Beschluss
11 L 2623/14
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2015:0210.11L2623.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag auf Regelung der Vollziehung wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe 2 Der gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5 Satz 1 VwGO, § 4 Abs. 9 und § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG statthafte Aussetzungsantrag ist nicht begründet, da die im Rahmen dieses Verfahrens vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers ausfällt. 3 Die auf § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG in der Fassung des am 01. Mai 2014 in Kraft getretenen Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3313) – n.F. – gestützte Entziehungsverfügung ist rechtmäßig und wird im Klageverfahren Bestand haben. 4 Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG n.F. gilt der Betroffene als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen – mit der Folge der zwingenden Entziehung der Fahrerlaubnis – wenn sich für ihn nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem 8 oder mehr Punkte ergeben. 5 Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, denn der Antragsteller hat nach dem der erkennenden Kammer vorliegenden Akten den Stand von 8 Punkten erreicht. 6 Bei der Beurteilung der Frage, wann 8 Punkte im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG erreicht sind, kommt es auf den Tag der Begehung der letzten, zum Erreichen dieser Punkteschwelle führenden Tat an, sofern sie rechtskräftig geahndet wird (vgl. auch § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG). Dieses in der Rechtsprechung zu § 4 StVG a.F. entwickelte sog. Tattagprinzip ist im Rahmen der letzten Änderung des StVG beibehalten und in § 4 Abs. 2 Satz 3, Abs. 5, Sätze 5 bis 7 StVG n. F. ausdrücklich geregelt, 7 vgl. hierzu: VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 28. Oktober – 7 L 1506/14 -; VG Düsseldorf, Beschluss vom 21. November 2014 – 6 L 2677/14 – m.w.N.; VG Berlin, Beschluss vom 02. Dezember 2014 – 11 L 463.14 -, jeweils zit. n. Juris. 8 Das Tattagprinzip ist auch bei Anwendung der Regelung des § 4 Abs. 6 StVG n.F. zu beachten, wonach eine Maßnahme nach Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 oder 3 nur ergriffen werden darf, wenn die jeweils davor liegende Maßnahme i.S. der Vorschrift bereits zuvor ergriffen worden ist. Ebenso wie die Regelung in § 4 Abs. 5 StVG a.F. soll die Bestimmung des § 4 Abs. 6 StVG n.F. sicherstellen, dass die Ungeeignetheitsvermutung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG aus Gründen der Verhältnismäßigkeit erst greift, wenn der Betroffene zuvor alle „Warnstufen“ durchlaufen hat, um die vorgesehenen Punkteabbaumöglichkeiten in Anspruch nehmen bzw. sein Verhalten ändern zu können, 9 vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14. Februar 2013 – 10 S 82/13 -, NJW 2013, 1383 (zur Rechtslage unter § 4 Abs. 5 StVG a.F.); VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 28. Oktober 2014 und VG Berlin, Beschluss vom 02. Dezember 2015, a.a.O. m.w.N. 10 Ausgehend hiervon ist die Antragsgegnerin zutreffend in der angefochtenen Einziehungsverfügung von einem Punktestand von 8 Punkten ausgegangen. 11 Hierzu im Einzelnen: 12 Der am 01. Mai 2014 erreichte Stand von 10 Punkten „alten Rechts“ wurde gemäß § 65 Abs. 3 Nr. 4 StVG n.F. zutreffend auf 4 Punkte umgerechnet. Hierzu kamen mit den Zuwiderhandlungen vom 02. Februar 2014, 10. März 2014 und 19. März 2014 (jeweils 1 Punkt) drei weitere Punkte hinzu (gespeichert im Fahreignungsregister am 1. Juli 2014, 12 August 2014 und 21. August 2014) so das sich zum Zeitpunkt der am 27. Oktober 2014 (Zustellung am 31. Oktober 2014) ausgesprochenen Verwarnung gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG n.F. insgesamt 7 Punkte angesammelt hatten. 13 Mit der am 27. Oktober 2014 ausgesprochenen Verwarnung hatte der Antragsteller daher die „Warnstufe“ des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG durchlaufen. 14 Durch die rechtskräftig geahndete weitere Zuwiderhandlung vom 02. Juni 2014 (Rechtskraft 29. Oktober 2014, Speicherung im Fahreignungsregister am 11. November 2014) war – es war 1 Punkt wegen einer Geschwindigkeitsübertretung vergeben worden – der Stand von 8 Punkten erreicht. Dass dieser weitere Verstoß bereits vor Zustellung der Verwarnung begangen wurde, ändert nichts daran, dass er nach Speicherung im Fahreignungsregister und Mitteilung an die Antragsgegnerin auch zu weiteren Maßnahmen – hier: Der zwingenden Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG n.F. – nach dem Fahreignungs- Bewertungssystem zu führen hat. 15 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG.