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Urteil

20 K 3900/14

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2016:0303.20K3900.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Klägerin ist Eigentümerin des in Köln-Rath gelegenen Grundstücks Flur 00, Flurstücke 000, 000 und 000 sowie Miteigentümerin an weiteren Flurstücken. Der Grundbesitz befindet sich an der ehemaligen Planstraße in einem Neubaugebiet, das im Bauplanungsverfahren (Bebauungsplan Nr. 00000/00) unter dem Arbeitstitel „Am Lusthaus“ erschlossen wurde. 3 Die Bezirksvertretung 8 – Kalk - der Beklagten, die nach der Zuständigkeitsverordnung der Stadt Köln für die Benennung von Straßen mit im Wesentlichen bezirklicher Bedeutung in Abstimmung mit dem zentralen Namensarchiv der Stadt Köln zuständig ist, fasste in ihrer Sitzung vom 28.11.2013 den Beschluss, die ehemalige Planstraße in dem Neubaugebiet „Am Lusthaus“ mit dem Straßennamen „Am Lusthaus“ zu benennen (Abstimmungsergebnis: einstimmig bei 2 Enthaltungen). Der Beschluss wurde im Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 29 vom 09.07.2014 öffentlich bekannt gemacht. 4 Mit Schreiben vom 28.01.2014 wandte sich die Klägerin an die Bezirksregierung Köln als Kommunalaufsicht und bat um Überprüfung des Beschlusses der Bezirksvertretung 8 der Beklagten und führte aus, sie fühle sich durch die Wahl des Straßennamens diskriminiert, der Name sei anstößig. Die Bedenken gegen den gewählten Straßennamen hätten die zukünftigen Anwohner frühzeitig vorgetragen, auch einzelne Abteilungen der Stadtverwaltung hielten den Namen offensichtlich für ungeeignet, so z.B. das zentrale Namensarchiv der Stadt Köln. Unter dem 03.04.2014 wandten sich die Prozessbevollmächtigten der Klägerin an die Beklagte mit der Mitteilung ihrer Beauftragung zur Klageerhebung gegen die Straßenbenennung und wiesen auf die bislang nicht erfolgte Bekanntmachung des Beschlusses der Bezirksvertretung 8 hin. 5 Die Bezirksregierung Köln teilte der Klägerin unter dem 07.04.2014 mit, dass sie - nach Einholung einer Stellungnahme der Stadt Köln – ihr in der Angelegenheit nicht weiter helfen könne. Die bei der Benennung der Planstraße von der Beklagten vorgenommene Abwägung zwischen der Verwendung der Gewannbezeichnung „Am Lusthaus“ in Verbindung mit der historischen Bedeutung des Gebietes sowie der Beibehaltung der bereits etablierten Bezeichnung für das Baugebiet einerseits und der möglichen zweideutigen Auslegung des Begriffes und deren Auswirkungen auf die künftigen Bewohner andererseits sei nicht zu beanstanden. 6 Am 21.07.2014 hat die Klägerin Klage erhoben. 7 Zur Begründung vertieft sie ihr bisheriges Vorbringen und führt im Wesentlichen aus, dass sie durch die Anschrift in einen anstößigen Zusammenhang gebracht und damit in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verletzt werde. Sofern der Straßenname einen Bezug zu historischen Gegebenheiten in dem Neubaugebiet haben möge, hätten Lusthäuser zu jeder zeitlichen Epoche einen frivolen Charakter gehabt. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte ihr Ermessen überhaupt ausgeübt habe. Sollte sie dies getan haben, sei die Ausübung aber jedenfalls fehlerhaft und willkürlich, denn sie habe die Anstößigkeit der gewählten Bezeichnung nicht erwogen, jedenfalls aber die bestehenden Individualinteressen der Anlieger sachwidrig im Rahmen ihrer Entscheidung zurückgesetzt und nicht berücksichtigt. Eine Befragung der künftigen Anwohner via „Doodle“ habe eindeutig ergeben, dass der Name „Am Lusthaus“ nicht gewollt sei. 8 Die Klägerin beantragt, 9 den Beschluss der Bezirksvertretung 8 Kalk vom 28.11.2013, die Planstraße, die am Ende der Straßenrandbebauung des Rather Kirchweges (in Rath/Heumar) beginnt, in östliche Richtung mit einem Doppelknick nach Süden und dann nach Osten verläuft und nach 220 Metern mit einem Wendekreis endet, mit der Straßenbezeichnung „Am Lusthaus“ zu benennen, aufzuheben. