 1992 und 1998 ausgestellten Inlandspässe weisen die Klägerin mit deutscher Volkszugehörigkeit aus. Laut einer von ihr eingereichten Bescheinigung der Innenverwaltung des Rayons Malinsk vom aus dem Jahr 1994 soll der Inlandspass wegen Verlustes des ursprünglichen Passes, in dem ebenfalls die deutsche Volkszugehörigkeit eingetragen gewesen sei, neu ausgestellt worden sein. Weiter wurden vorgelegt Bescheinigungen, dass das Passformular von 1969 in der Passabteilung nicht mehr vorhanden und eine erneute Ausstellung des ersten Inlandspasses nicht möglich sei. Die eingereichten Geburtsurkunden der 1979 und 1986 geborenen Kinder der Klägerin, in denen die Klägerin mit deutscher Nationalität erfasst ist, datieren aus dem Jahr 1993. Den Aufnahmeantrag lehnte das Bundesverwaltungsamt mit Bescheid vom 28.07.1998 ab, da ein von einem entsprechenden Bewusstsein getragenes Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht feststellbar sei. Den Widerspruch der Klägerin wies das Bundesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 26.03.2002 zurück. Die Klägerin habe sich nicht nur zum deutschen Volkstum bekannt. Als Abkömmling aus einer gemischt-nationalen Ehe habe ihr bei der Ausstellung des ersten Inlandspasses für den Eintrag der eigenen Nationalität ein Wahlrecht zwischen den jeweiligen Nationalitäten ihrer Eltern zugestanden. Aus einer zwischenzeitlich eingeholten Auskunft des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten der Republik Kasachstan ergebe sich, dass die Klägerin in ihrem ersten Inlandspass mit russischer Nationalität eingetragen gewesen sei. Mit Bescheid vom 27.03.2002 wurden der Ehemann und die Kinder der Klägerin in den Aufnahmebescheid ihrer Schwiegermutter einbezogen. Die Klägerin, die um den Einbeziehungsbescheid gebeten hatte, da ihre Schwiegermutter im Hinblick auf ihr Alter und ihren Gesundheitszustand nicht allein übersiedeln könne, ist in diesen Bescheid als weitere Familienangehörige im Sinne des § 8 Abs. 2 Bundesvertriebenengesetz - BVFG - eingetragen. Im Juli 2002 reiste die Klägerin mit Schwiegermutter, Ehemann und Kindern in das Bundesgebiet ein, meldete sich mit ihrer Familie in der Landesaufnahmestelle, wurde in den ihrer Schwiegermutter erteilten Registrierschein eingetragen und beantragte die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG. In einem von der Klägerin unterzeichneten Prüfbogen vermerkte ein Sachbearbeiter, die Klägerin spreche gut Deutsch mit Mundart; sie sei von ihrem 16. Lebensjahr an bis 1992 im Pass mit Russisch erfasst gewesen. Im Februar 2003 teilte das zentrale Ausgleichsamt Bayern der Klägerin mit, dem Antrag auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung könne es nicht entsprechen, da der Klägerin weder ein Aufnahme- noch ein Einbeziehungsbescheid erteilt worden sei und sie daher das Aussiedlungsgebiet nicht im Wege der Aufnahme verlassen habe. Daraufhin nahm die Klägerin den Antrag zurück. Am 18.07.2012 beantragte die Klägerin bei dem Bundesverwaltungsamt das Wiederaufgreifen des Aufnahmeverfahrens. Sie habe bei Beantragung ihres ersten Passes mit 16 Jahren ihre Nationalität mit deutsch angegeben. Man habe sie darauf hingewiesen, dass in ihrer Geburtsurkunde nicht L. sondern H. Lonshakova als ihre Mutter eingetragen sei. Es habe sich wohl um einen Schreibfehler gehandelt. Da sie die Abstammung von L. Lonshakova nicht habe nachweisen können, sei in ihren Inlandspass gegen ihren Willen die russische Nationalität eingetragen worden. Erst im Jahr 1988 habe sie die gerichtliche Feststellung erwirkt, dass sie von L. Lonshakova abstamme und eine entsprechend geänderte Geburtsurkunde erhalten. Auf deren Grundlage habe sie 1992 den Nationalitätseintrag in ihrem Pass geändert. Die Klägerin legte die am 02.04.2012 gefertigte Übersetzung einer Bescheinigung des Standesamtes der Justizverwaltung des Kreises Schortandinkij, Gebiet Akmolinskaja/Kasachstan vom 25.01.2012 vor, wonach H. M1. am 00.00.0000 