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Gerichtsbescheid

19 K 289/15

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2015:0520.19K289.15.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger ist Betreiber einer Internetseite mit der URL „http://www.abtreiber.com“. Das Angebot widmet sich dem Thema Abtreibungen. Mit Entscheidung Nr. 6036 entschied die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien in der 680. Sitzung vom 04.12.2014, dass das Internet-Angebot „http://www.abtreiber.com“ in Teil C der Liste der jugendgefährdenden Medien eingetragen wird. Zur Begründung führte sie insbesondere aus: Bei der Entscheidung über die Indizierung eines Angebots seien die zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Gremium abrufbaren Inhalte maßgeblich. Auf der Seite „http://www.abtreiber.com“ sei unter der Rubrik „News“ ein Link „NS-Ideologie auf dem Vormarsch“ abrufbar gewesen, der auf die Seite „http://www.babykaust.de“ geführt habe. Von dort gelangte man zu der Themenseite „Homosexualität“. Dort seien homosexuelle Menschen als „sexuell verwildert“, Sodomisten bzw. Kranke und die frühere Pönalisierung sexueller Handlungen befürwortend dargestellt worden. Durch die Verlinkung mache sich der Kläger diese Aussagen zu eigen. Die permanente Verächtlichmachung und Herabwürdigung homosexueller Menschen und insbesondere auch die Bezeichnung einer anderen sexuellen Orientierung als „psychische Störung“ und der Vergleich der Homosexualität mit der Neigung zu Straftaten sei nach Einschätzung des Gremiums in erheblichem Maße geeignet, Jugendliche sozialethisch zu desorientieren. Es bestünde die Gefahr, dass Jugendliche die Diskriminierung homosexueller Menschen in ihr eigenes Verhalten übernähmen, dass aufgrund dieser Inhalte Ressentiments gegenüber Homosexuellen geschürt würden und diese in ihrem sozialen Achtungsanspruch verletzt würden. Aussagen, wie sie auf der Internetseite „http://www.babykaust.de“ veröffentlicht würden, seien geeignet ein feindseliges Klima gegenüber Homosexuellen zu schaffen, von dem insbesondere jugendliche Homosexuelle betroffen seien, die Akzeptanz und Respekt innerhalb ihrer Altersgruppe benötigten, um ihren Platz in der Gesellschaft zu finden. Die Aussage, dass man nicht den homosexuellen Menschen an sich verachte oder ablehne, sondern nur die Ausübung der Homosexualität verwerflich sei, vermöge die zum Teil drastischen, abwertenden Aussagen nicht zu relativieren und sei zudem ihrerseits darauf gerichtet, Homosexualität praktizierende Menschen zu diskriminieren. Die Aussage, dass Homosexualität unnatürlich, abnormal und krank sei, ziehe sich durch den gesamten Text. Bei der Abwägung mit der durch Art. 4 Abs. 1 GG gewährleisteten Bekenntnisfreiheit falle zugunsten des Jugendschutzes ins Gewicht, dass die getroffenen Aussagen praktizierenden homosexuellen Menschen ihre Menschenwürde letztlich absprechen würden, indem diese als Perverse, psychisch Kranke und Unnormale herabgewürdigt würden und die Praktizierung der Homosexualität als verabscheuungswürdig und strafbar bezeichnet würde. Die Negierung der Rechte homosexueller Menschen stehe in fundamentalem Widerspruch zu den mit dem Grundgesetz in Einklang stehenden Erziehungszielen der Förderung von Solidarität, Partizipation und gegenseitigem Respekt. Das Erziehungsziel in unserer Gesellschaft sei darin zu sehen, dass Kinder und Jugendliche lernten, andere Menschen zu tolerieren und zu respektieren, gerade auch wenn dies anderen Ethnien, Religionen oder Ideologien angehörten bzw. eine andere sexuelle Orientierung hätten. Dagegen würden die Bibel-Zitate vornehmlich in die eigene Darstellung des Verfassers des Textes über die Homosexualität eingebettet, um die eigene Ablehnung homosexueller Orientierung zu rechtfertigen. Es erfolge keine kritische Auseinandersetzung mit den Bibelstellen. Die Auswahl sei bewusst zur Stützung der ablehnenden Meinung gewählt, so dass Rezipierende den Eindruck gewännen, Homosexualität sei eine verachtenswerte Perversion. Es handele sich mithin nicht um eine sachlich-neutrale Darstellung theologischer Quellen, sondern eine voreingenommene Auswahl biblischer Zitate zur Stützung der eigenen Auffassung. Es sei auch zu berücksichtigen, dass durch die