Urteil
7 K 285/15
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2016:0120.7K285.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand 2 Die 0000 geborene Klägerin wendet sich gegen die Zustimmung zu der außerordentlichen Änderungskündigung mit Auslauffrist zum 30.06.2014, die der Beklagte mit Bescheid vom 19.09.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.12.2014 erteilte. 3 Die Klägerin ist mit einem Grad der Behinderung von 80 schwerbehindert und seit dem 01.04.2005 bei dem Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) als politische Gewerkschaftssekretärin in C. beschäftigt. Sie erhielt ein Gehalt nach der Entgeltgruppe 5 Grundstufe der DGB-Entgeltbetriebsvereinbarung. Zudem ist sie Ersatzmitglied des Betriebsrates und nahm im Juli und August 2013 Betriebsratsaufgaben für ein verhindertes Betriebsratsmitglied wahr. In der Zeit vom 01.10.2009 bis 28.08.2013 war die Klägerin arbeitsunfähig erkrankt. Vom 01.04. bis 28.08.2013 erfolgte eine stufenweise Wiedereingliederung. 4 Mit Schreiben vom 06.09.2013 beantragte der DGB bei dem Beklagten die Zustimmung zu einer beabsichtigten außerordentlichen Änderungskündigung des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin. Zur Begründung führte der DGB aus, die Klägerin habe in den letzten Jahren erhebliche Fehlzeiten aufgewiesen. Die Wiedereingliederung der Klägerin sei gescheitert. Die Klägerin sei ihren Aufgaben nicht gewachsen und könne sich nicht in ein Team intergieren. Die neue Tätigkeit in I. sei wohnortnah und bestehe in der Übertragung von Verwaltungsaufgaben, die dezentral erledigt werden könnten. Eine interpersonelle Stressbelastung könne so vermieden werden. Die Klägerin machte hingegen geltend, dass die Kündigung mit ihrer Schwerbehinderung in Zusammenhang stehe. Ihre Wiedereingliederung sei erfolgreich gewesen. Sie sei seit dem 29.08.2013 voll arbeitsfähig. Der Betriebsrat teilte am 13.09.2013 mit, dass er keine Einwände gegen die beabsichtigte Änderungskündigung erhebe. Die Gesamtschwerbehindertenvertretung teilte unter dem 17.09.2013 mit, dass sie ihre Zustimmung verweigere. 5 Der Beklagte erteilte mit Bescheid vom 19.09.2013 die Zustimmung, die er unter dem 06.11.2013 begründete. Gemäß § 91 Abs. 4 SGB IX sei er bei außerordentlichen Kündigungen bei der Entscheidung über die Zustimmung auf die Frage, ob die Kündigung in Zusammenhang mit der Behinderung stehe, beschränkt. Gemäß § 89 Abs. 2 SGB IX sei die Zustimmung zu erteilen, wenn ein anderer angemessener und zumutbarer Arbeitsplatz gesichert sei. Diese Voraussetzungen seien zu bejahen. Der neue Arbeitsplatz befinde sich am Wohnort der Klägerin und sei angemessen vergütet. Eine Verringerung des Einkommens von 799,00 Euro brutto im Monat sei nach gängiger Rechtsprechung hinzunehmen. Hiergegen legte die Klägerin unter dem 24.09.2013 Widerspruch ein, den sie unter dem 06.12.2013 begründete. Die Entscheidung des Beklagten beruhe auf falschen Behauptungen und sei bereits mangels ausreichender Sachverhaltsaufklärung fehlerhaft. Die Änderungskündigung stelle eine Verschlechterung ihrer Lebensstellung dar. Der Widerspruch wurde mit Bescheid vom 17.12.2014 zurückgewiesen. Ein Zusammenhang zwischen dem geltend gemachten Kündigungsgrund und der außerordentlichen Änderungskündigung könne zwar nicht ausgeschlossen werden. Der angebotene neue Arbeitsplatz sei jedoch angemessen. 6 Unter dem 20.09.2013 wurde der Klägerin durch den DGB außerordentlich gekündigt mit einer Auslauffrist zum 30.06.2014. Zugleich bot der DGB der Klägerin ein Arbeitsverhältnis ab 01.07.2014 als Verwaltungsangestellte mit Dienstsitz in I. in der Entgeltgruppe 3 Hauptstufe an. Dieses Angebot nahm die Klägerin unter dem Vorbehalt gemäß § 2 KSchG an und legte Kündigungsschutzklage bei dem Arbeitsgericht C. (5 Ca 1900/13) ein. Mit Urteil des Arbeitsgerichts C. vom 26.03.2014 wurde die Klage abgewiesen. Hiergegen legte die Klägerin Berufung bei dem Landesarbeitsgericht Hamm ein. Mit Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 12.12.2014 wurde festgestellt, dass die außerordentliche Änderungskündigung rechtsunwirksam war (13 SA 516/14). Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung sei von dem beweispflichtigen DGB nicht substantiiert ausgeführt worden. Gegen diese Entscheidung legte der DGB Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesarbeitsgericht ein. Diese wurde mit Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 11.06.2015 zurückgewiesen (2 AZN 86/15). 7 Die Klägerin erhob am 18.01.2015 Klage. Sie nimmt Bezug auf ihre Ausführungen im Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor: 8 Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 19.09.