Urteil
20 K 3247/14
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2015:0702.20K3247.14.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen.Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger ist Halter des Fahrzeuges Typ WV Golf mit dem amtlichen Kennzeichen 00 – 00 000. Das Fahrzeug wurde am 22.03.2014 nach dem Hinweis eines Spaziergängers von der Polizei mit eingeschlagener Seitenscheibe aufgefunden. Gemäß Bericht der Polizei versuchte diese, den Halter des Fahrzeugs per Handy zu erreichen –die Handy-Nr. war auf einer dort gefundenen Visitenkarte verzeichnet-, das Gespräch wurde jedoch nicht angenommen. Zwecks Eigentumssicherung wurde dem Autohaus Becker ein Abschleppauftrag erteilt. Während des Abschleppvorgangs rief der Kläger zurück. Nach seinem Eintreffen wurde der Abschleppvorgang abgebrochen und eine Leerfahrt dokumentiert. Nach Anhörung machte der Beklagte mit Leistungs- und Gebührenbescheid vom 03.06.2014 als Kosten für die angeordnete Sicherstellung einen Gesamtbetrag von 220,05 Euro geltend (Kosten für die Leerfahrt des Abschleppdienstes 113,05 Euro, Verwaltungsgebühr 107,00 Euro). Das Fahrzeug des Klägers sei mit eingeschlagener Seitenscheibe aufgefunden worden und habe von der Polizei nicht ausreichend gegen einen unbefugten Zugriff gesichert werden können. Aufgrund des Erscheinens des Klägers habe die Abschleppmaßnahme nicht durchgeführt werden müssen. Da das Abschleppfahrzeug das Betriebsgelände bereits verlassen gehabt und kein Ersatzauftrag hätte erteilt werden können, seien die Kosten für eine Leerfahrt zu begleichen. Dagegen hat der Kläger rechtzeitig Klage erhoben. Die Anordnung der Abschleppmaßnahme sei rechtswidrig. Die Polizei habe den Kläger telefonisch vom Sachverhalt unterrichtet. Dieser sei umgehend am Abstellort des Kfz. erschienen. Trotzdem sei ein Abschleppunternehmen beauftragt worden. Die Voraussetzungen für ein Einschreiten, nämlich eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, hätten nicht vorgelegen. Er könne auch nicht mit kostenpflichtigen Maßnahmen belastet werden, die auf schädigendes Verhalten Dritter zurückzuführen seien. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 03.06.2014 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er aus, der Geschehensablauf sei tatsächlich anders gewesen als vom Kläger angenommen. Dieser sei von der Polizei nicht unmittelbar erreicht worden. Als der Kläger sich gemeldet habe, sei der Abschleppauftrag bereits erteilt gewesen. Für die Leerfahrt sei ein reduzierter Betrag angesetzt worden (Normalpreis für eine Abschleppmaßnahme: 150,00 Euro). Bei der Verwaltungsgebühr handele es sich um eine Rahmengebühr. Bei deren Bemessung sei berücksichtigt worden, dass die Kosten der Abschleppmaßnahme nicht vor Ort beglichen worden seien und man daher die Rechnung des Unternehmers habe kontrollieren und buchen und einen entsprechender Bescheid erlassen müssen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorganges Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 03.06.2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Kostenpflicht des Klägers bzgl. der Kosten des Abschleppunternehmers beruht auf § 77 VwVG NRW i.V.m. § 20 Abs. 2 Nr. 7 VO VwVG NRW i.V.m. § 46 Abs. 3 S. 3 i.V.m. § 43 Nr. 2 PolG NRW. Die zugrunde liegende Abschleppanordnung des Beklagten zur Eigentumssicherung war rechtmäßig. Nach § 43 Nr. 2 PolG NRW kann die Polizei eine Sache sicherstellen, um den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung der Sache zu schützen. Die Polizei wird in diesem Fall (gleichsam) in öffentlich-rechtlich geregelter Geschäftsführung für den Eigentümer oder rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt tätig. Die Rechtmäßigkeit der Sicherstellung bestimmt sich dabei vorrangig danach, ob die Maßnahme dem mutmaßlichen Willen des Berechtigten entspricht. Dies ist anzunehmen, wenn