OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 A 3958/02

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

6mal zitiert
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei Kommandierungen (Abordnungen) liegt während der Dauer der Kommandierung keine Dienstreise im reisekostenrechtlichen Sinn vor. • Auslandstrennungsgeld (ATGV) und die ergänzende Aufwandsentschädigungsrichtlinie (AER) sehen keine Erstattung von im Inland entstandenen Hotelkosten während einer Kommandierung vor. • Ein Anspruch auf Übernachtungsgeld kann nicht aus § 10 BRKG hergeleitet werden, wenn für den streitigen Zeitraum keine Dienstreise vorlag. • Ausbildungsbefehle oder Kommandierungsverfügungen enthalten nur dann eine verbindliche Zusage im verwaltungsrechtlichen Sinn, wenn ein eindeutiger Rechtsbindungswille erkennbar ist; eine beiliegende Hotelliste begründet keine solche Zusage.
Entscheidungsgründe
Keine Erstattung von Hotelkosten bei Kommandierung ins Inland • Bei Kommandierungen (Abordnungen) liegt während der Dauer der Kommandierung keine Dienstreise im reisekostenrechtlichen Sinn vor. • Auslandstrennungsgeld (ATGV) und die ergänzende Aufwandsentschädigungsrichtlinie (AER) sehen keine Erstattung von im Inland entstandenen Hotelkosten während einer Kommandierung vor. • Ein Anspruch auf Übernachtungsgeld kann nicht aus § 10 BRKG hergeleitet werden, wenn für den streitigen Zeitraum keine Dienstreise vorlag. • Ausbildungsbefehle oder Kommandierungsverfügungen enthalten nur dann eine verbindliche Zusage im verwaltungsrechtlichen Sinn, wenn ein eindeutiger Rechtsbindungswille erkennbar ist; eine beiliegende Hotelliste begründet keine solche Zusage. Der Kläger, Stabsfeldwebel und Berufssoldat, wurde von seiner Auslandseinsatzstelle B. (USA) für Ende November 2000 zum Zwecke einer Lehrgangsteilnahme nach L. (Inland) kommandiert. Während der Kommandierungszeit konnte er nicht in der Kaserne untergebracht werden und mietete ein Hotel, wodurch Übernachtungs- und Frühstückskosten in Höhe von insgesamt 654,45 EUR (1.280,00 DM) entstanden; streitig im Berufungsverfahren waren 633,84 EUR. Die Dienststelle bewilligte Auslandstrennungsgeld und eine Aufwandsentschädigung, verweigerte jedoch die Erstattung der Hotelkosten. Der Kläger begehrte materiellen Ersatz mit der Begründung, die Übernachtungskosten seien unvermeidbar und stützte sich insbesondere auf § 10 BRKG. Das Verwaltungsgericht gab der Klage überwiegend statt; das Oberverwaltungsgericht änderte das Urteil teilweise und wies die Klage in Bezug auf die Hotelkosten ab. • Anwendbarkeit und Auslegung der ATGV und AER: Die ATGV regelt Auslandstrennungsgeld bei Abordnungen/Kommandierungen vom Ausland ins Inland; nach Verweisung auf die Trennungsgeldvorschriften sind damit vor allem Mehraufwendungen für Verpflegung abgegolten, nicht jedoch doppelte Unterkunftskosten im Inland. • Die AER ergänzt die ATGV nur insoweit, dass sie bestimmte Mehraufwendungen der doppelten Haushaltsführung am ausländischen Dienstort erstattet (z. B. Miete, Nebenkosten), nicht aber Inland-Unterkunftskosten wie Hotelaufwendungen während einer Kommandierung. • Begriff der Dienstreise nach §§ 2, 10 BRKG: Übernachtungsgeld nach § 10 BRKG setzt das Vorliegen einer Dienstreise voraus, die eine Reise zur Erledigung konkreter Dienstgeschäfte außerhalb des Dienstortes und keine Änderung der disziplinaren Unterstellung voraussetzt. Eine Kommandierung führt dagegen regelmäßig zu Unterstellungswechsel und vorübergehender Dienstleistung für eine andere Dienststelle, weshalb die Dauer der Kommandierung selbst keine Dienstreise ist. • Folgerung für den vorliegenden Fall: Die Lehrgangs-kommandierung des Klägers bewirkte einen Wechsel der Unterstellung; nur Hin- und Rückreise waren als Dienstreisen zu qualifizieren, nicht aber die dazwischenliegende Ausbildungszeit, sodass § 10 BRKG für die streitigen Hotelkosten nicht greift. • Fehlen einer Zusicherung: Weder der Ausbildungsbefehl noch die Kommandierungsverfügung enthalten eine verbindliche Zusage nach § 38 VwVfG; die beiliegende Hotelliste mit Hinweis auf einen akzeptablen Preis stellt nur allgemeine Information dar und zeigt keinen rechtsverbindlichen Erstattungswillen. • Kosten- und Revisionsentscheidung: Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 VwGO; die Revision wurde nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO fehlen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der während der Kommandierung entstandenen Hotelkosten in Höhe von 633,84 EUR. Die geltend gemachten Erstattungsansprüche sind in den einschlägigen Vorschriften nicht geregelt: ATGV und AER sehen keine Erstattung von Inland-Hotelkosten während einer Kommandierung vor, und § 10 BRKG kommt nicht zur Anwendung, weil für den streitigen Zeitraum keine Dienstreise im Rechtsinn vorlag. Eine bindende Zusage der Dienststelle zur Übernahme der Hotelkosten ist weder dem Ausbildungsbefehl noch der Kommandierungsverfügung zu entnehmen. Daher wurde die Berufung der Beklagten stattgegeben und die Klage insoweit abgewiesen; der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Trotz der erfolgten teilweisen Abänderung enthält die Entscheidung eine ausführliche Prüfung der einschlägigen Normen und der Begriffsabgrenzung zwischen Dienstreise und Kommandierung.