geboren wurde, durch Gerichtsbeschluss der Vorname von H. auf L. geändert worden sei und das Standesamt 1988 eine Geburtsurkunde ausgestellt habe. Die Bescheinigung enthält weiter Angaben zum Geburtsort und den Eltern, wobei als Mutter M1. L. , deutsche Nationalität, eingetragen ist. Den Antrag auf Wiederaufgreifen des Aufnahmeverfahrens lehnte das Bundesverwaltungsamt mit Bescheid vom 04.03.2013 ab. Ein Wiederaufgreifensgrund liege nicht vor. Auch ein Wiederaufgreifen des Verfahrens im Rahmen der Regelung des § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG - komme nicht in Betracht. Bei der gebotenen Abwägung zwischen dem Interesse der Allgemeinheit am Eintritt von Rechtsfrieden sowie Rechtssicherheit und dem Interesse der Klägerin an einer erneuten Sachentscheidung überwiege das Interesse an der Aufrechterhaltung des Ablehnungsbescheids. Das Festhalten an diesem Bescheid vom 28.07.1998, gegen den die Klägerin keine Klage erhoben habe, sei nicht schlechthin unerträglich und verstoße nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Den dagegen erhobenen Widerspruch, mit dem sich die Klägerin zusätzlich auf die zwischenzeitliche Änderung des BVFG berief, wies das Bundesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 04.08.2014 zurück. Ergänzend ist ausgeführt, es sei nicht erkennbar, dass die Klägerin ohne grobes Verschulden außerstande gewesen sei, die nun vorgetragenen Umstände in dem früheren Verfahren geltend zu machen. Hinsichtlich der vorgelegten Bescheinigung vom 25.01.2012 sei die Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG versäumt. Auch mit dem Hinweis auf 10. BVFG-Änderungsgesetz - BVFG-ÄndG - habe die Klägerin keinen Wiederaufgreifensgrund dargelegt. Der Erwerb des Spätaussiedlerstatus bestimme sich nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Einreise. Von dem am 14.09.2013 in Kraft getretenen 10. BVFG-ÄndG seien daher zuvor eingereiste Personen nicht betroffen. Eine Wiederaufnahme des Aufnahmeverfahrens komme auch deshalb nicht in Betracht, weil die Erteilung eines Aufnahmebescheids bereits daran scheitere, dass die Klägerin den Aufnahmeanspruch nicht zeitnah zu ihrer ständigen Aufenthaltnahme im Bundesgebiet geltend gemacht habe. Die Klägerin hat am 04.09.2014 Klage erhoben. Zur Klagebegründung vertieft sie ihr bisheriges Vorbringen. Ihr sei es trotz mehrfacher Anfragen erst 2012 gelungen, eine Bescheinigung zu der Änderung der Personalien ihrer Mutter in ihrer Geburtsurkunde zu erlangen. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 04.03.2014 in Form des Widerspruchsbescheids vom 04.08.2014 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie vertieft ihre bisherigen Ausführungen. Mit Beschluss vom 09.06.2015 hat die Kammer der Klägerin Prozesskostenhilfe bewilligt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klägerin verfolgt im Klageweg erkennbar ihr Ziel weiter, dass das Bundesverwaltungsamt ihr unter Wiederaufgreifen des Aufnahmeverfahrens einen Aufnahmebescheid erteilt. Sie hat mit der Klage den Bescheid angegriffen, mit dem ihr Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens und Erteilung eines Aufnahmebescheids abgelehnt worden war. Eine Beschränkung auf die bloße Aufhebung dieses Bescheids liegt ersichtlich nicht im Interesse der Klägerin. Die so verstandene Klage ist zulässig. Insbesondere steht der Klägerin das erforderliche Rechtsschutzinteresse zur Seite. Sie benötigt den Aufnahmebescheid als Voraussetzung für die Spätaussiedlereigenschaft im Sinne des § 4 Abs. 1 BVFG. Die Klägerin ist nicht „im Wege des Aufnahmeverfahrens“ nach Deutschland gekommen, denn ihr ist weder ein Aufnahmebescheid noch ein Einbeziehungsbescheid erteilt worden. Personen, die - wie die Klägerin - als weitere Familienangehörige eines Spätaussiedlers im Sinne von § 8 Abs. 2 BVFG gemeinsam mit dem Spätaussiedler im Bundesgebiet eintreffen, sind nicht im Wege des Aufnahmeverfahrens eingereist, vgl. OVG NRW, Urteil vom 01.12.1999 - 2 A 5855/98 -. