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Beschluss

19 L 2114/15

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2015:0924.19L2114.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 7.000,- Euro festgesetzt. 1 Gründe 2 Der wörtliche Antrag des Antragstellers, 3 den Antragsgegner unter Aufhebung des Bescheides vom 18.08.2015 zu verpflichten, über die Bewerbung des Antragstellers in Bezug auf die Bewerbung um Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst zum 01.09.2015 rechts- und ermessensfehlerfrei zu entscheiden, 4 ist zulässig, aber begründet. 5 Nach der hier allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO (sog. Regelungsanordnung) kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nur erlassen werden, wenn diese zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). 6 Da die einstweilige Anordnung lediglich der Sicherung, nicht schon der Befriedigung von Rechten dient, darf sie die Entscheidung in der Hauptsache grundsätzlich nicht vorwegnehmen. In den Fällen, in denen - wie hier - der Erlass der begehrten Anordnung zu einer Vorwegnahme der Hauptsache führen würde, sind hohe Anforderungen an das Vorliegen der Voraussetzungen zu stellen. Nur wenn das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache zu unzumutbaren Nachteilen führt und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg im Hauptsacheverfahren spricht, kann die begehrte einstweilige Anordnung erlassen werden. 7 Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Es spricht vielmehr eine hohe Wahrscheinlichkeit für ein Unterliegen des Antragstellers im Hauptsacheverfahren, denn der Bescheid des Antragsgegners vom 18.08.2015, mit dem die Einstellung des Antragstellers in den gehobenen Polizeidienst wegen einer ca. 42 x 32 cm großen Tätowierung auf dem rechten Arm abgelehnt wurde, ist rechtlich nicht zu beanstanden, weshalb es auch an einem Anordnungsanspruch fehlt. 8 Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Weder Art. 33 Abs. 2 GG noch die zu seiner Konkretisierung ergangenen Vorschriften (§ 9 Abs. 1 BeamtStG, § 15 Abs. 3 Satz 1 LBG) gewähren jedoch einen Anspruch auf Übernahme in ein öffentliches Amt. Vielmehr liegt die Entscheidung über die Einstellung eines Bewerbers und die Auswahl unter mehreren Bewerbern im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Die im Rahmen der Ermessensentscheidung vorzunehmende Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ist ein Akt wertender Erkenntnis, der vom Gericht nur beschränkt darauf zu überprüfen ist, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff verkannt, der Beurteilung einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat. Dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn ist es auch überlassen, welchen Umständen er bei seiner Auswahlentscheidung das größere Gewicht beimisst und in welcher Weise er den Grundsatz des gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung verwirklicht, sofern nur das Prinzip selbst nicht in Frage gestellt ist. 9 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.05.1975 - 2 BvL 13/73 -, juris; BVerwG, Urteil vom 07.05.1981 - 2 C 42.79 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom16.12.2003 - 1 B 2117/03 - nrwe. 10 Der Dienstherr kann Anforderungen insbesondere auch im Hinblick auf Eignungskriterien, die nicht die fachliche Eignung betreffen, stellen. Dies gilt auch für das äußere Erscheinungsbild von Beamten. Derartige Anforderungen betreffen Beamte, die sich bereits im Dienst befinden, im Wesentlichen in ihrem Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG). Bewerber um die Einstellung in ein Beamtenverhältnis werden durch derartige Anforderungen in ihrem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG betroffen, das als Spezialvorschrift zu Art. 12 Abs. 1 GG ihre Berufswahlentscheidung zugunsten einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst schützt. Eine Einschränkung des Rechts aus Art. 33 Abs. 2 GG ist gerechtfertigt, wenn sie auf verfassungsrechtlich legitimierte Gründe des Gemeinwohls gestützt ist und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügt. 11 Vgl. BVerwG, Urteile vom 02.03.2006 - 2 C 3.05 -, juris und vom25.02.2010 - 2 C 22.09 -, juris. 