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Urteil

15 K 7052/14

VG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Gleichstellungsbeauftragte einer gemeinsamen Einrichtung ist frühzeitig bei dem Verfahren zur Bestellung des stellvertretenden Geschäftsführers zu beteiligen (§ 19 Abs.1 Satz3 Nr.1 BGleiG a.F.; § 44j SGB II). • Interne Auswahlentscheidungen der Bundesagentur für Arbeit, welche nur ein Vorschlagsrecht betreffen, sind von dem zu trennenden Entscheidungsprozess der gemeinsamen Einrichtung zu unterscheiden; ihnen stehen keine Beteiligungsrechte der örtlichen Gleichstellungsbeauftragten zu. • Die Pflicht zur unverzüglichen und umfassenden Information beginnt mit der Kenntniserlangung der zuständigen Stelle; eine Information am 21.07.2014 war hier rechtzeitig, sodass kein Verstoß gegen Mitwirkungsrechte vorliegt.
Entscheidungsgründe
Keine Verletzung der Beteiligungsrechte der örtlichen Gleichstellungsbeauftragten bei rechtzeitiger Information • Die Gleichstellungsbeauftragte einer gemeinsamen Einrichtung ist frühzeitig bei dem Verfahren zur Bestellung des stellvertretenden Geschäftsführers zu beteiligen (§ 19 Abs.1 Satz3 Nr.1 BGleiG a.F.; § 44j SGB II). • Interne Auswahlentscheidungen der Bundesagentur für Arbeit, welche nur ein Vorschlagsrecht betreffen, sind von dem zu trennenden Entscheidungsprozess der gemeinsamen Einrichtung zu unterscheiden; ihnen stehen keine Beteiligungsrechte der örtlichen Gleichstellungsbeauftragten zu. • Die Pflicht zur unverzüglichen und umfassenden Information beginnt mit der Kenntniserlangung der zuständigen Stelle; eine Information am 21.07.2014 war hier rechtzeitig, sodass kein Verstoß gegen Mitwirkungsrechte vorliegt. Die Klägerin, Gleichstellungsbeauftragte des Jobcenters L., rügt, nicht frühzeitig in den Auswahlprozess zur Bestellung des stellvertretenden Geschäftsführers einbezogen worden zu sein. Die Bundesagentur für Arbeit schlug Herrn S. als stellvertretenden Geschäftsführer vor; die Beklagte bestellte ihn per Beschluss vom 17.09.2014. Die Klägerin wurde am 21.07.2014 von einer Vertreterin der Agentur über die vorgesehene Besetzung informiert und legte zuvor am 24.07.2014 Einspruch nach §21 BGleiG ein. Sie bemängelte, die Stelle sei nicht ausgeschrieben und sie sei nicht frühzeitig unterrichtet worden. Die Beklagte verweist darauf, dass die interne Entscheidungsfindung der Bundesagentur abgeschlossen war und die Klägerin zeitnah informiert wurde; Verzögerungen seien durch Urlaub und Dienstreisen der informierenden Person begründet. Die Klägerin beantragt die Feststellung einer Rechtsverletzung; die Beklagte beantragt Abweisung der Klage. • Rechtliche Grundlagen sind §19 Abs.1 Satz3 Nr.1 und §20 Abs.1 BGleiG a.F. (heute §§27,30 BGleiG) i.V.m. §44j SGB II; die Gleichstellungsbeauftragte ist bei Personalangelegenheiten frühzeitig zu beteiligen und unverzüglich zu informieren. • Zu unterscheiden sind das interne Auswahl- oder Vorschlagsverfahren der Bundesagentur für Arbeit und das formale Bestellungsverfahren der gemeinsamen Einrichtung; die interne Auswahlentscheidung der Bundesagentur ist nicht Teil des Beteiligungsrechts der örtlichen Gleichstellungsbeauftragten, weil die Vorschlagsentscheidung allein die Bundesagentur trifft. • Die Klägerin war an dem bei der gemeinsamen Einrichtung zu führenden Entscheidungsverfahren zur Bestellung des stellvertretenden Geschäftsführers zu beteiligen; diese Beteiligung setzt aber keine Beteiligung an der vorangehenden internen Abstimmung der Bundesagentur voraus. • Die Beklagte hat ihre Informationspflicht erfüllt, indem die Klägerin am 21.07.2014 über das Ergebnis der internen Entscheidung informiert wurde. Eine Verspätung konnte nicht festgestellt werden; angeführte Abwesenheiten der informierenden Person rechtfertigen die erfolgte Informationszeit und sind der Beklagten nicht zum Nachteil zu rechnen. • Folglich ist keine Verletzung der Rechte der Klägerin nach dem BGleiG feststellbar; die Klage ist unbegründet. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat keine Verletzung ihrer Rechte nach dem BGleiG darlegen können, weil die interne Auswahlentscheidung der Bundesagentur von dem bei der gemeinsamen Einrichtung geführten Bestellungsverfahren zu trennen ist und sie in letzterem rechtzeitig informiert wurde. Die Bestellung des stellvertretenden Geschäftsführers erfolgte durch Beschluss der Beklagten, wobei die Informationspflicht der Beklagten gegenüber der Gleichstellungsbeauftragten erfüllt wurde. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin; eine Zulassung der Berufung wurde nicht erteilt.