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Urteil

7 K 306/15

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2016:0202.7K306.15.00
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Tenor

 Die Klage wird abgewiesen.

  Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die am 00.00.0000 in der ehemaligen UdSSR geborene Klägerin erhielt unter dem 15.05.2000 einen Aufnahmebescheid als Spätaussiedlerin. Am 29.10.2000 reiste sie in das Bundesgebiet ein. Am 23.02.2001 wurde ihr eine Spätaussiedlerbescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 BVFG erteilt. Mit Schreiben vom 28.11.2011 beantragte sie die nachträgliche Einbeziehung ihres Enkels O. H. , geboren am 00.00.0000 in der Kasachischen SSR, in ihren Aufnahmebescheid. Am 20.08.2012 reichte ihr Prozessbevollmächtigter eine Erklärung der Klägerin zu den Härtegründen für die Einbeziehung ein. Darin heißt es, die Klägerin sei sehr alt und krank und benötige die Hilfe des Enkels bei den täglichen Verrichtungen und im Haushalt. Der Enkel habe im Jahr 2000 nicht mit ausreisen können, weil er seine Partnerin und seine Arbeitsstelle nicht habe verlieren wollen. Inzwischen sei es schwer, in Kasachstan zu leben, weil andere Nationalitäten diskriminiert würden. Der Enkel lebe nun dort allein, ohne Familie. Die Mutter und seine Geschwister wohnten inzwischen mit ihren Familien alle in Deutschland. Aus später eingereichten Unterlagen ergab sich, dass der einzubeziehende O. H. am 05.08.2011 in Dänemark die deutsche T. J. N. geheiratet hatte und danach mit seiner Ehefrau in Deutschland Wohnsitz genommen hatte. Am 12.11.2012 wurde die Ehe geschieden. Mit Bescheid vom 15.01.2013 wurde der Antrag auf nachträgliche Einbeziehung abgelehnt. In der Begründung wurde ausgeführt, die Voraussetzungen des § 27 Abs. 3 Satz 1 BVFG lägen nicht vor. Der Enkel der Klägerin gehöre nicht zum berechtigten Personenkreis, weil er nicht im Aussiedlungsgebiet verblieben sei. Er habe bereits im August 2011 und damit vor der Antragstellung einen Wohnsitz im Bundesgebiet begründet. Im Übrigen seien Härtegründe nicht ersichtlich. Am 29.01.2013 legte die Klägerin hiergegen Widerspruch ein und begründete diesen mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 15.03.2013. Darin wurde ausgeführt, der Aufenthalt von O. H. im Bundesgebiet stehe einer nachträglichen Einbeziehung nicht entgegen. Der Aufenthalt sei rechtlich nicht gesichert, da die Ehe wieder geschieden sei. Herrn H. erhalte voraussichtlich in Kürze eine Duldung, da er nicht reisefähig sei. Insbesondere für den Enkel der Klägerin würde eine Versagung der Einbeziehung eine Härte bedeuten, da er sich in einem schlechten Gesundheitszustand befinde. Dem Schreiben war ein Arztbericht der T1. . C. -Klinik in I. vom 09.11.2012 beigefügt. Danach wurden bei dem Enkel der Klägerin die folgenden Krankheiten festgestellt: offene Lungentuberkulose, Zustand nach Lungenentzündung mit schwerem septischen Verlauf, septische Enzephalopathie, akutes Nierenversagen, HIV-Infektion. Mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten vom 12.12.2013 wurde ergänzend mitgeteilt, dass der Enkel der Klägerin sich auf die Ausnahme des § 27 Abs. 2 Satz 4 BVFG berufe. Er sei wegen seiner Erkrankung nicht in der Lage, eine Sprachprüfung abzulegen. Es sei eine Schwerbehinderung mit einem Grad von 100 % anerkannt. Ausweislich einer vorgelegten Bescheinigung des praktischen Arztes H1. L. vom 21.11.2014 könne Herr H. wegen einer 100%igen Gehörsstörung keine andere Sprache erlernen. Mit Widerspruchsbescheid vom 17.12.2014, zugestellt am 18.12.2014, wurde der Widerspruch zurückgewiesen. In der Begründung wurde daran festgehalten, dass der Enkel der Klägerin kein im Aussiedlungsgebiet verbliebener Abkömmling sei, weil er sich seit 2011 ununterbrochen im Bundesgebiet aufhalte und hier einen Wohnsitz begründet habe. Nach § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG könne