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Zur Begründung führt sie unter Bezugnahme auf die Beschlussvorlage der Bezirksvertretung im Wesentlichen aus, der Beschluss der Bezirksvertretung 8 Kalk vom 28.11.2013 sei form- und verfahrensfehlerfrei zustande gekommen und er sei auch ermessensfehlerfrei ergangen. Der aus der Fülle von Benennungsvorschlägen ausgewählte Straßenname sei nicht anstößig, weil er einen historischen Bezug zu einem früher in unmittelbarer Nähe gelegenen Herrensitz habe. Es sei naheliegend gewesen, die alte Gewannbezeichnung bei der Namensgebung aufzugreifen. Dies sei bei den künftigen Anwohnern auch durchaus auf Akzeptanz gestoßen: An einer von einem der Eigentümer der bislang 25 verkauften Grundstücke initiierten Umfrage hätten sich 24 Eigentümer beteiligt, von denen sich 16 für die Beibehaltung des ausgewählten Straßennamens ausgesprochen hätten. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des Verwaltungsvorganges Bezug genommen. 14 Entscheidungsgründe 15 Die Klage hat keinen Erfolg. 16 Die Klage ist unzulässig. 17 Die Klägerin verfügt nicht über die erforderliche Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO, da die erstmalige Benennung einer Straße grundsätzlich nicht in eine subjektiv-öffentliche Rechtsposition eines Grundstückseigentümers eingreift. 18 § 4 Abs. 2 Satz 3 StrWG NRW betraut die Gemeinden mit der in ihr Ermessen gestellten Entscheidung über die Straßenbenennung; dies geschieht allein im öffentlichen Interesse der ordnungsrechtlich motivierten Identifizierbarkeit und Unterscheidbarkeit der Straße und der gemeindlichen Selbstdarstellung. Anders liegt es zwar bei einer Umbenennung, weil dadurch die Anlieger im Hinblick auf die ausgelösten nachteiligen Folgen tatsächlicher (Notwendigkeit der Benachrichtigung Dritter von der Anschriftenänderung, gegebenenfalls Änderung von Briefköpfen, Visitenkarten, Stempeln, Schildern) und rechtlicher Art (vgl. § 7 Nr. 8 des Personalausweisgesetzes für das Land NRW im Hinblick auf die Vorlage des Personalausweises, § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung für die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I) besonders betroffen werden. Insoweit haben die Anlieger durch die Erstbenennung einer Straße einen Status erlangt, der durch die Änderung in rechtlich relevanter Weise berührt wird und deshalb die Gemeinde verpflichtet, die sich aus der Änderung ergebenden nachteiligen Folgen für die Anlieger in die Ermessensentscheidung einzubeziehen, 19 so ausdrücklich OVG NRW, Beschluss vom 29.10.2007 – 15 B 1517/07 –, juris und www.nrwe.de; vorgehend VG Köln, Beschluss vom 17.08.2007 – 20 L 531/01 -, juris; 20 VG Arnsberg, Urteil vom 14.01.2010 – 7 K 1682/09 –, juris (Rn. 34); 21 vgl. hierzu auch: 22 BayVGH, Urteil vom 02.03.2010 – 8 BV 08.3320 -, nachgehend BVerwG, Beschluss vom 17.12.2010 – 9 B 60/10 - sowie BayVerfGH, Beschluss vom 25.09.2012 – Vf. 17-VI-11 -; sämtlich: juris; 23 OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.04.2008 – 1 N 63.07 -, juris; 24 VG Bayreuth, Urteil vom 10.10.2014 – B 1 K 14.248 -, juris. 25 Vorliegend verfügte aber das Neubaugebiet gerade noch nicht über einen Straßennamen, vielmehr handelt es sich um eine Erstbenennung der dort gelegenen Planstraße. 26 Die Klägerin kann sich auch nicht auf eine Verletzung einer grundrechtlich geschützten Position berufen. 