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Urteil

7 K 50/14

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2014:1202.7K50.14.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin ist seit Sommer 2001 als Rechtsanwältin zugelassen und seit dem 05.07.2001 Mitglied des beklagten Versorgungswerks. Mit Bescheid der Deutschen Rentenversicherung vom 08.10.2001 wurde die Klägerin rückwirkend ab dem 01.08.2001 von der Rentenversicherungspflicht befreit. Die Klägerin arbeitete vom 01.08.2001 bis zum 01.04.2009 – unterbrochen durch die Geburt ihres ersten Kindes und anschließende Elternzeit – als angestellte Rechtsanwältin. Seit ihrer Rechtsanwaltszulassung arbeitete die Klägerin zudem nebenberuflich als selbständige Rechtsanwältin unter 20 Stunden in der Woche. Zudem pflegt die Klägerin seit ihrer Rechtsanwaltszulassung ihren Bruder und ihre Mutter als nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson bei einem Mindestpflegeaufwand von 14 Stunden. Für diese Tätigkeit führt die Pflegekasse seit März 2008 Beiträge an das beklagte Versorgungswerk ab. Zwischen dem 01.04.2009 und dem 12.10.2009 bezog die Klägerin Arbeitslosengeld. Am 18.11.2009 wurde das zweite Kind der Klägerin geboren. Bis November 2012 befand sich die Klägerin in Erziehungszeit. Im Anschluss erhielt sie bis Ende April 2013 erneut Arbeitslosengeld, bevor sie am 01.05.2013 eine Beschäftigung als angestellte Rechtsanwältin aufnahm. Für diese Tätigkeit erwirkte sie eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht, die ihr mit Bescheid der Deutschen Rentenversicherung vom 30.10.2013 gewährt wurde. Unter dem 26.10.2009 beantragte die Klägerin Beitragsfreiheit während der Mutterschutzzeit und der anschließenden Elternzeit. Mit Bescheid vom 30.10.2009 befreite das beklagte Versorgungswerk die Klägerin von der Beitragspflicht ab November 2009. Die Befreiung wurde unter dem Vorbehalt einer späteren Überprüfung erteilt und enthielt folgenden Passus: „Nach Ablauf dieser Kinderbetreuungszeit oder bei vorzeitiger Wiederaufnahme Ihrer beruflichen Tätigkeit lebt die Pflicht zur Beitragszahlung nach § 30 wieder auf.“ Mit Schreiben vom 16.09.2010 beantragte die Klägerin die Verlängerung der Beitragsbefreiung auf insgesamt drei Jahre bis zum 17.11.2012. Mit Schreiben vom 20.09.2010 wies das beklagte Versorgungswerk darauf hin, dass es vorläufig bei der mit Bescheid vom 30.10.2009 ausgesprochenen Befreiung verbleibe. Die Klägerin wurde darauf hingewiesen, dass die Beitragsbefreiung nur möglich sei, sofern und soweit die Klägerin im Befreiungszeitraum keine Erwerbstätigkeit ausübe und keinen Anspruch auf besondere Beiträge nach § 31 der Satzung des Versorgungswerkes gegen Dritte habe. Sobald die Klägerin ihre Tätigkeit wieder aufnehme oder im Rahmen der Elternzeit eine Teilzeittätigkeit ausübe, Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erziele oder Ansprüche gegen die Agentur für Arbeit habe, lebe die Pflicht zur Beitragszahlung nach § 30 wieder auf. Nach Aufforderung übersandte die Klägerin am 16.08.2013 ihre Einkommenssteuerbescheide für die Jahre 2010 und 2011. Daraus ergeben sich Einkünfte auf selbständiger Tätigkeit in Höhe von -11.636 Euro (2010) bzw. 719 Euro (2011). Mit Bescheiden vom 04.12.2013 setzte das beklagte Versorgungswerk für das Jahr 2010 und das Jahr 2011 jeweils den monatlichen Mindestbeitrag in Höhe von 109,45 Euro fest. Hiergegen hat die Klägerin am 03.01.2014 Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen Folgendes geltend macht: Der Heranziehung zu Mitgliedsbeiträgen während des Befreiungszeitraums stehe der bestandskräftige Befreiungsbescheid vom 30.10.2009 entgegen. Die Befreiung könne auch nicht nach § 11a Abs. 2 der Satzung entfallen, da diese Vorschrift verfassungswidrig sei. Die Regelung verstoße gegen Art. 3 GG, da auch die Kinder von Juristen das Recht auf eine Betreuung durch die Eltern während der ersten drei Lebensjahre hätten. Diese Kinderbetreuung dürfe nicht mit negativen Konsequenzen verbunden sein, wie einem strikten Berufsverbot oder einer Verpflichtung zur Beitragszahlung. Die Konsequenz der Pflicht zur Beitragszahlung hätte sie nur vermeiden können, wenn sie während der ersten drei Lebensjahre ihres Kindes überhaupt nicht gearbeitet hätte. In diesem Fall hätte sie aber auch ihre Zulassung als Rechtsanwältin aufgeben müssen, weil mit der Zulassung als Rechtsanwältin auch Kosten verbunden seien, wie beispielhaft der Beitrag zur Rechtsanwaltskammer