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Urteil

23 K 6332/13

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2015:0415.23K6332.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 1 T a t b e s t a n d 2 Der Kläger steht als Berufssoldat im Dienstgrad eines Stabsfeldwebels im Dienst der Beklagten. Vom 1. Dezember 2006 bis zum 30. Juni 2013 war der Kläger zum I. K. M. in P. /Portugal versetzt. Im Zeitpunkt der Versetzung war der Kläger verheiratet; die Familie zog nicht ins Ausland mit um. Daher gewährte die Beklagte dem Kläger ab dem 4. Dezember 2006 den Auslandszuschlag nach Anlage VI b zum BBesG und ab dem 1. Juli 2010 den Auslandszuschlag nach § 53 Abs. 2 Satz 1 BBesG. Der Kläger hatte am Dienstort in Portugal eine Wohnung angemietet, für die er nach § 54 BBesG Mietzuschuss erhielt. Seit April 2011 lebte der Kläger nach seinen eigenen Angaben von seiner Ehefrau getrennt; seit dem 21. März 2013 ist er rechtskräftig geschieden. 3 Mit Verfügung vom 1. Februar 2012 kommandierte die Beklagte den Kläger für Zeit vom 17. bis 28. September 2012 zur Teilnahme an einem Sonderlehrgang nach Oberammergau. Für die Dauer des Lehrgangs hatte der Kläger zunächst eine Buchung/Zusage der NATO einer kostenfreien dienstlichen Unterkunft in der Bundeswehrverwaltungsschule in Oberammergau. Am Tag der Anreise stellte sich jedoch heraus, dass die Unterkunft nicht zur Verfügung stand. Daraufhin übernachtete der Kläger in der NATO Schule in Oberammergau. Die Übernachtungskosten in Höhe von insgesamt 540,00 EUR trug der Kläger. 4 Unter dem 4. Oktober 2012 beantragte der Kläger bei der Beklagten für die Dauer der Inlandskommandierung die Bewilligung von Auslandstrennungsgeld, Aufwandsentschädigung und Erstattung der Miete für die Wohnung im Ausland. Auf diesen Antrag bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 15. November 2012 eine Aufwandsentschädigung nach Abschnitt IX der Aufwandsentschädigungsrichtlinie in Höhe von 1.674,44 EUR zur Erstattung der Miete für die am bisherigen Auslandsdienstort beibehaltene Wohnung. Die Bewilligung von Aufwandsentschädigung nach Abschnitt VIII der Aufwandsentschädigungsrichtline sowie von Auslandstrennungsgeld lehnte die Beklagte konkludent ab. 5 Hiergegen legte der Kläger am 3. Dezember 2012 Beschwerde ein. Zur Begründung machte er im Kern geltend, wohlwissend um die nicht nachvollziehbaren Richtlinien für Kommandierungen vom Ausland in das Inland habe er der Lehrgangsteilnahme nur unter der Voraussetzung zugestimmt, dass ihm eine unentgeltliche amtliche Unterkunft zur Verfügung gestellt werde. Erst nachdem ihm diese zugesagt worden sei, habe er die Kommandierung beantragt und den NATO-Dienstreiseantrag gestellt. Als sich bei der Ankunft herausgestellt habe, dass die Unterkunft – trotz schriftlicher Zusage – doch nicht zur Verfügung gestanden habe, wäre es eigentlich konsequent gewesen, gleich wieder abzureisen. Da dies bei der NATO gewiss auf Unverständnis gestoßen wäre und der NATO ein erheblicher finanzieller Nachteil entstanden wäre (Lehrgangsgebühren, Flugkosten), sei er geblieben und habe sich um eine anderweitige Unterkunft bemüht. Wenn im Fall der Inlandskommandierung der Mietzuschuss für die Wohnung im Ausland mit der Begründung gekürzt werde, man könne die Wohnung nicht nutzen, so müsse konsequenterweise die Unterbringung im Inland erstattet werden. Das gelte erst recht, wenn – wie hier – zunächst die kostenlose amtliche Unterbringung zugesagt worden sei. Sich hier auf Verwaltungsvorschriften zu berufen, sei doch zu einfach. Jedenfalls müssten diese Verwaltungsvorschriften dringend korrigiert werden. Er beantrage daher eine gewissenhafte Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des anzunehmenden Schadens, der der NATO entstanden wäre, der zu erwartenden Regressforderung der NATO gegenüber der Bundesrepublik und der möglichen Beschädigung des Ansehens des Deutschen Anteils des JHQ LISBON. Insbesondere beantrage er die Erstattung der entstandenen Hotelkosten. 6 Mit Widerspruchsbescheid vom 29. August 2013 – zugestellt am 10. September 2013 – wies die Beklagte die Beschwerde des Klägers zurück. Zur Begründung führte sie aus, die im Bescheid vom 15. November 2012 getroffene Regelung sei rechtlich nicht zu beanstanden. Das Beschwerdevorbringen sei nicht geeignet, diese Entscheidung in Frage zu stellen. 