12 Nach diesen Grundsätzen erweist sich die Ablehnung der Bewerbung des Antrag-stellers als rechtmäßig. Die Tätowierung steht der Eignung des Antragstellers für den Polizeivollzugsdienst entgegen, da die Legitimations- und Neutralitätsfunktion der Polizeiuniform als wesentlicher Gemeinwohlbelang durch sie beeinträchtigt wird. 13 Gemäß §§ 45, 113 LBG ist der Dienstherr gesetzlich ermächtigt, Bestimmungen über die Dienstkleidung der Polizeivollzugsbeamten zu erlassen. Diese Bestimmungen darf er in Form von Verwaltungsvorschriften treffen. 14 Vgl. BVerwG, Urteil vom 02. 03. 2006 - 2 C 3.05 -,juris. 15 In Ergänzung der Dienstkleidungsbestimmungen hat der Antragsgegner insbesondere durch den Erlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes NRW vom 29.05.2013 (403-26.00.07 A) Bestimmungen über Tätowierungen bei - künftigen - Polizeivollzugsbeamten (im Folgenden: Erlass) getroffen. 16 Nach Ziffer 3 b) Absatz 1 des Erlasses ist Körperschmuck im sichtbaren Bereich als Zeichen der Individualität weiterhin grundsätzlich nicht erwünscht. Unter Körperschmuck sind nach Ziffer 1 des Erlasses alle nicht medizinischen Körpermodifikationen zu verstehen, die (überwiegend permanent) den Körper verändern, wie etwa Tätowierungen. Als Maßstab für die Unterscheidung zwischen dem sichtbaren und dem unsichtbaren Bereich des Körpers gilt die Sommeruniform, die sich über das Tragen kurzärmeliger Hemden beziehungsweise Blusen definiert (Ziffer 1 Abs. 2 bis 4 des Erlasses). Ein Eignungsmangel durch Körperschmuck im sichtbaren Bereich kann nach Ziffer 3 b) Absatz 3 des Erlasses im Rahmen einer individuellen Einzelbewertung verneint werden, wenn ein dezenter Körperschmuck z.B. maximal die durchschnittliche Größe eines Handtellers hat. Diese Voraussetzungen erfüllt die bis auf den rechten Unterarm des Antragstellers reichende Tätowierung nicht. Sie ist - selbst wenn man nur den Teil der Tätowierung in den Blick nimmt, der durch die Sommeruniform nicht verdeckt wird - weder dezent noch lediglich handtellergroß. Das belegen die aktenkundigen Lichtbilder (Bl. 31 BA2) eindeutig. 17 Die sich an den Vorgaben des Erlasses orientierende Entscheidung des Antragsgegners ist - ebenso wie der Erlass selbst - verhältnismäßig. Sie ist geeignet, die Neutralitäts- und Repräsentationsfunktion der Polizeiuniform zu wahren. 18 Die Polizeiuniform soll ein sichtbares Zeichen dafür sein, dass die Individualität der Polizeivollzugsbeamten im Dienst hinter die Anforderungen des Amtes zurücktritt. Polizeiliche Maßnahmen sollen losgelöst von der Person der handelnden Beamten als Maßnahmen des Staates empfunden werden. Dieser durch die Uniform vermittelte Eindruck der Neutralität kann durch ein Erscheinungsbild uniformierter Polizeibeamter beeinträchtigt werden, das die Individualität übermäßig hervorhebt und daher aus dem Rahmen des Üblichen fällt. Bei der danach gebotenen Ermittlung des Rahmens des Üblichen hat sich der Dienstherr an den Anschauungen zu orientieren, die in der heutigen pluralistischen Gesellschaft herrschen; er darf sich einem Wandel dieser Anschauungen nicht verschließen. Daher kann er ein gesellschaftlich weitgehend akzeptiertes Aussehen nicht schon deshalb untersagen, weil er es ungeachtet der veränderten Verhältnisse weiterhin für unpassend, unästhetisch oder nicht schicklich hält. Danach fallen Erscheinungsformen aus dem Rahmen des Üblichen und sind geeignet, die Neutralitätsfunktion der Polizeiuniform zu beeinträchtigen, die unter Berücksichtigung der gesellschaftlichen Anschauungen als unkorrekt oder unseriös anzusehen sind. Dies ist nicht bereits dann der Fall, wenn sie die Mehrheit der Bevölkerung für die eigene Person ablehnt oder allgemein nicht für vorteilhaft hält. Vielmehr kann eine Erscheinungsform erst dann als unkorrekt oder unseriös gelten, wenn so auftretende Personen von weiten Kreisen der Bevölkerung ausgegrenzt werden oder ihnen doch Vorbehalte der Art begegnen, die erwarten lassen, dass sie bei der Amtsausübung nicht ernst genommen werden oder ihnen das dabei erforderliche Vertrauen nicht entgegengebracht wird. 19 Vgl. BVerwG, Urteil vom 02. 