und Versicherungskosten. Erschwerend komme hinzu, dass sie auch ihren Titel als Fachanwältin für Familienrecht verloren hätte. Überdies wären die notwendigen Fortbildungskosten zum Erhalt des Fachanwaltstitels, die Kammerbeiträge, die Versicherungsbeiträge usw. auch nicht steuerlich absetzbar, wenn die Klägerin keine Erwerbstätigkeit ausgeübt hätte. Dies benachteilige die Familien von Mitgliedern des Versorgungswerks und verstoße gegen den Schutz der Familie. Die Verfassungswidrigkeit der Satzungsvorschrift ergebe sich auch aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 05.04.2005 (1 BvR 774/02). Diese Entscheidung beziehe auch Mitglieder mit ein, die während der Kinderbetreuungszeit keiner vollen Erwerbstätigkeit nachgingen. Überdies schulde die Klägerin auch aufgrund der Regelung des § 30 Abs. 6 der Satzung nicht den Mindestbeitrag. Da sie von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sei und nur als geringfügig Selbständige tätig gewesen sei, hätte sie keinen Beitrag in die gesetzliche Rentenversicherung entrichten müssen. Folglich müsse sie auch keinen Beitrag an das beklagte Versorgungswerk zahlen. Hinzukomme, dass durch die Zahlungen der Pflegekasse für den Zeitraum der Angehörigenpflege bereits ein den Mindestbeitrag übersteigender Beitrag abgeführt worden sei. Daneben könne das beklagte Versorgungswerk keinen weiteren Mindestbeitrag verlangen. Ein angestellter Anwalt müsse neben seinen Beiträgen aus dem Angestelltenverhältnis auch nicht noch zusätzlich einen Mindestbeitrag bezahlen. Die Klägerin aber solle neben ihren Beiträgen von der Pflegekasse noch zusätzlich einen einkommensunabhängigen Mindestbeitrag zahlen. Jedenfalls seien die Beitragsforderungen aus den Bescheiden bereits durch die Zahlungen der Pflegekasse ausgeglichen, so dass eine Vollstreckung nicht mehr erfolgen könne. Die Klägerin beantragt, die Beitragsbescheide vom 04.12.2013 für die Jahre 2010 und 2011 aufzuheben, hilfsweise, festzustellen, dass eine Vollstreckung aus den Bescheiden vom 04.12.2013 für die Jahre 2010 und 2011 unzulässig ist. Das beklagte Versorgungswerk beantragt, die Klage abzuweisen. Es tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und trägt im Wesentlichen Folgendes vor: Einer ausdrücklichen Aufhebung der Befreiung habe es nicht bedurft, da der Befreiungsbescheid mit einer Nebenbestimmung nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG NRW in Form der auflösenden Bedingung versehen gewesen sei. Die Befreiung sei mit der Aufnahme der beruflichen Tätigkeit der Klägerin entfallen. Die zugrunde liegende Regelung des § 11a der Satzung sei nicht verfassungswidrig. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, aus deren Anlass die Vorschrift aufgenommen worden sei, habe eine Vorschrift des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg zum Gegenstand gehabt. Das Gericht habe die dortige Regelung aber nicht für nichtig erklärt, sondern eine Frist für eine Neuregelung gesetzt. Die vorliegende Satzungsbestimmung stehe im Einklang mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Diese betreffe nur Mitglieder, die aufgrund der Geburt eines Kindes auf die Berufstätigkeit verzichteten und deshalb vorübergehend einkommenslos seien. Dies treffe auf die Klägerin aber nicht zu, da sie sich für die Berufstätigkeit entschieden habe und deswegen hinsichtlich ihrer Beitragspflicht wie jedes andere Mitglied zu behandeln sei. Es falle in ihren Risikobereich, ob aus der ausgeübten Tätigkeit ein positives Einkommen erzielt werde oder nicht. Auf die Regelung des § 30 Abs. 6 der Satzung könne sich die Klägerin nicht berufen, da diese nur für Beiträge von Mitgliedern gelte, die in einem Angestelltenverhältnis tätig seien. Dies sei bei der Klägerin in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum nicht der Fall. Die Zahlungen der Pflegekasse seien nicht auf die Beitragspflicht aus selbständiger Tätigkeit anzurechnen. Es handele sich um eine Leistung der Pflegeversicherung, die auf Antrag gewährt werde. Die Versicherungspflicht infolge der Pflegetätigkeit beruhe auf einem anderen Lebenssachverhalt als die Beitragspflicht aus der selbständigen Tätigkeit. Eine Verrechnung sei daher nicht möglich. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. A. Sie ist mit ihrem Hauptantrag zulässig, aber nicht begründet. Die Beitragsbescheide des Beklagten vom 04.12.2013 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage der angefochtenen Beitragsbescheide ist § 30 der Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen (SVR), in der im Erlasszeitpunkt als zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt gültigen Fassung der 25. Satzungsänderung, JMBl. NRW Nr. 17 vom 1. September 2013, S. 218. Die Rechtsgrundlage verstößt nicht gegen höherrangiges Recht (1.), und die Klägerin ist nicht von der Beitragspflicht befreit (2.). Schließlich bestehen auch keine Bedenken gegen die Höhe der festgesetzten Beiträge (3.). 1. Die Satzung des beklagten Versorgungswerks sieht in den §§ 30 ff. SVR ein Beitragsregime vor, das eine grundsätzliche Beitragspflicht aller Mitglieder bis zum Eintritt des Rentenfalls (vgl. § 33 Abs. 5 SVR) festlegt. Ausnahmen von dieser grundsätzlichen Beitragspflicht regeln die §§ 11, 11a SVR. Nach § 11a Abs. 1 SVR wird ein Mitglied auf Antrag nach der Geburt eines Kindes oder Mehrlingskindern von der Beitragspflicht befreit, und zwar zum einen die Mutter für den in vollen Kalendermonaten anzusetzenden Zeitraum, der der Dauer der gesetzlichen Mutterschutzfrist entspricht, sowie zum anderen der Elternteil, der die Betreuung des Kindes oder der Kinder übernimmt, anschließend für den verbleibenden Zeitraum von längstens drei Jahren, gerechnet ab dem Monatsanfang vor der Geburt. Eine Befreiung ist nach Absatz 2 Satz 1 der Vorschrift nur möglich, sofern und soweit das Mitglied im Befreiungszeitraum keine Erwerbstätigkeit ausübt und keinen Anspruch auf besondere Beiträge nach § 31 gegen Dritte hat. Die Beitragsregelung in der Satzung des beklagten Versorgungswerks verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Der Auffassung der Klägerin, § 11a Abs. 2 Satz 1 SVR statuiere ein (faktisches) Berufsverbot für das kinderbetreuende Elternteil, liegt ein Fehlverständnis über den Regelungsgehalt der genannten Vorschrift zugrunde. Zudem verkennt die Klägerin, dass die von ihr zur Stützung ihrer Auffassung herangezogene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gerade eine Satzungsvorschrift als Vorbild für eine verfassungskonforme Regelung hervorhebt, die der Regelung des beklagten Versorgungswerks entspricht. § 11a SVR gewährt Mitgliedern des Versorgungswerks Beitragsfreiheit, die aufgrund von Kindererziehung vorübergehend einkommenslos sind. Von der Möglichkeit der Beitragsbefreiung sind auch Mitglieder erfasst, die wegen der Kindererziehung nicht voll erwerbstätig sind. Die Formulierung in § 11a Abs. 2 Satz 1 „sofern und soweit“ ist nach dem allgemeinen juristischen Sprachverständnis ersetzbar durch die Formulierung „in dem Maß, wie“. Vgl. Handbuch der Rechtsförmlichkeit, BMJ, Teil B, Rn. 89, abrufbar auf unter www.hdr.bmj.de. Aus diesem Grund ist die Satzungsregelung des beklagten Versorgungswerks dahingehend zu verstehen, dass eine Beitragsbefreiung nur in dem Umfang möglich ist, wie der betreffende Elternteil wegen der Betreuung des Kindes nicht erwerbstätig ist. Die Beitragsbefreiung knüpft an den Verzicht auf Erwerbstätigkeit aufgrund der Kinderbetreuung an. Reduziert beispielsweise ein voll erwerbstätiger Elternteil seine Erwerbstätigkeit wegen der Kindererziehung um die Hälfte, wird ihm auf Antrag Beitragsbefreiung gewährt, soweit er tatsächlich nur im reduzierten Umfang erwerbstätig ist. Zu den vom Mitglied nachzuweisenden (vgl. § 11a Abs. 2 Satz 3 SVR) Befreiungsvoraussetzungen gehört im Falle der nicht vollständigen Einstellung der Erwerbstätigkeit der Umfang der Erwerbstätigkeit, der aufgrund der Kindererziehung nicht ausgeübt wird. Die so verstandene Satzungsvorschrift entspricht den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in seiner Entscheidung zu einer defizitären Satzungsregelung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg. Das Bundesverfassungsgericht nimmt dort u.a. ausdrücklich Bezug auf § 27 der Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes als Beispiel für eine Regelung, die der Einkommenslosigkeit des kinderbetreuenden Mitglieds in verfassungskonformer Weise mit einer Beitragsbefreiung begegnet. Vgl. BVerfG, Urteil vom 05.04.2005 – 1 BvR 774/02 –, juris, Rn. 72. § 11a SVR entspricht im Wesentlichen dieser Regelung des saarländischen Versorgungswerks der Rechtsanwaltskammer, von der das Bundesverfassungsgericht auch solche Mitglieder erfasst sieht, die aus Gründen der Kindererziehung keiner vollen Erwerbstätigkeit nachgehen. Selbst wenn man das – offensichtlich vom beklagen Versorgungswerk befürwortete – Verständnis des § 11a Abs. 2 Satz 1 SVR, nach dem während des Befreiungszeitraums auf jegliche Erwerbstätigkeit zu verzichten ist, zugrunde legt, begegnet die so verstandene Bestimmung keinen Bedenken. Denn eine eingeschränkte Erwerbstätigkeit – verbunden mit vermindertem Einkommen – führt im Falle der einkommensabhängigen Veranlagung nach § 30 Abs. 2 SVR auch zu geringeren Beiträgen. Diese Beitragsreduzierung endet – je nach erzielten Einkünften – erst beim Mindestbeitrag nach § 30 Abs. 3 SVR. