Beschluss
10 L 1820/15
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2015:0804.10L1820.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe 2 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen nicht die gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. 3 Der Antrag, 4 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin zum Schuljahr 2015/2016 vorläufig in die Jahrgangsstufe 5 der Europaschule Köln – Gesamtschule Zollstock - aufzunehmen, 5 hat keinen Erfolg. 6 Er ist unbegründet. 7 Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2, § 294 ZPO). 8 Die Antragstellerin hat bereits einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Verpflichtung des Antragsgegners, die Antragstellerin vorläufig in die Jahrgangsstufe 5 der Europaschule Köln – Gesamtschule Zollstock - aufzunehmen, erforderlich ist, um wesentliche Nachteile von ihr abzuwenden. 9 Das durch Art. 8 Abs. 1 Verf NRW und Art. 12 GG vermittelte Recht der Antragstellerin als Schülerin auf Erziehung und Bildung schließt zwar ebenso wie das durch die Verfassung gewährleistete Recht der Eltern der Antragstellerin, die Erziehung und Bildung ihres Kindes zu bestimmen (Art. 8 Abs. 1 Satz 2 Verf NRW, Art. 6 Abs. 2 GG) den Anspruch auf Zugang zum öffentlichen Bildungswesen unter zumutbaren Bedingungen und dabei insbesondere das Recht ein, zwischen den bestehenden Schulformen zu wählen. 10 Dieses verfassungsrechtlich gewährleistete Recht beinhaltet jedoch lediglich die freie Wahl der Schulform und grundsätzlich nicht die freie Wahl einer bestimmten Schule innerhalb derselben Schulform. Erst wenn der Besuch einer anderen Schule der von den Eltern des Antragstellers gewählten Schulform unter zumutbaren Bedingungen nicht möglich ist und deshalb durch Nichtaufnahme auf die gewünschte Schule die verfassungsrechtliche Garantie der Schulformwahl tangiert wird, kann sich ein Anspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Schule ergeben. 11 Ständige Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), vgl. etwa Beschluss vom 26.07.2011 – 19 B 849/11 – juris Rdnr. 3 ff.; Beschluss vom 3.08.2007 – 19 B 1201/07 – Seite 3 ff. des Beschlussabdrucks; Beschluss vom 7.01.2005 – 19 B 2375/04 – juris Rdnr. 6; Beschluss vom 11.09.2002 – 19 B 1597/02 – juris Rdnr. 7; Beschluss vom 6.08.1998 – 19 B 1445/98, 19 E 545/98 – juris Rdnr. 3 ff.; vgl. außerdem Weber, in: Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, Stand: März 2015, § 46 Seite 24. 12 Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass die beantragte Anordnung zur Gewährleistung ihres Rechts auf Schulformwahlfreiheit nötig ist. Der Antragstellerin steht nämlich laut Bescheid vom 12.02.2015 ein Platz an der Gesamtschule Rodenkirchen zur Verfügung, die ein umfassendes Angebot des Gemeinsamen Lernens für sämtliche sonderpädagogischen Förderschwerpunkte anbietet. Soweit die Antragstellerin auf den langen Fahrweg zur Gesamtschule in Rodenkirchen hinweist, ist festzustellen, dass laut Widerspruchsbescheid der Schülertransport zur Gesamtschule Rodenkirchen durch den Schulträger sichergestellt wird. Eine Begleitung durch einen Erwachsenen bei der Beförderung mit Taxi oder Schulbus ist dabei nach den Angaben der Eltern bei der Anmeldung zur Europaschule nicht erforderlich. 13 Der Vortrag der Antragstellerin, sie kenne niemanden auf der Gesamtschule Rodenkirchen und eine Hilfestellung könne von der Mutter, da diese auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen sei, nicht gewährleistet werden, führt ebenfalls nicht zur Unzumutbarkeit des Besuchs einer anderen Gesamtschule. Die Antragstellerin wird wie auch andere Kinder bei einem Schulwechsel in die 5. Klasse Kontakte zu bisherigen Freundinnen außerhalb der Schule halten und neue auf der Gesamtschule knüpfen können. Im Übrigen gibt es auf der Gesamtschule Rodenkirchen genügend Kräfte, die aufgrund ihrer pädagogischen Kenntnisse Hilfe leisten können. 14 Es spricht Einiges dafür, dass die Antragstellerin daneben auch keinen Anspruch auf Aufnahme in die Klasse 5 der Europaschule gem. § 46 Abs. 2 Satz 2 SchulG, § 1 Abs. 4 Satz 2 APO-SI haben dürfte, da die Europaschule kein Angebot zum Gemeinsamen Lernen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung für die Antragstellerin bietet und die baulichen Voraussetzungen für die Unterrichtung der Antragstellerin, welche an beiden Beinen unterschenkelamputiert ist und Prothesen trägt sowie an der linken Hand jeweils nur noch ein Fingerglied hat, nach den Feststellungen des Schulträgers an dieser Schule nicht gegeben sind, wie der Schulträger in seiner Stellungnahme vom 23.07.2015 nachvollziehbar dargelegt hat. Soweit die Eltern der Antragstellerin vortragen, dass die Antragstellerin einer besonderen baulichen Ausstattung nicht bedürfe, widerspricht dies ihren eigenen Angaben im Verwaltungsverfahren – vgl. die Erklärungen zu den persönlichen Hilfsmitteln und der Schülerbeförderung in Anlage D der Anmeldung zur Europaschule - und den Feststellungen des Schulleiters der Gemeinschaftsgrundschule Bernkasteler Str. in dessen Schreiben vom 16.03.2014 sowie den erheblichen Umbaumaßnahmen zur Herstellung der Barrierefreiheit aufgrund der Aufnahme des Antragstellerin an dieser Gemeinschaftsgrundschule. Selbst wenn die Antragstellerin nicht auf einen Rollstuhl angewiesen sein sollte, sondern mit einem Rollator zurechtkommt, ist es im Rahmen der Fürsorgepflicht des Schulleiters und des Schulträgers unabdingbar, dass die Schule für die Antragstellerin barrierefrei ist. 15 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 16 Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG (Hälfte des gesetzlichen Auffangstreitwerts von 5.000,00 €).