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Beschluss

7 L 1506/14

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2014:1028.7L1506.14.00
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Tenor
  • 1.

    Die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 4433/14 gegen die Ordnungsverfügung    des  Antragsgegners vom 23. September 2014 wird angeordnet. Dem Antragsgegner    wird aufgegeben, dem Antragsteller den Führerschein vorläufig wieder auszu-    händigen.     Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

  • 2.

    Der Streitwert wird auf 2.525,91 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 4433/14 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 23. September 2014 wird angeordnet. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, dem Antragsteller den Führerschein vorläufig wieder auszu- händigen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 2.525,91 € festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag hat Erfolg. Der nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthafte Antrag ist zulässig. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 ganz oder teilweise anordnen. Der erhobenen Klage kommt hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis (Ziffer 1 der Ordnungsverfügung) gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 4 Abs. 9 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zu. Gleiches gilt in entsprechender Anwendung von § 47 Abs. 1 Satz 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) für die Aufforderung zur Ablieferung des Führerscheins (Ziffer 2 der Ordnungsverfügung). Der Entfall der aufschiebenden Wirkung beruht hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung (Ziffer 3 der Ordnungsverfügung) auf § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 Satz 1 des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen (JustG NRW) sowie hinsichtlich der Gebühren- und Auslagenfestsetzung (Ziffern 4 und 5 der Ordnungsverfügung) auf § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO. Der Antrag ist auch begründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt anordnen, wenn bei einer Interessenabwägung das private Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Dies kommt dann in Betracht, wenn die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist oder aus anderen Gründen das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die in der Hauptsache erhobene Klage wird voraussichtlich Erfolg haben. Die streitgegenständliche Ordnungsverfügung vom 23. September 2014 erweist sich bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig. Der Antragsgegner stützt die Entziehung der Fahrerlaubnis auf § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG i.d.F. des am 1. Mai 2014 in Kraft getretenen Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3313). Hiernach gilt der Betroffene als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wenn sich für ihn 8 oder mehr Punkte ergeben. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt, denn der Antragsteller hat nach Auswertung der dem Gericht vorliegenden Erkenntnisse die erforderliche Schwelle von 8 Punkten noch nicht erreicht. Für die Beantwortung der Frage, wann sich 8 Punkte im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG ergeben, kommt es auf den Tag der Begehung der letzten, zum Erreichen dieser Punkteschwelle führenden Tat an, sofern sie rechtkräftig geahndet wird. Dieses in der Rechtsprechung zu § 4 StVG a.F. entwickelte Tattagprinzip hat der Gesetzgeber im Rahmen der letzten Änderung des Straßenverkehrsgesetzes beibehalten und nunmehr ausdrücklich geregelt (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 3, Abs. 5 Sätze 5 bis 7 StVG n.F.). Vgl. BT-Drs. 17/12636 S. 39: „Mit der Anknüpfung an das Tattagsprinzip für die Entstehung der Punkte übernimmt das Gesetz den vom Bundesverwaltungsgericht gewählten Anknüpfungspunkt (Urteil vom 25. September 2008, Az. 3 C 3/07)“; vgl. auch S. 41: „Für das Ergreifen von Maßnahmen hat die Behörde retrospektiv auf den Tag der letzten Zuwiderhandlung abzustellen, die mit ihrer Punktebewertung das Erreichen einer Stufe und damit eine Maßnahme auslöst. … Maßnahmen werden bezogen auf den Tattag ergriffen und nicht bezogen auf den aktuellen Punktestand am Tag des Ergreifens der Maßnahme durch die Behörde“. Das Tattagprinzip ist auch bei Anwendung der Bonusregelung des § 4 Abs. 6 StVG zugrunde zu legen. Hierfür sprechen Sinn und Zweck der in § 4 Abs. 6 StVG enthaltenen Regelungen über die Punktereduzierung. Ebenso wie die Vorläuferregelung in § 4 Abs. 5 StVG a.F. soll die Bestimmung des § 4 Abs. 6 StVG nach dem Regelungskonzept des Gesetzgebers sicherstellen, dass die Ungeeignetheitsvermutung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG aus Gründen der Verhältnismäßigkeit erst greift, wenn der Betroffene zuvor alle „Warnstufen“ durchlaufen hat, um die vorgesehenen Punktereduzierungsmöglichkeiten in Anspruch zu nehmen bzw. sein Verhalten rechtzeitig zu ändern. Vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 14. Februar 2013 - 10 S 82/13 -, NJW 2013, 1383 ff. = juris Rn. 7 (noch zu § 4 Abs. 5 StVG a.F.). Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber diese dem alten System innewohnende „Warn-“ bzw. „Erziehungsfunktion“ mit der Änderung des § 4 StVG aufgegeben haben könnte, lassen sich weder dem Gesetzeswortlaut noch der Gesetzesbegründung entnehmen. Vgl. u. a. BT-Drs. 17/12636 S. 18 („Die … Ermahnungen und Verwarnungen unterstreichen den Erziehungscharakter des Fahreignungs-Bewertungssystems …“) und S. 19 („Mit dem System wird die Gleichbehandlung aller auffälligen Verkehrsteilnehmer sichergestellt. Es ermöglicht dem Betroffenen, sein Fehlverhalten möglichst frühzeitig selbst zu überprüfen und zu korrigieren und damit einen Punkteanstieg zu vermeiden, so dass es gar nicht erst zur Entziehung der Fahrerlaubnis kommt.“). Ausgehend hiervon beläuft sich der Punktestand des Antragstellers auf 7 Punkte. Dies ergibt sich im Einzelnen wie folgt: Der Punktestand des Antragstellers vor dem 1. Mai 2014, der sich aus den bis zum Ablauf des 30. April 2014 im Verkehrszentralregister gespeicherten Entscheidungen nach § 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 StVG a.F. ergab, belief sich auf 14 Punkte. Dementsprechend wurde der Antragsteller gemäß § 65 Abs. 3 Nr. 4 StVG ab dem 1. Mai 2014 mit 6 Punkten in das Fahreignungs-Bewertungssystem eingeordnet. Die Verkehrsverstöße des Antragstellers vom °°. Juli 2013 (rechtskräftig seit dem °°. Juni 2014) und vom °°. August 2013 (rechtkräftig seit dem °°. April 2014) wurden erst nach dem 1. Mai 2014 im Fahreignungsregister gespeichert und gemäß § 65 Abs. 3 Nr. 3 StVG daher nach der ab dem 1. Mai 2014 geltenden Rechtlage jeweils mit 1 Punkt bewertet. Nach den oben skizzierten Grundsätzen, d. h. unter Berücksichtigung des Tattagprinzips, hat sich für den Antragsteller damit bereits ein Stand von 8 Punkten ergeben, bevor ihm die nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG zwingend vorgesehene Verwarnung des Antragsgegners vom 25. Juni 2014, zugestellt am 1. Juli 2014, zugegangen war. Damit greift zugunsten des Antragstellers die Punktereduzierung nach § 4 Abs. 6 Satz 3 StVG. Erreicht der Inhaber einer Fahrerlaubnis 8 Punkte, ohne dass die Maßnahme nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG zuvor ergriffen wurde, verringert sich der Punktestand nach dieser Bestimmung kraft Gesetzes auf 7 Punkte. Seither sind – soweit ersichtlich – keine weiteren rechtkräftig geahndeten Verkehrsverstöße des Antragsstellers mehr erfolgt. Der Anwendung des § 4 Abs. 6 Satz 3 StVG n.F. steht es im Übrigen mangels abweichender Übergangsregelung in § 65 Abs. 3 Nr. 5 und 6 StVG nicht entgegen, dass sämtliche bewertete Verkehrsverstöße des Antragstellers noch vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung am 1. Mai 2014 begangen wurden. Erweist sich damit die Entziehung der Fahrerlaubnis als offensichtlich rechtswidrig, ist bezüglich der Ziffer 1 der Ordnungsverfügung die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers anzuordnen; hinsichtlich der Ziffern 2 bis 5 der Verfügung gilt nichts anderes, da sowohl die Aufforderung zur Ablieferung des Führerscheins als auch die Zwangsgeldandrohung und die Gebühren- und Auslagenfestsetzung bei Rechtswidrigkeit der Grundverfügung isoliert keinen Bestand haben werden. Da der Antragsteller seinen Führerschein bereits abgegeben hat, ist dieser ihm vorläufig wieder auszuhändigen (§ 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht mit 2.500 € der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen; danach ist der Streitwert eines Klageverfahrens, das die Entziehung einer Fahrerlaubnis betrifft - ungeachtet der im Streit stehenden Fahrerlaubnisklassen - nach dem Auffangwert zu bemessen (vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -, juris). In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist dieser Wert zu halbieren; hinzu kommt 1/4 der Gebühren und Auslagen (vgl. Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013). Der auf die Aushändigung des Führerscheins gerichtete (Annex-)Antrag wirkt sich demgegenüber mangels selbstständiger Bedeutung nicht streitwerterhöhend aus; auch das in dem Bescheid neben der Grundverfügung zugleich angedrohte Zwangsgeld bleibt für die Streitwertfestsetzung außer Betracht (vgl. Nr. 1.1.1 und Nr. 1.7.2 des Streitwertkatalogs).