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass auch eine nur in Höhe des Mindestbeitrages fortbestehende Verpflichtung für eine junge Familie im Regelfall eine erhebliche finanzielle Belastung bedeutet. Für Alleinerziehende ist die Beitragspflicht noch schwerwiegender. Vgl. BVerfG, Urteil vom 05.04.2005 – 1 BvR 774/02 –, juris, Rn. 57. Allerdings hatte das Bundesverfassungsgericht ausweislich der Begründung zu dieser Feststellung die Situation vor Augen, dass das Erwerbseinkommen des betreuenden Mitglieds vollständig entfällt, mithin das Mitglied aus Gründen der Erziehung und Betreuung des Kindes auf jegliche Erwerbstätigkeit verzichtet. Vgl. BVerfG, Urteil vom 05.04.2005 – 1 BvR 774/02 –, juris, Rn. 57. Dieser Situation wird die im Sinne des beklagten Versorgungswerks verstandene Regelung des § 11a SVR aber gerade durch die Beitragsbefreiung gerecht. Entscheidet sich das Mitglied hingegen für eine eingeschränkte Erwerbstätigkeit, hat es bei seiner Überlegung auch zu berücksichtigen, dass Beiträge dann jedenfalls in Höhe des Mindestbeitrages aus den Einkünften bestritten werden müssen. Stellt sich die eingeschränkte Erwerbstätigkeit unter diesem Gesichtspunkt als unwirtschaftlich dar, ließe sich die Beitragspflicht in jedem Fall durch vollständige Aufgabe der Erwerbstätigkeit während der Kindererziehung verhindern. Dies ist im Grundsatz auch nicht unbillig, da von jedem Erwerbstätigen verlangt werden kann, die Frage der Rentabilität in seine Überlegungen vor der Aufnahme der Erwerbstätigkeit einzubeziehen. Sprechen andere schwerwiegende Gesichtspunkte dafür, eine im Ergebnis unrentable Erwerbstätigkeit trotzt Kindererziehung aufzunehmen oder fortzuführen, ließen sich etwaige, aus der Beitragspflicht folgende besondere Härten durch Anwendung der Härtefallregelung des § 33 Abs. 8 SVR vermeiden. Die jeweiligen Befreiungstatbestände für Zeiten der Kindererziehung in den Satzungen der berufsständischen Versorgungswerke sollen den – typischerweise Frauen treffenden – Nachteilen Rechnung tragen, die damit verbunden sind, dass in den ersten drei Jahren nach der Geburt des Kindes wegen der Übernahme der Erziehung und Betreuung auf Einkommen verzichtet wird. Vgl. BVerfG, Urteil vom 05.04.2005 – 1 BvR 774/02 –, juris, Rn. 80. Sie haben hingegen nicht das Ziel, eine unrentable Erwerbstätigkeit zu ermöglichen oder dem Mitglied das wirtschaftliche Risiko abzunehmen, dass aus den erzielten Einkünften die mit jeder Erwerbstätigkeit verbundenen Beiträge bestritten werden müssen. Die Befreiungsregelung verstößt auch in dem vom beklagten Versorgungswerk verstandenen Sinne nicht gegen Art. 3 GG. Die von der Klägerin behaupteten negativen Konsequenzen, wie ein striktes Berufsverbot oder einer Verpflichtung zur Beitragszahlung, lassen sich hier nicht mit Erfolg anführen. So folgt aus der Regelung des § 11a Abs. 2 SVR unter keinem Gesichtspunkt ein striktes Berufsverbot. Es ist jedem Mitglied des Versorgungswerks unbenommen, auch während der Kinderbetreuungszeit einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die mit der Erwerbstätigkeit verknüpfte Beitragspflicht stellt weder ein Berufsverbot noch eine Sanktion dar, sondern ist eine finanzielle Belastung, die mit jeder Erwerbstätigkeit eines Mitglieds des berufsständischen Versorgungswerks einhergeht und in die Entscheidung zur Aufnahme der Erwerbstätigkeit einzubeziehen ist. Die Klägerin kann nicht damit gehört werden, dass sie im Falle der Einstellung der Erwerbstätigkeit auch ihre Zulassung hätte zurückgeben müssen. Anders als in dem der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zugrunde liegenden Fall knüpft die Beitragspflicht während der Kindererziehungszeit hier gerade nicht an die bloße Mitgliedschaft im Versorgungswerk, sondern an die Erwerbstätigkeit an. Dass der Klägerin im Falle der Beibehaltung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Unkosten wie Kammerbeiträge und Versicherungskosten entstehen, begründet keine Verfassungswidrigkeit der in Rede