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Urteil

13 K 2053/13

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2014:0911.13K2053.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist seit August 2004 Eigentümer des im Stadtgebiet der Beklagten gelegenen Grundstücks X. I.---weg 431 (Gemarkung X1. Flur 7, Flurstück 190 und 189) mit einer Gesamtgrundstücksfläche von 1.522 m². Wie in den Vorjahren seit dem Jahr 2008 zog die Beklagte den Kläger mit Bescheid über Grundbesitzabgaben vom 27. Januar 2012 zu Niederschlagswassergebühren in Höhe von 841,20 € für das Grundstück nach einer kanalwirksamen bebauten und/oder befestigten Grundstücksfläche von 1.089 m² heran. Nachdem der Kläger telefonisch gegenüber der Beklagten die Überprüfung der Anschlussflächen für die Niederschlagswassergebühren erbat, stellte die Beklagte im Rahmen eines Ortstermins am 2. Januar 2012 fest, dass auf dem Grundstück an den öffentlichen Abwasserkanal angeschlossene überbaute Flächen (Hauptgebäude) von 290 m² und befestigte Flächen von 100 m² vorhanden sind. Mit Änderungsbescheid vom 10. Januar 2012 ermäßigte die Beklagte darauf hin für das Veranlagungsjahr 2012 die Niederschlagswassergebühren um 559,20 € auf 312,00 €. 3 Mit Schreiben vom 13. Februar 2012 bat der Kläger die Beklagte um Rückerstattung der von ihm in den Vorjahren zu viel gezahlten Niederschlagswassergebühren, da dies bei der erfolgten Korrektur nicht berücksichtigt worden sei. Er lege deshalb Widerspruch ein. Da er in der Vergangenheit zu spät „erfasst“ worden sei und deshalb aufgrund einer später erfolgten Nachveranlagung durch die Beklagte noch heute eine Forderung zu begleichen habe, sei es sicherlich verständlich, dass er für die unkorrekte Berechnung der Vergangenheit keine weiteren Zahlungen leisten könne. 4 Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 16. April 2012, dem keine Rechtsmittelbelehrung beigefügt war, den Antrag des Klägers auf Rückerstattung geleisteter Niederschlagswassergebühren für die Jahre 2008 bis 2011 ab. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass die Grundbesitzabgabenbescheide der Jahre 2008 bis 2011 zum Zeitpunkt des Antrages des Klägers bestandskräftig und vollstreckbar seien. Der Kläger sei selbst zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhaltes verpflichtet. Zwar befänden sich auf dem Grundstück eine recht große befestigte Parkplatzfläche und mehrere Garagen (zusammen 699 m²), die für eine insgesamt große zu veranlagende Fläche sprächen. Es wäre jedoch auch für den Kläger bei in Augenscheinnahme des Grundstücks jederzeit möglich gewesen festzustellen, dass keine Anschlüsse an die Kanalisation bestünden. Die angestrebte Änderung der Niederschlagswassergebühren rückwirkend ab 2008 wäre nur noch nach § 130 Abgabenordnung i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 3 b Kommunalabgabengesetz (KAG) möglich gewesen. § 130 AO stelle die Rücknahme des Verwaltungsaktes in das Ermessen der Behörde, so dass nicht jeder als rechtswidrig erkannte Verwaltungsakt zurückzunehmen sei. Vielmehr habe die Beklagte bei der Entscheidung, ob ihrem Begehren auf Änderung der unanfechtbar gewordenen Heranziehungsbescheide zu entsprechen sei, abzuwägen, ob dem Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Gerechtigkeit im Einzelfall oder dem Interesse der Allgemeinheit am Eintritt von Rechtsfrieden und Rechtssicherheit der Vorzug zu geben sei. Dabei komme es auf die Schwere und Offensichtlichkeit des Rechtsverstoßes und darauf an, weshalb die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes erst nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist vom Gebührenpflichtigen geltend gemacht werde. Im Rahmen ihres Ermessens berufe sie sich daher nicht auf die Unanfechtbarkeit des Heranziehungsbescheides, sondern nehme Berichtigungen ab dem Zeitpunkt vor, zudem der Beklagten der Abgabepflichtige mitteile, dass sich an den Bemessungsgrundlagen etwas ändere. Bei ihrer Ermessensentscheidung könne sie im Weiteren nicht nur das Interesse des Grundstückseigentümers an einer Gebührenerstattung berücksichtigen. Da die zurück liegenden Haushaltsjahre, in denen eine Änderung möglich gewesen wäre, bereits abgeschlossen seien, müsse sie bei einer späteren Rücknahme Erstattungsbeträge aus allgemeinen Haushaltsmitteln finanzieren. Derartige Erstattungen könnten jedoch in den Kalkulationen folgender Haushaltsjahre nicht berücksichtigt werden und führten zu einer übermäßigen Belastung des allgemeinen Haushalts. Die Fehlerhaftigkeit der zugrundegelegten Anschlussfläche sei keinesfalls offensichtlich gewesen. Bei dem klägerischen Grundstück handele es sich um ein Geschäftsgrundstück. Bei derartigen Grundstücken sei üblicherweise der Großteil der Grundstücksfläche bebaut bzw. befestigt und an die Kanalisation angeschlossen. Die zu Grunde gelegte Anschlussfläche sei insofern durchaus glaubhaft und plausibel. 