eine nachträgliche Einbeziehung nur bei einer Person erfolgen, die sich seit der Ausreise der Bezugsperson ununterbrochen im Aussiedlungsgebiet aufgehalten habe. Hiergegen hat die Klägerin am Montag, den 19.01.2015 Klage erhoben, mit der sie weiter die nachträgliche Einbeziehung ihres Enkel O. H. in ihren Aufnahmebescheid begehrt. Sie wiederholt ihren Vortrag, der Aufenthalt des Enkels im Bundesgebiet stehe der Einbeziehung nicht entgegen, weil dieser nicht gesichert sei. Herr H. sei mit einem Besuchsvisum eingereist und werde derzeit nur geduldet. Außerdem lasse die Vorschrift des § 27 Abs. 3 BVFG auch die Auslegung zu, dass es genüge, wenn die einbeziehende Person im Zeitpunkt der Ausreise der Bezugsperson im Aussiedlungsgebiet verblieben sei. Es könne aber nicht aus dem Gesetz entnommen werden, dass sich die einzubeziehende Person nach der Ausreise der Bezugsperson dauerhaft und ununterbrochen im Aussiedlungsgebiet aufhalten müsse. Im Übrigen spreche auch der Gesetzeszweck dafür, keinen fortbestehenden Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet für die Einbeziehung zu fordern. Denn in der Gesetzesbegründung (Drs. 17/13937) sei zu lesen, dass die Familienmitglieder des Spätaussiedlers, die die Möglichkeit einer gemeinsamen Ausreise nicht genutzt hätten, für die Zukunft keine Nachteile mehr fürchten müssten. Das müsse auch für diejenigen gelten, die ihren Wohnsitz später ins Ausland verlegt hätten. Es sei unzumutbar, von diesen zu verlangen, dass sie in Erwartung einer Gesetzesänderung in den Aussiedlungsgebieten verblieben ohne Rücksicht auf ihre familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse. Jedenfalls könne eine Einbeziehung des Enkels nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG erfolgen. Danach könne die Einbeziehung nachgeholt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorlägen. Der erforderliche zeitliche Zusammenhang zwischen der Ausreise und der Stellung des Härtefallantrages sei gegeben. Der Enkel der Klägerin sei im August 2011 eingereist. Der Antrag sei schon am 28.11.2011 erfolgt. Eine besondere Härte sei gegeben, weil Herr H. sich in einem sehr schlechten Gesundheitszustand befinde. Nach einer Rückkehr ins Aussiedlungsgebiet könne er wahrscheinlich nicht mehr zurück in das Bundesgebiet kommen. Ein Nachweis über Grundkenntnisse der deutschen Sprache sei nach § 27 Abs. 2 Satz 5 BVFG nicht erforderlich, weil der Enkel wegen einer 100 %-igen Gehörsstörung die deutsche Sprache nicht lernen könne. Am 22.01.2016 ist eine von der Klägerin unterschriebene Erklärung eingereicht worden. In dieser wird mitgeteilt, dass ihr Enkel aufgrund einer akuten Erkrankung im November 2012 ein Jahr später das Gehör verloren habe. Er könne deshalb den Sprachtest nicht bestehen. Jedoch beherrsche er perfekt die deutsche Sprache, was durch eine Befragung festgestellt werden könne. Wegen seiner Erkrankungen könne er nicht nach Kasachstan zurückkehren; dort sei er dem sicheren Tod ausgesetzt. Dem Brief waren weitere ärztliche Unterlagen beigefügt. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15.01.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.12.2014 zu verpflichten, den Abkömmling der Klägerin, Herrn O. H. , in den Aufnahmebescheid der Klägerin nachträglich einzubeziehen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält an ihrer Rechtsauffassung fest, dass der Enkel der Klägerin kein im Aussiedlungsgebiet verbliebener Abkömmling sei, und verweist auf die gleichlautende Rechtsprechung des OVG NRW, Beschluss vom 19.09.2014 - 11 A 622/14 - zur Auslegung des § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf eine Nachholung der Eintragung ihres Enkels in ihren Aufnahmebescheid gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BVFG, da die sonstigen Voraussetzungen nicht vorlägen. Denn die Klägerin habe vor ihrer Ausreise keinen ausdrücklichen Antrag auf Einbeziehung ihres Enkels gestellt. Dieser