stehenden Satzungsnorm. Die Freistellung von der Beitragspflicht während der Kindererziehung soll verhindern, dass sich das Mitglied nur durch Rückgabe seiner Zulassung der Beitragspflicht entziehen kann. Soweit mit der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft andere Kosten verbunden sind, gehört es nicht zu den Aufgaben des beklagten Versorgungswerks, dem Mitglied durch eine Beitragsbefreiung zu ermöglichen, solche Belastungen zu tragen. Wenn sich das Mitglied aufgrund der mit der Zulassung verbundenen Kosten zur Berufstätigkeit gezwungen sieht, ist nicht das beklagte Versorgungswerk, sondern der jeweilige Kostengläubiger Ansprechpartner für eine eventuelle Kostenbefreiung während der Zeiten der Kindererziehung. Aus welchem Grund Familien von Mitgliedern des Versorgungswerks benachteiligt würden, wenn im Falle der Erwerbstätigkeit auch Beiträge an das Versorgungswerk entrichtet werden müssten, ist nicht nachvollziehbar. Die Klägerin verkennt hier, dass eine Beitragsbefreiung nicht das Ziel hat, das Mitglied während der Kindererziehungszeit zu privilegieren, sondern die benachteiligende finanzielle Belastung durch die Beitragspflicht zu verhindern, die dadurch entsteht, dass es sich für Kindererziehung und gegen Erwerbstätigkeit entscheidet. Zweck der Regelung kann es nicht sein, dem Mitglied das finanzielle Risiko abzunehmen, dass Einkünfte aus Erwerbstätigkeit nicht ausreichen, um die damit unvermeidlich verbundenen Kosten zu decken. Dass die von der Klägerin gewünschte steuerliche Absetzbarkeit bestimmter Ausgaben nur im Falle der Erwerbstätigkeit möglich ist, verpflichtet das beklagte Versorgungswerk nicht dazu, der Klägerin eine Beitragsfreiheit während ihrer Erwerbstätigkeit zu ermöglichen. Vielmehr gehört auch der sich aus der steuerlichen Absetzbarkeit ergebende Nutzen zu den Überlegungen, die ein Erwerbstätiger vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit zur Beurteilung der Rentabilität anstellen sollte. 2. Die Klägerin kann sich nicht auf eine Befreiung von der Beitragspflicht berufen. Die der Klägerin mit Bescheid vom 30.10.2009 erteilte Befreiung ist durch die Ausübung der selbständigen Tätigkeit der Klägerin entfallen. Einer ausdrücklichen Aufhebung der erteilten Befreiung bedurfte es nicht, da die Befreiung mit einer Nebenbestimmung versehen worden war. Die Formulierung, dass bei vorzeitiger Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit die Beitragspflicht wieder auflebt, stellt eine Bedingung gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG NRW dar. Die in dem Bescheid enthaltene Formulierung ist auch nicht als bloßer Hinweis auf die Rechtslage und damit § 11a Abs. 2 SVR in dem vom beklagten Versorgungswerk verstandenen Sinne zu verstehen. Ob das beklagte Versorgungswerk mit dieser Formulierung lediglich einen Hinweis auf die Rechtslage erteilen wollte oder die Befreiung mit Nebenbestimmungen verbunden hat, ist durch Auslegung entsprechend §§ 133, 157 BGB zu ermitteln, wobei zum einen die Interessenlage der Behörde und zum anderen die objektivierte Empfängersicht zu berücksichtigen sind. Danach steht für die Kammer fest, dass der hier fragliche Passus weder als bloßer Hinweis gewollt war noch die Formulierung in dieser Weise aufgefasst werden konnte. Denn anders als ein bloßer Hinweis regelt die streitgegenständliche Formulierung im Befreiungsbescheid bereits die im Falle der dort genannten Voraussetzungen eintretende Rechtsfolge. Soweit dort festgelegt ist, dass die Beitragspflicht unter bestimmten Voraussetzungen wieder auflebt, kann dies aus Sicht der Behörde und des Adressaten nur so zu verstehen sein, dass es einer ausdrücklichen Aufhebung der Befreiung nicht bedarf. Das gleiche gilt bezüglich des Endes der Kinderbetreuungszeit. Auch insoweit kann nicht angenommen werden, dass der Beklagte die Befreiung nach Ablauf der Kinderbetreuungszeit erst ausdrücklich aufheben müsste, damit die Klägerin wieder der Beitragspflicht unterliegt. Das gilt umso mehr, als sowohl das Ende der Kinderbetreuungszeit als auch die Aufnahme einer Beschäftigung Umstände sind, die in der Sphäre der Klägerin liegen und die nicht unmittelbar zur Kenntnis des Beklagten gelangen. Es widerspräche auch der Interessenlage der Beteiligten, dass die Befreiung ausdrücklich durch einen – erneut anfechtbaren – Verwaltungsakt aufgehoben werden müsste. Vielmehr musste einem objektiven Empfänger der erteilten Befreiung aufgrund der verwendeten Formulierung