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.12.2014 sei rechtswidrig und führe weiterhin zu einer Stigmatisierung, die geeignet sei, ihr Ansehen in Betrieb, in der Öffentlichkeit und im sozialen Umfeld herabzusetzen. In der Begründung des Bescheides stelle der Beklagte fest, dass die Klägerin nicht teamfähig und ihren Aufgaben nicht gewachsen sei. Seit dem 29.08.2013 bestehe jedoch volle Arbeitsfähigkeit als politische Gewerkschaftsekretärin. Sie sei allen Aufgaben und Tätigkeiten gewachsen. Der DGB habe trotzdem über mehrere Instanzen behauptet, dass sie nicht teamfähig sei, ihre Anwesenheit im Büro zu interpersonellen Stresslagen für alle Beteiligten führe und sie ihren Aufgaben nicht gewachsen sei. Solange der streitgegenständliche Bescheid in der Welt sei, bestehe die Gefahr, dass der DGB diesen weiterhin zur Stigmatisierung heranziehe und ihn als Beweis nutze, dass sie ihren Aufgaben nicht gewachsen sei. Der gesamte DGB-Bezirk Nordrhein-Westfalens sei auch darüber informiert, dass sie angeblich nicht teamfähig sei. 9 Ab 01.07.2014 habe sie in I. beschäftigt werden sollen. Der DGB habe jedoch in I. keinen Standort. Er habe ihr dort lediglich ein Büro eingerichtet. Aufgaben habe sie jedoch keine. Auch nach Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde halte der DGB an ihrer Versetzung nach I. fest. 10 Die Klägerin beantragt, 11 den Bescheid des Beklagten vom 19.09.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.12.2014 aufzuheben. 12 Der Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Er führt aus, dass ein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin nicht mehr vorliege. Bei der Zustimmung zu einer beabsichtigten Kündigung handele es sich um ein öffentlich-rechtliches Wirksamkeitserfordernis. Die Zustimmung hebe eine öffentlich-rechtliche Verbotsschranke auf, die bereits im Vorfeld die spezifischen Schutzinteressen schwerbehinderter Arbeitnehmer Geltung verschaffen solle. Die Belastung der Klägerin durch die zustimmende Entscheidung sei jedoch nachträglich entfallen, da diese aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Landesarbeitsgerichts Hamm in der Sache gegenstandslos geworden seien. Rechtlich gestaltende Wirkungen auf das Arbeitsverhältnis würden keine mehr bestehen. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 16 Entscheidungsgründe 17 Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO übereinstimmend ihr Einverständnis hierzu erklärt haben. 18 Die Klage auf Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 19.09.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.12.2014 ist nicht statthaft. Gemäß § 42 Abs. 1 VwGO kann mit einer Klage die Anfechtung eines Verwaltungsaktes begehrt werden, der sich noch nicht erledigt hat. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Bescheid des Beklagten vom 19.09.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.12.2014, mit dem die Zustimmung zu der außerordentlichen Änderungskündigung der Klägerin erteilt wurde, stellt zwar einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG dar. Dieser Verwaltungsakt hat sich jedoch nach Klageerhebung durch die rechtskräftige Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm erledigt. Gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Eine Erledigung auf andere Weise stellt unter anderem die Gegenstandslosigkeit aufgrund des Wegfalls des Regelungsobjektes dar, 19 vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Auflage, 2013, § 43 Rn. 41. 20 Das Landesarbeitsgericht Hamm hat rechtskräftig festgestellt, dass die außerordentliche Änderungskündigung, auf die sich die Zustimmung des Beklagten bezog, unwirksam war. Diese gerichtliche Feststellung steht einer Aufhebung des Kündigungsbescheides gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG gleich, 21 vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Auflage, 2013, § 43 Rn. 40 b. 22 Durch die Aufhebung der Kündigung ist das Bezugsobjekt der Zustimmung des Beklagten weggefallen, so dass sich der Verwaltungsakt des Beklagten auf andere Weise gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG erledigt hat. 23 Es fehlt der Anfechtungsklage auch an einem Rechtsschutzbedürfnis aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Landesarbeitsgerichts Hamm. Dieses hat bereits rechtskräftig festgestellt, dass die Kündigung unwirksam war. Da es eine doppelte Rechtsunwirksamkeit nicht gibt, besteht in einem solchen Fall auch kein Interesse mehr daran, den Zustimmungsbescheid des Beklagten im Wege einer Anfechtungsklage aufzuheben, 24 vgl. VG Köln, Urteil vom 23.09.2010 - 26 K 3733/09 -, OVG NRW, Beschluss vom 19.04.2010 - 12 A 2711/09. - 25 Die erhobene Anfechtungsklage ist somit weder statthaft noch zulässig. 