OffeneUrteileSuche
Urteil

1 K 1791/21.KS

VG Kassel, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2022:1212.1K1791.21.KS.00
6Zitate
13Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 13 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage ist zwar zulässig, jedoch unbegründet. Der Verwaltungsrechtsweg ist aufgrund der aufdrängenden Zuweisung aus § 34 Abs. 1 S. 1 BGleiG eröffnet (vgl. hierzu VG Potsdam, Urteil vom 27. Januar 2021 – 2 K 1448/18 –, juris Rn. 25 - 26). Gemäß § 44j S. 2 SGB II gilt für die Gleichstellungsbeauftragte und deren Rechte das BGleiG. Die Klage ist als Feststellungsklage statthaft. Nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 BGleiG kann die Anrufung des Gerichts darauf gestützt werden, dass die Dienststelle Rechte der Gleichstellungsbeauftragten verletzt hat. Im Rahmen dieses auf die Feststellung eines konkreten Rechtsverstoßes gerichteten Organstreitverfahren ist der Dienststellenleiter, hier die Geschäftsführerin des Jobcenters (vgl. § 44d Abs. 4 SGB II), als das Organ, dem die Rechtsverletzung angelastet wird, entsprechend § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO der richtige Klagegegner (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 8. April 2010 – 6 C 3.09 –; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. November 2012 – OVG 4 S 42.12 –, beide zit. nach juris). Die entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis kann die Klägerin aus der nach ihrem Vorbringen möglichen Verletzung organschaftlicher Rechte als Gleichstellungsbeauftragte ableiten. Ein Feststellungsinteresse (§ 43 Abs. 1 VwGO) ergibt sich daraus, dass im Hinblick auf das geltend gemachte Beteiligungsrecht bei künftigen Zuweisungsentscheidungen eine konkrete Wiederholungsgefahr besteht. Auch hat die Klägerin den nach § 33 BGleiG erforderlichen Einspruch fristgerecht eingelegt und den erfolglosen Ausgang des Einspruchsverfahrens abgewartet. Zudem wurde auch ein nach § 34 Abs. 1 S. 2 BGleiG erforderlicher weiterer außergerichtlicher Einigungsversuch ohne Erfolg unternommen. Die damit zulässige Klage ist jedoch unbegründet, da der Klägerin kein Beteiligungsrecht zustand, das verletzt worden sein könnte. Die Beteiligungsrechte einer Gleichstellungsbeauftragten ergeben sich aus § 27 Abs. 1 BGleiG. Nach Nr. 1b der Vorschrift beteiligt die Dienststelle die Gleichstellungsbeauftragten frühzeitig, insbesondere bei personellen Angelegenheiten, darunter auch die Vorbereitung und Entscheidung über die Einstellung von Beschäftigten. § 30 Abs.1 BGleiG sieht darüber hinaus vor, dass der Gleichstellungsbeauftragen Gelegenheit zur aktiven Teilnahme an allen Entscheidungsprozessen zu personellen, organisatorischen und sozialen Angelegenheiten gegeben werden muss; sie ist zur Durchführung ihrer Aufgaben unverzüglich und umfassend zu unterrichten, die dafür erforderlichen Unterlagen sind ihr frühestmöglich vorzulegen und die erbetenen Auskünfte zu erteilen. Im Regelfall ist damit die Gleichstellungsbeauftragte bei dem gesamten Auswahlverfahren zu beteiligen, also von Beginn (Ausschreibung) bis Ende (Auswahlvermerk). Jedoch bestehen hinsichtlich der Beteiligungsrechte der Gleichstellungsbeauftragten bei einem Jobcenter Besonderheiten, da es sich hierbei um eine gemeinsame Einrichtung entsprechend der Regelung nach § 44b Abs. 1 SGB II handelt. Nach § 44j SGB II stehen ihnen die Rechte entsprechend den Regelungen des Bundesgleichstellungsgesetzes nur insoweit zu, als die Trägerversammlung und die Geschäftsführer entscheidungsbefugt sind. Eine