Antrag sei erstmalig im November 2011 erfolgt. Ferner hat die Beklagte ein Schreiben der Arbeiterwohlfahrt in I. vom 08.10.2014 vorgelegt, in dem berichtet wird, dass Herr H. im Dezember 2013 einen Hörsturz erlitten habe und seither (nur mit Hörgeräten) schwer hören könne. Deshalb habe er trotz mehrmaliger Versuche den Sprachtest nicht bestanden. Er könne aber einfache Informationen erfragen und weitergeben. Wegen der deutlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes von Herrn H. könne dieser in Kasachstan ohne Unterstützung seiner Familie nicht überleben und es liege daher eine besondere Härte vor. Dem Schreiben lag u.a. ein erneutes Attest des praktischen Arztes Dr. H1. L. vom 30.09.2015 bei, wonach das Verhalten von Herrn H. aufgrund einer starken Schwerhörigkeit stark gestört sei. Der Patient sei auf fremde Hilfe angewiesen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf nachträgliche Einbeziehung ihres Enkels O. H. in ihren Aufnahmebescheid vom 15.05.2000. Der ablehnende Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 15.01.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.12.2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Daher hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf eine erneute Bescheidung ihres Einbeziehungsantrages. Die Voraussetzungen für die begehrte nachträgliche Einbeziehung gemäß § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG in der hier maßgeblichen, durch das 10. Änderungsgesetz vom 06.09.2013 (BGBl. I S. 3554) geänderten Fassung des BVFG liegen nicht vor. Hiernach kann abweichend von Satz 1 der im Aussiedlungsgebiet verbliebene Abkömmling eines Spätaussiedlers, der seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes hat, nachträglich in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogen werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Der Enkel der Klägerin, Herr O. H. , ist nicht im „Aussiedlungsgebiet“ verblieben. Er hat bereits im August 2011 seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten endgültig aufgegeben. Dies ergibt sich daraus, dass er die deutsche T. J. N. geheiratet hat und sodann mit seiner Ehefrau in Deutschland Wohnsitz gewonnen hat, um hier dauerhaft zu leben. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist das Merkmal „im Aussiedlungsgebiet verblieben“ nicht so zu verstehen, dass der Angehörige des Spätaussiedlers nur im Zeitpunkt der Aussiedlung der Bezugsperson, also der Klägerin, im Aussiedlungsgebiet zurückgeblieben sein muss. Das OVG NRW hat hierzu im Beschluss vom 19.09.2014 – 11 A 622/14 – das Folgende ausgeführt: „Die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Einbeziehung nach § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG müssen zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Einbeziehungsantrag vorliegen. Wer sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Deutschland aufhält, ist nicht (mehr) im Aussiedlungsgebiet verblieben. Die vom Kläger vertretene Auslegung ist daher bereits im Wortlaut nicht angelegt. In der Begründung des Gesetzentwurfs wird ausdrücklich hervorgehoben, dass „Trennungen der Familien ... beseitigt werden“ sollen, vgl. BT-Drs. 17/13937, S. 12. Eine derartige Trennung liegt hier nicht vor, weil der Enkel des Klägers sich seit über 15 Jahren in Deutschland aufhält. Inwieweit sein Aufenthalt rechtlich abgesichert ist, ist im Rahmen des § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG ohne Bedeutung. Eine fehlende rechtliche Absicherung des Aufenthalts des Enkels in Deutschland bedeutet nicht, dass er „im Aussiedlungsgebiet verblieben“ ist.