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Urteil

16 K 6749/13

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2014:1215.16K6749.13.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d Mit beim Bundesamt für Güterverkehr der Beklagten (Bundesamt) am 14.02.2011 eingegangenem Antrag beantragte die Klägerin für die Förderperiode 2011 die Gewährung einer Zuwendung auf der Grundlage der Richtlinie des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung über die Förderung der Aus- und Weiterbildung, der Qualifizierung und Beschäftigung in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.10.2010 für acht allgemeine Weiterbildungsmaßnahmen. Als Weiterbildungsträger für die Weiterbildungsmaßnahmen war die D. GmbH in Ziffer 6 des Antragsformulars angegeben. Mit Zuwendungsbescheid vom 18.05.2011 bewilligte das Bundesamt der Klägerin eine Zuwendung „in Höhe von insgesamt höchstens 29.036,00 EUR “. Die Zuwendung wurde für die Weiterbildungsmaßnahme „gemäß Ziffer 6 und 7“ des Zuwendungsantrags als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung für einen Bewilligungszeitraum vom 14.02.2011 bis zum 31.12.2011 gewährt. Unter Ziffer V. „Bewilligungsrahmen“ des Bescheides ist ausgeführt:“ Die endgültige Festlegung der Höhe der Zuwendung bleibt der Verwendungsnachweisprüfung/Prüfung des Zwischennachweises vorbehalten“. Zum Bestandteil des Bescheides wurden außerdem unter Nummer VI.2 die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung – ANBest-P vom 14.03.2001 in der Fassung vom 17.12.2007 nebst u.a. folgenden Ergänzungen gemacht. Ziffer 2.2 Satz 1 und 2 lauten: „Die Bewilligung und Auszahlung der Zuwendung erfolgt unter der Bedingung, dass Nur die unter Ziffer II dieses Bescheides aufgeführten und bewilligten Fördermaßnahmen durchgeführt werden, Die bewilligten Maßnahmen nicht vor Antragstellung begonnen wurden, Die bewilligten Maßnahmen auch tatsächlich durchgeführt werden. Wird im Rahmen der Antragsbearbeitung einschl. der Verwendungsnachweisprüfung festgestellt, dass eine oder mehrere der vorgenannten Bedingungen nicht eingehalten wurden, gilt die Zuwendung insoweit als nicht erteilt.“ Am 27.03.2012 machte die Klägerin mit formularmäßigem Verwendungsnachweis vom 23.03.2012 Aufwendungen in Höhe von insgesamt 13.030,50 € netto für vier der beantragten acht allgemeinen Weiterbildungsmaßnahmen geltend, welche am 10.09.2011, 8.10.2011, 29.10.2011 und 5.11.2011 durch die D. GmbH, 00000 C. als Weiterbildungsträger durchgeführt worden seien. Nach den Angaben im „Belegverzeichnis“ (Ziffer 7 des Vordrucks) war „Zahlungsempfänger/Rechnungssteller“ die „D. “ und die Rechnungen vom 17.11.2011 seien am 15.12.2011 bezahlt worden. Dem Verwendungsnachweis beigefügt waren unter anderem Bescheinigungen der D. GmbH über die Teilnahme an den Weiterbildungsmaßnahmen. Mit Schreiben vom 12.07.2012 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass der Verwendungsnachweis der Klägerin für eine vertiefte Prüfung ausgewählt worden sei. Sie forderte die Klägerin unter anderem zur Vorlage der von den Fahrern und den Dozenten unterschriebenen Teilnehmerlisten des Weiterbildungsträgers auf und bat um Erläuterungen zur Durchführung der restlichen vier Weiterbildungsmaßnahmen. Mit Schreiben vom 19.07.2012 – bei der Beklagten eingegangen am 25.07.2012 – übersandte die Klägerin dem Bundesamt eine Rechnung der D. GmbH vom 17.11.2011über Netto 12.112,50 € für „Weiterbildung – Mitarbeiterschulung“ in der Zeit vom 10.09.-05.11.2011, nebst Kontoauszug sowie Teilnehmerlisten. Diese Teilnehmerlisten weisen den Stempelaufdruck „C1. C2. T. K.I. C3. “ auf. Mit dem streitigen „Aufhebungsbescheid“ vom 30.11.2012 - der Klägerin zugestellt am 4.12.2012 - hob das Bundesamt den Zuwendungsbescheid vom 18.05.2011 auf. Zur Begründung machte die Beklagte geltend, dass der Zuwendungsbescheid aufzuheben sei, da die Durchführung der Weiterbildungsmaßnahmen an vier nicht aufeinanderfolgenden Tagen nicht der Förderpraxis entspreche. Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 7.12.2012 – bei der Beklagten eingegangen am 11.12.2012 – Widerspruch. Zur Begründung ist ausgeführt, dass die Weiterbildungsmaßnahmen genehmigungskonform, jeweils an einem Tag, durchgeführt worden seien. Mit Widerspruchsbescheid vom 1.10.2013, der Klägerin zugestellt am 4.10.2013, wies das Bundesamt den Widerspruch zurück. Der Zuwendungsbescheid sei gemäß § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG aufzuheben. Der Verwendungsnachweis der Klägerin habe nicht den nach Nr. 6 ANBest-P erforderlichen Anforderungen entsprochen, weil die Klägerin die Fördermittel nicht zweckentsprechend verwandt habe. Eine Aufteilung der Ausbildungseinheiten sei zwar grundsätzlich nicht zu beanstanden. Auch sei die Aufteilung eines Sieben-Stunden-Blocks grundsätzlich zulässig. Dies aber nur dann, wenn zwischen den jeweiligen Teilen ein enger zeitlicher Zusammenhang besteh. Hierfür sei nach den Vorgaben des Bund-Länder-Arbeitskreises für die Durchführung der Weiterbildung im Bereich des BKrFQG am 8.03.2007 festgelegt worden, das eine Ausbildungseinheit von 7 Stunden förderunschädlich nur dann aufgeteilt werden dürfe, wenn die Ausbildungseinheit an zwei aufeinander folgenden Tagen durchgeführt werde (z.B. Freitagnachmittag und Samstagmorgen). Diese Voraussetzungen seien bei den von der Klägerin angeführten Weiterbildungsmaßnahmen nicht erfüllt. Außerdem habe nicht die D. GmbH, sondern die C1. C2. T. K.I. C3. “ die Weiterbildungen durchgeführt. Am 30.10.2013 hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen geltend macht: Die Klägerin habe die Zuwendung zweckentsprechend verwendet, weswegen eine Aufhebung des Zuwendungsbescheides ausscheide. Der Ansicht der Beklagten, dass geteilte Ausbildungseinheiten an zwei aufeinanderfolgenden Tagen absolviert werden müssten, sei nicht zu folgen. Dem Weiterbildungserfolg stehe nicht entgegen, wenn die aufgeteilten Ausbildungseinheiten an auseinanderliegenden Tagen durchgeführt werden. Es sei unschädlich, dass die geförderten Weiterbildungsmaßnahmen tatsächlich durch die C1. C2. T. K.I. C3. durchgeführt worden seien. Die Klägerin habe die D. GmbH mit der Durchführung der Weiterbildung beauftragt und diese daher auch im Förderantrag als Weiterbildungsträger angegeben. Sie habe keine Kenntnis davon gehabt, dass die D. GmbH ihrerseits die Durchführung der Weiterbildung auf die C1. C2. T. K.I. C3. übertragen habe. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 30.11.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 1.10.2013 zu verpflichten, die Zuwendung auf endgültig 9.121,35 festzusetzen (70% von 13.030,50 €). Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt aus, dass der streitige Bescheid rechtmäßig sei. Es lägen Widerrufsgründe gemäß § 49 Abs. 3 Nr. 1 VwVfG vor. Die Klägerin habe nicht eine zweckentsprechende Mittelverwendung dargelegt. Hierzu sei zum einen auf die unzulässige zeitliche Aufteilung der vier durchgeführten Weiterbildungsmaßnahmen zu verweisen. Zum anderen belegten die vorgelegten Unterlagen nicht, dass die Weiterbildungsmaßnahmen durch die im Förderantrag angegebene D. GmbH durchgeführt worden seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zulässig, aber unbegründet. 1.) Soweit die Klägerin unter Aufhebung des Bescheides vom 30.11.