Beschluss
19 L 251/12
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2012:0329.19L251.12.00
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Tenor
1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, der Antragstellerin die weitere Teilnahme am Einstellungsverfahren in den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen zu ermöglichen und sie nicht wegen der an ihrem rechten Unterarm befindlichen Tätowierung auszuschließen.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, der Antragstellerin die weitere Teilnahme am Einstellungsverfahren in den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen zu ermöglichen und sie nicht wegen der an ihrem rechten Unterarm befindlichen Tätowierung auszuschließen. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag der Antragstellerin, ihr die weitere Teilnahme am Einstellungsverfahren in den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen zu ermöglichen und sie nicht aus dem Bewerbungsverfahren wegen einer am rechten Unterarm befindlichen, ca. 6 x 1,5 cm großen Tätowierung mit den Buchstaben W, M und S auszuschließen, ist zulässig und begründet. Der Antrag ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO statthaft und hat auch in der Sache Erfolg. Nach der hier allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO (sog. Regelungsanordnung) kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nur erlassen werden, wenn diese zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Da die einstweilige Anordnung lediglich der Sicherung, nicht schon der Befriedigung von Rechten dient, darf sie die Entscheidung in der Hauptsache grundsätzlich nicht vorwegnehmen. In den Fällen, in denen - wie hier - der Erlass der begehrten Anordnung zu einer Vorwegnahme der Hauptsache führen würde, sind hohe Anforderungen an das Vorliegen der Voraussetzungen zu stellen. Nur wenn das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache zu unzumutbaren Nachteilen führt und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg im Hauptsacheverfahren spricht, kann die begehrte einstweilige Anordnung erlassen werden. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Es spricht eine hohe Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg im Hauptsacheverfahren. Wie bei der Einstellungsentscheidung selbst muss sich der Dienstherr auch schon bei der Entscheidung darüber, welcher Bewerber am Bewerbungsverfahren zur Einstellung teilnehmen darf, an Art. 33 Abs. 2 GG messen lassen. Art. 33 Abs. 2 GG gewährt zwar keinen gebundenen Anspruch auf Zulassung zum Bewerbungsverfahren auf Einstellung in ein Beamtenverhältnis. Auch liegt die Entscheidung des Dienstherrn über die Zulassung zum Bewerbungsverfahren in dessen pflichtgemäßen, nur eingeschränkt überprüfbaren Ermessen. Der Dienstherr hat aber bei der Auswahl der Bewerber für das Bewerbungsverfahren den Grundsatz gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu beachten. Wenn die übrigen laufbahnrechtlichen Voraussetzungen vorliegen, ist ein Ausschluss vom (weiteren) Bewerbungsverfahren nur dann gerechtfertigt, wenn es an der erforderlichen - auch persönlichen - Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung im Vergleich mit den Mitbewerbern mangelt. Der Antragsgegner hatte die Antragstellerin zunächst zum Bewerbungsverfahren zugelassen, erste Auswahltests wurden von der Antragstellerin erfolgreich absolviert. Der Ausschluss vom weiteren Auswahlverfahren wurde allein mit der nach Auffassung des Antragsgegners fehlenden persönlichen Eignung der Antragstellerin wegen einer ca. 1,5 x 6 cm großen, in schwarz gehaltenen Tätowierung im Bereich des Handgelenks auf der Innenseite des rechten Unterarms begründet. Dort sind die Buchstaben X. , N. und T. - die Anfangsbuchstaben der Vornamen der Eltern und der Schwester der Antragstellerin - eintätowiert. Allein mit dem Vorhandensein dieser Tätowierung lässt sich die Ungeeignetheit der Antragstellerin in persönlicher Hinsicht zur Überzeugung der Kammer nicht begründen. Zwar kann und soll der Dienstherr bereits im Einstellungsverfahren