27 Mit einer Straßenbenennung – selbst mit einer Straßenumbenennung – ist kein Eingriff in Grundrechte verbunden, insbesondere auch kein solcher in die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit, denn durch den sachbezogenen Verwaltungsakt werden keine Ge- oder Verbote ausgesprochen, 28 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.10.2007, a.a.O. 29 Soweit die Klägerin eine Anstößigkeit des Straßennamens rügt und damit eine Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geltend macht, vermag dies ihrem Begehren nicht zum Erfolg zu verhelfen, denn ihre Wohnanschrift ist nicht Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, 30 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15.01.1987 – 15 A 563/84 –, NJW 1987, 2695. 31 Bezüglich der Stellung der Klägerin als Eigentümerin der Grundstücke (Art. 14 GG) wird durch die Zuteilung eines Straßennamens ein Recht oder ein rechtlich erheblicher Vorteil nicht begründet. Die Rechtsstellung der Anlieger wird weder unmittelbar noch mittelbar erweitert. Insbesondere wird der zugeteilte Straßenname nicht Bestandteil des Grundeigentums der Anlieger. Er gehört vielmehr nur zu den das Grundstückseigentum tatsächlich mitbestimmenden Gegebenheiten. 32 OVG NRW, Beschluss vom 15.01.1987 , a. a. O. 33 Eine Verletzung drittschützender einfach-gesetzlicher Vorschriften ist nicht substantiiert vorgetragen und auch ansonsten nicht ersichtlich. 34 Die Klage ist darüber hinaus auch unbegründet. 35 Die Bezirksvertretung 8 Kalk hat ihre Entscheidung zur Erstbenennung der früheren Planstraße ermessensfehlerfrei getroffen. 36 Die für die Benennung der Straße - in Abstimmung mit dem zentralen Namensarchiv der Stadt Köln – zuständige Bezirksvertretung hat einen weiten Ermessensspielraum, der seine Grenzen erst dort findet, wo die Entscheidung willkürlich ist oder den Gleichheitssatz verletzt. Das Gericht hat insbesondere nicht zu überprüfen, ob andere Arten der Benennung - das zentrale Namensarchiv der Stadt Köln hätte ersichtlich einen anderen Namen bevorzugt - zweckmäßiger gewesen wären. 37 Gemessen an diesen Kriterien ist die Ermessensentscheidung der Beklagten hier nicht zu beanstanden. 38 Dass die Beklagte überhaupt eine Ermessensentscheidung getroffen hat, kann nach dem Inhalt des Verwaltungsvorganges, insbesondere dem geführten Schriftverkehr der Verwaltung, der Abwägung des Namens „Am Lusthaus“ mit weiteren Benennungsvorschlägen sowie der Beschlussvorlage für die Sitzung der Bezirksvertretung 8 vom 28.11.2013, nicht ernstlich in Zweifel gezogen werden. 39 Ausweislich des Verwaltungsvorganges sind auch die Interessen und Standpunkte der betroffenen Anwohner in die Entscheidungsfindung mit einbezogen worden; das diesbezügliche Meinungsbild war – soweit ersichtlich – uneinheitlich, wie dies letztlich auch durch die während des Klageverfahrens privat durchgeführte Anwohnerbefragung bestätigt wird. Es ist letztlich unter Ermessensgesichtspunkten nicht zu beanstanden, dass die Bezirksvertretung 8 sich – und zwar ohne Gegenstimme – dafür entschieden hat, die alte Gewannbezeichnung, somit die historisch gewachsene Bezeichnung für Teile der Gemarkung, bei der Namensgebung aufzugreifen. Diesbezüglich wird in der Beschlussvorlage für die Sitzung der Bezirksvertretung dargelegt, dass die alte Gewannbezeichnung, die etwa 150 Meter nördlich des neuen Baugebietes liege, vorliegend auf einen im 18. Jahrhundert dort vorhandenen Herrensitz zurückgehe. Die Verwendung dieser alten Gewannbezeichnung bei der Neubenennung der Straße ist erkennbar nicht sachwidrig oder gar willkürlich. 40 Soweit die Klägerin eine Anstößigkeit des gewählten Straßennamens rügt, kann sie hiermit – wie oben ausgeführt – bereits keine Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geltend machen, im Übrigen hat die Beklagte nach den vorstehenden Ausführungen mit dem konkret gewählten Straßennamen den ihr eingeräumten Ermessensspielraum jedenfalls nicht überschritten. 41 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 42 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.