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 04.03.2014 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom 04.08.2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Sie hat keinen Anspruch darauf, dass das Bundesverwaltungsamt ihr unter Wiederaufgreifen des bestandskräftig abgeschlossenen Aufnahmeverfahrens einen Aufnahmebescheid nach § 27 BVFG erteilt. Die Voraussetzungen eines Rechtsanspruchs auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG liegen nicht vor. Es greift kein Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 51 Abs. 1 VwVfG ein. Nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG hat die Behörde über die Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsakts zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrundeliegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Dies ist nicht der Fall. Insbesondere hat sich die Rechtslage nicht zugunsten der Klägerin durch das am 14.09.2013 in Kraft getretene 10. BVFG-ÄndG geändert. Nach § 27 BVFG ist die Erteilung eines Aufnahmebescheids Personen vorbehalten, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Bundesgebiet die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Wer Spätaussiedler ist, ergibt sich aus §§ 4, 6 BVFG. Die Frage, ob eine Person nach §§ 4, 6 BVFG die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllt, richtet sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - vgl. Urteil vom 16.07.2015 - 1 C 29.14 -, der die Kammer folgt, aus Gründen des materiellen Rechts grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Einreise zum dauerhaften Aufenthalt im Bundesgebiet. § 4 BVFG bestimmt sowohl die Voraussetzungen für den Erwerb des Spätaussiedlerstatus als auch den Zeitpunkt, zu dem die Erwerbsvoraussetzungen vorliegen müssen, nämlich zu der Zeit, zu der der Einreisende in Deutschland seinen ständigen Aufenthalt nimmt ist. Dies gilt auch für Personen, die ihren ständigen Aufenthalt nicht im Wege des Aufnahmeverfahrens genommen haben, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.11.2015 - 11 E 1113/15 -; VG Köln, Urteil vom 24.11.2015 - 7 K 6723/14 -. Das 10. BVFG-ÄndG enthält auch keine von diesem Grundsatz abweichende Bestimmung, welche eine Rückwirkung für Personen anordnet, die vor seinem Inkrafttreten im Bundesgebiet aufgenommen worden sind. Eine Übergangsregelung, vergleichbar mit der des inzwischen aufgehobenen § 100 a BVFG - vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 07.04.2016 - 11 A 1250/12 -, hat der Gesetzgeber für das 10. BVFG-ÄndG nicht geschaffen; Zweck der Änderungen war es vielmehr, Erleichterungen für noch in den Aussiedlungsgebieten zu durchlaufende Aufnahmeverfahren zu schaffen, eine Erstreckung auf die Fallgruppe der im Bundesgebiet bereits aufgenommenen Personen war ersichtlich nicht vorgesehen, vgl. BVerwG, Urteil vom 16.07.2015 - 1 C 29.14 -. Für die Beurteilung der Spätaussiedlereigenschaft der Klägerin kommt es daher auf die bei ihrer Übersiedlung im Jahr 2002 geltende Rechtslage nach dem BVFG in der Fassung an, die es durch das Spätaussiedlerstatusgesetz vom 30.08.2001 erhalten hat - BVFG 2001 -. Auf eine Änderung der Rechtslage zu ihren Gunsten durch das 10. BVFG-ÄndG kann sie sich nicht berufen, weil sie vor seinem Inkrafttreten im Bundesgebiet ständigen Aufenthalt genommen hat. Soweit § 6 Abs. 2 BVFG in der Fassung des 10. BVFG-ÄndG nicht mehr verlangt, dass sich der Spätaussiedlungsbewerber bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete „nur“ zum deutschen Volkstum bekannt hat und der Beleg eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum nach dieser Bestimmung auch durch den Nachweis ausreichender deutsche Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder den Nachweis familiär vermittelter Deutschkenntnisse erbracht werden kann, vermittelt dies der Klägerin dementsprechend keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des unanfechtbar abgeschlossenen