Indizierung nicht die Äußerung der betreffenden – religiös motivierten – Auffassung schlechthin untersagt werde, sondern lediglich die Verbreitung gegenüber Jugendlichen. Es bliebe dem Kläger unbenommen, seine Ansichten zur Homosexualität weiter kund zu tun, solange er sicherstelle, dass diese nicht einem jugendlichen Publikum zugänglich gemacht würden. Für das Recht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG) sei das Abwägungsergebnis aus den genannten Gründen kein anderes. Der Kläger hat am 17.01.2015 Klage gegen die Entscheidung der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien erhoben. Nachdem der Kläger den Link auf das Internetangebot „http://www.babykaust.de“ aus seinem Angebot „http://www.abtreiber.com“ gelöscht hat, beantragte er am 31.03.2015 die Listenstreichung bei der Beklagten. Mit der Entscheidung Nr. 11891 (V) vom 08.04.2015 hat die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien gemäß § 21 Abs. 5 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 JuSchG im vereinfachten Verfahren entschieden, das Internet-Angebot „http://www.abtreiber.com“ ist nicht im Wesentlichen inhaltsgleich mit dem durch Entscheidung Nr. 6036 vom 04.12.2014 indizierten Angebot „http://www.abtreiber.com“ und wird aus der Liste der jugendgefährdenden Medien gestrichen. Mit Schriftsatz vom 20.04.2015 hat der Kläger sein Begehren auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der ursprünglich angefochtenen Entscheidung umgestellt. Er macht über seinen Prozessbevollmächtigten im Wesentlichen geltend: Im Hinblick auf die Bedeutung der Angelegenheit liege das Rechtsschutzbedürfnis für die Fortsetzungsfeststellungsklage auf der Hand. Es ginge um die Beschränkung der Meinungsfreiheit des Klägers. Im Falle eines Grundrechtseingriffs sei stets ein besonderes Feststellungsinteresse gegeben. Der Kläger brauche es nicht hinzunehmen, dass die Beklagte ihn auch nur für eine gewisse Zeit in der Ausübung der von ihm gewählten Art der Meinungsäußerung behindere oder diese sogar unmöglich mache. Der Kläger müsse auch damit rechnen, dass sich rechtswidrige Handlungen der Beklagten ihm gegenüber wiederholten. Des Weiteren habe der Kläger ein Rehabilitationsinteresse. Die Äußerungen des Klägers seien nicht im Zusammenhang gewürdigt worden. Die diskriminierende Würdigung der Beklagten müsse der Kläger nicht hinnehmen. Das Bundesverfassungsgericht habe ihm bereits bestätigt, dass er nicht mit Schmähkritik arbeite. Daher habe er einen Anspruch darauf, dass sein guter Ruf nicht durch die Beklagte beschädigt werde, sondern das Gericht die Unrichtigkeit der gegen ihn erhobenen Anwürfe bestätige. Die Entscheidung der Beklagten vom 04.12.2014 sei auch rechtswidrig. Hinsichtlich des Verfahrens macht der Kläger geltend, dass sein Prozessbevollmächtigter darauf hingewiesen hätte, dass auch die Mitglieder der Kommission die Frage der Befangenheit zu beachten hätten. In jedem Jahr bekämen es in Deutschland eine Million Menschen mit einem Abtreibungsgeschehen zu tun. Der Prozessbevollmächtigte habe in der Verhandlung weiter erklärt, dass er von der Entfernung der Verlinkung auf das Angebot „www.babykaust.de“ ausgegangen sei und das Thema Homosexualität daher nicht eigens vorbereitet hätte. Obwohl er hierzu Ausführungen hätte machen können und hiermit auch begonnen habe, habe die Vorsitzende die Verhandlung für beendet erklärt. Das Verhalten der Vorsitzenden verletzte den Anspruch auf rechtliches Gehör. Auch seien die Äußerungen auf der Internetseite nicht indizierungswürdig. Als Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen seien sie im Zusammenhang zu würdigen. Dies habe die Prüfungskommission nicht getan. Die Bezeichnung von Homosexualität als nicht normale Sexualität sei nicht zu beanstanden. Nicht nur der Kläger sei der Auffassung, dass eine homosexuelle Veranlagung eine nicht naturgemäße geschlechtliche Veranlagung sei. Dies zu äußern stehe ihm jederzeit frei. Es könne ihm auch nicht verwehrt werden, homosexuelle Betätigung als anormal zu bezeichnen. Dies gefährde nicht die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen. Die wiedergegebenen Texte aus dem Buch „Das Gesetz Christi“, aus „Augustinus Bekenntnisse Buch 3“ und aus dem Artikel „Homosexualität – Grundlagen zur moralischen Bewertung“, die jeweils als Zitat gekennzeichnet seien, könnten keine Indizierung begründen. Diese Texte seien frei zugänglich. Wenn der Kläger im Internet katholische Moralauffassungen verteidige und dabei auf die Bibel und die Lehre der katholischen Kirche Bezug nehme, übe er seine Religion aus, was ihm nicht verwehrt werden dürfe. Auf das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG sei die Kommission überhaupt nicht eingegangen. Der Kläger beantragt zuletzt, festzustellen, dass die Entscheidung der Beklagten vom 04.12.2014 (Nr. 6036) rechtswidrig war. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt die Entscheidung vom 04.12.2014. Das einfache Vorbringen der Klägers, die von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien für relevant gehaltenen Medieninhalte seien nicht jugendgefährdend, sei nicht geeignet, die als sachverständige Äußerung einzustufende Bewertung zu erschüttern. Nach ständiger Rechtsprechung seien die Erwägungen und Wertungen des Zwölfergremiums als sachverständige Aussagen zu begreifen, die im Verwaltungsprozess wirksam in Frage zu stellen denselben Aufwand erfordere, der notwendig sei, um die Tragfähigkeit fachgutachterlicher Äußerungen zu erschüttern. Der Kläger habe die sachverständige Annahme einer Entwicklungsgefährdung der referenzierten Angebotsinhalte, welche unter anderem Homosexuelle diskriminierten, nicht in der nach der Rechtsprechung erforderlichen Weise erschüttert. Die Entscheidung sei auch formell nicht zu beanstanden. Dem Kläger sei rechtliches Gehör eingeräumt worden. Es bestünde auch kein Anspruch auf Ausforschung ins Blaue hinein, ob ein Beisitzer oder eine Beisitzerin in der Vergangenheit eine Abtreibung hätte durchführen lassen oder nicht. Die Kammer hat das Verfahren durch Beschluss vom 11.05.2015 auf die Einzelrichterin übertragen. Die Beteiligten hatten zuvor Gelegenheit zur Frage der Übertragung auf den Einzelrichter Stellung zu nehmen. Die Beteiligten sind zu der Absicht der Einzelrichterin, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, angehört worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte im hiesigen Verfahren sowie im zugehörigen Eilverfahren (19 L 104/15) und des dort beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Entscheidungsgründe Über die Klage entscheidet die Berichterstatterin als Einzelrichterin. Die Kammer hat ihr den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO zur Entscheidung übertragen. Dem Antrag des Klägers auf Rückübertragung des Rechtsstreits auf die Kammer ist das Gericht nicht gefolgt. Nach § 6 Abs. 3 VwGO kann ein Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen werden, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage ergibt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor; die Prozesslage hat sich seit der Übertragungsentscheidung nicht geändert. Die Einzelrichterin kann gemäß § 84 Abs. 1 VwGO durch Gerichtsbescheid entscheiden. Die Sache weist keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf und der Sachverhalt ist geklärt. Die Beteiligten sind vorher gehört worden. Ein Einverständnis der Beteiligten ist nicht erforderlich. Die Klage hat keinen Erfolg; sie ist bereits unzulässig. Der Kläger hat kein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des erledigten Verwaltungsakts. Aus dem Wortlaut des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO und dem systematischen Zusammenhang mit § 42 VwGO ergibt sich, dass die Verwaltungsgerichte nur ausnahmsweise für die Überprüfung erledigter Verwaltungsakte in Anspruch genommen werden können. Nach dem Wegfall der mit dem Verwaltungsakt verbundenen Beschwer wird gerichtlicher Rechtsschutz grundsätzlich nur zur Verfügung gestellt, wenn der Kläger ein berechtigtes rechtliches, wirtschaftliches oder ideelles Interesse an einer nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit der erledigten Maßnahme hat. Das berechtigte Feststellungsinteresse geht in all diesen Fällen über das bloße Interesse an der Klärung der Rechtswidrigkeit der Verfügung hinaus. Dies gilt unabhängig von der Intensität des erledigten Eingriffs und vom Rang der Rechte, die von ihm betroffen waren. Nach ständiger Rechtsprechung kann das Fortsetzungsfeststellungsinteresse