03. 2006 - 2 C 3.05 -, juris. 20 Davon ausgehend ist die Tätowierung am Unterarm des Antragstellers geeignet, die Neutralitäts- und Repräsentationsfunktion der Polizeiuniform zu beeinflussen und die Ablehnung der Einstellung demgemäß eine geeignete Maßnahme, diese Beeinflussung zu verhindern. Zwar sind dezente und nicht großflächige Tätowierungen, die nach dem Erscheinungsbild sowie der inhaltlichen Aussage weder einen achtungs- noch vertrauensunwürdigen Eindruck entstehen lassen, zu tolerieren und nicht geeignet, ein Einstellungshindernis für den Polizeivollzugsdienst zu begründen, 21 vgl. Beschlüsse der Kammer vom 29.03.2012 - 19 L 251/12 -, juris und vom 23.08.2012 - 19 L 993/12 -, juris. 22 Es kann bislang aber nicht festgestellt werden, dass in der Gesellschaft in ihrer Gesamtheit ein Wechsel der Anschauungen dergestalt stattgefunden hat, dass bei einem Polizeivollzugsbeamten als Repräsentant der Staatsgewalt auch größere sichtbare Tätowierungen allgemein toleriert werden. Alleine die Größe der Tätowierungen kann Anlass zu entsprechenden Nachfragen oder Anwürfen durch Dritte sein, denn unzweifelhaft stellten sich solche Tätowierungen als Ausdruck einer sehr individuellen "Note" eines Polizeivollzugsbeamten dar. Sie stehen im starken Kontrast zu der ansonsten durch die Uniform vorgegebenen und gewollten Einheitlichkeit des äußeren Erscheinungsbildes und bieten schon von daher in der Bevölkerung Ansatzpunkte zumindest für Diskussionen - auch im Hinblick auf die Akzeptanz hoheitlicher Entscheidungen -, die im Ergebnis dazu führen können, den betreffenden Polizeivollzugsbeamten wegen des äußeren Erscheinungsbildes abzulehnen oder zumindest gegen ihn Misstrauen hervorzurufen. 23 Vgl. VG Arnsberg, Beschluss vom 20. 08. 2014 - 2 L 795/14 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 26. 09. 2014 - 6 B 1064/14 -, juris; VG Darmstadt, Beschluss vom 27. 05. 2014 - 1 L 528/14.DA -, juris. 24 Die Ablehnung der Einstellung in den Polizeivollzugsdienst ist vorliegend auch erforderlich. Es steht kein gleich geeignetes, aber milderes Mittel zur Verfügung. Der Antragsteller kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Möglichkeit bestehe, auch im Sommer langärmelige Hemden zu tragen, Kompressionsärmel in Hautfarbe zu tragen oder zur Verdeckung der Tätowierung Make-Up aufzutragen. Denn es bleibt grundsätzlich der Entscheidung des Dienstherrn vorbehalten, wie er die Einheitlichkeit des Erscheinungsbildes der uniformierten Polizei verwirklicht. Dies hat er mit dem Erlass vom 29.05.2013 in zumutbarer Weise getan. Auch aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität kann der Antragsgegner nicht darauf verwiesen werden, einem Bewerber, der im sichtbaren Bereich großflächige Tätowierungen aufweist, aufzugeben, im Dienst langärmelige Hemden zu tragen oder andere Möglichkeiten zur Verdeckung der Tätowierung zu nutzen. 25 Vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 09.07.2014 - 1 B 1006/14 -, juris;OVG NRW, Beschluss vom 26.09.2014 - 6 B 1064/14 -, juris. 26 Die Entscheidung ist schließlich auch angemessen. Sie beruht auf dem Erlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein- Westfalen vom 29.05.2013, der dem Ziel dient, das Vertrauen der Bürger in eine neutrale und seriös auftretende Polizei zu schützen und die Grenzen der Zumutbarkeit für die Bewerber wahrt, 27 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.09.2014 - 6 B 1064/14 -, juris. 28 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 29 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, 52 Abs. 6 Nr. 2 GKG. Von einer Reduzierung des Streitwertes wurde abgesehen, da der Antrag auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist.