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Gerichtsbescheid

24 K 3425/15

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2015:1125.24K3425.15.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Vergnügungssteuern für Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit (nachfolgend: Geldspielgeräte), die sie in vier Spielhallen (I.----straße 000, I.----straße 000, C. S. 0a, F. ) im Stadtgebiet der Beklagten aufgestellt hat. Mit Vergnügungssteuerbescheiden vom 25. April 2014 veranlagte die Beklagte die Klägerin auf der Grundlage der vorgelegten Vergnügungssteuererklärungen zur Vergnügungssteuer für das 1. Quartal 2014. Sie setzte die Vergnügungssteuer für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2014 für die Spielhallen jeweils wie folgt fest: I.----straße 105 26.987,95 € I.----straße 220 13.389,28 € C. S. 2a 19.664,22 € F. 83.377,58 € Die hiergegen erhobene Klage – 24 K 2983/14 – hat das erkennende Gericht mit Urteil vom 28. Januar 2015 abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat den Antrag auf Zulassung der Berufung mit Beschluss vom 6. Mai 2015 (14 A 549/15) zurückgewiesen. Mit Vergnügungssteuerbescheiden vom 8. Mai 2015 änderte die Beklagte die Veranlagung für das 1. Quartal 2014 ab und veranlagte die Klägerin für das 2. bis 4. Quartal 2014 zur Vergnügungssteuer mit folgenden Beträgen: 1. Q. 2. Q. 3. Q 4. Q I.----straße 105 29.014,65 € 29.285,66€ 25.253,96 € 34.675,47 € I.----straße 220 14.955,17 € 15.478,67 € 16.271,23 € 14.127,53 € F. 88.829,64 € 86.664,58 € 75.185,53 € 86.320,76 € Die Klägerin hat am 11. Juni 2015 gegen diese Bescheide - hinsichtlich der Veranlagung für das 1. Quartal 2014 nur hinsichtlich des Änderungsbetrages - Klage erhoben. Mit weiteren Vergnügungssteuerbescheiden vom 31. Juli 2015 setzte die Beklagten die Vergnügungssteuer für das 1. Quartal 2015 wie folgt fest: I.----straße 105 30.933,45 € I.----straße 220 21.890,07 € C. S. 2a 21.279,11 € F. 89.695,62 € Mit Vergnügungssteuerbescheiden vom 14. August 2015 setzte die Beklagten die Vergnügungssteuer für das 2. Quartal 2015 auf folgende Beträge fest: I.----straße 105 27.245,84 € I.----straße 220 19.338,25 € C. S. 2a 19.658,48 € F. 86.807,38 € Gegen diese Bescheide hat die Klägerin im Wege der Klageerweiterungen am 31. August 2015 bzw. 14. September 2015 Klage erhoben. Sie trägt zur Begründung vor, dass der Erhebung von Vergnügungssteuer auf Geldspielgeräte Verfassungsrecht entgegenstehe. Die Erhebung der Vergnügungssteuer erweise sich unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als unvereinbar mit Art. 105 Abs. 2a Grundgesetz (GG). Dieser biete bereits keine hinreichende Kompetenzgrundlage für die zugrunde liegende Vergnügungssteuersatzung. Der Satzungsgeber habe vorliegend seine Steuergesetzgebungskompetenz ausgeübt, um Lenkungswirkungen zu erzielen. Diese steuerliche Lenkungswirkung komme einer verbindlichen Verhaltensregel gleich. Die Finanzfunktion der Steuer werde durch eine Verwaltungsfunktion mit Verbotscharakter verdrängt. Bezogen auf die Klägerin wirke die Vergnügungssteuersatzung untrennbar mit den Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV) und des nordrhein-westfälischen Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag (AG GlüStV) zusammen. Die Wirkungen der Gesetze überlagerten und verstärkten sich. Derartige Regelungen nicht-steuerlicher Art könnten auch unter Berücksichtigung des aus dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitenden Gebots der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung nicht auf eine Steuerkompetenz gestützt werden. Die Vergnügungssteuersatzung verstoße nach Inkrafttreten des GlüStV und des AG GlüStV gegen Art. 3 Abs. 1 GG, da die Vergnügungssteuer nicht mehr auf den Spieler abwälzbar sei. Die vom Bundesverfassungsgericht als Voraussetzung für eine kalkulatorische Überwälzbarkeit geforderte Möglichkeit der Senkung von betriebswirtschaftlichen Ausgaben und der Steigerung der Einnahmen sei nach Inkrafttreten des GlüStV rechtlich unmöglich. Das Zusammenwirken von GlüStV und dem AG GlüStV und der Vergnügungssteuersatzung unterbinde die Möglichkeit der Umsatzsteigerung, ohne gleichzeitig Preiserhöhungen oder eine Senkung der Gewinnquoten zuzulassen. Die höhere Regulierungsdichte führe zu einer Erhöhung der betriebswirtschaftlichen Kosten. §§ 16 ff. GlüStV verhinderten die freie Standortauswahl sowie Umsatz- und Attraktivitätssteigerungen. Auch die Möglichkeit, Betriebskosten zu senken, werde nunmehr rechtlich massiv eingeschränkt. Zudem seien weder der Steuermaßstab des Einspielergebnisses nach § 6 VStS noch der Steuersatz in Höhe von 18 % des Einspielergebnisses mit dem Gleichheitsgrundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Der mit der Vergnügungssteuer verfolgte Lenkungszweck - Suchtprävention - sei nicht gleichheitsgerecht ausgestaltet. Im Rahmen der insoweit vorzunehmenden Verhältnismäßigkeitsprüfung sei zu berücksichtigen, dass seit Inkrafttreten des GlüStV und des AG GlüStV ein milderes Mittel zur Erreichung des verfolgten Lenkungszwecks bestehe. Durch diese Regelungen würden Spielanreize erheblich reduziert, die Anzahl von Konzessionen und Geldgewinnspielgeräten abgebaut und dem Spielerschutz im Sinne der Bekämpfung der Spielsucht umfassend Rechnung getragen. Zudem würden Geldspielgeräte in Spielhallen im Vergleich zu Geräten in Spielbanken ungleich besteuert, ohne dass hierfür eine Rechtfertigung vorliege. Durch den Glücksspielstaatsvertrag hätten die vormals grundverschiedenen Regelungsregime eine rechtliche Vereinheitlichung