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Urteil

19 K 7230/13

VG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein rechtskräftig festgestelltes strafrechtliches Verhalten kann als außerdienstliches Dienstvergehen i.S.v. § 47 Abs.1 BeamtStG gewertet werden, wenn es in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen für das Amt zu beeinträchtigen. • Bei der hypothetischen Prüfung disziplinarischer Sanktionen sind strafgerichtliche Feststellungen mit mittelbarer Bindungswirkung zugrunde zu legen. • Die Entlassung eines Beamten auf Probe nach § 23 Abs.3 Nr.1 BeamtStG ist gerechtfertigt, wenn das dienstliche Fehlverhalten so schwer wiegt, dass bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zu erwarten wäre. • Eine disziplinarische Kürzung der Dienstbezüge neben einer strafgerichtlichen Verurteilung ist nur zulässig, wenn konkrete Wiederholungsgefahr besteht; liegt diese dar, ist eine weitere dienstrechtliche Maßnahme zulässig (vgl. § 14 Abs.1 Nr.2 LDG NRW).
Entscheidungsgründe
Entlassung eines Beamten auf Probe wegen grob rücksichtsloser Verstöße gegen BTMG/AMG rechtmäßig • Ein rechtskräftig festgestelltes strafrechtliches Verhalten kann als außerdienstliches Dienstvergehen i.S.v. § 47 Abs.1 BeamtStG gewertet werden, wenn es in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen für das Amt zu beeinträchtigen. • Bei der hypothetischen Prüfung disziplinarischer Sanktionen sind strafgerichtliche Feststellungen mit mittelbarer Bindungswirkung zugrunde zu legen. • Die Entlassung eines Beamten auf Probe nach § 23 Abs.3 Nr.1 BeamtStG ist gerechtfertigt, wenn das dienstliche Fehlverhalten so schwer wiegt, dass bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zu erwarten wäre. • Eine disziplinarische Kürzung der Dienstbezüge neben einer strafgerichtlichen Verurteilung ist nur zulässig, wenn konkrete Wiederholungsgefahr besteht; liegt diese dar, ist eine weitere dienstrechtliche Maßnahme zulässig (vgl. § 14 Abs.1 Nr.2 LDG NRW). Der Kläger, 1982 geboren, war seit 2009 beim beklagten Land als Justizhelfer bzw. Justizhauptwachtmeister im Beamtenverhältnis auf Probe beschäftigt. Gegen ihn wurde ein Strafverfahren wegen Handelns mit Betäubungsmitteln und illegalem Inverkehrbringen verschreibungspflichtiger Arzneimittel geführt; nach Wohnungsdurchsuchung erfolgte vorläufige Festnahme. Am 15.02.2013 wurde er zunächst entlassen; dieses Verfahren wurde wegen Verfahrensmangels aufgehoben. Am 18.07.2013 verurteilte das Amtsgericht ihn rechtskräftig zu 11 Monaten Freiheitsstrafe, zur Bewährung ausgesetzt, wegen Handelns und Besitzes von Betäubungsmitteln sowie gewerbsmäßigen Inverkehrbringens von Arzneimitteln. Das Land entließ ihn nochmals mit Bescheid vom 15.10.2013 wegen Verletzung der außerdienstlichen Wohlverhaltenspflicht; Anhörung, Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten und Zustimmung des Personalrats lagen vor. Der Kläger rügte u.a. Unwirksamkeit des Bescheids und fehlerhafte Ermessensausübung; er focht die Entlassung mit Klage an. • Zulässigkeit: Anfechtungsklage ist zulässig; Verhandlung konnte auch ohne Erscheinen des Klägers stattfinden (§ 102 Abs.2 VwGO). • Formelles: Der Entlassungsbescheid ist formell nicht fehlerhaft; Anhörung, Gleichstellungsbeteiligung und Personalratszustimmung lagen vor. • Rechtsgrundlage: Die Entlassung stützt sich auf § 23 Abs.3 Nr.1 BeamtStG (Entlassung von Beamten auf Probe bei Verhaltensweisen, die bei Lebenszeitbeamten mindestens Gehaltskürzung nach sich ziehen würden). • Dienstvergehen: Die strafgerichtlich festgestellten Handlungen erfüllen das Tatbestandsmerkmal des Dienstvergehens nach § 47 Abs.1 BeamtStG, da sie das Ansehen des Amtes in besonderem Maße beeinträchtigen und die Wohlverhaltenspflicht nach § 34 Satz 3 BeamtStG verletzen. • Mittelbare Bindungswirkung: Für die hypothetisch-disziplinarrechtliche Prüfung sind die im Strafurteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen maßgeblich. • Schwere des Vergehens: Umfang und Wiederholungscharakter des illegalen Handels mit anabolen Mitteln, Potenzmitteln und Erwerb/Konsum von Kokain sowie Besitz größerer Marihuana-Mengen rechtfertigen die Annahme eines schweren Falls, der bei Lebenszeitbeamten mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge begründen würde (vgl. Rechtsprechung BVerwG). • Wiederholungsgefahr: Die planmäßige, über längeren Zeitraum wiederholte Handelstätigkeit und eigenständiger Konsum begründen konkrete Befürchtung künftiger Pflichtverletzungen; daher ist eine zusätzliche disziplinarische Reaktion nach § 14 Abs.1 Nr.2 LDG NRW zulässig. • Ermessen: Das entlassende Ermessen wurde nicht fehlerhaft ausgeübt; besondere Gründe, die ein Absehen von der Entlassung gerechtfertigt hätten, lagen nicht vor. Die Klage wird abgewiesen; der Entlassungsbescheid vom 15.10.2013 ist rechtmäßig. Die strafgerichtlich festgestellten Taten begründen ein außerdienstliches Dienstvergehen von erheblichem Gewicht, das bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens die Kürzung der Dienstbezüge gerechtfertigt hätte. Aufgrund der Schwere, der Wiederholungs- und Rückfallgefahr sowie der Pflichtwidrigkeit gegenüber dem Jugendschutz und der Allgemeinheit war die Entlassung eines Beamten auf Probe nach § 23 Abs.3 Nr.1 BeamtStG geboten. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit wurde getroffen.