klar sein, dass die Befreiung entfällt, sobald die Kinderbetreuungszeit endet oder eine berufliche Tätigkeit aufgenommen wird. Die erteilte Befreiung stand unter der auflösenden Bedingung der Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit. Mit der Aufnahme der Tätigkeit entfällt die Befreiungswirkung durch Eintritt der auflösenden Bedingung.Die auflösende Bedingung beschränkt sich auch nicht auf andere Tätigkeiten als die Tätigkeit als selbständige Rechtsanwältin. In diesem Fall wäre die Befreiung nur dann entfallen, wenn die Klägerin neben ihrer selbständigen Tätigkeit eine weitere Berufstätigkeit aufgenommen hätte. Davon ist hier indes nicht auszugehen. Die Klägerin teilte mit Schreiben vom 21.10.2009 mit, dass sie sich in Mutterschutz befinde und beabsichtige, nach der Geburt ihres Kindes zumindest ein Jahr Elternzeit zu nehmen. Mit Schreiben vom 26.10.2009 hat sie den Befreiungsantrag gestellt. Eine Beschränkung dahingehend, dass sie nur ihre Tätigkeit als angestellte Rechtsanwältin eingestellt hat, lässt sich den Schreiben nicht entnehmen. Vielmehr musste das beklagte Versorgungswerk nach den Informationen der Klägerin davon ausgehen, dass die Klägerin sämtliche berufliche Tätigkeiten aus Anlass der Geburt und der anschließenden Elternzeit einstellt. Es kann dahinstehen, ob die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 VwVfG NRW für den Erlass einer Nebenbestimmung vorlagen. Denn der Befreiungsbescheid und mit ihm die als Bedingung formulierte Nebenbestimmung sind bestandskräftig geworden, nachdem die Klägerin innerhalb der Klagefrist von der Möglichkeit der Anfechtung der sie belastenden Nebenbestimmung keinen Gebrauch gemacht hat. An der Wirksamkeit der Nebenbestimmung bestehen keine Zweifel. Sie ist nicht nichtig i.S.d. § 44 Abs.1 VwVfG NRW. Nach dieser Vorschrift ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommender Umstände offensichtlich ist. Dies ist dann der Fall, wenn die entsprechende Regelung gegen tragende Zweck- und Wertvorstellungen verstößt und ihr die Fehlerhaftigkeit geradezu „auf die Stirn geschrieben steht“. Der Bestand der Regelung müsste auch in Ansehung des Art. 20 Abs. 3 GG schlechterdings unerträglich für die Rechtsordnung sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.1985 – 8 C 107/83 –, juris, Rn. 22 m.w.N.; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Auflage 2008, § 44 Rn. 102 ff. Bei Anwendung der Regelung des § 44 VwVfG NRW darf das grundlegende Prinzip der Bestandskraft von Verwaltungsakten nicht ausgehöhlt werden. Vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Auflage 2008, § 44 Rn. 102 ff. Gemessen daran lässt sich die Nichtigkeit der auflösenden Bedingung in der Befreiungsentscheidung nicht feststellen. Selbst wenn die Einbeziehung einer lediglich eingeschränkten Erwerbstätigkeit in die auflösende Bedingung rechtsfehlerhaft wäre, ist nicht ersichtlich, weshalb ein solcher Fehler den Bestand der Regelung schlechterdings unerträglich erscheinen lassen soll. Hinzu kommt, dass selbst bei Rechtswidrigkeit der Nebenbestimmung keine unzumutbaren Wirkungen für die Klägerin vom Wegfall der Befreiung und dem Aufleben der Beitragspflicht ausgehen. Die Pflicht zur Beitragszahlung ist – wie bereits dargelegt – der Mitgliedschaft beim beklagten Versorgungswerk immanent. Eine Befreiung von der Beitragspflicht erfolgt nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen. Dies resultiert aus dem Gedanken der Solidargemeinschaft aller Versorgungswerksmitglieder, die alleine für die Finanzierung der Versorgungsausgaben herangezogen werden können. Eine staatliche Finanzierung der Aufgabenerfüllung findet nicht statt. Vor diesem Hintergrund ist eine Beitragspflicht, die sich im Falle der Kinderbetreuungszeit auch an eine nur eingeschränkte Berufstätigkeit knüpft, jedenfalls dann kein schwerwiegender Verstoß, wenn – wie hier – jeder Leistung der Klägerin eine Gegenleistung des beklagten Versorgungswerks gegenüber steht. Der eingenommene Beitrag steigert durch die Erhöhung des persönlichen Beitragsquotienten (vgl. § 19 Abs. 4 SVR) den Wert der Anwartschaft der Klägerin im Rentenfall. Davon, dass ein Festhalten am Wegfall der Befreiung auch im Falle der eingeschränkten Arbeitsaufnahme unerträglich sei, kann mit Blick auf die positive Wirkung des Beitrages für die im ureigensten Interesse der Klägerin liegende Versorgung für den Rentenfall keine Rede sein. 3. Das beklagte Versorgungswerk hat die Klägerin im