Beschluss
12 A 563/08
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt, weil das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils begründet.
• Zustellungen können nach § 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 VwZG auch an Vertreter für bestimmte Angelegenheiten gerichtet werden; ein Ermessen der Behörde, an wen zuzustellen ist, wird dadurch nicht auf null reduziert.
• Ein Anspruch auf Rücknahme oder Wiederaufgreifen eines bestandskräftigen Verwaltungsakts nach §§ 48, 51 VwVfG besteht nur ausnahmsweise, etwa wenn das Festhalten an dem Akt "schlechthin unerträglich" erscheint; allein die Rechtswidrigkeit des Akts genügt dafür nicht.
• Ein Verfahrens- oder Ermessensfehler ist nur dann feststellbar, wenn konkrete Anhaltspunkte zeigen, dass die Behörde bzw. das Gericht entscheidungserhebliche Vortragspunkte nicht zur Kenntnis genommen oder nicht ordnungsgemäß gewürdigt hat.
Entscheidungsgründe
Ablehnung des Zulassungsantrags; keine Ermessensreduzierung bei Zustellung und kein Anspruch auf Rücknahme • Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt, weil das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils begründet. • Zustellungen können nach § 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 VwZG auch an Vertreter für bestimmte Angelegenheiten gerichtet werden; ein Ermessen der Behörde, an wen zuzustellen ist, wird dadurch nicht auf null reduziert. • Ein Anspruch auf Rücknahme oder Wiederaufgreifen eines bestandskräftigen Verwaltungsakts nach §§ 48, 51 VwVfG besteht nur ausnahmsweise, etwa wenn das Festhalten an dem Akt "schlechthin unerträglich" erscheint; allein die Rechtswidrigkeit des Akts genügt dafür nicht. • Ein Verfahrens- oder Ermessensfehler ist nur dann feststellbar, wenn konkrete Anhaltspunkte zeigen, dass die Behörde bzw. das Gericht entscheidungserhebliche Vortragspunkte nicht zur Kenntnis genommen oder nicht ordnungsgemäß gewürdigt hat. Kläger begehrten die Aufnahme nach dem BVFG; die Behörde lehnte ab. Ein Widerspruchsbescheid vom 3.7.1996 wurde nach Auffassung des Verwaltungsgerichts am 12.8.1996 wirksam zugestellt, wodurch der ablehnende Bescheid bestandskräftig wurde. Die Kläger rügten u.a., die Zustellung hätte wegen bestehender Bevollmächtigung an eine bevollmächtigte Frau Q. erfolgen müssen, und machten geltend, die Behörde hätte das Verfahren wiederaufgreifen oder den bestandskräftigen Bescheid nach § 48 VwVfG zurücknehmen müssen. Das VG wies die Klage ab; die Kläger beantragten Zulassung der Berufung. Das OVG prüfte nur das Zulassungsvorbringen. • Zulassungsgrund entfällt: Das Vorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). • Zustellung und Bevollmächtigung: Selbst bei Unterstellung einer Anscheins- oder Duldungsvollmacht stand der Behörde ein Ermessen zu, ob an die Bevollmächtigte oder an den Kläger persönlich zuzustellen war (§ 73 Abs. 3 S.2 VwGO i.V.m. § 8 Abs.1 S.1 VwZG). Das Ermessen war nicht willkürlich verletzt; es lag ein sachlicher Grund vor, an den Kläger zuzustellen, weil dieser den Widerspruch selbst erhob. • Ermessensprüfung bei Rücknahme/Wiederaufgreifen: Gesetzgeberische Wertungen (Rechtssicherheit vs. Interesse des Betroffenen) sind gleichberechtigt; eine generelle Vorrangstellung des privaten Interesses besteht nicht. Ein Anspruch auf Rücknahme oder Wiederaufgreifen nach §§ 48,51 VwVfG kommt nur bei außergewöhnlichen Fällen in Betracht (z.B. wenn das Festhalten an dem Akt "schlechthin unerträglich" ist). • Rechtswidrigkeit genügt nicht: Allein die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts führt nicht zum Anspruch auf Rücknahme; erforderlich sind gewichtige Umstände wie offensichtliche Rechtswidrigkeit, Verstöße gegen Treu und Glauben oder Gleichheitsgrundsatz. • Rechtsgehört und Verfahrensrügen: Das VG hat den Klägervortrag in Tatbestand und Entscheidungsgründen berücksichtigt; es ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass das rechtliche Gehör verletzt wurde (§ 108 Abs.2 VwGO). • Zulassungsentscheidung beschränkt: Da die selbständig tragende Begründung der Abweisung (Bestandskraft des Bescheids) nicht erschüttert wurde, genügte das übrige Vorbringen nicht für Zulassung; bei mehrfach begründeten Entscheidungen ist für jede tragende Begründung ein Zulassungsgrund erforderlich. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt; die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens zu je einem Drittel, Streitwert 15.000 Euro. Das OVG bestätigt, dass die Zustellung des Widerspruchsbescheids an den Kläger nicht willkürlich war und der Behörde ein Ermessen bei der Adresswahl der Zustellung zustand (vgl. § 73 Abs.3 VwGO, § 8 Abs.1 VwZG). Ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens (§ 51 VwVfG) oder auf Rücknahme des bestandskräftigen Verwaltungsakts (§ 48 VwVfG) liegt nicht vor, weil die erforderliche Ermessensreduzierung auf Null oder Umstände, die das Festhalten an dem Bescheid "schlechthin unerträglich" machen, nicht dargetan wurden. Ebenso wurde kein Gehörs- oder Verfahrensmangel festgestellt. Damit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts in der tragenden Begründung rechtskräftig und die Berufung nicht zuzulassen.