für den Polizeivollzugsdienst den künftigen Einsatz in den Blick nehmen. Es soll bereits im Bewerbungsverfahren angemessen berücksichtigt werden, dass Polizeivollzugsbeamte Dienstkleidung (Uniform) zu tragen und dabei bestimmte Erscheinungsformen zu wahren haben. Eine Beschränkung des Erscheinungsbildes uniformierter Polizeibeamter ist mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit aber nur dann vereinbar, wenn sie geeignet und erforderlich ist, um dienstliche Erfordernisse, nämlich die mit der Uniformpflicht verfolgten Zielsetzungen zu fördern und die Grenzen der Zumutbarkeit für die Betroffenen wahrt , vgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 2006 - 2 C 3/05 - juris m. X. . N.. Davon ausgehend ist der pauschale und unterschiedslose Ausschluss vom Bewerbungsverfahren zum Polizeivollzugsdienst nach Auffassung der Kammer unverhältnismäßig, wenn es sich - wie hier - um eine dezente und nicht großflächige Tätowierung handelt und wenn nach dem Erscheinungsbild der Tätowierung sowie ihrer inhaltlichen Aussage weder ein achtungs- noch vertrauensunwürdiger Eindruck entsteht. Bei einer derartigen, auch hier gegebenen Sachlage wird das von Art. 2 Abs. 1 GG umfasste Recht des künftigen Beamten, über die Gestaltung der äußeren Erscheinung auch im Dienst eigenverantwortlich zu bestimmen, in nicht mehr zu recht- fertigender Weise beschränkt. Dem Erfordernis, die Legitimation der Beamten für polizeiliche Maßnahmen äußerlich kundzutun, ist regelmäßig schon durch die Verpflichtung genüge getan, im Dienst die vorgeschriebene Uniform zu tragen. Die Uniform ist sichtbares Zeichen für die Ausstattung ihrer Träger mit hoheitlichen Befugnissen. Die hier in Rede stehende Tätowierung von minderer Größe ohne besondere Symbolik und mit einer weltanschaulich neutralen Botschaft führt nicht dazu, dass die Legitimationsfunktion der Uniform oder die Autorität eines Polizeivollzugsbeamten beeinträchtigt wird. Auch der Zweck der Uniform, die Neutralität des Polizeibeamten zum Ausdruck zu bringen und zu unterstreichen, wird durch die hier streitgegenständliche Tätowierung nicht beeinträchtigt. Der durch die Uniform vermittelte Eindruck der Neutralität kann zwar durch ein Erscheinungsbild uniformierter Polizeibeamter beeinträchtigt werden, das die Individualität übermäßig hervorhebt und daher aus dem Rahmen des Üblichen fällt. Bei der danach gebotenen Ermittlung des Rahmens des Üblichen hat sich der Dienstherr an den Anschauungen zu orientieren, die in der heutigen pluralistischen Gesellschaft herrschen; er darf sich einem Wandel dieser Anschauungen nicht verschließen. Daher kann er ein gesellschaftlich weitgehend akzeptiertes Aussehen nicht schon deshalb untersagen, weil er es ungeachtet der veränderten Verhältnisse weiterhin für unpassend, unästhetisch oder nicht schicklich hält, vgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 2006 - 2 C 3/05 - juris, BVerfG, Beschluss vom 10. Januar 1991 - 2 BvR 550/90 - NJW 1991, 1477 Danach fallen Erscheinungsformen aus dem Rahmen des Üblichen und sind geeignet, die Neutralitätsfunktion der Polizeiuniform zu beeinträchtigen, die unter Berücksichtigung der gesellschaftlichen Anschauungen als unkorrekt oder unseriös anzusehen sind. Dies ist nicht bereits dann der Fall, wenn sie die Mehrheit der Bevölkerung für die eigene Person ablehnt oder allgemein nicht für vorteilhaft hält. Vielmehr kann eine Erscheinungsform erst dann als unkorrekt oder unseriös gelten, wenn so auftretende Personen von weiten Kreisen der Bevölkerung ausgegrenzt werden oder ihnen doch Vorbehalte der Art begegnen, die erwarten lassen, dass sie bei der Amtsausübung nicht ernst genommen werden oder ihnen das dabei erforderliche Vertrauen nicht entgegengebracht wird, vgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 2006 - 2 C 3/05 - juris m. X. . N.. Eine solche Wirkung geht von der Tätowierung der Antragstellerin nicht aus. Die gesellschaftliche Akzeptanz von Tätowierungen hat stark zugenommen. Tätowierungen sind mittlerweile eine Modeerscheinung, die in nahezu allen