Ergebnis zu Recht zum Mindestbeitrag nach § 30 Abs. 3 SVR herangezogen. Soweit die Klägerin eine Anwendung des § 30 Abs. 6 SVR in der Hoffnung begehrt, für ihre geringen Einkünfte überhaupt keine Beiträge zahlen zu müssen, da für solche Einkünfte in der gesetzlichen Rentenversicherung keine Beiträge zu leisten seien, ist dem nicht zu folgen. Nach § 30 Abs. 6 SVR hat ein Mitglied, das von der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI befreit ist, abweichend von den Absätzen 1, 2, 3 und 5 mindestens den Beitrag zu entrichten, der ohne die Befreiung an die gesetzliche Rentenversicherung zu zahlen wäre. Damit ist aber nicht bestimmt, dass das Mitglied in jedem Fall den gleichen Beitrag zu zahlen hat, der auch in der gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen wäre. Dies ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut als auch aus der Systematik der Beitragsvorschriften. Nach § 30 Abs. 1 SVR hat jedes Mitglied grundsätzlich den Regelpflichtbeitrag zu zahlen. Der Regelpflichtbeitrag stimmt mit dem Höchstbetrag der Deutschen Rentenversicherung überein, sofern ihn die Vertreterversammlung nicht abweichend festsetzt. Nach § 30 Abs. 2 SVR wird das Mitglied einkommensabhängig veranlagt, wenn dessen Einkommen die Beitragsbemessungsgrenze nicht erreicht. Die einkommensabhängige Veranlagung erfolgt nach dem Beitragssatz der Deutschen Rentenversicherung, sofern die Vertreterversammlung nicht einen anderen Beitragssatz festsetzt. § 30 Abs. 3 SVR bestimmt, dass jedes beitragspflichtige Mitglied in jedem Fall mindestens den geringst möglichen Beitrag zu zahlen hat (1/10 des Regelpflichtbeitrages). Mit Blick auf diese Regelung erklärt sich, dass § 30 Abs. 6 SVR einen anderen Mindestbeitrag für die von der gesetzlichen Rentenversicherung befreiten Mitglieder festsetzt, wenn dieser Beitrag über dem Mindestbeitrag nach § 30 Abs. 3 SVR liegt. Dies ergibt sich aus der Formulierung „mindestens“ . Sinn und Zweck der Regelung besteht darin, den in der Deutschen Rentenversicherung pflichtversicherten Rechtsanwälten keine unmittelbaren finanziellen Vorteile durch die Befreiung nach § 6 SGB VI zu gewähren. Die Wahl zwischen gesetzlicher und berufsständischer Rentenversicherung soll nicht aus finanziellen Erwägungen zugunsten der berufsständischen Versicherung ausfallen. Ein solcher finanzieller Vorteil könnte dadurch entstehen, dass die Vertreterversammlung des Beklagten den Regelpflichtbeitrag (und damit auch den Mindestbeitrag) oder den Beitragssatz abweichend von den für die Deutschen Rentenversicherung geltenden Sätzen festsetzt. Sollten die vom Beklagten festgesetzten Sätze unter denen der Deutschen Rentenversicherung liegen, wären die von der Deutschen Rentenversicherung befreiten Mitglieder nach § 30 Abs. 6 SVR verpflichtet, den nach den Beitragssätzen der Deutschen Rentenversicherung berechneten Beitrag zahlen, damit die Entscheidung für die berufsständische Versorgung nicht zu einer finanziellen Minderbelastung gegenüber den gesetzlich rentenversicherten Mitgliedern führt. § 30 Abs. 6 SVR korrespondiert mit der Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. b) SGB VI, wonach eine Voraussetzung für die Befreiung von der Deutschen Rentenversicherung darin besteht, dass nach Maßgabe der Satzung des Versorgungswerks einkommensabhängige Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze gezahlt werden. § 30 Abs. 6 SVR gewährleistet demnach, dass diese Voraussetzung für die Erteilung der Befreiung nach § 6 SGB VI nicht wegfällt. Würde das jeweilige Mitglied mit seinen Beiträgen unterhalb der an die Deutschen Rentenversicherung zu zahlenden Beiträge bleiben, müsste die Befreiung durch die Deutschen Rentenversicherung aufgehoben werden. Vgl. Dankelmann, jurisPK SGB VI, § 6, Rn. 62. Da die Beitragslast hier nicht unterhalb derjenigen der Deutschen Rentenversicherung liegt, findet § 30 Abs. 6 SVR keine Anwendung. Die angefochtenen Beitragsfestsetzungen erfolgten zwar nicht rechtsfehlerfrei. Allerdings wirken sich die Fehler im Ergebnis nicht aus. Das beklagte Versorgungswerk hat der Beitragsfestsetzung zu Unrecht die jeweilige Einkommenssituation der Klägerin in den Jahren 2010 und 2011 zugrunde gelegt. Maßgeblich ist nach § 30 Abs. 4 Nr. 1 SVR bei selbständiger Tätigkeit des Mitgliedes das Einkommen des vorletzten Kalenderjahres. Für den Beitrag des Jahres 2010 ist demnach das Einkommen aus 2008 maßgeblich. Dieses lag mit 512 Euro (gemäß Einkommenssteuerbescheid 