26 Bei Erledigung einer ursprünglich statthaften und zulässigen Anfechtungsklage nach Rechtshängigkeit, kommt grundsätzlich eine Fortsetzungsfeststellungsklage in Betracht. Trotz eines gerichtlichen Hinweises zu der Erledigung des Verwaltungsaktes vom 26.11.2015 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin an dem ursprünglichen Klagebegehren auf Anfechtung des Bescheides vom 19.09.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.12.2014 festgehalten. Gemäß § 88 VwGO ist das Gericht an das Klagebegehren gebunden. Wesentlich ist dabei der geäußerte Parteiwille und nicht die Fassung der Anträge. Bei Vertretung durch einen Rechtsanwalt kommt allerdings der Antragsformulierung eine gesteigerte Bedeutung zu. Die Umdeutung eines Antrages ist in diesen Fällen nur ausnahmsweise möglich. 27 Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage, 2015, § 88 Rn. 3. 28 Auf den gerichtlichen Hinweis vom 26.11.2015 teilte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin unter dem 14.12.2015 mit, der Antrag ergebe sich aus der Klageschrift. Eine Umdeutung des Antrages in eine Fortsetzungsfeststellungsklage ist daher nicht möglich. 29 Im Übrigen wäre eine Fortsetzungsfeststellungsklage ebenfalls unzulässig, da es der Klägerin an einem berechtigten Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des erledigten Verwaltungsaktes fehlt. Ein solches Interesse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Natur sein. Entscheidend ist, dass die gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die Position der Klägerin in den genannten Bereichen zu verbessern, 30 vgl. BVerwG, Urteil vom 16.05.2013 - 8 C 20/12 -. 31 Ein berechtigtes ideelles Interesse an einer Rehabilitierung besteht nur, wenn sich aus der angegriffenen Maßnahme eine Stigmatisierung des Betroffenen ergibt, die geeignet ist, sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen. Diese Stigmatisierung muss Außenwirkung erlangt haben und noch in der Gegenwart andauern, 32 vgl. BVerwG, Urteil vom 16.05.2013 – 8 C 20/12. 33 Der angefochtene Bescheid vom 19.09.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.12.2014 ist nicht geeignet, die Klägerin herabzuwürdigen. Denn im ersten Teil wird jeweils lediglich ein Sachverhalt wiedergegeben. Dabei werden die Ausführungen des Arbeitgebers sowie auch der Klägerin wiederholt. In der rechtlichen Bewertung erfolgt im Wesentlichen eine Abwägung, ob der neue Arbeitsplatz angemessen ist. Beleidigungen oder sonstige herabwürdigende Tatsachen werden durch den Beklagten selbst nicht behauptet. Vielmehr ist es gerade die Aufgabe des Beklagten die Argumente des Arbeitgebers sowie der Klägerin aufzuzählen und in der rechtlichen Bewertung eine Abwägung zu treffen. Die von der Klägerin als herabwürdigend angesehenen Behauptungen stammen gerade nicht von dem Beklagten, sondern von ihrem Arbeitgeber. Ein Rehabilitationsinteresse besteht jedoch nur, wenn die angegriffenen Bescheide selbst eine Stigmatisierung enthalten. Auch der Vortrag der Klägerin, ihr Arbeitgeber habe es sich nicht nehmen lassen, im Kündigungsschutzverfahren über drei Instanzen zu behaupten, sie sei nicht team- und arbeitsfähig sowie die Ausführungen der Klägerin zu ihrer aktuellen Arbeitssituation sind nicht geeignet, ein Rehabilitationsinteresse in dem vorliegenden Verfahren zu begründen. Das Verhalten eines Dritten, wie hier des Arbeitgebers, kann kein Rehabilitationsinteresse begründen, wenn der Bescheid des Beklagten selbst nicht zur Stigmatisierung geeignet ist. 34 Ein berechtigtes Interesse der Klägerin lässt sich auch nicht aus einer Wiederholungsgefahr ableiten. Hierzu müsste die Gefahr bestehen, dass künftig ein vergleichbarer Verwaltungsakt erlassen wird bei unverändert gebliebenen rechtlichen und tatsächlichen Umständen, 35 vgl. BverwG, Urteil vom 16.05.2013 - 8 C 20/12 -. 36 Selbst für den Fall der erneuten Beantragung einer Zustimmung zu einer beabsichtigten Kündigung wären die für die Beurteilung maßgeblichen tatsächlichen Umstände nicht unverändert. Die Entscheidung des Beklagten über die Zustimmung zu einer Kündigung eines schwerbehinderten Menschen ist eine Ermessensentscheidung, mit der die vom Arbeitgeber geltend gemachten Kündigungsgründe mit den Schutzinteressen des behinderten Arbeitnehmers abgewogen werden sollen. Die Entscheidung hängt daher von den konkreten individuellen Gesichtspunken ab und ist von Fall zu Fall unterschiedlich. 37 Vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 24.10.2013 - 4 A 155/13 -. 38 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Abs. 2 VwGO. 39 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.