“ Diese Ausführungen gelten auch im vorliegenden Streitverfahren. Zwar hält sich der Enkel der Klägerin „erst“ seit ca. 4 Jahren im Bundesgebiet auf. Es ist jedoch nicht zweifelhaft, dass dieser Aufenthalt auf Dauer angelegt und auch von einem entsprechenden Niederlassungswillen getragen ist. Dass der Aufenthalt von Herrn H. ausländerrechtlich nur geduldet ist, ändert nichts daran, dass er seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten aufgegeben und im Bundesgebiet begründet hat. Der Enkel der Klägerin hat nochmals in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass er nicht in das Aussiedlungsgebiet zurückkehren könne. Von der Verpflichtung für die einzubeziehende Person, das Einbeziehungsverfahren im Aussiedlungsgebiet abzuwarten, kann auch nicht ausnahmsweise wegen des schlechten Gesundheitszustands des Enkels der Klägerin abgesehen werden. Die Berücksichtigung einer besonderen Härte sieht das Gesetz in den Fällen der nachträglichen Einbeziehung des § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG nicht vor. Auch eine analoge Anwendung der Härtefallregelung des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG, die nur für den Fall der beabsichtigen gemeinsamen Ausreise vorgesehen ist, kommt nicht in Betracht. Eine unbeabsichtigte Regelungslücke ist nicht erkennbar. Im Gesetzgebungsverfahren wurde ein Verzicht auf das Merkmal „im Aussiedlungsgebiet verblieben“ ausdrücklich abgelehnt, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.09.2014 - 11 A 622/14 - und Beschluss vom 11.11.2014 - 11 A 1195/14 - ; VG Köln, Urteil vom 15.12.2015 - 7 K 2878/15 - und Urteil vom 05.02.2014 - 10 K 5417/12 - . Der geltend gemachte Einbeziehungsanspruch lässt sich auch nicht auf § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG stützen. Danach kann Personen, die sich ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt oder es kann die Eintragung nach Absatz 2 Satz 1 nachgeholt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Die sonstigen Voraussetzungen für die Einbeziehung von Abkömmlingen sind in § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG geregelt. Nach dieser Bestimmung wird der im Aussiedlungsgebiet lebende Abkömmling zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung in den Aufnahmebescheid der Bezugsperson einbezogen, wenn in ihrer Person kein Ausschlussgrund im Sinne des § 5 vorliegt und die Bezugsperson die Einbeziehung ausdrücklich beantragt; Ehegatten und volljährige Abkömmlinge müssen auch Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen. Diese Voraussetzungen erfüllt der Enkel der Klägerin nicht, weil die Klägerin vor ihrer Ausreise keinen Antrag auf seine Einbeziehung zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung stellte. In der Rechtsprechung ist für die nachträgliche Härtefall-Einbeziehung im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG geklärt, dass die Einbeziehung in formeller Hinsicht einen von der Bezugsperson vor ihrer Ausreise aus dem Aussiedlungsgebiet gestellten, ausdrücklichen Antrag auf Einbeziehung „zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung“ voraussetzt und diese „sonstige“ Voraussetzung unabhängig von einer möglicherweise bestehenden besonderen Härte Geltung beansprucht, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28.07.2005 - 5 B 134.04 - und vom 30.10.2006 - 5 B 55/06 - ; OVG NRW, Beschluss vom 13.02.2008 -12 A 4479/06 -, jeweils m.w.N., juris. An dem Erfordernis eines Einbeziehungsantrages des Spätaussiedlers vor seiner Ausreise ist weiterhin festzuhalten. Zwar hat der Gesetzgeber nunmehr in § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG eine weitere Möglichkeit der Einbeziehung für im Aussiedlungsgebiet verbliebene Ehegatten und Abkömmlinge geschaffen, die ohne Härtegründe nach der Aussiedlung der Bezugsperson nachträglich in deren Aufnahmebescheid einbezogen werden können. Die Einbeziehung zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung ist damit nicht überflüssig geworden. Neben ihr ist nur eine zusätzliche Möglichkeit der nachträglichen Einbeziehung geschaffen worden, so ausdrücklich die Begründung des Innenausschusses zu seiner im Gesetzgebungsverfahren abgegebenen Beschlussempfehlung vom 12.06.2013, BT-Drs. 17/13937, die