gesellschaftlichen Schichten anzutreffen ist. Dezente Tätowierungen lassen keine Rückschlüsse auf die gesellschaftlichen Haltungen und Einstellungen zu. Sie sind heutzutage in allen Bevölkerungskreisen zu finden, ohne dass die tätowierte Person mit Ablehnung zu rechnen hat. Zweifel an der Integrität des Polizeivollzugsbeamten entstehen durch solche Tätowierungen nicht. Tätowierungen von minderer Größe und ohne besondere Symbolik sind in heutiger Zeit nicht mehr als Ausdruck einer überzogenen Individualität anzusehen, die die Toleranz anderer übermäßig beansprucht. Der Ausschluss der Antragstellerin vom Bewerbungsverfahren lässt sich auch nicht mit dem Bedürfnis nach angemessener Repräsentation des Staates durch uniformierte Polizeivollzugsbeamte rechtfertigen. Auf ein gleichförmiges Erscheinungsbild uniformierter Beamter kann der Dienstherr nur hinwirken, wenn diesen - wie etwa den Angehörigen eines Musikkorps oder eines Wachbataillons - unmittelbar repräsentative Aufgaben zugewiesen sind. Dies ist beim Polizeivollzugsdienst nicht der Fall. Ansonsten vermag auch das Interesse an einer angemessenen staatlichen Re-präsentation in der pluralistischen Gesellschaft nur das Verbot von Erscheinungsformen zu rechtfertigen, die in der Weise aus dem Rahmen des gesellschaftlich Üblichen fallen, dass sie nach den herrschenden gesellschaftlichen Anschauungen als unkorrekt oder unseriös gelten, vgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 2006 - 2 C 3/05 - juris m. X. . N.. Wie dargelegt kann dies bei Tätowierungen von minderer Größe und ohne besondere Symbolik nicht mehr angenommen werden. Ein Eignungsmangel der Antragstellerin wegen der Tätowierung lässt sich auch nicht mit den vom Antragsgegner angeführten verwaltungsinternen Vorgaben zur Verfahrensweise bei tätowierten Bewerbern begründen. Die von dem Antragsgegner in Bezug genommene Anlage 1 zur bundeseinheitlichen Polizeidienstvorschrift 300 enthält unter Ziffer 3.1 lediglich die Regelung, dass der untersuchende Amtsarzt die für die Personalauswahlentscheidung zuständige Stelle auf Tätowierungen hinzuweisen hat. Eine Regelung darüber, ob und wann Tätowierungen zum Ausschluss führen, enthält die Polizeidienstvorschrift nicht. Ob das von dem Antragsgegner ebenfalls in Bezug genommene "Konzept für die Beurteilung von Tätowierungen durch den Werbe- und Auswahldienst der HLPS" der Abteilung IV des Innenministeriums NRW vom 6. März 1995 tatsächlich - wie vom Antragsgegner angenommen - als Erlass zu werten ist, kann dahinstehen. Auch im Fall der rechtlichen Einordnung als Erlass bliebe das vorgelegte Konzept ein das Gericht nicht bindendes Verwaltungsinternum. Mit der dort vorgenommenen pauschalen und nicht weiter differenzierten Wertung aller Tätowierungen im sichtbaren Hautbereich als Eignungsmangel überschreitet der Antragsgegner die Grenze des ihm im Rahmen der Eignungsprognose eingeräumten Ermessensspielraums. Der unterschiedslose Ausschluss wegen einer wie auch immer gearteten Tätowierung ist kein an Art. 33 Abs. 2 GG ausgerichtetes Kriterium. Abgesehen von der Tätowierung erfüllt die Antragstellerin auch nach Auffassung des Antragsgegners sämtliche Voraussetzungen für die Teilnahme am - von ihr bereits begonnenen - Einstellungsverfahren, weshalb der Anordnungsanspruch gegeben ist. Auch der Anordnungsgrund liegt vor. Das Abwarten der Hauptsacheentscheidung ist der Antragstellerin nicht zumutbar. Sie käme für die Antragstellerin zu spät, da das Bewerbungsverfahren bereits läuft. Auch die Verweisung auf eine erneute Bewerbung zu einem späteren Zeitpunkt kann der Antragstellerin nicht zugemutet werden. Sie hat den vernünftigen Wunsch und ein nachvollziehbares Interesse daran, die Weichen für ihre berufliche Zukunft zeitnah zu stellen. Zudem ist ungewiss, in welchem Umfang künftig Einstellungen in den gehobenen Polizeivollzugsdienst möglich sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG. Es wurde der volle Auffangstreitwert in Ansatz gebracht, da der vorliegende Beschluss die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnimmt.