Urteil
12 K 5061/14
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für Änderungen der Wohnsitzauflage nach § 61 Abs. 1d AufenthG ist grundsätzlich die Ausländerbehörde des bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltsörtlich zuständig.
• Die frühere Praxis zur sog. Zweitduldung ist durch die Gesetzesänderung überholt; eine Zuständigkeit der Behörde am tatsächlichen Aufenthaltsort begründet sich nicht durch auflagewidrigen Umzug.
• Die Krankheit des Betroffenen kann humanitäres Gewicht haben; Zuständigkeitsfragen sind hiervon getrennt zu prüfen.
Entscheidungsgründe
Zuständigkeit bei Änderung der Wohnsitzauflage nach § 61 Abs. 1d AufenthG • Für Änderungen der Wohnsitzauflage nach § 61 Abs. 1d AufenthG ist grundsätzlich die Ausländerbehörde des bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltsörtlich zuständig. • Die frühere Praxis zur sog. Zweitduldung ist durch die Gesetzesänderung überholt; eine Zuständigkeit der Behörde am tatsächlichen Aufenthaltsort begründet sich nicht durch auflagewidrigen Umzug. • Die Krankheit des Betroffenen kann humanitäres Gewicht haben; Zuständigkeitsfragen sind hiervon getrennt zu prüfen. Der iranische Kläger ist seit 2005 geduldet und auf Baden-Württemberg beschränkt; sein gewöhnlicher Aufenthalt befindet sich im Rems-Murr-Kreis. Er lebt zeitweise unerlaubt bei Verwandten in Köln und beantragte bei der Stadt Köln im Oktober 2013 die Erteilung einer Zweit‑Duldung bzw. Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 2 bzw. § 25 Abs. 5 AufenthG. Der Antrag stützte sich auf psychiatrische Atteste, die paranoide bzw. schizophrene Psychosen und die Notwendigkeit familienbezogener Betreuung bescheinigen. Die Beklagte lehnte eine Umverteilung bzw. Duldung ab und rügte unzureichende Atteste. Der Kläger erhob Untätigkeitsklage gegen die Beklagte. Im Verfahren erschien der Kläger nicht; das Gericht prüfte die Zuständigkeit der Beklagten und die Tragweite der vorgelegten Atteste. • Die Klage ist unzulässig mangels Passivlegitimation der Beklagten, weil sie örtlich nicht zuständig ist für die beantragte Änderung der Wohnsitzauflage nach § 61 Abs. 1d AufenthG. • § 61 Abs. 1d AufenthG (Wohnsitzauflage) bestimmt, dass der gewöhnliche Aufenthalt zum Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblich ist und die Änderung der Auflage vorrangig durch die Ausländerbehörde des bisherigen Wohnorts zu prüfen ist; humanitäre Gründe und Haushaltsgemeinschaften sind dabei zu berücksichtigen. • Die Gesetzesänderung hat die frühere Rechtsprechung zur sog. Zweitduldung überholt; ein auflagewidriger Umzug in ein anderes Bundesland begründet nicht die Zuständigkeit der dortigen Behörde. • Zur Bestimmung der zuständigen Behörde bei länderübergreifendem Wechsel sind zunächst die Verbandskompetenzen der Länder zu klären und sodann nach Landesrecht die örtliche Zuständigkeit innerhalb des sachlich zuständigen Bundeslandes zu bestimmen. • Zweck der Wohnsitzauflage ist die gerechte Verteilung von Sozialkosten; daher soll ein auflagewidriger Umzug nicht die Zuständigkeit dort begründen, wo der Betroffene gegen die Auflage lebt. • Die vorgelegten Atteste sprechen nach Auffassung des Gerichts für das Vorliegen einer paranoiden bzw. schizophrenen Erkrankung, wobei die Frage der Reiseunfähigkeit gesondert zu prüfen ist; mögliche medizinische Bestätigungen und Mitwirkung der Familie können aus humanitären Gründen einen Umzug rechtfertigen, sind aber nicht Gegenstand der Entscheidung zur Zuständigkeit. Die Klage wird abgewiesen, weil die Stadt Köln örtlich nicht zuständig ist, über die beantragte Änderung der Wohnsitzauflage bzw. die Erteilung einer Duldung zu entscheiden; daher fehlt die Passivlegitimation der Beklagten. In der Sache hat das Gericht jedoch angemerkt, dass die vorgelegten psychiatrischen Atteste das Vorliegen schwerer psychischer Erkrankungen nahelegen und humanitäre Gründe für einen Umzug bestehen können, wenn die Diagnose bestätigt wird und die Familie teilweise für Unterkunft und Lebenshaltungskosten aufkommt. Die Entscheidung macht zur Folge, dass ein zuständiges Verfahren beim Ausländeramt des bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts (Rems‑Murr‑Kreis) geführt werden muss, das die Änderung der Wohnsitzauflage zu prüfen hat. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.