sie dessen objektivem Interesse entspricht, mithin sie jeder Eigentümer bei besonnener Betrachtung als sachgerecht beurteilt. Ob dies der Fall ist, hängt davon ab, wie hoch im Einzelfall die Wahrscheinlichkeit eines Diebstahls des Fahrzeugs, eines Diebstahls von Gegenständen aus dem Fahrzeug oder einer Beschädigung des Fahrzeugs ist, wenn die Sicherstellung unterbleibt. Diese Prognoseentscheidung ist auf der Grundlage der der Polizei zum Zeitpunkt ihres Handelns zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten zu beurteilen, wobei u.a. die voraussichtliche Dauer der Möglichkeit eines Schadenseintritts, der Abstellort sowie der Wert eines Fahrzeuges zu berücksichtigen sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.05.1999 – 3 B 48.99 - BayVBl. 2000, S. 380 f., OVG NRW, Beschluss vom 11.04.2003 – 5 A 4351/01 – Juris; BayVGH, Urteil vom 16.01.2001 – 24 B 99.1571 - NJW 2001, S. 1960 f.; VG Düsseldorf, Urteil vom 16.11.2009 – 14 K 154/09 – Juris; VG Aachen, Urteil vom 30.08.2006 – 6 K 2477/05 – Juris; Urteil der Kammer vom 15.05.2008 – 20 K 2953/07 -. Gemessen an diesen Kriterien war die hier streitige Sicherstellung rechtmäßig. Die Kammer hat keinen Zweifel, dass der Geschehensablauf so war, wie oben dargestellt. Denn in dieser Form ist er bereits dem am fraglichen Tag erstellten Bericht der Polizei zu entnehmen und wird –in etwas detaillierterer Form- durch den Bericht des am Einsatz beteiligten POK C. vom 31.07.2014 bestätigt. Der darauf hinweisenden Klageerwiderung ist der Kläger -auch nach gerichtlichem Hinweis- nicht mehr entgegen getreten. Danach war der Abschleppauftrag bereits erteilt worden und der Abschleppwagen hatte bereits das Firmengelände verlassen, als der Kläger sich telefonisch meldete. Bei Abwägung der im konkreten Fall gegebenen Umstände entsprach es dem objektiven Interesse eines Halters in der Situation des Klägers, die mit Kosten verbundene Sicherstellung zu veranlassen, um die infolge der eingeschlagenen Seitenfensters erhöhte Wahrscheinlichkeit einer Eigentumsbeeinträchtigung auszuschließen. Denn in Anbetracht der Tatsache, dass die Polizei nicht abschätzen konnte, wann der Berechtigte zum Wagen zurückkehren würde, bestand sowohl die Gefahr, dass der Innenraum des Fahrzeugs durch Witterungseinflüsse Schaden nahm, als auch die Gefahr von (weiteren) Vandalismusschäden, da gerade bei bereits beschädigten Fahrzeugen die Hemmschwelle für weitere Beschädigungen deutlich herabgesetzt ist. Dabei ist nicht relevant und führt demgemäß auch nicht zu einem Ausschluss des Kostenerstattungsanspruchs, dass die Maßnahme letztlich durch das rechtswidrige Verhalten eines Dritten verursacht worden ist. Denn dies führt nach den o.g. Regelungen nicht dazu, dass die Kosten der im Interesse des Klägers angeordneten Maßnahme von der Allgemeinheit zu tragen wären. Die Maßnahme war auch im Übrigen verhältnismäßig. Es ist nicht ersichtlich, dass dem Beklagten in der konkreten Situation ein schonenderes Mittel zur Abwehr der genannten Gefahren zur Verfügung gestanden hätte. Insbesondere hat die Maßnahme nicht zu einem Nachteil geführt, der zu dem angestrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis stand. Rechtsgrundlage für die Erhebung der Verwaltungsgebühr ist § 77 VwVG NRW i.V.m. § 15 Abs. 1 Nr. 7 VO VwVG NRW i.V.m. § 46 Abs. 3 S. 3 i.V.m. § 43 Nr. 2 PolG NRW. Die Bemessung der Höhe der Gebühr liegt im nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbaren Ermessen der Behörde, vgl. OVG NRW, Urteil vom 28.11.2000 – 5 A 2625/00 -, NWVBl. 2001, 181, 182. Dass hier die Berechnung der Gebühr durch den Beklagten ermessensfehlerhaft sein könnte, ist nicht ersichtlich. Vielmehr rechtfertigen die Erwägungen des Beklagten die angesetzte Gebühr. Der Kläger hat insoweit auch keine konkreten Einwände geltend gemacht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.