erfahren. Der Betrieb einer Spielbank sei ebenso wie der Betrieb einer Spielhalle eine wirtschaftliche Tätigkeit. Der Europäische Gerichtshof unterscheide nicht zwischen dem Spiel an Glücksspielautomaten in Spielbanken und an Geldspielgeräten in Spielhallen. Eine Rechtfertigung mit Spielerschutzerwägungen sei nicht möglich. Die Regelungen der Vergnügungssteuersatzung i.V.m. den Regelungen des GlüStV und des AG GlüStV, welche sich unmittelbar auf den Beruf des Automatenaufstellers bezögen, gestalteten das Berufsbild des Automatenaufstellers und bestimmten den Rahmen der verbleibenden legalen Berufsausübungsmöglichkeiten. Der damit einhergehende Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit sei nicht verhältnismäßig, jedenfalls unzumutbar. Der legitime Zweck des Eingriffs in die Berufsfreiheit bestehe in der Bekämpfung der Spielsucht; hierzu sei die Vergnügungssteuer aber nicht geeignet, da die Steuer nicht beim Spieler erhoben werde. Seit Inkrafttreten des GlüStV und AG GlüStV sei dieser Eingriff auch nicht erforderlich, da durch diese Regelungen derselbe Zweck verfolgt werde und zudem umfassende strafrechtliche, gewerberechtliche und baurechtliche Regelungen zur Bekämpfung der Spielsucht existierten. Der Bekämpfung der Spielsucht werde durch diese Regelungen bereits umfassend Rechnung getragen, was die im europäischen Vergleich geringe Anzahl der pathologischen Spieler in Deutschland belege. Ausweislich wissenschaftlicher Untersuchungen sei die Suchtgefahr im Sinne pathologischen Spielens im Bereich des Online-Glücksspiels und des Spielens in Spielbanken sehr viel größer als beim Glücksspiel an Geldspielgeräten. Es widerspreche dem Kohärenzgebot, dass das Glücksspiel an Geldspielgeräten stärker als andere Glücksspiele, wie z.B. das Glücksspiel an so genannten „Slot-Machines“, reglementiert werde. Dies führe zu einer massiven Benachteiligung des gewerblichen Geldspiels. Zudem mache der Steuersatz ein wirtschaftliches Betreiben der Spielhalle nahezu unmöglich. Auch zeige sich bei einem Vergleich mit der Biersteuer, dass die Steuer nicht verhältnismäßig sei. Der Eingriff erweise sich des Weiteren als unzumutbar angesichts der Kumulation aller die Klägerin betreffenden Vorschriften. Die weitere Erhöhung des Steuersatzes von ursprünglich 15 % auf 18 % nach Inkrafttreten des neuen Rechtsrahmens und der damit einhergehenden zusätzlichen Belastungen führe zu einem Verstoß gegen das Übermaßverbot. Ausweislich der Beschlussvorlage habe keine Prüfung stattgefunden, wie sich die Veränderung der Bemessungsgrundlage bei den Unternehmen auswirken werde. Die Beklagte habe den Nachweis zu erbringen, dass die Steuer für die Aufsteller tatsächlich zu erbringen sei. Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Vergnügungssteuerbescheide der Beklagten vom 8. Mai 2015 hinsichtlich des 1. Quartals 2014 jeweils in Höhe des Änderungsbetrages und bezüglich des 2. bis 4. Quartals 2014 in voller Höhe, sowie die Vergnügungssteuerbescheide vom 31. Juli sowie 14. August 2015 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, die Erhebung der Vergnügungssteuer sei verfassungsgemäß und verweist auf die Begründung des Urteils des erkennenden Gerichts vom 28. Januar 2015 im Verfahren 24 K 2983/14 sowie die Gründe des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen im Verfahren 14 A 549/15. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem und im Verfahren 24 K 2983/14 sowie der in diesem Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakten 1 bis 6) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung sowie den Einzelrichter entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der entscheidungserhebliche Sachverhalt geklärt ist und keine grundsätzliche Bedeutung hat, § 84 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die angegriffenen Vergnügungssteuerbescheide der Beklagten vom 8. Mai, 31. Juli sowie 14. August 2015 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage für die hier streitgegenständliche Veranlagung zu Vergnügungssteuern ist die Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Kerpen vom 21. April 2008 in der Fassung der Änderungssatzungen vom 21. Dezember 2011, 20. Dezember 2012 sowie 23. Oktober 2013 (nachfolgend: VStS), die folgende für den im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Zeitraum maßgebliche Bestimmungen enthält: § 1 Steuergegenstand Der Besteuerung unterliegen die im Gebiet der Kolpingstadt Kerpen veranstalteten nachfolgenden Vergnügungen (Veranstaltungen): (...) 2. das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten in a) Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, b) Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an anderen für jeden zugänglichen Orten. (...) § 3 Steuerschuldner Steuerschuldner ist der Unternehmer der Veranstaltung (Veranstalter). In den Fällen des § 1 Nr. 2 ist der Halter der Apparate (Aufsteller) Veranstalter. (...) § 6 Besteuerung nach dem Einspielergebnis bzw. der Anzahl der Apparate (1) Die Steuer für das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten bemisst sich bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit nach dem Einspielergebnis, bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit nach deren Anzahl. Einspielergebnis ist der Betrag der elektronisch gezählten Bruttokasse (Münzgeld- und Geldscheinekasse). Dieser errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse (Münzgeld- und Geldscheinekasse) zzgl. Röhren- bzw. Geldschein-Dispenser-Entnahme (sog. Fehlbetrag), abzüglich