Urteil
14 K 5935/14
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2015:0901.14K5935.14.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckabren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckabren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin war bis Anfang 2015 Miteigentümerin des Buchgrundstücks Gemarkung L. , Flur 00, Flurstücke 000/0, 000, 000, 0000 mit der postalischen Anschrift I.-----straße 00-00 L. und Eigentümerin der Wohnungen Nr. 1, 2, 3, 6, 7, II (nach Aufteilungsplan) und ist immer noch Eigentümerin der nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumlichkeiten Nr. I, 8, 9, 10 und 11 (nach Aufteilungsplan) und damit Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft I.-----straße 00-00. Eigenen Angaben zufolge war sie – zumindest zeitweise – auch deren Verwalterin. Das Grundstück ist an die Abfallentsorgung der Beklagten angeschlossen. Mit Schreiben vom 3. Juli 2007 bat der damalige Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft neben den bereits vorhandenen zwei 240 l-Restmüllbehältern um die Aufstellung von zwei weiteren 240 l-Restmüllcontainern im Vollservice. Mit Grundbesitzabgabenbescheid vom 18. Januar 2008 wurden gegenüber den Mitgliedern der WEG vertreten durch den damaligen Verwalter Abfallgebühren in Höhe von 2.944,52 Euro für vier 240 l-Restmülltonnen (736,13 Euro pro Behälter) im Vollservice festgesetzt. Am 21. Januar 2008 wurde die Klägerin als Alleineigentümerin der Räumlichkeit Nr. 1 (nach Aufteilungsplan) ins Grundbuch eingetragen. Mit Schreiben vom 23. März 2008 teilte der bisherige Verwalter der Beklagten mit, dass ab dem 27. März 2008 die Klägerin die Verwaltung der Immobilie übernommen habe. Mit Schreiben vom 1. Juli 2008 wurde die Klägerin als Verwalterin zur Zahlung der rückständigen Gebühren für 2008 aufgefordert. Am 8. September 2008 erfolgte die Eintragung der Klägerin für die Wohnungen bzw. Räumlichkeiten Nr. 1, 2, 3 und II (nach Aufteilungsplan) in das Grundbuch. Mit Grundbesitzabgabenbescheid vom 27. Januar 2009 wurden gegenüber der WEG, vertreten durch die Klägerin als Verwalterin der WEG, u.a. die Abfallgebühren in Höhe von 2.988,72 Euro für vier 240 l-Restmülltonnen (747,18 Euro pro Behälter) für das Veranlagungsjahr 2009 festgesetzt. Kurze Zeit später erhielt die Beklagte Kenntnis darüber, dass die Klägerin nicht mehr unter der hinterlegten Adresse in L. wohnhaft sei. Der Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin teilte sodann eine andere Zustellungsadresse in Bergisch-Gladbach mit. Mit Bescheid vom 11. Dezember 2009 wurden die Gebühren erneut gegenüber der WEG, vertreten durch die Klägerin, festgesetzt. Der Bescheid wurde an die durch den Verfahrensbevollmächtigten benannte Adresse versandt. Mit Bescheid vom 18. Januar 2010 wurde gegenüber der WEG, vertreten durch die Klägerin u.a. Abfallgebühren für vier 240 l-Restmülltonnen in Höhe von 3.394,82 Euro (848,73 Euro pro Behälter) für das Veranlagungsjahr 2010 festgesetzt. Der Bescheid wurde per Postzustellungsurkunde am 19. Januar 2010 an die Adresse in Bergisch-Gladbach zugestellt. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2010 teilte der Verfahrensbevollmächtigte mit, die Klägerin habe lediglich den Bescheid aus dem Jahr 2009 erhalten und habe bereits am 20. Februar 2009 Einspruch dagegen eingelegt, mit der Begründung, dass lediglich drei 240 l-Restmülltonnen vorhanden seien. Mit Bescheid vom 19. Januar 2011 setzte die Beklagte gegenüber der WEG, vertreten durch die Klägerin, für das Veranlagungsjahr 2011 erneut u.a. Abfallgebühren für vier 240 l-Restmülltonnen in Höhe von 3.741,04 Euro (867,76 Euro pro Behälter) fest. Mit Schreiben vom 24. Januar 2011 gab die Beklagte gegenüber dem Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin an, eine Eingabe der Klägerin vom 20. Februar 2009 liege bei der Beklagten nicht vor. Sollte der Bestand der Restmülltonnen unzutreffend sein, werde die Klägerin gebeten, sich an die Abfallwirtschaftsbetriebe GmbH & Co. KG (AWB) zu wenden. Mit Schreiben vom 10. Februar 2011 legte die Klägerin gegen den Grundbesitzabgabenbescheid vom 10. Februar 2011 „Einspruch“ ein, mit dem Hinweis vor Ort stünden lediglich drei 240 l-Restmülltonnen bereit. Daraufhin erließ die Beklagte am 12. Oktober 2011 einen Änderungsbescheid und setzte für das Jahr 2011 lediglich Abfallgebühren für drei 240 l-Restmülltonnen (867,76 Euro pro Behälter) fest. Der Änderungsbescheid wurde der Klägerin per Postzustellungsurkunde am 13. Oktober 2011 zugestellt. Nachdem die Beklagte erfahren hatte, dass die Klägerin sich selbst als Verwalterin der WEG ohne Zustimmung der Miteigentümer eingesetzt hatte, setzte sie mit Grundbesitzabgabenbescheid vom 1. Oktober 2012 Grundbesitzabgaben in Höhe von 6.164,12 Euro, zahlbar in zwei Raten à 4.623,10 Euro und 1.541,02 Euro gegenüber der Klägerin als Mitglied der WEG fest, wobei darunter auch Abfallgebühren für drei 240 l-Restmülltonnen in Höhe von 2.561,58 Euro (853,86 Euro pro Behälter) fielen. Der Bescheid wurde der Klägerin am 4. Oktober 2012 per Postzustellungsurkunde zugestellt. Am 2. November 2012 erhob die Klägerin Klage u.a. gegen den Grundbesitzabgabenbescheid vom 1. Oktober 2012 (1 K 6259/12). Das Verfahren wurde am 22. April 2013 eingestellt, nachdem die Klägerin das Verfahren nach Aufforderung nicht weiter betrieben hatte. Mit Bescheid vom 17. Januar 2013 setzte die Beklagte gegenüber der Klägerin als Mitglied der WEG für das Jahr 2013 u.a. Abfallgebühren für drei 240 l-Restmülltonnen in Höhe von 2.554,68 Euro (851,56 pro Behälter), zahlbar in vier Raten à 1.572,92 Euro fest. Für das Jahr 2014 setzte die Beklagte am 20. Januar 2014 gegenüber der Klägerin als Mitglied der WEG u.a. Abfallgebühren für drei 240 l-Restmülltonnen in Höhe von 2.541,66 Euro (847,22 Euro pro Behälter) fest. Mit Anhörungsschreiben vom 13. Dezember 2013 wurden der Klägerin der Erlass eines Leistungsbescheides über die Rückstände aus den Jahren 2012 und 2013 in Höhe von insgesamt 13.624,92 Euro zuzüglich 1.169 Euro Säumniszuschlägen angekündigt. Mit Schreiben vom 15. Januar 2014 legte die Klägerin „Beschwerde“ gegen die Anhörung ein. Nachdem am 17. Januar 2014 offenbar ein Großteil der offenstehenden Forderungen erfüllt worden waren, sandte die Beklagte unter dem 5. September 2014 ein Leistungsgebot für rückständige Grundbesitzabgaben für 2013 in Höhe 713,64 Euro zuzüglich Säumniszuschlägen in Höhe von 66,50 Euro an die Klägerin. Das Leistungsgebot vom 5. September 2014 ging der Klägerin am 9. September 2014 per Postzustellungsurkunde zu. Die Klägerin hat am 9. Oktober 2014 Klage erhoben. Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin vor, sie habe bei der Beklagten einen Einspruch wegen falsch berechneter Müllgebühren eingelegt. Daraufhin habe man ihr mitgeteilt, dass eine Änderung des Restmülltonnenvolumens bei der AWB zu beantragen sei. Die Klägerin habe daraufhin bei der AWB beantragt, die Restmüllbehälter von vier 240 l auf zwei 240 l zu reduzieren, weil nur zwei 240 l-Tonnen vorhanden seien. Dem Antrag sei bisher nicht entsprochen worden. In einem weiteren bei der Kammer anhängigen Klageverfahren (14 K 2426/15) trägt die Klägerin vor, zur Abfallentsorgung stünden bereits seit dem Jahr 2008 zwei 240 l- und zwei 110 l-Restmülltonnen zur Verfügung. Die Klägerin beantragt, 1. den Leistungsbescheid vom 5. September 2014 aufzuheben, 2. die Grundbesitzabgabenbescheide vom 18. Januar 2008, 11. Dezember 2009, 18. Januar 2010, 19. Januar 2011, 1. Oktober 2012, 17. Januar 2013 und 20. Januar 2014 aufzuheben, soweit darin Abfallgebühren für vier bzw. drei 240 l-Restmülltonnen anstatt für zwei 240 l-Restmülltonnen festgesetzt wurden, 3. die Säumniszuschläge zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt zur Begründung vor, die Klägerin sei als Mitglied der WEG zu Recht zur Zahlung der gegenüber den Mitgliedern bereits bestandskräftig festgesetzten, rückständigen Grundbesitzabgaben für das Jahr 2013 zur Zahlung aufgefordert worden. Soweit eine Änderung der Bescheide für die Jahre 2008 bis 2014 hinsichtlich der Abfallgebühren begehrt werde, sei die Klage bereits unzulässig, weil die Bescheide bestandskräftig seien. Wenn die Klägerin geltend mache, dass die Maßstabseinheiten unzutreffend seien, müsse sie einen Antrag nach § 130 AO stellen. Insoweit sei aber mitzuteilen, dass ein solcher Antrag erst im Jahr 2014 für die Jahre 2013 und 2014 als gestellt zu betrachten sei. In beiden Jahren seien drei Restmüllgefäße à 240 l abgerechnet worden. Vor Ort stünden zwar in der Tat lediglich zwei 240 l-Restmüllgefäße; aber zusätzlich seien auch zwei 110 l-Gefäße aufgestellt worden, die im Ergebnis eine höhere Gebührenfestsetzung rechtfertigten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren und im Verfahren 14 K 2426/15 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 1. September 2015 entschieden werden, obwohl die Klägerin nicht zum Termin erschienen ist, denn in der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde darauf hingewiesen, dass auch im Falle des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden könne (§ 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-). Die Klägerin ist form- und fristgerecht mit Postzustellungsurkunde vom 31. Juli 2015 geladen worden. Die Klage ist zum Teil bereits unzulässig, im Übrigen unbegründet. Die Klage ist, soweit sie sich gegen das Leistungsgebot vom 5. September 2014 richtet, als Anfechtungsklage zulässig, weil es sich bei dem Leistungsgebot um einen eigenständigen Verwaltungsakt handelt, der die ausdrückliche Aufforderung an die Vollstreckungsschuldnerin enthält, die geschuldete Leistung innerhalb einer bestimmten Frist zu erbringen. Soweit sich die Klage gegen die Grundbesitzabgabenbescheide aus den Jahre 2008 bis 2014 richtet, ist die Klage bereits unzulässig. Die Bescheide sind allesamt bestandskräftig geworden, nachdem die Klägerin sie nicht innerhalb von einem Monat ab Bekanntgabe bzw. Zustellung angefochten hat (§ 74 Abs. 1 S. 2 VwGO). Die Klage gegen das Leistungsgebot ist unbegründet. Nach § 254 Abs. 1 AO (i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 6 a) KAG NRW) kann ein Leistungsgebot erlassen werden, mit dem der Steuer- bzw. Abgabenschuldner zur Leistung aufgefordert wird. Das Leistungsgebot ist dann rechtmäßig, wenn die geschuldete Leistung ordnungsgemäß festgesetzt worden ist bzw. tatsächlich geschuldet wird, der Adressat des Leistungsgebots der richtige Steuer- bzw. Abgabenschuldner ist und die geschuldete Leistung nicht verjährt ist. Dies ist hier der Fall. Die geschuldeten Abfall- und Abwassergebühren 2013 in Höhe von 6.291,80 Euro sind mit Grundbesitzabgabenbescheid vom 17. Januar 2013 