Aufnahmeverfahrens. Die Klägerin hat auch kein neues Beweismittel im Sinne des § 51 Abs. 2 VwVfG beigebracht, das eine für sie günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde. Ein solches Beweismittel ist insbesondere nicht in der Bescheinigung vom 25.01.2012 zu sehen. Die Bescheinigung bezieht sich auf eine Änderung des Vornamens von H. auf L. durch Gerichtsbeschluss und die Ausstellung einer Geburtsurkunde durch das Standesamt im Jahr 1988. Ihr ist schon nicht eindeutig zu entnehmen, auf wessen Person - die der Klägerin oder ihrer Mutter - sich die Änderung des Vornamens bezieht. Darüber hinaus steht die Änderung eines Vornamens in keinem erkennbaren Zusammenhang mit der Möglichkeit der Klägerin, bei Ausstellung ihres ersten Inlandspasses die deutsche Nationalität zu wählen. Maßgeblich hierfür war vielmehr die deutsche Nationalität ihrer Mutter. Die Bescheinigung wäre daher, wenn sie im Aufnahmeverfahren vorgelegen hätte, nicht geeignet gewesen, die Erteilung eines Aufnahmebescheids zu ermöglichen. Darüber hinaus vermittelt die Bescheinigung auch keine neuen Erkenntnisse. Die Namensänderung durch Gerichtsbeschluss soll bereits 1988 erfolgt sein; die Klägerin hätte diesen Umstand durch Vorlage des Gerichtsbeschlusses in dem ab 1993 betriebenen Aufnahmeverfahren ebenso dartun können wie sie seinerzeit die Geburtsurkunde aus dem Jahr 1988 in Abschrift eingereicht hat. Unabhängig davon bleibt dem auf die Bescheinigung vom 25.01.2012 gestützten Wiederaufgreifensantrag der Erfolg versagt, weil die nach § 51 Abs. 3 VwVfG einzuhaltende Frist verstrichen ist. Danach muss der Antrag binnen drei Monaten ab dem Tag gestellt werden, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat. § 27 Abs. 3 BVFG in der Fassung des 10. BVFG-ÄndG entbindet die Klägerin nicht von der Einhaltung dieser Frist. Danach ist zwar ein Antrag auf Wiederaufnahme eines unanfechtbar abgeschlossenen Verfahrens auf Erteilung eines Aufnahmebescheids nicht an eine Frist gebunden. Mit dieser Bestimmung soll jedoch nur eine verfahrensrechtliche Besserstellung derjenigen Aufnahmebewerber bewirkt werden, die - anders als die Klägerin - noch in den Aussiedlungsgebieten verblieben sind und materiell-rechtlich von den Neuerungen des 10. BVFG-ÄndG profitieren, vgl. OVG NRW, Urteil vom 10.03.2014 - 11 A 1966/13 -; VG Köln, Urteile vom 24.11.2015 - 7 K 6723/14 - und vom 02.12.2015 - 7 K 5328/14 -. Die danach geltende Dreimonatsfrist ist verstrichen, denn die Klägerin hat den Antrag erst fast sechs Monate nach Ausstellung der Bescheinigung gestellt. Das Datum der Übersetzung kann in diesem Zusammenhang keine Berücksichtigung finden, denn die Klägerin hätte sich früher um eine Übersetzung kümmern oder diese notfalls nach Antragstellung nachreichen können. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf die nachträgliche Aufhebung des die Aufnahme ablehnenden Bescheides nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG. Das Bundesverwaltungsamt hat den Antrag ermessensfehlerfrei abgelehnt. Es hat hierbei zutreffend auf die Abwägung der grundsätzlich gleichwertigen Belange des Schutzes der Bestandskraft der ablehnenden Entscheidung und damit der Belange von Rechtsfrieden und Rechtssicherheit auf der einen und auf das Interesse der Klägerin an der Einzelfallgerechtigkeit auf der anderen Seite abgehoben. Es ist aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, dass es im Ergebnis dem öffentlichen Interesse an Rechtsfrieden und Rechtssicherheit den Vorzug gegeben hat. Bei seiner Entscheidung durfte das Bundesverwaltungsamt auch berücksichtigen, dass die Klägerin die jetzt vorgetragenen Umstände bereits mit einem Rechtsbehelf in ihrem ursprünglichen Aufnahmeverfahren hätte geltend machen können. Eine Behörde handelt grundsätzlich ermessensfehlerfrei, wenn sie im Hinblick auf die eingetretene Bestandskraft ihrer Entscheidung in dem früheren Verwaltungsverfahren ein Wiederaufgreifen