Befugnis von Trägerversammlung und Geschäftsführer besteht nicht für die Einstellung von Beschäftigten und deren Auswahl. Vielmehr werden die Beschäftigten nach § 44g Abs. 1 SGB II bei einem der beiden Träger des Jobcenters eingestellt und dann dem Jobcenter zugewiesen; dies darf nur geschehen, wenn die Geschäftsführung des Jobcenters dieser Zuweisung zustimmt (§ 44g Abs. 1 SGB II). Die Regelung geht also von bereits bei den Trägern der gemeinsamen Einrichtung eingestellten Beamten oder Arbeitnehmern aus. Wie in § 44d Abs. 4 SGB II nochmals klargestellt wird, übt demzufolge der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin die dienst-, personal- und arbeitsrechtlichen Befugnisse der Bundesagentur und des kommunalen Trägers und die Dienstvorgesetzten- und Vorgesetztenfunktion, mit Ausnahme der Befugnisse zur Begründung und Beendigung der mit den Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bestehenden Rechtsverhältnisse, aus. Als Konsequenz aus dieser Regelung unterbleibt die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten der gemeinsamen Einrichtung demnach, wenn die beteiligungspflichtige Maßnahme auf der Ebene der Träger getroffen wird (vgl. Jork in: Hauck/Noftz SGB II, § 44 j Gleichstellungsbeauftragte, Rn. 15), also insbesondere hinsichtlich der Einstellung und des vorangehenden Auswahlverfahrens (so auch VG Köln, Urteil vom 14. Januar 2016 – 15 K 7052/14 –, juris Rn. 14 - 16). Ein Beteiligungsrecht der Gleichstellungsbeauftragten der gemeinsamen Einrichtung könnte mithin nur dann in Betracht kommen, wenn das Auswahlverfahren direkt von dem Jobcenter durchgeführt worden wäre. Die Verlagerung der von Gesetzes wegen den Trägern der Einrichtung zustehenden Rechte zur Ausschreibung einer Stelle und Durchführung des Besetzungsverfahrens auf das Jobcenter selbst wird von der Rechtsprechung zwar als zulässig erachtet wird (BAG, Beschluss vom 19. Dezember 2018 – 7 ABR 80/16 –, juris). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Bezogen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Klägerin bei dem Auswahlverfahren, das bei dem E. geführt wurde, nicht zu beteiligen war. Damit war es auch nicht erforderlich, mit der Gleichstellungsbeauftragten abzustimmen, ob eine Ausschreibung erfolgen sollte oder nicht, denn diese Entscheidung war Bestandteil des bei dem Landkreis geführten Auswahlverfahrens. Hinsichtlich der Zuweisung der ausgewählten Person an das Jobcenter wurde die Klägerin beteiligt, so dass zusammenfassend nach dem Wortlaut der einschlägigen Regelungen ein Beteiligungsmangel nicht vorliegt. Dieses Verständnis der Abgrenzung der Zuständigkeiten der Gleichstellungsbeauftragten ist sachgerecht und vermeidet Doppelzuständigkeiten. Würde man der Gleichstellungsbeauftragten des Jobcenters Beteiligungsrechte auch hinsichtlich der Auswahlverfahren bei den jeweiligen Trägern einräumen, so wären dann für jede Personalentscheidung zwei Gleichstellungsbeauftragte zuständig; nämlich einmal die des Jobcenters und daneben die Gleichstellungsbeauftragte des Trägers. Hier könnte es zu widersprechenden Stellungnahmen kommen, so dass unter Umständen den Zielen des BGleiG nicht besser, sondern schlechter Genüge getan würde. Daher wäre auch nicht von Relevanz, ob die Klägerin mit dem Hinweis auf die Bestimmungen der Beamtengesetze ihr Begehren gegebenenfalls damit begründen will, es sei bei dem Auswahlverfahren bei dem kommunalen Träger zu ihr nicht nachvollziehbaren Entscheidungen gekommen. Ihr stehen nämlich keine abstrakten Überprüfungsrechte hinsichtlich