Röhren- bzw. Geldschein-Dispenser-Auffüllung, Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld. Der Steuersatz beträgt: 1. in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (§ 1 Nr. 2 Buchst. a) für Apparate mit Gewinnmöglichkeit: 18 v.H. des Einspielergebnisses pro Apparat und Monat für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit: 42 Euro pro Apparat und Monat 2. in Gastwirtschaften und sonstigen Orten (§ 1 Nr. 2 Buchst. b) für Apparate mit Gewinnmöglichkeit: 13 v.H. des Einspielergebnisses pro Apparat und Monat für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit: 30 Euro pro Apparat und Monat (...) Die Satzung der Beklagten stellt eine wirksame Rechtsgrundlage für die hier streitgegenständlichen Veranlagungen der Klägerin zur Vergnügungssteuer für das 1. Quartal 2014 bis 2. Quartal 2015 dar. Sie steht im Einklang mit europäischem Recht (1.) und geht nicht über die Grenzen der Satzungsermächtigung hinaus (2.). Die Vergnügungssteuererhebung ist mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar. Es liegt weder ein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG (3.) noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG (4.) vor. Auch ein so genannter kumulativer Grundrechtseingriff scheidet mangels Vorliegens der Voraussetzungen aus (5.). Der Steuersatz ist zudem nicht willkürlich bestimmt worden (6.) und die angefochtenen Bescheide sind auch nicht aus sonstigen Gründen rechtswidrig (7.). 1. Die Erhebung von Steuern auf der Grundlage der Vergnügungssteuersatzung der Beklagten steht mit europäischem Recht im Einklang. Spätestens seit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 24. Oktober 2013 ist geklärt, dass die Erhebung von Vergnügungssteuer mit Art. 401 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem vereinbar ist. Denn diese Bestimmung ist in Verbindung mit Art. 135 Abs. 1 Buchstabe i der vorgenannten Richtlinie dahingehend auszulegen, dass die Mehrwertsteuer und eine Sonderabgabe auf Glücksspiele kumulativ erhoben werden können, sofern die Sonderabgabe nicht den Charakter einer Umsatzsteuer hat, vgl. Urteil des EuGH vom 24. Oktober 2013, Rs. C-440/12, abrufbar im Internet über die Homepage des EuGH: http://curia.europa.eu/. In der Rechtsprechung ist zudem geklärt, dass die Vergnügungssteuer auf Geldspielgeräte nicht den Charakter einer Umsatzsteuer im europarechtlichen Sinne hat, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 19. August 2013, - 9 BN 1.13 -, juris Rn. 11; Urteil vom 10. Dezember 2009,- 9 C 12.08 -, juris Rn. 34, jeweils m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 24. September 2013, - 14 A 1782/13 -, juris; Urteil vom 23. Juni 2010,- 14 A 597/09 -, juris. 2. Die Vergnügungssteuersatzung der Beklagten überschreitet nicht die Grenzen der Satzungsermächtigung des Art. 105 Abs. 2a GG i.V.m. § 3 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW). Nach Art. 105 Abs. 2a GG haben die Länder die Gesetzgebungsbefugnis für örtliche Verbrauchs- und Aufwandsteuern, solange diese nicht mit bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind, wobei das Gleichartigkeitsverbot des Art. 105 Abs. 2a GG nicht die herkömmlichen Kommunalsteuern, zu denen auch die Vergnügungssteuer gehört, erfasst, vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom 1. März 1997, - 2 BvR 1599/89, 1714/92 und 1508/95 - und vom 4. Juni 1975, - 2 BvL 16/73 -, alle juris. In Nordrhein-Westfalen ist die Befugnis aus Art. 105 Abs. 2a GG gemäß § 3 KAG NRW auf die Gemeinden übertragen worden. Auch wenn mit der Vergnügungssteuersatzung der Beklagten neben dem Hauptzweck, Einnahmen zu erzielen, ebenfalls eine Lenkungswirkung im Sinne der Einschränkung der übermäßigen Verbreitung von Spielhallen sowie der Eindämmung der Spielsucht verfolgt werden sollte, bleibt Art. 105 Abs. 2a GG die zutreffende Kompetenzgrundlage, vgl. ausführlich OVG NRW, Beschluss vom 17. September 2014 - 14 A 781/14 -, juris; zur hiesigen Satzung: OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2015 - 14 A 549/15 -, denn die hier erhobene Spielgerätesteuer ist den Aufwandsteuern im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG zuzuordnen, da sie die Leistungsfähigkeit des Spielers erfassen soll, der sich an dem Gerät vergnügt. Das wird durch die mögliche Existenz auch eines Lenkungszwecks der Steuer zur Reduzierung der vorhandenen Spielhallen nicht in Frage gestellt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts können auf der Grundlage der Steuersetzungskompetenz auch außerfiskalische Förderungs- und Lenkungsziele aus Gründen des Gemeinwohls verfolgt werden, um durch mittelbare Verhaltenssteuerung auf Wirtschaft und Gesellschaft gestaltend Einfluss zu nehmen. Durch Sonderbelastung eines unerwünschten Verhaltens oder durch steuerliche Verschonung eines erwünschten Verhaltens wird ein finanzwirtschaftliches Motiv gesetzt, sich für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen zu entscheiden, vgl. BVerfG, Urteile vom 7. Mai 1998 - 2 BvR 1991/95 und 2 BvR 2004/95 -, juris Rn. 59, und vom 9. Dezember 2008 - 2 BvL 1/07 u.a. -, juris Rn. 54. Hierzu bedarf es keiner hinzutretenden Sachkompetenz. Auch die Lenkungssteuer liegt wegen ihres verbleibenden Finanzierungszwecks und der ausschließlichen Verbindlichkeit ihrer Steuerfolgen in der Zuständigkeit des Steuergesetzgebers. Nur wenn die Lenkungssteuer nach Gewicht und Auswirkung einer verbindlichen Verhaltensregel nahekommt, die Finanzfunktion der Steuer also durch eine Verwaltungsfunktion mit Verbotscharakter verdrängt wird, bietet die Besteuerungskompetenz keine ausreichende Rechtsgrundlage, vgl. BVerfG, Urteile vom 7. Mai 1998 - 2 BvR 1991/95 und 2 BvR 2004/95 - sowie Beschluss vom 3. Mai 2001, - 1 BvR 624/00 -, alle juris. Dies ist hier indes nicht der Fall. Der Ausübung der Kompetenz zum Erlass der Vergnügungssteuersatzung steht auch der Grundsatz der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung nicht entgegen. Danach dürfen durch Ausübung der Steuernormsetzungskompetenz zur Lenkung in einem anderweitig geregelten Sachbereich keine Regelungen herbeigeführt werden, die den konzeptionellen Entscheidungen eines anderen Normgebers widersprechen. Aufgrund einer Steuerkompetenz darf nur insoweit lenkend und damit mittelbar gestaltend in den Kompetenzbereich eines Sachgesetzgebers übergegriffen werden, als die Lenkung weder der Gesamtkonzeption der sachlichen Regelung noch konkreten Einzelregelungen zuwiderläuft, vgl. BVerfG, Urteil vom 7. Mai 1998, - 2 BvR 1991/95 und 2004/95 -, juris. Es ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, welcher konzeptionellen Regelung eines anderen Normgebers die Vergnügungssteuererhebung zuwiderlaufen soll. Die von der Beklagten erhobene Vergnügungssteuer führt hier weder zu einem faktischen Verbot der Automatenaufstellung, so dass keine Verbotsnorm im bloß formellen Kleid einer Steuernorm vorliegt, noch steht sie im Widerspruch zu den Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV) sowie des nordrhein-westfälischen Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrages (AG GlüStV) und der Spielverordnung. Die Regelungen des GlüStV und des AG GlüStV schränken im Interesse der Bekämpfung der Spielsucht die Errichtung und den Betrieb von Spielhallen ein. Da der gesetzgebungskompetenzrechtlich zuständige Landesgesetzgeber mit dem genannten Ausführungsgesetz den Betrieb von Spielhallen nicht verboten hat, muss der kommunale Satzungsgeber im Rahmen des Vergnügungssteuerrechts berufsgrundrechtlich beachten, dass das Betreiben von Spielhallen nach geltendem Recht eine zulässige Berufsausübung ist. Er darf daher keine Steuerregelung mit der Wirkung treffen, dass die betroffenen Berufsangehörigen in aller Regel und nicht nur in Ausnahmefällen wirtschaftlich nicht mehr in der Lage wären, den gewählten Beruf ganz oder teilweise zur Grundlage ihrer Lebensführung zu machen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. November 2013, - 14 A 2401/13 -, juris. Hierbei stünde ein mit der Vergnügungssteuersatzung der Beklagten verfolgter Nebenzweck, einer Ausweitung der Spielgeräteaufstellerbranche im Satzungsgebiet entgegenzuwirken, ohne jedoch den Betrieb von Spielhallen faktisch verbieten zu wollen, gerade im Einklang mit der Zielrichtung des AG GlüStV. Auch kann dem AG GlüStV nicht entnommen werden, dass eine Unterstützung der Ziele des Gesetzes durch die – im Zeitpunkt des Erlasses des Gesetzes bereits existierende – Steuer ausgeschlossen sein sollte, vgl. in diesem Sinne: OVG NRW, Beschlüsse vom 27. August 2013, - 14 A 1677/13 -, und vom 26. November 2013, - 14 A 2401/13 -, juris. Ausweislich der Beschlussvorlage der Verwaltung vom 10. November 2012 für die Sitzung des Rates der Beklagten betreffend die 2. Änderungssatzung der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Kolpingstadt Kerpen (Nr.467.12), die unter anderem die Erhöhung des Steuersatzes mit Wirkung zum 1. Januar 2013 betraf, dient die Vergnügungssteuer in Kerpen vor allem der Erzielung von Mehreinnahmen. Hierzu hatte die Beklagte die Anzahl der Geldspielgeräte in Relation zur Steigerung der Einnahmen gesetzt. Daneben soll im Satzungsgebiet der Beklagten aufgrund des konstanten Anstiegs der aufgestellten Geldspielgeräte und der Einspielergebnisse mit der Vergnügungssteuer neben dem Ziel der Einnahmebeschaffung auch eine ordnungspolitische Funktion – die weitere Ausweitung von Spielhallen im Satzungsgebiet zu vermeiden – verfolgt werden. Ein faktisches Verbot der Automatenaufstellung sollte jedoch offensichtlich nicht bezweckt werden, da in der Beschlussvorlage – hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen der Erhöhung des Steuersatzes – ausgeführt wird, dass die wirtschaftliche Situation der Aufsteller berücksichtigt werde und eine erdrosselnde Wirkung auch bei Erhöhung des Steuersatzes nicht vorliege. Die Frage der Abwälzbarkeit der Steuer berührt nicht die Satzungsermächtigung. Denn die Frage der Abwälzbarkeit der indirekt beim Betreiber der Automaten erhobenen Steuer auf den Nutzer der Spielgeräte ist eine Voraussetzung für die materielle Verfassungsmäßigkeit der erhobenen Vergnügungssteuer, aber kein ihren Charakter als Aufwandsteuer prägendes Wesensmerkmal, vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009, - 1 BvL 8/05 -, juris Rn. 52; BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2009, - 9 C 12.08 -, juris. Auch die weiteren von der Klägerin geltend gemachten Zweifel an der materiellen Verfassungsmäßigkeit der Steuer sind für die Beurteilung, ob die richtige Gesetzgebungskompetenz zugrunde liegt, unmaßgeblich, da verfassungsrechtliche Zweifel den Typus der Abgabe und damit ihren Charakter als Aufwandsteuer unberührt lassen, vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009, - 1 BvL 8/05 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2010, - 14 A 597/09 -, juris. 3. Die erhobene Steuer stellt keinen unzulässigen Eingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) dar, da ihr keine erdrosselnde Wirkung zukommt. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die betroffenen Berufsangehörigen in aller Regel und nicht nur in Ausnahmefällen wirtschaftlich nicht mehr in der Lage wären, den gewählten Beruf ganz oder teilweise zur Grundlage ihrer Lebensführung zu machen, vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2009, - 9 C 12.08 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2010, - 14 A 718/09 -, juris m.w.N. aus der Rechtsprechung. Wäre eine erdrosselnde Wirkung vorhanden, führte dies dazu, dass die schwächsten Anbieter aus dem Markt schieden, ohne dass neue Anbieter ihren Platz einnähmen. Einer Bestandsaufnahme über die im maßgeblichen Zeitraum vorhandenen Spielhallen und Spielgeräte wäre dann eine Tendenz zum Absterben der Spielgeräteaufstellerbranche im Satzungsgebiet zu entnehmen, vgl. zur Bedeutung einer Bestandsentwicklung für die Beurteilung der Frage, ob eine erdrosselnde Wirkung einer Steuer anzunehmen ist: OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2010, - 14 597/09 -, juris. Dies ist vorliegend nicht der Fall, wie sich aus der Entwicklung des Bestandes an Spielhallen sowie der darin aufgestellten Geldspielgeräte im Satzungsgebiet der Beklagten ab dem Jahr 2009 ergibt. Diese Bestandsentwicklung stellt ein schlüssiges Indiz für die fehlende Erdrosselungswirkung der Vergnügungssteuer dar. Nach Angaben der Beklagten befinden sich seit 2009 unverändert 13 Spielhallen im Satzungsgebiet der Beklagten, in denen jeweils 12 Geldspielgeräte aufgestellt sind. Anhand dieser Zahlen lässt sich ersehen, dass eine Erdrosselungswirkung der Steuer bisher nicht eingetreten ist. Es ist nicht feststellbar, dass die schwächsten Anbieter aus dem Markt scheiden, ohne dass neue ihren Platz einnehmen, wie es im Fall einer erdrosselnden Wirkung der Steuer der Fall wäre. Auch nach Inkrafttreten des geänderten Glücksspielstaatsvertrages zum 1. Dezember 2012 ist die Anzahl der Betriebe und der aufgestellten Automaten nicht zurückgegangen, sondern gleich geblieben. Eine Tendenz, dass die Spielgeräteaufstellerbranche in L. absterben wird, ist daher nicht zu erkennen. Die vorgelegte Bestandsentwicklung lässt vielmehr erkennen, dass gerade keine Verminderung des Bestandes an Spielhallen eingetreten ist. Wenn – wie hier – bereits die Entwicklung der Anzahl der Spielautomatenbetriebe und der dort aufgestellten Spielgeräte den hinreichend sicheren Rückschluss zulässt, dass die Erhebung der Vergnügungssteuer nicht erdrosselnd wirkt, so bedarf es zur Beurteilung dieser Frage keiner weiteren Ermittlungen zur Ertragslage der jeweiligen Aufsteller im Satzungsgebiet, vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2009, - 9 C 12.08 -, juris Rn. 46, Beschluss vom 26. Oktober 2011, - 9 B 16.11 -, juris; OVG NRW, Urteile vom 8. Mai 2013, - 14 A 1583/09 -, juris Rn. 79, und vom 23. Juni 2010, - 14 A 718/09 -, juris Rn. 109 f.; zur hiesigen Satzung: OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2015 - 14 A 549/15 -. Da die auf der Grundlage der Vergnügungssteuersatzung der Beklagten erhobene Vergnügungssteuer auch nach Inkrafttreten der Regelungen des GlüStV bzw. des AG GlüStV keine erdrosselnde Wirkung hat und mit ihr – wie oben dargelegt – nicht bezweckt wird, objektiv den Zugang zum Beruf des Spielautomatenaufstellers zu beeinträchtigen, stellt sie im Ergebnis keine Regelung auf der Ebene des objektiven Berufszugangs dar. Es handelt sich weiterhin um eine mittelbare Regelung der Berufsausübung. Eine Verhältnismäßigkeitsprüfung unter Berücksichtigung eines Nebenzwecks ist daher nicht erforderlich. Die Steuer rechtfertigt sich bereits wegen des mit ihr verfolgten Hauptzwecks, Einnahmen zu erzielen. 4. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG durch die Erhebung von Vergnügungssteuern auf der Grundlage der Vergnügungssteuersatzung der Beklagten ist nicht erkennbar. Eine am Gleichheitssatz ausgerichtete gerechte Zuteilung der Vergnügungssteuer erfordert, dass die Steuer jedenfalls im Ergebnis von demjenigen aufgebracht wird, der den von der Steuer erfassten Vergnügungsaufwand betreibt. Nur wenn sie dessen hierin zum Ausdruck gebrachte Leistungsfähigkeit als den eigentlichen Gegenstand der Besteuerung zu erreichen vermag, kann die indirekte Erhebung der Steuer beim Veranstalter der Vergnügung vor dem Grundsatz der gerechten Lastenverteilung bestehen, BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009, - 1 BvL 8/05 -, juris. Denn die Steuer wird bei dem Veranstalter nur der Einfachheit halber erhoben; im Ergebnis soll sie den Spieler treffen und muss daher auf ihn abwälzbar sein, vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2009, - 9 C 12.08 -, juris Rn. 28; so auch: BFH, Beschluss vom 27. November 2009, - II B 102/09 -, juris Rn. 41. Die erhobene Vergnügungssteuer ist vorliegend auf den eigentlichen Steuerträger, den Spieler, abwälzbar, was – wie oben bereits dargelegt – ihre Eigenschaft als örtliche Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2a GG erfordert. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ergibt sich die wirtschaftliche Abwälzbarkeit bereits daraus, dass die Vergnügungssteuer – wie oben dargestellt – nicht erdrosselnd wirkt, vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2010, - 14 A 597/09 –; sowie Urteil vom 21. Juni 2011, - 14 A 2552/08 -, beide juris. Zwar haben Abwälzbarkeit und Erdrosselungsverbot unterschiedliche verfassungsrechtliche Ausgangspunkte, da das Erfordernis der Abwälzbarkeit aus der Einstufung der Steuer als Aufwandsteuer (Art. 105 Abs. 2a GG) folgt, während das Erdrosselungsverbot eine berufsrechtliche Grundrechtsschranke darstellt (Art. 12 Abs. 1 GG). Die beiden Merkmale decken sich aber in dem wirtschaftlichen Punkt, dass die Vergnügungssteuer einerseits für den Unternehmer eine reine Kostenposition sein darf, die er auf den Spieler überwälzen können muss, wie sie andererseits Teil der sonstigen erforderlichen Kosten des Betriebs ist, die insgesamt im Regelfall durch das Entgelt der Spieler erwirtschaftet werden können. Deshalb sind diese unterschiedlichen Schranken in diesem wirtschaftlichen Punkt identisch. Nichts Anderes folgt aus der von der Prozessbevollmächtigten der Klägerin zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Hiernach genügt für die Annahme der Abwälzbarkeit die Möglichkeit einer kalkulatorischen Überwälzung in dem Sinne, dass der Steuerpflichtige den von ihm gezahlten Betrag in die Kalkulation seiner Selbstkosten einsetzen und hiernach die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens geeigneten Maßnahmen treffen kann. Die rechtliche Gewähr, dass er den von ihm entrichteten Betrag immer von demjenigen erhält, der nach der Konzeption des Gesetzgebers letztlich die Steuer tragen soll, muss dem Steuerschuldner nicht geboten werden. Es reicht aus, wenn die Steuer auf eine Überwälzung der Steuerlast vom Steuerschuldner auf den Steuerträger angelegt ist, auch wenn eine Überwälzung nicht in jedem Einzelfall gelingt. Diese Voraussetzung ist zumindest so lange gegeben, wie der Spielereinsatz den Steuerbetrag und die sonstigen notwendigen Unkosten für den Betrieb des Spielgerätes deckt und in der Regel noch Gewinn abwirft, vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009, - 1 BvL 8/05 -, juris, Rn. 62 und 93. Bei der Kalkulation seiner Selbstkosten sind die betriebswirtschaftlichen Entscheidungsspielräume des Automatenaufstellers zwar durch die Vorgaben in der Spielverordnung und nach dem 1. Dezember 2012 auch durch die Regelungen des geänderten Glücksspielstaatsvertrages eingeengt, so dass die kalkulatorische Abwälzbarkeit erschwert ist. Allerdings bleiben den Automatenaufstellern Maßnahmen, um die Wirtschaftlichkeit ihrer Unternehmen aufrecht zu erhalten. Für eine kalkulatorische Überwälzung ist dabei nicht die absolute Höhe der Steuer ausschlaggebend, sondern die Möglichkeit, die Steuer in die Kosten einzubeziehen. Es handelt sich hierbei um einen wirtschaftlichen Vorgang, wobei das Gesetz es dem Steuerschuldner überlässt, die Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens auch unter Berücksichtigung des Steuerbetrages zu wahren, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. August 2013, - 14 A 1677/13 -, juris, und Beschluss vom 26. November 2013, - 14 A 2401/13 -, juris Rn. 24 ff. Aus dem Vortrag der Klägerin zu den Einschränkungen in ihrer wirtschaftlichen Freiheit und den Belastungen aufgrund des Glücksspielstaatsvertrags und der Vorgaben der Spielverordnung kann nicht auf die fehlende Abwälzbarkeit der Steuer geschlossen werden, vgl. zur hiesigen Satzung: OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2015 - 14 A 549/15 -; so auch zur Vergnügungssteuer in anderen nordrhein-westfälischen Kommunen: OVG NRW, Beschlüsse vom 17. September, 2014 - 14 A 781/14 -, vom 18. Februar 2014, - 14 A 2592/13 -, und vom 26. November 2013, - 14 A 2401/13 -, juris; Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf, Urteil vom 23. Mai 2013, - 25 K 1577/13 -, n.v. So hat das Bundesverfassungsgericht schon für die bis zum 1. Januar 2006 geltende Spielverordnung entschieden, dass weder die Mindestquote des auszuschüttenden Gewinns noch der Höchstbetrag des Einsatzes die Abwälzbarkeit der Steuer ausschlössen. Vielmehr änderten die gewerberechtlichen Rahmenbedingungen nichts daran, dass die Vergnügungssteuer eine auf Überwälzung auf den Spieler angelegte Steuer ist, vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009, - 1 BvL 8/05 -, juris, Rn. 52 und 93 ff. Für die zum 1. Januar 2006 neu gefasste Spielverordnung – die auch nach Inkrafttreten des geänderten Glücksspielstaatsvertrags Geltung behält – gilt dies nicht weniger. Darin ist nur noch ein Höchsteinsatz (vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Spielverordnung – SpielV n.F.), aber keine Mindestquote des auszuschüttenden Gewinns mehr vorgeschrieben. § 12 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe a SpielV n.F. bestimmt lediglich, dass Gewinne in solcher Höhe ausgezahlt werden müssen, dass bei langfristiger Betrachtung kein höherer Betrag als 33,00 Euro je Stunde als Kasseninhalt verbleibt. Darüber hinaus sieht § 13 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 und 6 SpielV n.F. Regelungen über den von der Mindestspieldauer abhängigen Höchsteinsatz, maximale Verluste und Gewinne sowie eine Begrenzung der Speicherung von Geldbeträgen in Einsatz- und Gewinnspeichern vor. In diesem Rahmen verbleiben dem Spielhallenbetreiber Spielräume für eine betriebswirtschaftliche Planung und Kalkulation, vgl. BFH, Beschlüsse vom 27. November 2009, - II B 102/09 - und - II B 75/09 -, und vom 19. Februar 2010, - II B 122/09 -, beide juris Den Automatenaufstellern bleiben auch nach Inkrafttreten des geänderten Glücksspielstaatsvertrages bzw. des Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag hinreichende Möglichkeiten, die Wirtschaftlichkeit ihrer Spielhalle zu beeinflussen. Es besteht nach wie vor – innerhalb des durch das AG GlüStV geänderten gesetzlichen Rahmens – die Gelegenheit, insbesondere durch den Einsatz anderer Spielgeräte mit höherem durchschnittlichen Kasseninhalt wie auch durch die Auswahl eines geeigneten Standortes sowie durch eine entsprechende Gestaltung und Ausstattung der Spielhallen auf eine Umsatzsteigerung hinzuwirken oder die Betriebskosten auf das unbedingt erforderliche Maß zu senken, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. September 2014, - 781/14 -, juris und Urteil vom 24. Juli 2014, - 14 A 692/12 -, nrwe.de; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 19. März 2013, - 2 K 530/13 -, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 23. Mai 2013, - 25 K 1577/13 -, n.v. Entgegenstehende konkrete Anhaltspunkte, dass die Regelungen des AG GlüStV die oben aufgezeigten betriebswirtschaftlichen Spielräume der Unternehmer bereits derart begrenzen würden, dass eine Überwälzung der Steuer auf den Spieler faktisch nicht mehr möglich ist, sind weder von der Klägerin belegt noch ersichtlich. Die Vergnügungssteuererhebung verstößt auch im Übrigen nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz ist nicht darin zu sehen, dass Geldspielgeräte in Spielhallen und Gaststätten der Vergnügungssteuererhebung unterliegen, während das Spielen an Geldspielgeräten in Spielbanken nicht vergnügungssteuerrechtlich erfasst ist. Das Benutzen von Geldspielgeräten ist je nach dem Aufstellungsort an deutlich unterschiedliche Anforderungen geknüpft, so dass keine vergleichbaren Fallgruppen gegeben und wegen des darin liegenden sachlichen Grundes die unterschiedliche Behandlung gerechtfertigt ist, vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2009, - 9 C 12.08 -, juris Rn. 31; ausführlich zu den Unterschieden: OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2010, - 14 A 597/09 -, juris Rn. 52 ff. und Beschluss vom 24. September 2013, - 14 A 1782/13 -, juris. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat hierzu in seinem Beschluss vom 6. Mai 2015 - 14 A 549/15 - ausgeführt: „Es ist unbedenklich, dass im Gegensatz zu Spielgeräteaufstellern Spielbanken keine Vergnügungssteuer entrichten müssen. Die Fallgruppen des Benutzens von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit einerseits außerhalb von und andererseits in Spielbanken sind nicht wesentlich gleich, so dass sie wegen des darin liegenden sachlichen Grundes vergnügungssteuerrechtlich unterschiedlich behandelt werden dürfen. Der Bundesgesetzgeber hat einen Unterschied gesehen zwischen den Spielapparaten, die in einer Spielbank (§ 33h Nr. 1 der Gewerbeordnung ‑ GewO ‑) und solchen, die an anderen Plätzen aufgestellt sind. Die in Spielhallen und anderen Plätzen besteuerten Spielgeräte unterliegen für ihre technische Zulassung bestimmten Einschränkungen, die die Gefahr unangemessen hoher Verluste in kurzer Zeit ausschließen sollen (§ 33e Abs. 1 Satz 1 GewO). Das gewerbsmäßige Aufstellen solcher Spielgeräte ist zwar erlaubnispflichtig (§ 33c Abs. 1 Satz 1 GewO), bei Vorliegen der Voraussetzungen besteht jedoch auf die Erteilung der Erlaubnis ein Rechtsanspruch. Die Spielgeräte in einer Spielbank sind demgegenüber uneingeschränkt zum Glücksspiel geeignet. Für sie gelten die Einschränkungen der Gewerbeordnung nicht (§ 33h Nr. 1 GewO). Das Glücksspiel ist aber nur aufgrund eigens erteilter staatlicher Konzession erlaubt (§ 4 Abs. 1 des Spielbankgesetzes NRW ‑ SpielbG NRW ‑); schon diese Unterschiede rechtfertigen eine unterschiedliche vergnügungssteuerliche Behandlung. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.6.2013 ‑ 9 B 50.12 ‑, juris Rn. 6 m. w. N. Dem Umstand, dass möglicherweise in Spielbanken Geldspielgeräte aufgestellt sind, die mit denen in Spielhallen oder an sonstigen Orten aufgestellten Geräten identisch sind, kommt keine rechtserhebliche Bedeutung zu. Maßgeblich ist, dass das Angebot zum Spielgerätegewinnspiel jeweils wesentlich unterschiedlichen Regimetypen zuzuordnen ist, die zur wesentlichen Ungleichheit dieser Fallgruppen führen. Das gilt auch mit Blick auf das neue Recht des Glücksspielwesens, wie es durch das Gesetz zum Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 13.11.2012 (GV. NRW. S. 523, Glücksspielstaatsvertrag ‑ GlüStV ‑ und Gesetz zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages ‑ AG GlüStV NRW ‑) geregelt wurde. Der Umstand, dass danach Spielbanken und Spielhallen in bestimmten Feldern (vgl. § 2 Abs. 2 und 3 GlüStV) gleichbehandelt werden, führt nicht zu einer Einebnung der Unterschiede des Spiels in Spielbanken einerseits und in Spielhallen andererseits dergestalt, dass nunmehr eine gleiche vergnügungssteuerliche Behandlung geboten wäre. Denn es verbleibt bei der unterschiedlichen Regelung der Regimetypen, wie es oben dargestellt wurde. Das gilt auch im Hinblick auf die einzuholende Erlaubnis für den Betrieb von Spielbanken einerseits und den von Spielhallen andererseits. Zwar mögen zwingende Versagungsgründe gleich sein (vgl. §§ 2 Abs. 2, 4 Abs. 2 Satz 1 GlüStV für Spielbanken, §§ 2 Abs. 3, 24 Abs. 2 Satz 1 GlüStV für Spielhallen). Entscheidend ist aber, dass nach wie vor kein Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Spielbank besteht (§§ 2 Abs. 2, 4 Abs. 2 Satz 3 GlÜStV; gleiches gilt für die Spielbankerlaubnis nach § 4 Abs. 3 Satz 2 SpielbG NRW). Demgegenüber gilt der Ausschluss des Erlaubnisanspruchs nicht für Spielhallen (§§ 2 Abs. 3, 4 Abs. 3, 24 GlüStV). Allenfalls lässt sich bei Spielhallen nach § 4 Abs. 1 Satz 4, 16 Abs. 2 AG GlüStV NRW für Spielhallen an einen durch eine Sollvorschrift verdichteten Ermessensanspruch denken. Nach der amtlichen Begründung zu § 4 Abs. 1 Satz 4 AG GlüStV NRW soll es sich um einen "gebundenen Ermessensanspruch" handeln, vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung, LT-Drs. 16/17, S. 35. Soweit