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Beschluss

12 A 2711/09

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Zulassungsantrag zur Berufung ist zu versagen, wenn das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts begründet (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). • Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§§ 166 VwGO, 114 ZPO). • Die nachträgliche gerichtliche Aufhebung einer Zustimmung des Integrationsamtes kann die prozess- und materiellrechtlichen Wirkungen eines vor dem Arbeitsgericht geschlossenen Vergleichs nicht ohne konkrete, substantiiert dargelegte Rechtsgrundlage beseitigen. • Für die Wiederaufnahme eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens wegen Nichtigkeit oder zur Restitution ist ein zuvor durch rechtskräftiges Endurteil abgeschlossenes Verfahren Voraussetzung (§ 79 ArbGG, § 578 ZPO). • Verfahrensrügen und Schadensersatzansprüche wegen Amtspflichtverletzung begründen nicht ohne Weiteres ein Feststellungsinteresse nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, wenn das erledigende Ereignis bereits vor Klageerhebung eingetreten ist.
Entscheidungsgründe
Versagung der Zulassung der Berufung und von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht • Ein Zulassungsantrag zur Berufung ist zu versagen, wenn das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts begründet (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). • Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§§ 166 VwGO, 114 ZPO). • Die nachträgliche gerichtliche Aufhebung einer Zustimmung des Integrationsamtes kann die prozess- und materiellrechtlichen Wirkungen eines vor dem Arbeitsgericht geschlossenen Vergleichs nicht ohne konkrete, substantiiert dargelegte Rechtsgrundlage beseitigen. • Für die Wiederaufnahme eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens wegen Nichtigkeit oder zur Restitution ist ein zuvor durch rechtskräftiges Endurteil abgeschlossenes Verfahren Voraussetzung (§ 79 ArbGG, § 578 ZPO). • Verfahrensrügen und Schadensersatzansprüche wegen Amtspflichtverletzung begründen nicht ohne Weiteres ein Feststellungsinteresse nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, wenn das erledigende Ereignis bereits vor Klageerhebung eingetreten ist. Die Klägerin begehrt die gerichtliche Wiederaufgreifung eines Verwaltungsverfahrens mit dem Ziel, die Zustimmung des Integrationsamtes vom 21.11.2002 aufzuheben. Hintergrund ist ein vor dem Arbeitsgericht abgeschlossener Vergleich über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.05.2003. Die Klägerin stellte beim Verwaltungsgericht einen Antrag, den zuvor ergangenen Verwaltungsakt (Zustimmung des Integrationsamtes) rückwirkend aufzuheben. Parallel beantragte sie Prozesskostenhilfe und die Zulassung der Berufung gegen die erstinstanzliche Entscheidung. Das Verwaltungsgericht verneinte das Rechtsschutzbedürfnis wegen des arbeitsgerichtlichen Vergleichs und wies die Klage ab. Die Klägerin beantragte beim Oberverwaltungsgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Zulassung der Berufung. Das Oberverwaltungsgericht prüfte insbesondere, ob durch Aufhebung der Zustimmung die Wirkung des arbeitsgerichtlichen Vergleichs ausgehebelt werden könne, ob Anfechtungsgründe substantiiert dargetan wurden und ob ein Feststellungsinteresse nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO besteht. • Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg aufweist (§§ 166 VwGO, 114 ZPO). • Das Zulassungsvorbringen genügt nicht, um ernstliche Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu begründen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). • Es fehlt an einer substantiierten Darlegung, aufgrund welcher rechtlichen Bestimmung eine nachträgliche gerichtliche Aufhebung der Zustimmung des Integrationsamtes die Wirkung des vor dem Arbeitsgericht geschlossenen Vergleichs beseitigen könnte; konkrete Anfechtungsgründe nach § 119 Abs. 1 BGB sind nicht benannt. • Selbst wenn Anfechtungsgründe vorlägen, wäre die Anfechtungsfrist des § 121 Abs. 1 BGB vermutlich nicht mehr einhaltbar. • Die Aufhebung der Zustimmung des Integrationsamtes kann die prozessuale Lage der Klägerin im Hinblick auf eine Wiederaufnahme des arbeitsgerichtlichen Verfahrens nicht verbessern, weil die Wiederaufnahme gemäß § 79 ArbGG und § 578 ZPO ein zuvor durch rechtskräftiges Endurteil abgeschlossenes Verfahren voraussetzt. • Ein Fortsetzungsfeststellungsantrag oder ein Feststellungsinteresse nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO kommt nicht in Betracht, da das erledigende Ereignis (der Vergleich) vor Klageerhebung eingetreten ist und bloße Schadensersatzansprüche wegen Amtspflichtverletzung hierfür nicht genügen. • Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO; der Beschluss ist unanfechtbar nach § 152 Abs. 1 VwGO und das Urteil des Verwaltungsgerichts damit rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und der Antrag auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Begründend führt das Oberverwaltungsgericht aus, dass das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung begründet und die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Eine nachträgliche Aufhebung der Zustimmung des Integrationsamtes würde die Wirkungen des vor dem Arbeitsgericht geschlossenen Vergleichs nicht aufheben, zumal keine substantiierte Darlegung von Anfechtungsgründen vorliegt und prozessuale Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme fehlen. Daher ist das erstinstanzliche Urteil nunmehr rechtskräftig und die Beschwerden der Klägerin erfolglos.