der Korrektheit des Stellenbesetzungsverfahrens bei dem Träger und auch nicht bezüglich der Ausübung der Mitwirkungsrechte der dort beteiligten Gremien zu. Soweit in der Literatur (vgl. Jork in: Hauck/Noftz SGB II, § 44 j Gleichstellungsbeauftragte, Rn. 15) vereinzelt ein Beteiligungsrecht in analoger Anwendung des § 32 Abs. 4 BGleiG in Fällen wie dem vorliegenden angenommen wird, folgt die Kammer dieser Argumentation nicht. Diese Vorschrift betrifft die Fallkonstellation, dass in einer Dienststelle eine Entscheidung für nachgeordnete Dienststellen getroffen wird. Ist dies der Fall, so hat jede beteiligte Dienststelle die für sie zuständige Gleichstellungsbeauftragte an dem bei ihr anhängigen Teilverfahren zu beteiligen. Der jeweilige Träger einer gemeinsamen Einrichtung nach § 44b Abs. 1 SGB II ist jedoch nicht gegenüber dem Jobcenter „nachgeordnete Dienststelle“, sondern trifft seine Entscheidung bezüglich der Personalauswahl und Begründung von Dienstverhältnissen in eigener und abschließender Kompetenz. Allein die Frage der Zustimmung der Geschäftsführung zur Zuweisung des Bediensteten an das Jobcenter ist, wie ausgeführt, eine gesonderte Maßnahme der Einrichtung und unterliegt damit den Mitwirkungsrechten der Gremien. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § § 167 VwGO i.V.m. § § 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Klägerin ist die beim Jobcenter E. bestellte Gleichstellungsbeauftragte. Sie begehrt die Feststellung, dass ihre Rechte im Rahmen eines Auswahlverfahrens eines Bediensteten des Jobcenters verletzt wurden. Im August 2021 war die Stelle des Geschäftsführers des Jobcenters neu zu besetzen. Der bisherige Geschäftsführer war von Seiten des E. dem Jobcenter zugewiesen worden. Nachdem dieser in den Ruhestand getreten war, fiel die Stelle des Geschäftsführers an den kommunalen Träger zurück. Die Trägerversammlung beschloss danach, die Stellenverteilung in der Leitung des Jobcenters zu wechseln und die Stelle des Geschäftsführers mit einem Mitarbeiter der Bundesagentur für Arbeit zu besetzen. Die Funktionen des Stellvertreters und Bereichsleiters (ständiger Abwesenheitsvertreter) sollten demgegenüber von einem Bediensteten des Kreises wahrgenommen werden. Die Bundesagentur für Arbeit schrieb sodann die Stelle aus, wählte die Beklagte aus und wies sie, nach Bestellung durch die Trägerversammlung, als Geschäftsführerin dem Jobcenter zu. Danach sollte die Stelle des Bereichsleiters des Jobcenters besetzt werden. Der Landkreis führte jedoch keine allgemeine Ausschreibung der Position durch, sondern nur in seinem Dienstbereich. Nach einem Auswahlverfahren wählte der Landkreis Herrn K. aus. Mit Vorlage vom 5. August 2021 (Bl. 9 der Gerichtsakte) wurde die Klägerin um ein Votum gemäß § 32 des Bundesgleichstellungsgesetzes (BGleiG) zur beabsichtigten Stellenbesetzung gebeten. Mit Schreiben vom 13. August 2021 (Bl. 14 der Gerichtsakte) erhob die Klägerin aus gleichstellungsrechtlicher Sicht Einwände gegen die Besetzung der Stelle mit Herrn K.. In der Begründung heißt es, ihre Beteiligungsrechte nach § 27 BGleiG seien nicht beachtet worden. Nach § 6 BGleiG seien zu besetzende Stellen auszuschreiben. Auch im entsprechenden Beamtengesetz sei dies so vorgesehen. Dies sei jedoch nicht erfolgt. Der Verzicht auf eine Stellenausschreibung sei mit der Gleichstellungsbeauftragten nicht abgestimmt worden. Die Klägerin bat, die Beteiligung nachzuholen. Mit Datum vom 18. August 2021 erwiderte die Beklagte auf das Votum der Klägerin. In der Begründung heißt es, der