der Gerichtshof der Europäischen Union eine Gleichbehandlung von Spielhallen und Spielbanken bei der Erhebung der Umsatzsteuer fordert, kann daraus kein Gleichheitsverstoß abgeleitet werden. Die Auffassung des Gerichtshofs der Europäischen Union ergibt sich nämlich aus dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität, auf dem das gemeinsame Mehrwertsteuersystem beruht. Für die gewerberechtlich mit Rücksicht auf die von den jeweiligen Vergnügen ausgehenden Gefahren unterschiedlichen Regimetypen zugeordneten Spielgeräte innerhalb und außerhalb von Spielbanken gibt es keinen Grundsatz vergnügungssteuerlicher Neutralität. Vgl. im Einzelnen OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2010 - 14 A 597/09 -, NRWE Rn. 57 ff. Das unionsrechtliche Kohärenzgebot gibt für die Beurteilung der Vergnügungssteuer nichts her, da es Beschränkungen der Spieltätigkeiten, nicht aber die Besteuerung des Spieleraufwands betrifft. Vgl. EuGH, Urteil vom 8.9.2010 ‑ C-46/08 ‑, Rn. 55.“ Diesen Ausführungen schließt sich das erkennende Gericht an. Zum anderen ist auch die höhere Besteuerung von Geldspielgeräten in Spielhallen gegenüber der Besteuerung von Geldspielgeräten in Gaststätten mit dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, hier auch in seiner besonderen Ausprägung als Grundsatz der Steuergerechtigkeit, vereinbar. Die unterschiedlichen Aufstellorte bringen bei typisierender Betrachtungsweise unterschiedliche wirtschaftliche Bedingungen mit sich, vgl. dazu: OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2010, - 14 A 597/09 -, juris Rn. 103 ff. So ist bei der Spielgeräteaufstellung in Gaststätten regelmäßig der Gastwirt am Ertrag beteiligt; der Gewinn des Aufstellers fällt damit zwangsläufig geringer aus. Daneben ist diese Unterscheidung auch durch den gleichzeitig verfolgten Nebenzweck, der Ausweitung von Spielhallen im Satzungsgebiet entgegenzuwirken, sachlich gerechtfertigt. Es steht dem Satzungsgeber insoweit frei, zur Eindämmung der „Spielhallenflut“ Spielgeräte in Spielhallen höher zu besteuern als solche in Gaststätten, vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2010, - 14 A 597/09 -, juris Rn. 110 f. mit weiteren Nachweisen. 5. Letztlich kann der Vergnügungssteuererhebung auch nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, die Gesamtwirkung der Regelungen des Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag und der zur Vergnügungssteuererhebung sei wegen der Kumulation aller die Klägerin betreffenden Vorschriften unzulässig. Für eine (kumulative) Gesamtbetrachtung ist erforderlich, dass es sich um Eingriffe mit gleichem Regelungsziel in den gleichen Lebensbereich handelt, was vorliegend nicht der Fall ist. Die gewerberechtlichen Beschränkungen für den Betrieb von Spielhallen in § 16 f. AG GlüStV einerseits und die Erhebung einer Vergnügungssteuer auf den Spieleraufwand zur Erlangung des Spielvergnügens mit Geldspielgeräten andererseits verfolgen – jedenfalls mit ihrem Hauptzweck – nicht das gleiche Regelungsziel. Die gewerberechtlichen Regelungen schränken im Interesse der Bekämpfung der Spielsucht die Errichtung und den Betrieb von Spielhallen ein. Mit der Vergnügungssteuererhebung wird als Hauptzweck beabsichtigt, Einnahmen zu erzielen (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b KAG NRW i.V.m. § 3 Abs. 1 1. Halbsatz der Abgabenordnung- AO), vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. September 2014, - 781/14 -, juris und vom 26. November 2013, - 14 A 2401/13 -, juris. 6. Gegen den in der Vergnügungssteuersatzung für die Besteuerung der Geldspielgeräte gewählten Steuersatz bestehen nicht deshalb Bedenken, weil der Rat diese ohne Untersuchungen willkürlich bestimmt hätte. Die Wirksamkeit der gemeindlichen Vergnügungssteuersatzung hängt mangels entsprechender gesetzlicher Anordnung weder von einer im Rahmen des Satzungserlasses vorgenommenen Zusammenstellung von Abwägungsmaterial noch von der Fehlerfreiheit des Abwägungsvorgangs ab, sondern von der Vereinbarkeit der Satzungsregelung im Ergebnis mit höherrangigem Recht. Es gibt keine einfachgesetzliche oder verfassungsrechtliche Bestimmung, die es gebietet, Datenmaterial dazu zu sammeln und in einem Abwägungsprozess zu gewichten. Die Kontrolle satzungsrechtlicher Abgabenregelungen beschränkt sich mit Blick auf das kommunale Selbstverwaltungsrecht aus Art. 28 Abs. 2 GG auf die Vereinbarkeit der Festsetzungen mit höherrangigem Recht, umfasst aber nicht die Überprüfung nach der Art von ermessensgeleiteten Verwaltungsakten (vgl. § 114 VwGO) mit der Folge, dass jeder ‑ vermeintliche ‑ Kalkulationsirrtum als "Ermessensfehler" (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b KAG i. V. m. § 5 der – AO -) angesehen werden kann, so OVG NRW, Beschluss vom 17. September 2014, - 804/14 - unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 19. August 2013, - 9 BN 1.13 -, Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 56 Rn. 3; OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2010, - 14 A 597/09 -, NRWE Rn. 51 f. 7. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Heranziehung der Klägerin zur Vergnügungssteuer im Einzelfall bzw. die konkrete Steuerfestsetzung fehlerhaft wäre. Dies hat die Klägerin auch nicht geltend macht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 84 Abs. 1 Satz 3, § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Anlass, die Berufung zuzulassen, bestand nicht, weil die Voraussetzungen des § 84 Abs. 2 Nr. 1, § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht erfüllt sind.