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Beschluss

15 L 1478/15

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2015:0824.15L1478.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.2.Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 18.814,20 € festgesetzt. . Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 18.814,20 € festgesetzt. 1 Gründe 2 Der Antrag der Antragstellerin, 3 der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, den ausgeschriebenen Dienstposten einer Referentin / eines Referenten in der Abteilung H. im Referat H. 0.0 (jetzt: H. 0.0) „Q. , B. , S. - und R. “ beim Bundesamt für B1. , J. und O. der Bundeswehr in L. , Dienstort C. -C1. dem Beigeladenen zu übertragen und diesen in ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 zu befördern, bis über die Bewerbung der Antragstellerin erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gericht entschieden worden ist, 4 hat keinen Erfolg. 5 Eine einstweilige Anordnung kann nach § 123 Abs. 1, 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO ergehen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Recht zusteht (Anordnungsanspruch) und durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung dieses Rechts gefährdet ist (Anordnungsgrund). Als zu sicherndes Recht kommt vorliegend der beamtenrechtliche Bewerbungsverfahrensanspruch in Betracht. Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Ein Beförderungsbewerber bzw. Bewerber um einen Beförderungsdienstposten hat dementsprechend einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über seine Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei entscheidet, mithin vor allem die Auswahlentscheidung nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung getroffen wird; 6 vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.2003 – 2 C 14/02 –, BVerwG 118, 370; OVG NRW, Beschluss vom 21.03.2002 – 1 B 100/02 –. 7 Die Ausrichtung von Auswahlentscheidungen am Leistungsgrundsatz schließt in aller Regel ein, dass jene Entscheidungen maßgeblich an Regel- oder Bedarfsbeurteilungen anknüpfen, ggf. in Wahrnehmung des insoweit bestehenden Organisationsermessens aufgestellte Qualifikationsmerkmale (Anforderungsprofile) berücksichtigen und nachvollziehbar in Beachtung des Grundsatzes der Bestenauslese getroffen werden; 8 vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16.04.2002 – 1 B 1469/01 –, vom 05.04.2002 – 1 B 1133/01 –, vom 21.03.2002 – 1 B 100/02 –, vom 19.10.2001 – 1 B 581/01 – und vom 04.09.2001 – 1 B 205/01 –. 9 Grundlage der Prüfung ist dabei die schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen im Auswahlvorgang. Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen. Die schriftliche Dokumentation der wesentlichen Auswahlerwägungen ist einerseits geboten, um den unterlegenen Bewerber in die Lage zu versetzen, sachgerecht darüber zu befinden, ob er die Entscheidung hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Auswahlentscheidung bestehen. Andererseits eröffnet erst die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen auch dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen; 10 vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 09.07.2007 - 2 BvR 206/07 -, NVwZ 2007, 1178; BVerwG, Beschluss vom 16.12.2008 - 1 WB 19.08 -, BVerwGE 133, 13 = NVwZ-RR 2009, 604. 11 Nach diesen Grundsätzen ist die streitbefangene Auswahlentscheidung rechtlich nicht zu beanstanden; sie verletzt insbesondere nicht den Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin. 12 Dabei ist es unerheblich, dass nach der Organisationsentscheidung des Bundesamtes für B1. , J. und O. der Bundeswehr (im Folgenden: BAAINBw) nunmehr ein Dienstposten im Referat H. 0.0 – und nicht wie in der Ausschreibung und in der Auswahlentscheidung vorgesehen im Referat H. 0.0 – zu besetzen ist. Dieser Umstand bewirkt nicht, dass die von der Antragsgegnerin zu Lasten der Antragstellerin getroffene Auswahlentscheidung vom 26.02.2015 gegenstandslos ist. 13 Dies folgt zunächst daraus, dass nach den Ausführungen der Antragsgegnerin im Vermerk vom 21.04.2015 der ausgeschriebene Dienstposten im Referat H. 0.0 ab dem 01.05.2015 „abgegrenzt“ wird; dies deutet nicht auf einen Wegfall der Aufgaben hin, sondern beinhaltet lediglich eine Verlagerung der Aufgaben aus dem Referat H. 0.0 in das Referat H. 0.0. Auch der Hinweis, dass die Anforderungskriterien nur unwesentlich geändert seien, ist nachvollziehbar, da nach der Beschreibung der Aufgabengebiete 14 Referat H. 0.0 : 15 Referat H. 0.0 : 16 – lediglich – die Schwerpunkte in diesen beiden Referaten anders gesetzt sind: Während das Referat H. 0.0 eher allgemein und generalistisch ausgerichtet ist, betrifft die Aufgabenstellung des Referats H. 1.4 Einzelfallentscheidungen und – planungen. Zudem gehören beide Referate derselben Gruppe im BAAINBw an: „H. 0 (Gruppe X. /U. )“. 