Umstand, dass das Jobcenter E. als gemeinsame Einrichtung im Sinne der §§ 44b ff. SGB II mit seiner Geschäftsführung zwar die Rechte eines Arbeitgebers wahrnehme, diese sich jedoch nicht auf die Einstellung und damit die klassische Stellenbesetzung bezögen, stehe der Umsetzung des Votums der Klägerin entgegen. Als gemeinsame Einrichtung werde das Jobcenter von den beiden Trägern (Bundesagentur für Arbeit und E.) getragen. Die Träger wiederum stellten die personellen Ressourcen zur Verfügung. Dies sei mit der Zuweisung der Stelle einer Bereichsleitung und der bereits daran geknüpften Personalie geschehen. Im Beteiligungsrecht der im Jobcenter E. zuständigen Gremien und der Gleichstellungsbeauftragten verbleibe damit lediglich der beteiligungsrelevante Tatbestand des Zuweisungsprozesses zur Prüfung. Inwieweit mit diesem Zuweisungsprozess auch der vollumfängliche Stellenbesetzungsprozess und insbesondere auch die Stellenzuweisung mit dem vorhandenen Stelleninhaber in die Beteiligungsrechte im Rahmen des Jobcenters falle, sei in der Rechtsprechung umstritten. Die Dienststellenleitung habe die Klägerin zum frühestmöglichen Zeitumfang vollumfänglich beteiligt. Die darüberhinausgehenden Informationen zum Stellenbesetzungsverfahren beim zuständigen Träger lägen nicht im Verfügungsbereich des Jobcenters und könnten damit auch nicht als Verletzung der Beteiligungsrechte der Gleichstellungsbeauftragten gewertet werden. Mit Schreiben vom 24. August 2021 legte die Klägerin Einspruch gemäß § 33 SGB II ein. In der Begründung wiederholte und vertiefte sie ihre Ausführungen aus dem Votum vom 13. August 2021. Mit einstimmigem Beschluss vom 21. September 2021 wies die Trägerversammlung den Einspruch der Klägerin als unbegründet zurück. In der Begründung heißt es: „1. Das Stellenbesetzungsverfahren unterliegt der Hoheit des E. und tangiert damit nicht die Rechte der Gleichstellungsbeauftragten des Jobcenters. 2. Die Geschäftsführung des Jobcenters E. wird auch in Zukunft weiterhin darauf achten, dass die Beteiligungsrechte der Gleichstellungsbeauftragten zur Geltung kommen.“ Eine außergerichtliche Einigung gemäß § 34 BGleiG kam nicht zustande. Am 21. Oktober 2021 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt zur Begründung eines ihr zustehenden Feststellungsinteresses vor, es sei zwar richtig, dass die Zuweisung von Beschäftigten zu einer gemeinsamen Einrichtung nach § 44g SGB II dem jeweils entsendenden Träger und damit hier dem E. obliege. Insoweit ergäben sich Zuständigkeiten des dort gebildeten Personalrats und der dort zuständigen Gleichstellungsbeauftragten. Nach § 44g SGB II könne die Zuweisung jedoch nur mit Zustimmung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers der gemeinsamen Einrichtung vorgenommen werden. Insoweit handele es sich um eine Maßnahme, die jedenfalls in der Form der erforderlichen Zustimmung auch im Zuständigkeitsbereich der Geschäftsführung des Jobcenters liege. Damit seien (unbeschadet etwaiger Zuständigkeiten der Personalvertretung und der Gleichstellungsbeauftragten bei dem jeweiligen Träger) zumindest auch die Personalvertretung und die Gleichstellungsbeauftragte des Jobcenters mit zu beteiligen. Bezeichnenderweise habe der Beklagte mit der Vorlage auch den im Jobcenter gebildeten Personalrat um Zustimmung ersucht. Für die Verteilung der Zuständigkeiten im Gleichstellungsrecht könne nichts Anderes gelten. Auch wenn die Durchführung des Personalauswahlverfahrens dem Kreis obliegen habe, sei es über die Figur der zwingend gebotenen Zustimmung der