ablehnt. Mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit verdichtet sich das Ermessen der Behörde erst dann zugunsten des Betroffenen, wenn das Festhalten an dem bestandskräftigen Verwaltungsakt schlechthin unerträglich wäre, was von den Umständen des Einzelfalls und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte abhängt. Allein die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts begründet keinen Anspruch auf Rücknahme, da der Rechtsverstoß lediglich Voraussetzung einer Ermessensentscheidung ist, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.09.2009 - 12 A 563/08 -. Die Berufung auf die Bestandskraft der Entscheidung ist insbesondere dann schlechthin unerträglich, wenn sich die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit der Entscheidung als Verstoß gegen die guten Sitten oder den Grundsatz von Treu und Glauben darstellt oder wenn die bestandskräftige Entscheidung offensichtlich rechtswidrig ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2011 - 5 C 9.11-, Urteil vom 22.10.2009 - 1 C 15.08 -. Umstände, die ein Festhalten an dem bestandskräftigen Erstbescheid als schlechthin unerträglich erscheinen lassen, liegen hier nicht vor. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Ablehnung des Wiederaufgreifens gegen die guten Sitten oder gegen Treu und Glauben verstößt. Es lässt sich auch nicht feststellen, dass der Ablehnungsbescheid vom 28.07.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.03.2002 offensichtlich rechtswidrig war. Eine offensichtliche Rechtswidrigkeit ist anzunehmen, wenn an dem Verstoß der streitigen Maßnahme gegen formelles oder materielles Recht vernünftigerweise kein Zweifel besteht und sich deshalb die Rechtswidrigkeit aufdrängt, vgl. BVerwG, Urteil vom 17.01.2007 - 6 C 32.06 -. Davon kann hier keine Rede sein. Das Bundesverwaltungsamt hatte den Aufnahmeantrag abgelehnt, weil es nicht feststellen konnte, dass die Klägerin sich nur zum deutschen Volkstum bekannt hat, § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG 2001. Über ein Rechtshilfeersuchen war ermittelt worden, dass die Klägerin in ihrem ersten Inlandspass mit russischer Nationalität eingetragen war. Da die Klägerin seinerzeit in dem Aufnahmeverfahren behauptet hatte, bereits in ihrem ersten Inlandspass mit deutscher Nationalität erfasst gewesen zu sein, zu den Umständen, unter denen der tatsächliche Eintrag zustande gekommen war, aber nichts vorgetragen hatte, hatte das Bundesverwaltungsamt keinen Anlass daran zu zweifeln, dass die Klägerin bei der Erstausstellung ihres Inlandspasses ein Bekenntnis zum russischen Volkstum abgelegt hatte. Auch die mit ihrem Antrag auf Wiederaufgreifen vorgetragene abweichende Variante führt nicht dazu, dass sich die Rechtswidrigkeit der ablehnenden Entscheidung als offensichtlich erweist. Nachdem sich ihr ursprünglicher, mit entsprechenden Bescheinigungen untermauerter Vortrag, sie sei mit deutscher Nationalität im ersten Inlandspass eingetragen gewesen, als unzutreffend erwiesen hat drängt es sich nicht ohne Weiteres auf, dass das jetzige Vorbringen die Umstände ihres ersten Passeintrags zutreffend wiedergibt. Zudem ist nicht nachvollziehbar, dass die Klägerin sich wegen eines Schreibfehlers beim Vornamen nicht mit deutscher Nationalität in den Inlandspass hat eintragen lassen können. Maßgeblich war vielmehr der Eintrag der deutschen Nationalität eines Elternteils in ihrer Geburtsurkunde. Dass ein solcher Eintrag gefehlt haben könnte, lässt sich dem Vortrag der Klägerin nicht entnehmen. Liegen danach die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens schon nicht vor, ist auf die Frage, ob die Klägerin ihren Aufnahmeanspruch zeitnah zu ihrer Einreise hätte geltend machen müssen - vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 04.03.2016 - 1 B 31.16 - oder ob sie damals auf andere Weise ihren Spätaussiedlerwillen zum Ausdruck gebracht hat, nicht mehr einzugehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.