7 Am 9. Oktober 2013 hat der Kläger Klage erhoben. Er wiederholt sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und trägt ergänzend vor, für die Zeit vom 16. September 2012 bis 28. September 2012 habe er einen Anspruch auf Gewährung von Auslandstrennungsgeld. Nach § 8 Abs. 1 ATGV sei dieses auch bei Versetzungen und Abordnungen vom Ausland in das Inland zu gewähren. Zudem lasse sich ein Anspruch auf Zahlung der Mehrkosten (Übernachtungskosten) aus der Zweckbestimmung des Abschnitts II Abs. 1 Satz 1 AER i.V.m. Abschnitt IV Abs. 1 AER ableiten. Denn danach sollten alle nicht zumutbaren auslandsdienstortbezogenen Mehraufwendungen abgegolten werden, die durch eine dienstlich veranlasste, unvermeidbar notwendige doppelte Haushaltsführung entstehen. Bei den Hotelkosten handele es sich um nicht zumutbare, dienstlich veranlasste und notwendige Kosten. Zudem sei nach Abschnitt IV Abs. 1 Satz 2 AER auch ein vorübergehend genutztes Hotel als Haushalt am neuen Dienstort anzusehen. Ferner sei die Wertung des § 3 Abs. 4 ATGV zu berücksichtigen, wonach bei der Kommandierung im Inland der Ersatz der Übernachtungskosten vorgesehen sei. Vor der Entscheidung, am Lehrgangsort zu verbleiben, habe er mit der zuständigen Verwaltungsbeamtin und Leiterin des Regionalbüros Lissabon und mit Herrn Oberst i. G. Q. , E. /E1. I. K. LISBON telefoniert. Beide hätten es für richtig gehalten, dass der Kläger nicht sogleich wieder abreist und seien davon ausgegangen, dass die Hotelkosten bei Vorliegen einer Nichtverfügbarkeitsbescheinigung hinsichtlich der amtlichen Unterkunft erstattet würden. Er stütze seinen Anspruch auch auf Schadenersatz wegen einer Verletzung der Fürsorgepflicht; wenn die amtliche Unterkunft bereit gestellt worden wäre, hätte er die Hotelkosten nicht tragen müssen. Zudem ergebe sich der Anspruch unter dem Gesichtspunkt der öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag. 8 Der Kläger beantragt, 9 die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 15. November 2012 und des Widerspruchsbescheides vom 29. August 2013 zu verpflichten, ihm die Mehrkosten aus Anlass der Kommandierung vom 1. Februar 2012 in Höhe von 540,00 EUR zu erstatten. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Sie trägt vor, der Kläger habe keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten, ihm die entstandenen Hotelkosten zu erstatten. Ein Anspruch ergebe sich insbesondere nicht aus der Auslandtrennungsgeldverordnung (ATGV) und der diese ergänzenden Richtlinie über die Zahlung einer Aufwandsentschädigung an Bundesbeamte in Fällen dienstlich veranlasster doppelter Haushaltsführung bei Versetzungen und Abordnungen vom Inland ins Ausland, im Ausland und vom Ausland ins Inland (AER). Nach der Auslandstrennungsgeldverordnung könnten Soldaten, die mit berücksichtigungsfähigen Personen in häuslicher Gemeinschaft leben und ihre Wohnung im Ausland beibehalten, für die Dauer der Inlandskommandierung Auslandstrennungsgeld als Entschädigung trennungsbedingter Verpflegungsmehraufwendungen erhalten. Diese Voraussetzungen lägen allerdings schon deshalb nicht vor, weil der Kläger zum Zeitpunkt der Kommandierung bereits dauernd getrennt von seiner damaligen Ehefrau gelebt habe. Zudem sei Rechtsfolge des § 8 ATGV auch nicht die Erstattung von Hotelkosten – diese seien vielmehr aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Der Anspruch könne auch nicht auf die AER gestützt werden. Hiernach bestehe alleine der – mit dem angefochtenen Bescheid positiv beschiedene – Anspruch auf Zahlung einer Mietentschädigung für die am ausländischen Dienstort beibehaltene Wohnung. Wäre der Kläger in Oberammergau kostenfrei untergebracht worden, so wäre die einer Erstattung zugrundegelegte Miete der Wohnung im Ausland sogar um einen fiktiven Eigenanteil gekürzt worden. Dies alles sei dem Kläger auch bewusst gewesen, anders lasse sich seine Beschwerdebegründung nicht verstehen. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. 14 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 15 Die zulässige Klage ist nicht begründet; der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der Übernachtungskosten steht dem Kläger nicht zu (§ 113 Abs. 5 VwGO). 16 Der Kläger kann seinen Anspruch nicht auf § 8 ATGV stützen. Nach Abs. 1 dieser Norm wird im – vorliegend gegebenen – Fall der Abordnung vom Ausland ins Inland das Auslandstrennungsgeld in Höhe der Sätze des Trennungstagegeldes nach § 3 Abs. 3 Satz 2 bis 4 TGV gezahlt. Weitere Voraussetzung für den Anspruch auf Auslandstrennungsgeld nach § 8 ATGV ist jedoch, dass der Berechtigte mit seinem Ehepartner, Lebenspartner oder ledigen Kindern in häuslicher Gemeinschaft lebt und getrennten Haushalt führt (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ATGV). Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Die damalige Ehefrau des Klägers war im Jahr 2006 nicht mit nach Portugal umgezogen und nach seinen eigenen Angaben lebte der Kläger von ihr seit April 2011 dauerhaft getrennt. Damit lag zum Zeitpunkt der Abordnung des Klägers nach Oberammergau im September 2012 offenkundig keine häusliche Gemeinschaft mit der Ehefrau am Dienstort in Portugal vor. 17 Darüber hinaus ist nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, 18 vgl. Urteil vom 27. September 2004 – 1 A 3958/02 –. 19 aus dem Verweis auf § 3 Abs. 3 Sätze 2 bis 4 TGV in § 8 Abs. 1 ATGV zu schließen, dass bei der Abordnung vom Ausland ins Inland nur der trennungsbedingte Mehraufwand für Verpflegung pauschal in Höhe der Inlandssätze entschädigt werden soll; ein Anspruch auf Erstattung doppelter Unterkunftskosten ergibt sich hingegen nicht aus der ATGV. 20 Der behauptete Anspruch folgt auch nicht aus der Richtlinie über die Zahlung einer Aufwandsentschädigung an Bundesbeamte in Fällen dienstlich veranlasster doppelter Haushaltsführung bei Versetzungen und Abordnungen vom Inland ins Ausland, im Ausland und vom Ausland ins Inland (AER) vom 15. Dezember 1997 in der Fassung der Änderung vom 29. März 2000. Ein Anspruch nach dem Abschnitt VIII AER (Abordnungen und Versetzungen vom Inland ins Ausland) scheidet bereits deshalb aus, weil die allgemeine Voraussetzung für die Zahlung von Aufwandsentschädigungen in Abschnitt IV Abs. 1 AER nicht erfüllt ist. Hiernach setzt die Zahlung von Aufwandsentschädigung nach den Abschnitten VI bis VIII und X voraus, dass der Berechtigte und sein Ehegatte oder ledige Kinder, mit denen er in häuslicher Gemeinschaft lebt (Abschnitt IV Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AER), neben einem Haushalt am bisherigen Dienstort auch einen Haushalt am neuen Dienstort führen. Wie zuvor bereits ausgeführt, lebte der Kläger zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Abordnung nach Oberammergau nicht mit einer Person im Sinne des Abschnitt VI Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AER in häuslicher Gemeinschaft. 21 Im Übrigen umfasst der hier allein einschlägige Abschnitt VIII AER Unterkunftskosten, die anlässlich einer Abordnung (Kommandierung) im Inland entstehen, nicht. Vielmehr hat es der Richtliniengeber offenbar für zumutbar erachtet, dass der betroffene Soldat die Unterkunftskosten im Inland von seinen Inlandsdienstbezügen bestreitet. 22 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. September 2004 – 1 A 3958/02 –. 23 Soweit der Kläger seinen Anspruch nunmehr auch auf Schadenersatz aus Fürsorgepflichtverletzung stützt, ist das Begehren schon deshalb nicht begründet, weil er einen Schadensersatzanspruch gegenüber der Beklagten bislang nicht geltend gemacht hat. Dies wäre jedoch Voraussetzung für eine klageweise Verfolgung des Anspruchs. Zudem ist eine Fürsorgepflichtverletzung nicht erkennbar. Dies gilt auch und gerade mit Blick auf die vom Kläger angestrebte und dann gescheiterte kostenfreie dienstliche Unterkunft für die Zeit der Abordnung nach Oberammergau. Denn die Beklagte hat – entgegen der Annahme des Klägers – keine derartige Unterkunft zugesichert. Im Verwaltungsvorgang der Beklagte befindet sich alleine eine vom Kläger eingereichte Bestätigung der NATO vom 26. Januar 2012 über die Buchung eines – für den Kläger kostenfreien – Zimmers in der Bundeswehrverwaltungsschule in Oberammergau vom 16. bis 28. September 2012. Hierin ist keine Zusicherung der Beklagten gegenüber dem Kläger zu sehen, so dass ihm gegenüber auch keine Fürsorgepflichtverletzung vorliegt. Im Übrigen ist – ohne dass es hierauf noch ankäme – fraglich, ob der Kläger überhaupt einen Schaden hätte. Denn bei kostenfreier amtlicher Unterbringung hätte die dem Mietzuschuss nach § 57 BBesG zugrundeliegende Miete um einen fiktiven Eigenanteil gekürzt werden müssen (Abschnitt VIII Abs. 3 AER). 24 Ein Anspruch aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag ist offensichtlich nicht gegeben. 25 Anzumerken bleibt, dass sich die Frage aufdrängt, ob es unter Fürsorgegesichtspunkten sinnvoll ist, Soldaten bei einer Abordnung vom Ausland ins Inland zum Zwecke der Schulung mit den Unterkunftskosten der Fortbildung zu belasten. Dies ist jedoch eine politische Frage, deren Beantwortung nicht dem Gericht obliegt. 26 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.