auf die Beseitigung einer fortbestehenden Diskriminierung (sog. Rehabilitierungsinteresse), eine (konkrete) Wiederholungsgefahr oder auf die Absicht gestützt werden, einen Schadensersatzanspruch geltend zu machen; zusätzlich kann sich unter dem Gesichtspunkt effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) ein berechtigtes Feststellungsinteresse aus einer fortdauernden faktischen Grundrechtsbeeinträchtigung ergeben. Entscheidend ist, dass die gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die Position des Klägers in den genannten Bereichen zu verbessern. Vgl. BVerwG (st. Rspr.), für viele: Urteil vom 20.06.2013 – 8 C 39/12 –, juris, Rn. 19 ff. und Urteil vom 30.11.2006 – 1 WB 59/05 –, juris, Rn. 26 (m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall. Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Entscheidung der Beklagten ergibt sich nicht aus dem Gesichtspunkt eines Rehabilitierungsinteresses. Die bloße Behauptung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungshandelns begründet noch kein solches Rehabilitierungsinteresse. Dies ergibt sich bereits aus dem systematischen Zusammenhang zwischen § 113 Abs. 1 Satz 1 und Satz 4 VwGO sowie aus dem Zweck des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, die Gerichte von der Befassung mit erledigten Streitigkeiten zu entlasten, wenn kein qualifiziertes Rechtsschutzinteresse besteht. Das dazu eingeführte, einschränkende Erfordernis eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses wäre funktionslos, wenn schon die zur Begründung der ursprünglichen Anfechtungsklage notwendige Geltendmachung einer behördlichen Rechtsverletzung stets die Anforderungen an ein Rehabilitierungsinteresse erfüllte. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.12.2013 – 8 B 8/13 –, juris, Rn. 9. Ein berechtigtes ideelles Interesse an einer Rehabilitierung besteht nur, wenn es bei vernünftiger Würdigung der Verhältnisse des Einzelfalls als schutzwürdig anzuerkennen ist. Das ist der Fall, wenn der Betroffene durch die Maßnahme in seinem Persönlichkeitsrecht oder anderen Grundrechtspositionen in diskriminierender Weise beeinträchtigt worden ist. Eine solche Beeinträchtigung kann sich aus der Begründung der Verwaltungsentscheidung ergeben. Erforderlich ist, dass abträgliche Nachwirkungen der diskriminierenden Maßnahme fortbestehen, denen durch eine gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verwaltungsentscheidung wirksam begegnet werden kann. vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11.11.2009 – 6 B 22/09 –, juris, Rn. 4, vom 04.10.2006 – 6 B 64/06 –, juris, Rn.10, und vom 23.11.1995 – 8 C 9/95 –, juris, Rn. 5. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Entscheidung der Beklagten erschöpft sich in der Aussage, der Inhalt des Internet-Angebotes des Klägers erfülle aufgrund einer Verlinkung auf eine andere Internetseite den Tatbestand von § 18 Abs. 1 Satz 1 JuSchG und rechtfertige daher die Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Medien. Die Feststellung der Jugendgefährdung enthält kein ethisches Unwerturteil, das geeignet wäre, das soziale Ansehen des Betroffenen herabzusetzen. Vgl. zum Verbot einer Veranstaltung wegen § 284 Abs. 1 StGB: BVerwG, Urteil vom 16.05.2013 – 8 C 41/12 –, juris, Rn. 25. Die Entscheidung der Beklagten enthält auch keine personenbezogenen diskriminierenden oder diffamierenden Äußerungen den Kläger betreffend. Der Kläger hat auch nicht vorgetragen und substantiiert, dass er durch die Entscheidung der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien vom 04.12.2014 in der öffentlichen Wahrnehmung beeinträchtigt worden ist und objektiv beeinträchtigende Nachwirkungen noch fortbestehen. Es ist auch kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse wegen einer konkreten Wiederholungsgefahr zu erkennen. Ein mit der drohenden Wiederholung eines erledigten Verwaltungsakts begründetes berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit dieses Verwaltungsakts setzt die hinreichend bestimmte Gefahr voraus, dass unter im wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird, vgl. BVerwG, Urteil 20.06.2013 – 8 C 39/12 –, juris, Rn. 20 (m.w.N.), Urteil vom 16.05.2013 – 8 C 41/12 –, juris, Rn. 21 (m.w.N.) und Beschluss