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1.10.2013 die Verpflichtung der Beklagten begehrt, die ihr bewilligte Zuwendung auf endgültig 9.121,35 € (70 % von 13.030,50 €) festzusetzen, ist ihre Klage als Verpflichtungsklage in der Gestalt der Versagungsgegenklage im Sinne von § 42 Abs. 1 Alt. 2 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO- zulässig. Die Klage ist statthaft. Denn durch den Zuwendungsbescheid des Bundesamtes für Güterverkehr vom 18.05.2011 wird die Zuwendung noch nicht in einer betragsmäßig endgültig bestimmten Höhe festgesetzt, sondern lediglich als endgültiger Höchstbetrag für die sich nach Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung ergebenden zuwendungsfähigen Ausgaben bewilligt. Nach Ziffer I des Zuwendungsbescheides hat die Beklagte der Klägerin eine Zuwendung in Höhe von „insgesamt höchstens 29.036,00 EUR“ gewährt. Zugleich hat die Beklagte unter Ziffer V des Zuwendungsbescheides bestimmt, dass die endgültige Festlegung der Höhe der Zuwendung der Verwendungsnachweisprüfung /Prüfung des Zwischenverwendungsnachweises vorbehalten bleibt. Ergänzt wird diese Regelung durch die in Ziffer VI 2.4 des Zuwendungsbescheides enthaltene Nebenbestimmung, nach der sich der jeweilige Zuwendungsbetrag abweichend von Nr. 2.1 und 2.2 ANBestP i.V.m. Nr. 5.3.5 der VV zu § 44 BHO in entsprechender Höhe auf die nachgewiesenen tatsächlichen Kosten der Fördermaßnahme ermäßigt. Damit wird die endgültige Höhe der Zuwendung durch den Zuwendungsbescheid nicht selbst festgelegt. Die endgültige Prüfung der Zuwendungsfähigkeit der geltend gemachten Ausgaben ist vielmehr der Überprüfung des Verwendungsnachweises vorbehalten, den die Klägerin nach Ziffer VI 2.4 des Zuwendungsbescheides i.V.m. Nr. 6 ANBestP zu erbringen hat. Im Fall der Klägerin ist die Verpflichtungsklage dabei in der Gestalt der Versagungsgegenklage statthaft, weil die Beklagte mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Güterverkehr vom 30.11.2012 und 1.10.2013 nach Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung – auch – über die endgültige Festsetzung der Zuwendung entschieden und diese –sinngemäß - auf 0,00 Euro festgesetzt hat. Dies ergibt sich bei der gebotenen Auslegung der Bescheide nach Maßgabe des objektiven Empfängerhorizonts entsprechend § 133 Bürgerliches Gesetzbuch -BGB-, vgl. hierzu etwa Bundesverwaltungsgericht -BVerwG-, Urteil vom 22. März 2012 – 1 C 3/11 –, BVerwGE 142, 179-195; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen -OVG NRW-, Beschluss vom 13. August 2009 – 1 B 264/09 –, Juris, jeweils m.w.N., zur Überzeugung der Kammer zwar nicht unmittelbar aus deren Tenor, wohl aber aus deren weiterer Begründung. Denn bereits im „Aufhebungsbescheid“ vom 30.11.2012 hat die Beklagte, anstatt die dem Tenor nach verfügte Aufhebung des Zuwendungsbescheides vom 18.05.2011 zu erläutern oder eine Ermächtigungsgrundlage für die Aufhebung zu bezeichnen, ausdrücklich ausgeführt, dass nach der Förderpraxis der Beklagten eine positive Entscheidung nicht möglich sei und die Ablehnung der begehrten Förderung auch keine Ermessensfehler aufweise. Damit hat die Beklagte – zumindest sinngemäß zugleich – festgestellt, dass sich nach Vorlage des Verwendungsnachweises nun eine Gesamtförderung zum ursprünglichen Antrag der Klägerin von 0,00 Euro ergibt. Dies bestätigt der Widerspruchsbescheid vom 1.10.2013, der zwar erstmals eine Rechtsgrundlage für die Aufhebung des Zuwendungsbescheides vom 18.05.2011 benennt, aber ebenfalls ausführt, dass wegen der durch die Förderpraxis der beklagten entstandene Selbstbindung eine positive Entscheidung nicht möglich sei. Die Verpflichtungsklage ist jedoch unbegründet. Die Festsetzung der Zuwendung auf 0,00 Euro mit Bescheid vom 30.11.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1.10.2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Festsetzung des Zuwendungsbetrages für die allein in Rede stehenden 4 Weiterbildungsmaßnahmen auf den im Verwendungsnachweis geltend gemachten Betrag von insgesamt 9.121,35 Euro (70% von 13.030,50 €). Denn der als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch hier allein in Betracht kommende Zuwendungsbescheid des Bundesamtes für Güterverkehr vom 18. 