festgesetzt worden und – wie aus dem Verwaltungsvorgang ersichtlich – bisher lediglich in Höhe von 5.578,16 am 17. Januar 2014 beglichen worden. Die in das Leistungsgebot aufgenommenen Säumniszuschläge werden ebenfalls i.S.d. § 254 AO geschuldet. Rechtsgrundlage der von der Beklagten geltend gemachten Forderung ist § 240 Abs. 1 S. 1 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 5 b) KAG NRW. Danach ist, wenn eine Abgabe nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet wird, für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag abgerundeten rückständigen Abgabenbetrags zu entrichten. Die Voraussetzungen der Bestimmung des § 240 Abs. 1 AO sind vorliegend erfüllt, denn die Klägerin hat unstreitig die mit dem Grundbesitzabgabenbescheid der Beklagten vom 17. Januar 2013 festgesetzte Gebührenforderungen in Höhe von 6.291,80 Euro, zahlbar in Raten von 1.572,92 Euro zu den in dem Bescheid benannten Fälligkeitstagen 12. Februar 2014, 15. Mai 2013, 15. August 2013 und 15. November 2013 nicht gezahlt. Eine teilweise Zahlung erfolgte erst am 17. Januar 2014. Der geltend gemachte Betrag der Säumniszuschläge von 66,50 Euro ist nach Maßgabe des § 240 Abs. 1 S. 1 AO zutreffend berechnet (1 % des auf 300 Euro und 1.200 Euro abgerundeten Betrages für den Zeitraum von 15. Februar 2013 bis 15. Februar 2014 [12 Monate], 15. Mai 2013 bis 15. Februar 2014 [9 Monate], 15. August 2013 bis 15. Februar 2014 [6 Monate] und 15. November 2013 bis 15. Februar 2014 [3 Monate] bzw. 1% auf 100 Euro und 550 Euro vom 15. Februar bis 15. September 2014 [7 Monate] abzüglich bereits geleisteter Säumniszuschläge von 429 Euro.) Die Klägerin konnte auch gem. § 6 KAG NRW i.V.m. § 23 Abfallsatzung der Stadt L. i.V.m. § 1 Abs. 1 b) Abfallgebührensatzung der Stadt L. als Gesamtschuldnerin für die gesamten Abfallgebühren herangezogen werden. Vgl. VG Göttingen, Beschluss vom 27. Juni 2007 – 3 B 84/07 –, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 20. Januar 2009 – I-15 Wx 164/08, 15 Wx 164/08 –, juris. Denn ihr steht als Wohnungseigentümerin gemäß § 1 Abs. 2 und 5 WEG ein Miteigentumsanteil am Buchgrundstück Gemarkung L. , Flur 00, Flurstücke 000/0, 000, 000, 0000 zu; sie ist deshalb neben den übrigen Wohnungseigentümern Eigentümerin des an die öffentliche Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstücks. Als solche ist sie gebührenpflichtig und nach § 23 AbfS und § 1 AbfGS neben den weiteren Gebührenpflichtigen Gesamtschuldnerin. Die Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft hindert die Geltung einer im kommunalen Abgabenrecht statuierten gesamtschuldnerischen Haftung der Wohnungseigentümer für Grundbesitzabgaben nicht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. August 2013 – 9 E 398/13 –, juris, mit Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 11. November 2005 - 10 B 65.05 -, NJW 2006, 791. Damit ist die Klägerin auch richtige Adressatin des Leistungsgebots. Eine Verjährung der im Jahr 2013 festgesetzten Abfallgebühren ist nicht ersichtlich. Für den Fall, dass die Klage zu Gunsten der anwaltlich nicht vertretenen Klägerin als Antrag auf Aufhebung der bestandskräftigen Grundbesitzabgabenbescheide, soweit sie die Festsetzung von Abfallgebühren betreffen, verstanden wird, ist die Klage als Verpflichtungsklage ebenfalls bereits unzulässig. Zuvor hätte nämlich ein entsprechender Antrag bei der Beklagten gestellt werden müssen. Eine derartige Antragstellung ist aus den Verwaltungsvorgängen nicht ersichtlich. Die Klägerin hat erstmals im Klageverfahren 14 K 2426/15 vorgetragen, dass