5 Der Kläger hat am 17. April 2013 Klage erhoben. 6 Zur Begründung führt er an, dass die Fehlerhaftigkeit der zugrundegelegten Anschlussfläche für die Beklagte offensichtlich gewesen sei. Bei einer Augenscheinnahme des Grundstücks vor Ort bzw. mittels Geoserver NRW sei bereits ungefähr die der Berechnung zugrundezulegende Fläche für die Beklagte ohne weiteres feststellbar gewesen. Zudem hätte die Beklagte dies bei Vergleich mit den Nachbargrundstücken feststellen können. 7 Der Kläger beantragt, 8 den Bescheid der Beklagten vom 16. April 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die entsprechenden Grundbesitzabgabenbescheide für die Jahre 2008 bis 2011 insoweit zu ändern, als bei der Berechnung der Niederschlagswassergebühren mehr als 390 m² an befestigter und/oder bebauter Grundstücksfläche zugrunde gelegt worden sind und die überzahlten Gebühren zu erstatten. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages verweist sie auf die Ausführungen in ihrem ablehnenden Bescheid vom 16. April 2012. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 13 E n t s c h e i d u n g s g ü n d e : 14 Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg. 15 Die auf die Verpflichtung der Beklagten auf Erlass eines Rücknahmebescheides gerichtete Klage ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 2. Altern. der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zwar zulässig, aber unbegründet. 16 Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist bei Klageerhebung am 17. April 2013 die Klagefrist nicht bereits abgelaufen gewesen. Dem ablehnenden Bescheid der Beklagten vom 16. April 2012 war nämlich keine Rechtsmittelbelehrung beigefügt, so dass gemäß § 58 Abs. 2 VwGO die Einlegung des Rechtsbehelfs innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig ist. 17 Die Klage auf Verpflichtung der Beklagten auf Erlass eines Rücknahmebescheides, soweit durch Grundbesitzabgabenbescheide für die Veranlagungsjahre 2008 bis 2011 Niederschlagswassergebühren für eine befestigte und/oder bebaute Grundstücksfläche von mehr als 390 m² festgesetzt worden sind, ist aber unbegründet. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 16. April 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf teilweise Aufhebung der Heranziehungsbescheide, soweit eine Bemessungsgrundlage von mehr als 390 m² an befestigter und/oder bebauter Fläche zugrundegelegt worden ist. 18 Ein solcher Anspruch kann sich weder aus den Regelungen über das Wiederaufgreifen eines abgeschlossenen Heranziehungsverfahrens nach § 51 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG) noch aus § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) ergeben. Denn diese Vorschriften sind auf Abgaben i.S.d. § 1 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) und daher auf die hier in Frage stehenden Festsetzungen der Niederschlagswassergebühren nicht anwendbar. § 51 Abs. 1 VwVfG ist nicht anwendbar, weil gem. § 2 Abs. 2 Nr. 1 das VwVfG nicht für Verfahren gilt, in denen Rechtsvorschriften der Abgabenordnung anzuwenden sind; dies ist für die hier in Rede stehenden Benutzungsgebühren gem. § 12 KAG der Fall. Die Vorschrift des § 173 Abs. 1 AO ist nicht anwendbar, weil auf sie in § 12 Abs. 1 KAG nicht verwiesen wird. 19 Soweit danach überhaupt ein Anspruch auf Wiederaufgreifen eines abgeschlossenen abgabenrechtlichen Verwaltungsverfahrens entsprechend den allgemeinen Rechtsgrundsätzen in Anlehnung an § 51 VwVfG in Betracht kommt, 20 vgl. hierzu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 24. März 2009 - 9 A 397/08 -, juris, 21 fehlt es jedenfalls an den Voraussetzungen, unter denen die Beklagte zur Entscheidung über die teilweise Aufhebung der bestandskräftigen Gebührenbescheide verpflichtet wäre. Denn die den bestandskräftig gewordenen Gebührenbescheiden zu Grunde liegende Sach- und Rechtslage hat sich nicht - wie nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG erforderlich wäre - nachträglich geändert. Die geltend gemachte Fehlerhaftigkeit bestand schon bei Erlass der Bescheide und hätte mit einem rechtzeitigen Widerspruch bzw. einer rechtzeitigen Klage geltend gemacht werden können. 22 Der Kläger kann seinen Anspruch auch nicht mit Erfolg auf § 12 Abs. 1 Nr. 3 b KAG i.V.m. § 130 Abs. 1 AO stützen. Nach § 130 Abs. 1 AO kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. 23 Der Beklagten steht nach dieser Vorschrift bei der Entscheidung, ob sie die - unstreitig teilweise - rechtswidrigen, aber bestandskräftig gewordenen Gebührenbescheide für die Jahre 2008 bis 2011 (teilweise) zurücknimmt, ein Ermessen zu. Ein Anspruch auf Rücknahme kann deshalb nur dann gegeben sein, wenn das Ermessen der Behörde auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls auf Null reduziert ist. Die Umstände des vorliegenden Falles führen nicht zu einer Ermessensreduzierung der Beklagten mit der Folge, dass sie verpflichtet wäre, die Heranziehungsbescheide entsprechend dem Klagebegehren zurückzunehmen. 24 Dies setzte voraus, dass die Aufrechterhaltung der Bescheide auf der Grundlage einer Bemessungsgrundlage von 1.089 m² statt – satzungsgemäß - 390 m² schlechterdings unerträglich wäre oder ein Beharren auf der Bestandskraft der Bescheide im Übrigen als ein Verstoß gegen die guten Sitten oder gegen Treu und Glauben erschiene. 25 Vgl. zu den Voraussetzungen einer Ermessensreduzierung: BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 6 C 32/06 ‑, NVwZ 2007, 709; OVG NRW, Urteil vom 27. Juli 1992 - 2 A 2796/91 - und vom 24. März 2009 - 9 A 397/08 -, juris; vgl. auch Beschluss vom 9. September 2009 - 15 A 1881/09 -, juris. 26 Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. 27 Die Beklagte hat die mit den bestandskräftigen Bescheiden festgesetzten Niederschlagswassergebühren aufgrund der vom Voreigentümer des Grundstückes gemachten Angaben zu den befestigten und/oder bebauten Grundstücksflächen ermittelt. Sie durfte sich dabei auf die vom Voreigentümer gemachten Angaben verlassen, da es keine Anhaltspunkte für ihre Fehlerhaftigkeit gab. Insbesondere konnte für die Beklagte nicht ersichtlich sein, dass die tatsächlich vorhandenen befestigten und bebauten Flächen entgegen den Angaben des Voreigentümers nur zum Teil an das öffentliche Kanalnetz angeschlossen sind. 28 Auch ein Neubescheidungsanspruch nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO scheidet aus, da die Beklagte ihr nach § 130 AO gewährtes Ermessen unter Beachtung von § 114 VwGO fehlerfrei ausgeübt hat. Das Kommunalabgabengesetz enthält keine Regelung, nach der die materielle Gerechtigkeit Vorrang gegenüber der Rechtssicherheit hat. Es bleibt vielmehr bei der allgemeinen Regelung der VwGO, die für die Anfechtung von Verwaltungsakten Fristen vorschreibt und damit der Rechtssicherheit einen hohen Stellenwert zuweist. Wenn die Beklagte diesen Gesichtspunkt bei ihrer Ermessensentscheidung unter Hinweis auf ihre fiskalischen Interessen berücksichtigt hat, so ist die getroffene Ermessensentscheidung nach den vom Gericht zu berücksichtigenden Maßstäben des § 114 Satz 1 VwGO nicht zu beanstanden. 29 Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 11. März 1996 - 9 A 851/93 sowie Urteile vom 18. März 1996 - 9 A 3703/93 - und vom 27. Juli 1992 - 2 A 2796/91 - m.w.N.. 30 Wenn die Beklagte dem Kläger mit diesem Abwägungsergebnis beschieden hat, so hat sie bei der Abwägung der betroffenen Rechtsprinzipien zugleich zutreffende Ermessenserwägungen angestellt. Insbesondere hat sie das Interesse des Gebührenpflichtigen an einer Gebührenerstattung und das Interesse der Beklagten an der Bestandskraft der festgesetzten Abgaben fehlerfrei miteinander abgewogen. Umstände, die ausnahmsweise eine Ermessensreduzierung auf Null begründen könnten, sind nicht ersichtlich. Die die Ausführungen der Beklagten hierzu, dass der Kläger die von ihm als offenkundig fehlerhafte Festsetzung gerügte Veranlagung hätte ohne Weiteres fristgerecht beanstanden können, sind nicht zu beanstanden. Insoweit verweist die Beklagte zu Recht weiterhin darauf, dass der Grundstückseigentümer selbst verpflichtet war, Angaben zur befestigten Fläche zu machen. Bei auch nur oberflächlicher Durchsicht der früheren Bescheide hätte es ihm auffallen müssen, dass die veranlagte Grundstücksgröße unzutreffend sein musste, weil die befestigten Flächen teilweise und die Garagen insgesamt keinen Anschluss an die öffentliche Kanalisation hatten. 31 Liegen danach weder Ermessensfehler noch erst recht eine Ermessensreduzierung auf Null vor, so besteht auch kein Anspruch auf Erstattung von Gebühren. Die Gebühren sind für den Zeitraum von 2008 bis 2011 nämlich mit Rechtsgrund, und zwar den bestandskräftigen Heranziehungsbescheiden, geleistet worden, (§ 37 Abs. 2 Satz 1 AO). 32 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.