die Familienzusammenführung in den Fällen erleichtern soll, in denen der Ehegatte oder Abkömmlinge des Spätaussiedlers im Aussiedlungsgebiet verblieben sind, vgl. VG Köln, Urteil vom 05.02.2014 - 10 K 6881/12 -; bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 28.08.2014 - 11 A 496/14 - . Einen ausdrücklichen Antrag auf Einbeziehung des Enkels O. in ihren Aufnahmebescheid hat die Klägerin vor ihrer Ausreise nicht gestellt. In ihrem Aufnahmeantrag vom 28.10.1996 hat die Klägerin nur ihre Tochter S. und das Enkelkind F. als Personen erwähnt, die gleichzeitig einen Aufnahmeantrag gestellt haben. Demnach sollten diese Angehörigen gemeinsam mit der Klägerin aussiedeln. In der Rubrik „Abkömmlinge, für die die Aufnahme beantragt wird“ ist nichts eingetragen. Auch im weiteren Aufnahme- und Bescheinigungsverfahren der Klägerin befinden sich keine Hinweise auf den Enkel O. bzw. eine beabsichtigte gemeinsame Ausreise. Vielmehr hat die Klägerin im Schreiben vom 20.08.2012 selbst angegeben, der Enkel habe eine Partnerin und eine gute Arbeitsstelle gehabt und daher nicht ausreisen wollen. Deshalb habe man sich entschieden, dass er später nachkommen solle. Damit ist aber gerade dokumentiert, dass kein gemeinsamer Ausreisewille bestand. Ob darüber hinaus ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der Ausreise des Spätaussiedlers und der Stellung des Antrags auf nachträgliche Einbeziehung eines Abkömmlings oder Ehegatten bestehen muss, wie das OVG NRW annimmt, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.09.2014 – 11 A 622/14 – kann offen bleiben. Ein derartiger Zusammenhang wäre allerdings bei einem Zeitraum von 11 Jahren zwischen der Ausreise der Klägerin im Jahr 2000 und der Stellung des Einbeziehungsantrags im Jahr 2011 nicht gegeben. Schließlich hat der Enkel der Klägerin auch bisher den Nachweis von Grundkenntnissen der deutschen Sprache nicht erbracht. Die Klägerin kann sich auch nicht auf die Ausnahmebestimmung in § 27 Abs. 2 Satz 5 BVFG berufen. Danach kann ein volljähriger Abkömmling auch ohne den Nachweis von deutschen Sprachkenntnissen einbezogen werden, wenn er wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung keine Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen kann. Dies ist bisher nicht nachgewiesen. Zwar hat der praktische Arzt H1. L. eine starke Schwerhörigkeit attestiert, die auch durch die vorgelegten Unterlagen über seine Sprachkurse belegt werden. Es lässt sich jedoch nicht feststellen, dass diese Probleme so schwerwiegend sind, dass ein Spracherwerb nicht möglich ist. Das von der Beklagten angeforderte fachärztliche Attest wurde nicht vorgelegt. Im Übrigen hat Herr H. sich in der mündlichen Verhandlung trotz erkennbarer erheblicher Hörminderung in deutscher Sprache verständigen können. Es ist daher nicht erkennbar, dass er den geforderten Nachweis von Grundkenntnissen krankheitsbedingt nicht erbringen kann. Liegen damit die „sonstigen Voraussetzungen“ im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG nicht vollständig vor, kommt es nicht darauf an, ob die Versagung des Einbeziehungsbescheids eine besondere Härte bedeuten würde. Insbesondere genügt die schwere Erkrankung des Klägers allein nicht für eine nachträgliche Einbeziehung. Dessen ungeachtet ist nicht erkennbar, dass es dem Enkel der Klägerin unzumutbar gewesen wäre, die Entscheidung über den Einbeziehungsantrag im Aussiedlungsgebiet abzuwarten, zumal es sich hierbei um einen Zeitraum von nur einigen Monaten gehandelt hätte. Auch hätte der Antrag im Hinblick auf die Eheschließung in Dänemark im August 2011 bereits früher gestellt werden können. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass zu diesem Zeitpunkt, zu der die Ausreise offenbar schon beschlossen war, sich der Gesundheitszustand des Herrn H. bereits so verschlechtert hatte, dass ein weiteres Abwarten nicht möglich war. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.