vor Ort nicht – wie dem Gebührenbescheid zu Grunde gelegt – drei Restmülltonnen à 240 l vorhanden sind, sondern lediglich zwei. Ihr Vortrag, es habe eine entsprechende Eingabe ihrerseits gegeben, bezieht sich offenbar auf ihr Schreiben vom 10. Februar 2011, mit dem sie darauf hinwies, dass vor Ort lediglich drei und nicht vier 240 l-Restmülltonnen bereitstünden. Auch in der Sache steht der Klägerin kein Anspruch auf Aufhebung der Bescheide zu. Ein solcher Anspruch kann sich weder aus den Regelungen über das Wiederaufgreifen eines abgeschlossenen Heranziehungsverfahrens nach § 51 VwVfG NRW noch aus § 173 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 AO ergeben. Denn diese Vorschriften sind auf Abgaben i.S.d. § 1 Abs. 1 KAG NRW und daher auf die hier in Frage stehenden Festsetzungen der Abfallgebühren nicht anwendbar. § 51 Abs. 1 VwVfG ist nicht anwendbar, weil gem. § 2 Abs. 2 Nr. 1 das VwVfG NRW nicht für Verfahren gilt, in denen Rechtsvorschriften der Abgabenordnung anzuwenden sind; dies ist für die hier in Rede stehenden Benutzungsgebühren gem. § 12 KAG NRW der Fall. Die Vorschrift des § 173 Abs. 1 AO ist nicht anwendbar, weil auf sie in § 12 Abs. 1 KAG NRW nicht verwiesen wird. Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 11. September 2014 – 13 K 2053/13 –, juris. Soweit danach überhaupt ein Anspruch auf Wiederaufgreifen eines abgeschlossenen abgabenrechtlichen Verwaltungsverfahrens entsprechend den allgemeinen Rechtsgrundsätzen in Anlehnung an § 51 VwVfG in Betracht kommt, vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 24. März 2009 – 9 A 397/08 –, juris, fehlt es jedenfalls an den Voraussetzungen, unter denen die Beklagte zur Entscheidung über die teilweise Aufhebung der bestandskräftigen Gebührenbescheide verpflichtet wäre. Denn die den bestandskräftig gewordenen Gebührenbescheiden zu Grunde liegende Sach- und Rechtslage hat sich nicht – wie nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG erforderlich wäre – nachträglich geändert. Die geltend gemachte Fehlerhaftigkeit bestand schon bei Erlass der Bescheide und hätte mit einer rechtzeitigen Klage geltend gemacht werden können. Die Klägerin kann ihren Anspruch auch nicht mit Erfolg auf § 12 Abs. 1 Nr. 3 b) KAG NRW i.V.m. § 130 Abs. 1 AO stützen. Nach § 130 Abs. 1 AO kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Der Beklagten steht nach dieser Vorschrift bei der Entscheidung, ob sie die – möglicherweise teilweise – rechtswidrigen, aber bestandskräftig gewordenen Gebührenbescheide für die Jahre 2008 bis 2014 (teilweise) zurücknimmt, ein Ermessen zu. Ein Anspruch auf Rücknahme kann deshalb nur dann gegeben sein, wenn das Ermessen der Behörde auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls auf Null reduziert ist. Die Umstände des vorliegenden Falles führen nicht zu einer Ermessensreduzierung der Beklagten mit der Folge, dass sie verpflichtet wäre, die Heranziehungsbescheide entsprechend dem Klagebegehren zurückzunehmen. Die Verwaltungspraxis der Beklagten, bei falscher Maßstabsfestsetzung nur die Bescheide der letzten beiden Jahre ab Kenntnis zurückzunehmen, ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. § 130 Abs. 3 AO). Für die vergangenen Jahre ergibt sich zudem bereits deshalb keine Ermessensreduzierung auf Null, weil die Klägerin mit der Veranlagung für zwei 240 l-Restmülltonnen und zwei – tatsächlich bereit gestellte und genutzte – 110 l-Restmülltonnen im Ergebnis schlechter dastünde, als mit der vorgenommenen Veranlagung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.