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Urteil

10 K 3994/14

VG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Prüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn die durch zwei geteilte Summe der Endnoten aus den beiden Langzeitbeurteilungen schlechter als ausreichend (4,0) ist (§ 34 Abs. 2 Nr. 3 OVP). • Bei verlängerter Ausbildung sind für die Langzeitbeurteilung Verlauf und Erfolg des gesamten (ursprünglichen und verlängerten) Vorbereitungsdienstes maßgeblich; Erkenntnisse aus der Zeit vor der Verlängerung dürfen einfließen (§ 16 Abs. 1, § 38 Abs. 2 OVP). • Die Bewertung durch Schule und Zentrum fällt in einen Beurteilungsspielraum; abweichende Noten gegenüber früheren Beurteilungen sind nicht ohne Weiteres rechtsfehlerhaft. • Ein Ausbildungsmangel ist nicht bereits dort gegeben, wo der Schulleiter aus Gründen des Schülerinteresses den Einsatz im selbständigen Unterricht unterlässt; dies steht im Einklang mit § 11 OVP und § 1 SchulG. • Anhaltspunkte für Befangenheit der beurteilenden Schulleiterin liegen nicht vor, wenn sie sachgerecht auf frühere Beurteilungen zurückgreift und berechtigte Kritik sowie Alternativempfehlungen ausspricht.
Entscheidungsgründe
Endgültiges Nichtbestehen der Staatsprüfung bei unzureichender Gesamtbewertung der Langzeitbeurteilungen • Die Prüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn die durch zwei geteilte Summe der Endnoten aus den beiden Langzeitbeurteilungen schlechter als ausreichend (4,0) ist (§ 34 Abs. 2 Nr. 3 OVP). • Bei verlängerter Ausbildung sind für die Langzeitbeurteilung Verlauf und Erfolg des gesamten (ursprünglichen und verlängerten) Vorbereitungsdienstes maßgeblich; Erkenntnisse aus der Zeit vor der Verlängerung dürfen einfließen (§ 16 Abs. 1, § 38 Abs. 2 OVP). • Die Bewertung durch Schule und Zentrum fällt in einen Beurteilungsspielraum; abweichende Noten gegenüber früheren Beurteilungen sind nicht ohne Weiteres rechtsfehlerhaft. • Ein Ausbildungsmangel ist nicht bereits dort gegeben, wo der Schulleiter aus Gründen des Schülerinteresses den Einsatz im selbständigen Unterricht unterlässt; dies steht im Einklang mit § 11 OVP und § 1 SchulG. • Anhaltspunkte für Befangenheit der beurteilenden Schulleiterin liegen nicht vor, wenn sie sachgerecht auf frühere Beurteilungen zurückgreift und berechtigte Kritik sowie Alternativempfehlungen ausspricht. Die Antragstellerin, Vorbereitungsdienstanwärterin für das Lehramt Sekundarstufe I, nahm 2012 den Vorbereitungsdienst auf. Nach zwei Langzeitbeurteilungen (Schule und Zentrum) ergab die durch zwei geteilte Summe der Endnoten 5,5, damit nicht mindestens die Note ausreichend (4,0). Ihr wurde am 13.03.2014 das endgültige Nichtbestehen der Staatsprüfung mitgeteilt; Widerspruch und Klage blieben erfolglos. Die Klägerin rügte insbesondere fehlerhafte Beurteilungsgrundlagen, unzulässige Einbeziehung von Beobachtungen vor der Verlängerung, mangelhafte Ausbildung (zu wenig selbständiger Unterricht) sowie Voreingenommenheit der Schulleiterin. Das Prüfungsamt und das Gericht hielten die Langzeitbeurteilungen und die Bewertungsgrundsätze für rechtmäßig und sahen keine Befangenheit oder Ausbildungsmängel, die zur Aufhebung des Bescheids führten. • Rechtsgrundlage und Notengebung: Maßgeblich ist § 38 Abs. 1, § 34 Abs. 2 Nr. 3 und § 16 Abs. 5 Satz 4 OVP; die Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn die durchschnittliche Endnote aus beiden Langzeitbeurteilungen schlechter als 4,0 ist. • Beurteilungsspielraum: Die Schule und das Zentrum besitzen einen Bewertungs- und Einschätzungsumfang; die Schulleiterin hat ihre Benotung ausführlich und nachvollziehbar begründet, sodass die Noten innerhalb dieses Spielraums liegen. • Beurteilungszeitraum bei Verlängerung: § 16 OVP verlangt die Bewertung von Verlauf und Erfolg des gesamten Vorbereitungsdienstes; nach § 38 Abs. 2 OVP stellt die Verlängerung keine Neuausbildung dar, weshalb auch frühere Beobachtungen und Beurteilungsbeiträge berücksichtigt werden dürfen. • Versagter selbständiger Unterricht und Ausbildungspflichten: Maßgeblich ist neben § 11 OVP auch § 1 SchulG; die Schulleiterin durfte aus Gründen des Schülerwohls und angesichts erheblicher Ausbildungsdefizite den Einsatz im selbständigen Unterricht unterlassen, ohne dass hierin per se ein Ausbildungsmangel läge. • Befangenheitsvorwürfe: Das Lesen früherer Beurteilungen, frühe Kritik oder Empfehlung zu Alternativen begründen keine Voreingenommenheit; die geäußerten Maßnahmen waren sachgerecht und dienen der Ausbildungssicherung. • Wiederholungsrüge gegen Formulierungsübereinstimmungen: Sprachliche Übereinstimmungen in Beurteilungsbeiträgen rechtfertigen keinen Rechtsfehler; sie können Ausdruck konstanter Einschätzungen sein. • Ergebnis der Subsumtion: Die durch zwei geteilte Summe der Endnoten ergibt 5,5; die rechtliche Einordnung und Verfahrensführung sind fehlerfrei, sodass der angefochtene Bescheid Bestand hat. Die Klage wird abgewiesen. Das Prüfungsamt durfte die Staatsprüfung als endgültig nicht bestanden erklären, weil die durchschnittliche Endnote der beiden Langzeitbeurteilungen 5,5 (mangelhaft) betrug und damit schlechter als ausreichend (4,0) war (§ 34 Abs. 2 Nr. 3 OVP). Die Langzeitbeurteilungen der Schule und des Zentrums sind rechtsfehlerfrei; Divergenzen zu früheren Beurteilungen sowie die Einbeziehung von Beobachtungen vor der Verlängerung sind sachlich und rechtlich gerechtfertigt (§ 16, § 38 OVP). Ein Ausbildungsmangel oder eine Befangenheit der Schulleiterin wurde nicht nachgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.