vom 26.04.1993 – 4 B 31/93 –, juris, Rn. 26 (m.w.N.). Daran fehlt es hier. Der Kläger macht insoweit geltend, er müsse damit rechnen, dass sich rechtswidrige Handlungen der Beklagten ihm gegenüber wiederholten. Dem Vorbringen sind keine konkreten Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr nach Maßgabe des Vorstehenden zu entnehmen. Solche sind auch sonst nicht ersichtlich. Eine allenfalls nicht völlig auszuschließende abstrakte Möglichkeit einer Wiederholung einzelner Umstände reicht für die Begründung des besonderen Feststellungsinteresses nicht aus. Ein berechtigtes Feststellungsinteresse liegt auch nicht wegen eines Eingriffs in die Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG oder in die Religionsfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 GG vor. Eine Ausweitung des Tatbestandsmerkmals des berechtigten Feststellungsinteresses über die einfach-rechtlich konkretisierten Fallgruppen des berechtigten rechtlichen, ideellen oder wirtschaftlichen Interesses hinaus verlangt Art. 19 Abs. 4 GG nur bei Eingriffsakten, die sonst wegen ihrer typischerweise kurzfristigen Erledigung regelmäßig keiner gerichtlichen Überprüfung in einem Hauptsacheverfahren zugeführt werden könnten. Effektiver Rechtsschutz verlangt, dass der Betroffene ihn belastende Eingriffsmaßnahmen in einem gerichtlichen Hauptsacheverfahren überprüfen lassen kann. Solange er durch den Verwaltungsakt beschwert ist, stehen ihm die Anfechtungs- und die Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO zur Verfügung. Erledigt sich der Verwaltungsakt durch Wegfall der Beschwer, wird nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO Rechtsschutz gewährt, wenn der Betroffene daran ein berechtigtes rechtliches, ideelles oder wirtschaftliches Interesse hat. In den übrigen Fällen, in denen sein Anliegen sich in der bloßen Klärung der Rechtmäßigkeit des erledigten Verwaltungsakts erschöpft, ist ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse nach Art. 19 Abs. 4 GG zu bejahen, wenn andernfalls kein wirksamer Rechtsschutz gegen solche Eingriffe zu erlangen wäre. Davon ist nur bei Maßnahmen auszugehen, die sich typischerweise so kurzfristig erledigen, dass sie ohne die Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses regelmäßig keiner Überprüfung im gerichtlichen Hauptsacheverfahren zugeführt werden könnten. Maßgebend ist dabei, ob die kurzfristige, eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage ausschließende Erledigung sich aus der Eigenart des Verwaltungsakts selbst ergibt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.12.2001 – 2 BvR 527/99 –, juris, Rn. 36 und Beschluss vom 03.03.2004 – 1 BvR 461/03 –, juris, Rn. 28; BVerwG, Urteil 20.06.2013 – 8 C 39/12 –, juris, Rn. 29. Jugendschutzrechtliche Listeneintragungen zählen nicht zu den Verwaltungsakten, die sich in diesem Sinne typischerweise kurzfristig erledigen. Vielmehr sind sie als Verwaltungsentscheidungen mit Dauerwirkung gerade auf langfristige Geltung angelegt. Dass eine untypisch frühzeitige Erledigung im Einzelfall einer streitigen Hauptsacheentscheidung – wie hier wegen der Änderung des Inhalts des Internet-Angebots durch den Kläger und einer erneuten Überprüfung durch die Beklagte auf den Antrag des Klägers – zuvor kommen kann, berührt Art. 19 Abs. 4 GG nicht. Vgl. BVerwG, Urteil 20.06.2013 – 8 C 39/12 –, juris, Rn. 31. Auch wird der bisherige prozessuale Aufwand des Klägers mit der endgültigen Erledigung des Verfahrens, wenn kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse zu bejahen ist, nicht entwertet. Das prozessuale Vorbringen zur Zulässigkeit und Begründetheit der Klage im Zeitpunkt der Erledigung kann sich bei der Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO zugunsten des Klägers auswirken. Eine Hauptsacheentscheidung in jedem Einzelfall oder gar ein vollständiger Instanzenzug wird durch Art. 19 Abs. 4 GG nicht gewährleistet. Vgl. BVerwG, Urteil 20.06.2013 – 8 C 39/12 – juris, Rn. 32. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ergibt sich schließlich nicht aus der Präjudizwirkung der beantragten Feststellung für einen etwaigen Staatshaftungsprozess. Dass der Kläger einen solchen Prozess überhaupt anstrebt, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.