Geschäftsführerin Angelegenheit auch der im Jobcenter gebildeten Personalvertretung und der dort zuständigen Gleichstellungsbeauftragten, bei der Entscheidung über diese Zustimmung auch den Auswahlvorgang zu betrachten und daraufhin zu überprüfen, ob die gesetzlichen Erfordernisse eingehalten worden seien. Wenn die Klägerin insoweit das Fehlen eines Ausschreibungsverfahrens beanstandet habe, so ergebe sich dieses Erfordernis zum einen aus § 6 BGleiG, zum anderen aber auch aus den Vorgaben des Beamtenrechts, hier aus dem § 10 Abs. 3 HBG. Auch sei darauf hinzuweisen, dass die Übertragung eines einzelnen Dienstpostens – unbeschadet eines vorangegangenen Auswahlverfahrens bei dem Träger – der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer obliege. Der Träger möge für die Auswahl einer zuzuweisenden Person zuständig sein sowie für die Begründung und/oder Beendigung von Beschäftigungs- oder Dienstverhältnissen. Für alle anderen Personalmaßnahmen, damit also auch für die Übertragung eines Dienstpostens, sei jedoch die Geschäftsführung der gemeinsamen Einrichtung zuständig. Auch diese Frage sei personalvertretungsrechtlich geklärt. Sowohl die Beteiligung nach § 27 BGleiG als auch die Mitwirkung nach § 30 BGleiG setzten nicht voraus, dass der Entscheidungsprozess ausschließlich oder überwiegend im Verantwortungsbereich der Dienststellenleitung stattfinde. Damit sei die Annahme der Beklagten und der Trägerversammlung, der Vorgang falle nicht in den Zuständigkeitsbereich der Klägerin, unzutreffend. Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass die Beklagte die Rechte der Klägerin als Gleichstellungsbeauftragte dadurch verletzt hat, dass sie diese im Zusammenhang mit der Besetzung des Dienstpostens des Bereichsleiters im Jobcenter bei dem Verzicht auf eine Ausschreibung der zu besetzenden Stelle, bei der Zuweisung des vorgesehenen Beschäftigten, Herrn K., vom E. an das Jobcenter und bei der Besetzung des Dienstpostens mit diesem nicht nach § 27 BGleiG frühzeitig beantragt hat. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, sie sei mit der Vorlage vom 5. August 2021 den Beteiligungspflichten nachgekommen. Darin sei der Klägerin mitgeteilt worden, dass dem E. ein ausreichendes Bewerberpotential für die Besetzung der Bereichsleitung zur Verfügung stehe. Es sei darauf hingewiesen worden, dass insgesamt 30 Bedienstete in die Auswahl eingezogen worden seien und es sei dort auch erklärt worden, dass der kreisangehörige Bedienstete Herr K. das Anforderungsprofil exakt erfüllen könne. Es sei auch der Hinweis erfolgt, dass Herr K. für die Stellenbesetzung in Aussicht genommen worden sei. Damit habe die Beklagte der Klägerin die zur Wahrnehmung ihrer Mitwirkungsrechte notwendigen Daten, Fakten und Hinweise erteilt. Es habe sich nicht um die Mitteilung bereits getroffener Entscheidungen gehandelt, sondern hinsichtlich der Wortwahl sei eine Möglichkeit der Stellenbesetzung ausgeführt worden, was sich bereits mit der Verwendung des Konjunktivs deutlich mache. Eine Verletzung der Beteiligungsrechte der Klägerin gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 1 BGleiG werde daher nicht gesehen. Fraglich sei weiterhin, ob der vorliegende Stellenbesetzungsprozess überhaupt beteiligungsrechtlich in den Zuständigkeitsbereich des Jobcenters falle. Auch sei fraglich, ob sich im vorliegenden Fall eine Ausschreibungspflicht aus § 10 Abs. 3 HGB ergebe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf Gerichts- und Behördenakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind.