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Beschluss

9 B 60/10

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wurde zurückgewiesen, weil die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO nicht substantiiert dargetan wurden. • Bei mehreren selbständig tragenden Urteilsgründen muss der Zulassungsgrund bei jedem dieser Gründe geltend und gegeben sein. • Eine Verfahrensrüge genügt den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nur, wenn sowohl die den Verstoß begründenden Tatsachen als auch die rechtliche Würdigung substantiiert dargestellt werden.
Entscheidungsgründe
Zurückweisung der Beschwerde wegen unzureichender Darlegung von Zulassungsgründen • Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wurde zurückgewiesen, weil die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO nicht substantiiert dargetan wurden. • Bei mehreren selbständig tragenden Urteilsgründen muss der Zulassungsgrund bei jedem dieser Gründe geltend und gegeben sein. • Eine Verfahrensrüge genügt den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nur, wenn sowohl die den Verstoß begründenden Tatsachen als auch die rechtliche Würdigung substantiiert dargestellt werden. Der Kläger rügte die Umbenennung einer Straße und begehrte die Zulassung der Revision gegen ein Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, das seine Klage abwies. Das Berufungsgericht begründete die Abweisung doppelt: fehlende Klagebefugnis, weil eine Straßenbenennung keine geschützte Rechtsposition begründe, und in der Hilfsbegründung dass selbst aus dem postmortalen Persönlichkeitsrecht des Großvaters keine weitergehenden Rechte des Klägers folgen. Der Kläger legte gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde nach § 132 Abs. 2 VwGO ein und beanstandete insbesondere Verfahrensfehler sowie eine unzulängliche Behandlung des Streitgegenstands. Das Bundesverwaltungsgericht prüfte ausschließlich die Zulassungsgründe zur Revision und die Darlegung der behaupteten Verfahrensverstöße. • Die Beschwerde stützt sich auf alle Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO, bringt aber keine substantiierten Darlegungen, die die Zulassung rechtfertigen. • Wegen der doppelten, je für sich tragenden Begründung des Vorgerichts muss ein Zulassungsgrund bei jedem dieser Gründe geltend und gegeben sein; die nur gegen die Hauptbegründung erhobenen Rügen reichen nicht aus. • Die Verfahrensrüge erfüllt nicht die Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, weil weder die behaupteten tatsachenbezogenen Umstände noch deren rechtliche Würdigung substantiiert dargelegt sind. • Die Beanstandung, das Berufungsgericht habe nicht über den Streitgegenstand durch Urteil entschieden (§ 107 VwGO), ist in Wahrheit eine materiellrechtliche Angriffsform und bezeichnet keinen prozessualen Verfahrensverstoß nach § 42 Abs. 2 VwGO. • Die Kritik, das Berufungsgericht habe sich in der Hauptbegründung materiellrechtlich festgelegt, benennt keine konkret verletzte Verfahrensvorschrift und bleibt daher unsubstantiiert. • Kosten- und Streitwertentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO sowie § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wurde zurückgewiesen, weil die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO nicht substantiiert geltend gemacht wurden. Das Vorbringen des Klägers enthielt keine hinreichende Darstellung tatsächlicher Umstände und deren rechtlicher Würdigung, die einen Verfahrensverstoß oder sonstigen Zulassungsgrund begründen könnten. Zudem ist zu berücksichtigen, dass bei mehreren selbständig tragenden Urteilsgründen die Zulassungsgründe für jeden dieser Gründe geltend gemacht werden müssen; allein gegen die Hauptbegründung vorgebrachte Rügen genügen nicht. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wurde auf 5.000 € festgesetzt.