2008) aber ebenfalls unterhalb der Einkünfte, die eine Veranlagung oberhalb des Mindestbeitrages erlaubt hätten. Gleiches gilt für das Beitragsjahr 2011. Insoweit ist auf das Einkommen aus 2009 abzustellen. Dieses erreicht mit 6.444 Euro (gemäß Einkommenssteuerbescheid 2009) ebenfalls nicht die Einkommensgrenze, die eine von § 30 Abs. 3 SVR abweichende, einkommensabhängige Veranlagung ermöglicht hätte. Die Zahlungen der Pflegekasse sind zu Recht nicht auf die Beitragsschuld der Klägerin aus der Erwerbstätigkeit in den Jahren 2010 und 2011 angerechnet worden. Als nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson ist die Klägerin für ihre Pflegetätigkeit pflichtversichert in der Deutschen Rentenversicherung gemäß § 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VI i.V.m. § 166 Abs. 2 SGB VI. Die hierfür zu zahlenden Beiträge wurden von der Pflegekasse der Pflegebedürftigen an das beklagte Versorgungswerk abgeführt. Die Zahlungspflicht der Pflegekasse ergibt sich aus § 170 Abs. 1 Nr. 6 lit a) SGB VI. Der Auffassung der Klägerin, dass diese Zahlungen der Pflegekasse auf ihre Beitragspflicht angerechnet werden müssten, ist nicht zu folgen. Vielmehr erfolgten die Zahlungen der Pflegekasse unabhängig von jeglicher Erwerbstätigkeit, die die Klägerin neben der Pflegetätigkeit ausübte, und allein mit dem Ziel, die aus der Pflegetätigkeit resultierende Beitragsschuld zu tilgen. Im Rentenversicherungsrecht gilt der Grundsatz, dass verschieden nebeneinander ausgeübte Tätigkeiten jeweils getrennt voneinander versicherungsrechtlich zu beurteilen sind. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, dass, wenn nebeneinander verschiedene rentenversicherungsrechtlich bedeutsame Sachverhalte vorliegen, das Bestehen von Versicherungspflicht hinsichtlich des einen Sachverhalts grundsätzlich keine Wirkung für den anderen Sachverhalt hat, jeder Sachverhalt mithin, wenn es gesetzlich nicht anders bestimmt ist, selbständig zu beurteilen ist und es deshalb zulässigerweise zu Mehrfachversicherungen und mehrfacher Beitragspflicht kommen kann. Vgl. BSG, Urteil vom 02.03.2010 – B 12 R 10/09 R –, m.w.N. Begrenzt wird die Mehrfachversicherung allerdings im Rentenversicherungsrecht durch die Beitragsbemessungsgrenze. Dies ergibt sich aus § 22 Abs. 2 SGB IV, wonach sich die jeweilige Beitragspflicht verhältnismäßig vermindert, falls bei Zusammentreffen mehrerer Versicherungsverhältnisse die Addition der Einkünfte die Beitragsbemessungsgrenze überschreiten würde. Vorliegend besteht für die Klägerin neben der Beitragspflicht aufgrund der Pflegetätigkeit eine weitere Beitragspflicht aufgrund der Tätigkeit als selbständige Rechtsanwältin. Jedes Beitragsverhältnis ist daher grundsätzlich isoliert zu betrachten, jedenfalls so lange, wie die Beitragsbemessungsgrenze durch beide Versicherungsverhältnisse nicht erreicht wird. Nach dem Gesagten bestehen keine Bedenken gegen die Heranziehung der Klägerin zu dem Mindestbeitrag mit Blick auf ihre selbständige Tätigkeit. Zwar existiert in der Satzung des beklagten Versorgungswerks keine dem § 22 Abs. 2 SGB IV entsprechende Regelung. Dies wirkt sich hier – mangels Erreichens der Beitragsbemessungsgrenze – nicht aus, so dass nicht näher zu untersuchen ist, ob insoweit eine ergänzende Heranziehung der Vorschriften über die Sozialversicherung in Betracht kommt. B. Die Klage hat auch mit ihrem Hilfsantrag keinen Erfolg. Soweit die Klägerin dort die Feststellung begehrt, dass eine Vollstreckung aus den angefochtenen Bescheiden unzulässig sei, ist dieser Feststellungsantrag unzulässig. Dem Feststellungsbegehren liegt kein konkretes Rechtsverhältnis zugrunde, da das beklagte Versorgungswerk sich der Vollstreckbarkeit der angefochtenen Beitragsbescheide überhaupt nicht berühmt. Vgl. zum Erfordernis einer Meinungsstreitigkeit als notwendige Voraussetzung eines Rechtsverhältnisses: Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 43 Rn. 54 ff. m.w.N., der die fehlende Meinungsverschiedenheit als Fehlen des berechtigten Feststellungsinteresses einordnet. Eine Vollstreckung aus den Beitragsbescheiden findet ohnehin nicht statt. Denn es stellt eine Besonderheit des Rechts des beklagten Versorgungswerkes dar, dass Beitragsbescheide als solche nicht vollstreckt werden. Rückständige Beiträge werden vielmehr auf Grundlage eines Beitreibungsbescheides nach § 7a RAVG NRW i.V.m. § 33 Abs. 7 der Satzung beigetrieben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.