05.2011 ist in Folge des Eintritts einer auflösenden Bedingung mit Wirkung für die Vergangenheit unwirksam geworden. Dass der Zuwendungsbescheid vom 18.05.2011 hier wegen des Eintritts auflösender Bedingungen unwirksam geworden ist, ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Der – bestandskräftige – Zuwendungsbescheid der Beklagten vom 18.05.2011 enthält u.a. folgende Regelung (vgl. Seiten 5/6 des Bescheides, Ziffer VI. Nr. 2.2.): „Die Bewilligung und Auszahlung der Zuwendung erfolgt unter der Bedingung, dass nur die unter Ziffer II dieses Bescheides aufgeführten und bewilligten Fördermaßnahmen durchgeführt werden, die bewilligten Maßnahmen nicht vor Antragstellung begonnen wurden, die bewilligten Maßnahmen auch tatsächlich durchgeführt werden. Wird im Rahmen der Antragsbearbeitung einschl. der Verwendungsnachweisprüfung festgestellt, dass eine oder mehrere der vorgenannten Bedingungen nicht eingehalten wurden, gilt die Zuwendung insoweit als nicht erteilt.“ Diese Regelung ist als auflösende Bedingung im Sinne von § 36 Abs.2 Nr.2 VwVfG zu qualifizieren. Es soll nämlich die Wirksamkeit der Zuwendungsbewilligung mit dem Eintritt eines zukünftigen ungewissen Ereignisses – hier der Nichtdurchführung des subventionierten Projektes – rückwirkend entfallen. Diese auflösende Bedingung ist hier eingetreten, weil die Klägerin im Bewilligungszeitraum nicht die im Zuwendungsbescheid aufgeführten und bewilligten Maßnahmen durchgeführt hat; damit gilt die Zuwendung als nicht erteilt. Welche Maßnahmen im vorliegenden Fall gefördert sind, bestimmt sich nach den Inhalten des Förderantrages einschließlich der ihm beigelegten Unterlagen und des Zuwendungsbescheides, der hier ausdrücklich und uneingeschränkt auf die beiden gestellten Förderanträge Bezug nimmt. Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 25.06.1997 – 4 A 3234/95 –. Danach waren Gegenstand der Projektförderung die im Zuwendungsbescheid aufgeführten Maßnahmen der allgemeinen Weiterbildungsmaßnahmen gemäß jeweils Ziffern 6 und 7 des Antrags der Klägerin. Dies ergibt sich aus der auf Seite 2 des Zuwendungsbescheides vom 18.05.2011 unter Ziffer „II. Maßnahmen / Ermittlung der Zuwendung“, Satz 1, zu findenden Festlegung, dass „Die Zuwendung zur Durchführung folgender Maßnahme(n) gemäß Ziffer 6 und 7 Ihres Antrages bewilligt“ wird. Nach Ziffer 6 des Antrages sind damit Antrags- und auch Fördergegenstand ausschließlich die dort im Einzelnen „Inhalt der Weiterbildungsmaßnahme“ und „Weiterbildungsträger“ beschriebenen Maßnahmen der allgemeinen Weiterbildungsmaßnahmen und damit auch nur solche, die von dem für die Maßnahmen jeweils ausdrücklich genannten Weiterbildungsträger D. GmbH“ durchgeführt werden. Dass die Klägerin im Bewilligungszeitraum Weiterbildungsmaßnahmen durch den nach dem Vorstehenden zwingend vorgegebenen Weiterbildungsträger D. GmbH hat durchführen lassen, kann nicht festgestellt werden. Vielmehr hat die Weiterbildungsmaßnahme - was auch die Klägerin ausdrücklich bestätigt hat - tatsächlich die C1. C2. T. K.I. C3. durchgeführt. Ein solcher ohne Abänderung des Zuwendungsbescheides vorgenommener, einseitiger Austausch des Weiterbildungsträgers ist jedoch vom Regelungsgehalt des Zuwendungsbescheides, der verbindlich Umfang und Inhalt des Förderprojektes festlegt, und dessen Inhalt auch für die Klägerin bindend ist, nicht gedeckt. Vgl. VG Köln, Gerichtsbescheid vom 2.09.2014 – 16 K 232/13 – und vom 9.07.2014 – 16 K 2953/12 -. Eine weitere auflösende Bedingung im Sinne von § 36 Abs.2 Nr.2 VwVfG ist in folgender im Zuwendungsbescheid vom 12.10.2010 getroffenen Regelung zu sehen: „Abweichend von Nr.2.1 und 2.2 ANBest-P i.V.m. Nr.5.3.5 VV zu § 44 BHO ermäßigt sich in entsprechender Höhe der jeweilige Zuwendungsbetrag auf die nachgewiesenen tatsächlichen Kosten der Fördermaßnahme.“ (vgl. Ziffer VI. Nr.2.4., letzter Satz). In Verbindung mit der sich aus Ziffer I. des Zuwendungsbescheides ergebenden Höchstbetragsfinanzierung wird durch diese Einzelregelung zum Ausdruck gebracht, dass sich der im Zuwendungsbescheid ausgewiesene Höchstbetrag für die Durchführung der Fördermaßnahmen – automatisch – auf den Betrag ermäßigt, der sich bei der abschließenden Prüfung des Verwendungsnachweises als derjenige der „nachgewiesenen tatsächlichen Kosten“ der Fördermaßnahmen erweist. Unter Kosten sind dabei die Ausgaben des Zuwendungsempfängers zu verstehen, also Zahlungen, die im Zeitpunkt ihrer Leistung zu einer Minderung seiner Geldbestände führen und sich damit im laufenden Haushalts- oder Geschäftsjahr haushalts- und kassenmäßig auswirken. Zuwendungsfähig sind nach dem Regelungsgehalt des Zuwendungsbescheides nur solche Ausgaben, die innerhalb des durch den Zuwendungsbescheid selbst festgelegten Bewilligungszeitraumes in unmittelbarem Zusammenhang mit den geförderten Maßnahmen getätigt worden sind. Vgl. hierzu die Rechtsprechung der Kammer, Urteile vom 14.03.2013 – 16 K 1112/11 – sowie vom 21.11.2013 – 16 K 4893/11 - und 16 K 2816/12 - und Gerichtsbescheide vom 15.05.2013 – 16 K 3601/11 –, 14.06.2013 – 16 K 2023/11 – und vom 19.12.2013 – 16 K 2762/12 -, jeweils m.w.N.. Diese auflösende Bedingung ist hier eingetreten, weil nach Maßgabe der Regelung des Zuwendungsbescheides unter Ziffer VI. Nr.2.4., letzter Satz, im Bewilligungszeitraum 14.02.2011 bis zum 31.12.2011 der Klägerin keine tatsächlichen Kosten (Ausgaben) für die Fördermaßnahmen der allgemeinen Weiterbildung nachweislich entstanden sind und sich der Zuwendungsbetrag daher auf Null reduziert hat. Dies folgt auch aus dem Umstand, dass – wie schon ausgeführt - nicht die mit dem Zuwendungsbescheid zum Weiterbildungsträger bestimmte D. GmbH, sondern die C1. C2. T. K.I. C3. die die Weiterbildungsmaßnahmen durchgeführt hat. 2. Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs.1 VwGO zulässig, soweit sie sich gegen die in den streitigen Bescheiden – zugleich – ausgesprochene Aufhebung des Zuwendungsbescheides vom 18.05.2011 richtet, aber ebenfalls unbegründet. Der „Aufhebungsbescheid“ der Beklagten vom 30.11.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1.10.2013 erweist sich als rechtmäßig, weil es sich bei der verfügten Aufhebung um eine die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzende (lediglich) deklaratorische Aufhebung handelt, § 113 Abs.1 Satz 1 VwGO. Der Aufhebungsbescheid ist formell rechtmäßig. Soweit es die Beklagte entgegen der Regelung des § 28 Abs. 1 VwVfG unterlassen hat, die Klägerin vor Bescheiderlass zur beabsichtigten Aufhebung des Zuwendungsbescheides anzuhören, ist dieser Mangel nach Maßgabe von § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG mit der Durchführung des Widerspruchsverfahrens geheilt worden. Denn die Klägerin hat vor Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die Gelegenheit gehabt und genutzt, sich zu der für die Entscheidung wesentlichen Tatsache – der Aufteilung der Ausbildungseinheiten auf auseinanderliegende Tage - zu äußern. Dieses Widerspruchsvorbringen hat die Beklagte ausweislich des Widerspruchsbescheides auch zur Kenntnis genommen und bei ihrer Entscheidung in Erwägung gezogen. Vgl. zu den Anforderungen an eine Heilung: Bundesverwaltungsgericht -BVerwG-, Urteil vom 17.08.1982 – 1 C 22/81 –, BVerwGE 66, 111-116; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen -OVG NRW, Beschluss vom 21.07.2010 – 13 B 665/10 –, DVBl. 2010, 1243-1245. Der streitige Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Ein Widerruf des Zuwendungsbescheides vom 18.05.2011 ist hier zwar angesichts der – nach dem Dargestellten - insoweit eigetretenen Unwirksamkeit des Zuwendungsbescheides wegen des Eintritts auflösender Bedingungen weder möglich noch notwendig, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.01.2002 – 4 A 4927/99 –, juris, ein solcher fehlerhafter Widerrufsbescheid kann aber im Wege der Umdeutung gemäß § 47 VwVfG jedenfalls als deklaratorische Aufhebung des ursprünglichen Zuwendungsbescheides aufrecht erhalten werden. Vgl. Urteil der Kammer vom 14.03.2013 – 16 K 1112/11 – unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes, Urteil vom 29.03.2006 – 6 UE 2874/04 –, juris. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.