17 Durch diese (allenfalls geringfügige) Änderung wird der Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin durch die von der Antragsgegnerin getroffene Auswahlentscheidung auch deshalb nicht verletzt, weil diese Änderung nicht zu einem unmittelbaren Ausschluss der Antragstellerin aus dem Bewerberfeld ohne Berücksichtigung von sonstigen Leistungsaspekten geführt hat. Andererseits ist insoweit auch nicht erkennbar, dass der Dienstposten im Referat H. 0.0 ein zwingendes Anforderungsprofil enthält, das nur die Antragstellerin und nicht der Beigeladene erfüllt, so dass diese dem Beigeladenen ggf. zwingend vorzuziehen gewesen wäre. Dies behauptet die Antragstellerin auch nicht. 18 Sowohl für die Antragstellerin als auch für den Beigeladenen ist die Antragsgegnerin davon ausgegangen, dass diese die konstitutiven Merkmale des Anforderungsprofils erfüllen. Ob und inwieweit sich zwischen der Antragstellerin und dem Beigeladenen aufgrund der fachlichen Bewertung durch das BAAINBw Unterschiede von Gewicht ergeben – die Antragstellerin behauptet, dass nach der fachlichen Stellungnahme des Referats H. 0.0 des BAAINBw vom 21.01.2015 sie dem Beigeladenen vorzuziehen sei – ist im Ergebnis unerheblich. Wenn und soweit ein zwingendes Anforderungsprofil erfüllt ist, ist der weitere Vergleich der Bewerber regelmäßig zunächst nach dem Ergebnis der letzten aktuellen Beurteilung durchzuführen, aus denen Aussagen zu den weiteren Qualifikationsmerkmalen entnommen werden können; 19 BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013 – 2 VR 1/13 –, BVerwGE 147, 20 = juris. 20 Bei einem Vergleich der hinreichend aktuellen und ohne Weiteres vergleichbaren dienstlichen Beurteilungen der Antragstellerin und des Beigeladenen, die die Antragsgegenerin der Auswahlentscheidung zugrundegelegt hat, ergibt sich aber ein deutlicher Qualifikationsvorsprung des Beigeladenen: 21 Dieser ist in seiner zum 31.01.2014 erstellten Regelbeurteilung vom 22.01.2015 mit dem Gesamturteil „S“ (herausragend) beurteilt worden, während die Antragstellerin in der zum 31.01.2014 erstellten Regelbeurteilung vom 08.04.2015 (nur) das Gesamturteil „3“ (befriedigend) erhalten hat. 22 Einwände gegen diese Beurteilungen erhebt die Antragstellerin nicht; Mängel sind auch nicht ersichtlich. 23 Angesichts dieses deutlichen Qualifikationsvorsprungs des Beigeladenen ist die von der Antragsgegnerin zu dessen Gunsten getroffene Auswahlentscheidung erkennbar nicht zu beanstanden, unabhängig davon, dass der Dienstposten nicht mehr dem Referat H. 0.0, sondern nunmehr dem Referat H. 0.0 zugeordnet ist. 24 Unabhängig davon erscheint zweifelhaft, ob sich die Antragsstellerin überhaupt auf den Umstand berufen kann, dass nunmehr der Dienstposten dem Referat H. 0.0 – und nicht mehr dem Referat H. 0.0 – zugeordnet ist. Die Antragstellerin ist – wie ausgeführt – weiterhin von der Antragsgegnerin berücksichtigt worden und es ist nicht erkennbar, dass durch diese organisatorische Änderung andere möglichen Interessenten gerade für den Dienstposten im Referat H. 0.0 von einer vorherigen Bewerbung abgehalten worden wären. Darauf könnte sich die Antragstellerin auch nicht berufen. 25 Nach allem bleibt der Antrag mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO ohne Erfolg. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da er keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt hat. 26 Die Streitwertfestsetzung erfolgt auf der Grundlage der §§ 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und S. 2-4 Gerichtskostengesetz (GKG). Dabei ist, da es sich lediglich um ein Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes handelt, die Hälfte des aus diesen Vorschriften folgenden Streitwertes anzusetzen. Der Streitwert errechnet sich danach wie folgt: 6.271,40 € (Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 15 BBesO) x 3 = 18.814,20 €.