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Urteil

19 K 1475/14

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2015:0820.19K1475.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d: 2 Der Kläger stand in der Zeit vom 04.07.2011 bis zum 27.06.2013 als Brandmeisteranwärter in den Diensten der Beklagten. Sein Beamtenverhältnis auf Widerruf endete gem. § 22 Abs. 4 BeamtStG am 27.06.2013 mit der Ablegung der Laufbahnprüfung des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande NRW gem. der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande NRW vom 15.12.2009 (VAPmD-Feu). 3 Der Kläger begann den 18-monatigen Vorbereitungsdienst für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst am 04.07.2011. Die Beklagte verlängerte die Ausbildungszeit des Klägers zweimal um jeweils 3 Monate bis zum 30.06.2013. Während dieser Ausbildung absolvierte der Kläger insgesamt zwei Praktika auf den Feuer- und Rettungswachen der Beklagten. Er wurde im Rettungsdienst im 12-Stunden-Schichtdienst und im Brandschutz im 24-Stunden-Schichtdienst eingesetzt. Die Beklagte setzte die im Schichtdienst erbrachte Arbeitszeit des Klägers in ihrem Zeiterfassungssystem nicht vollständig an. Sie setzte eine 12-Stundenschicht im Rettungsdienst mit 10,25 Stunden und eine 24-Stundenschicht mit 20,5 Stunden an. Der Kläger bestand die Laufbahnprüfung am 27.06.2013 mit der Gesamtnote „befriedigend“. 4 Unter dem 28.10.2013 beantragte der Kläger bei der Beklagten, ihm noch zustehenden Arbeitslohn nachzuzahlen. Die Beklagte habe die in 12- bzw. 24-Stundendiensten geleisteten Stunden lediglich mit 10,25 Stunden und 20,5 Stunden verbucht. Die Beklagte habe deshalb für insgesamt 220,5 Stunden zu wenig Lohn gezahlt. 5 Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 07.01.2014 ab. Zur Begründung führte sie aus, sie habe die im Schichtdienst erbrachte Arbeitszeit faktorisiert auf die wöchentliche Soll-Arbeitszeit von 41 Stunden angerechnet. Die Faktorisierung habe keinen Einfluss auf die Höhe der Arbeitsvergütung gehabt. Den Widerspruch des Klägers vom 17.01.2014 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 07.03.2014 zurück. 6 Der Kläger hat am 11.03.2014 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, die Faktorisierung der Zeiten des Bereitschaftsdienstes verstoße gegen das Urteil des EuGH vom 03.10.2000, C-303/98 („Simap“). Es werde bestritten, dass der von der Beklagten vorgenommene Abschlag von ca. 20 % auf die Vergütung der Bereitschaftsdienstzeiten angemessen ist. 7 Der Kläger beantragt, 8 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 07.01.2014 und des Widerspruchsbescheides vom 07.03.2014 zu verurteilen, ihm für 220,5 Stunden geleistete Überstunden eine finanzielle Abgeltung in Höhe von 3.122,28 € zu zahlen. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Sie meint, dass die Soll-Arbeitszeit des Klägers von 41 Wochenstunden pauschal durch die Ausbildungsvergütung abgegolten sei. Der Abschlag bei den Bereitschaftsdiens-tzeiten sei allein deshalb vorgenommen worden, weil die Sollarbeitszeit in Bereitschafts-dienstzeiten eigentlich 48 Wochenstunden betragen habe. Die im Schichtdienst geltende höhere Sollarbeitszeit sei auf die 41-Stunden-Woche umgerechnet worden. 12 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 13 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung einer finanziellen Abgeltung in Höhe von 3.122,28 € für geleistete Überstunden. 14 Das Entgelt für Beamte richetet sich nicht – wie im Arbeitsrecht - nach der stundenmäßig geleisteten Arbeit. Im Beamtenrecht gilt das Alimentationsprinzip. Das Entgelt folgt unmittelbar aus den gesetzlichen Besoldungsbestimmungen. Mit der gesetzlich festgelegten Besoldung – hier mit den Anwärterbezügen gem. §§ 59, 60 ÜBesG NRW – ist die durch die jeweiligen Arbeitszeitverordnungen festgelegte regelmäßige Arbeitszeit abgegolten. 15 Für bestimmte Fallkonstellationen bestehen allerdings Ausnahmen von diesem beamtenrechtlichen Grundsatz. Die Voraussetzungen dieser Ausnahmen liegen nicht vor. 16 Nach der Rechtsprechung, insbesondere des EuGH und des BVerwG, 17 vgl. BVerwG, Urteil vom 26.07.2012 – 2 C 70/11 -, m.w.N. juris, 18 besteht ein unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch, wenn ein Beamter über die europarechtlich höchstens zulässige Wochenarbeitszeit von 48 Stunden Dienst leisten muss. Dies ist im Falle des Klägers nicht gegeben. Die Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, dass der Kläger auch in den Schichtdiensten – und zwar unter Einberechnung der Bereitschaftszeiten - nicht mehr als die europarechtlich zulässigen 48 Wochenstunden Dienst geleistet hat. 19 Die Voraussetzungen des § 61 LBG NRW und der MArbVergV, bei deren Vorliegen dem Beamten eine finanzielle Vergütung für geleistete Mehrarbeit zusteht, sind ebenfalls nicht gegeben. Nach den genannten Vorschriften ist ein Beamter verpflichtet, ohne Entschädigung über die regelmäßige Dienstzeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse es erfordern. Wird er durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, so ist ihm Dienstbefreiung zu gewähren. Nach § 61 Abs. 2 LBG NRW kann der Beamte Mehrarbeitsvergütung erhalten, wenn die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich ist. 20 Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Kläger hat während der Schichtdienste keine Mehrarbeit, also keinen über die regelmäßig zu leistende Arbeitszeit hinausgehenden Dienst geleistet. Für Feuerwehrbeamte, die Schichtdienst unter Einschluss von Bereitschaftszeiten leisten, gilt nicht die allgemeine AZVO, sondern die Arbeitszeit-VO Feuerwehr – AZVO-Feu. Für schichtdienstleistende Feuerwehrbeamte beträgt die regelmäßige Wochenarbeitszeit gem. § 2 Abs. 1 AZVOFeu 48 Stunden. Im Übrigen fehlt es im Falle des Klägers auch an einer vorherigen Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit. 21 Dass schichtdienstleistende Feuerwehrbeamte die erhöhte Wochenarbeitszeit nicht gesondert vergütet erhalten, ist mit höherrangigem Unionsrecht zu vereinbaren. Unionsrechtlich ist es lediglich geboten, den Bereitschaftsdienst in die arbeitszeitrechtliche Höchstgrenze von 48 Wochenstunden einzubeziehen. Es aber unionsrechtlich nicht geboten, den Bereitschaftsdienst wie „Volldienst“ besoldungsrechtlich zu vergüten, 22 vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.2004 – 2 C 9/03 -, juris. 23 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.