Urteil
7 K 2758/14
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2014:1202.7K2758.14.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin ist seit Sommer 2001 als Rechtsanwältin zugelassen und seit dem 05.07.2001 Mitglied des beklagten Versorgungswerks. Mit Bescheiden vom 04.12.2013 setzte das beklagte Versorgungswerk für das Jahr 2010 und das Jahr 2011 jeweils den monatlichen Mindestbeitrag in Höhe von 109,45 Euro fest. Die hiergegen erhobene Klage wird unter dem Aktenzeichen 7 K 50/14 geführt. Unter dem 04.12.2013 setzte das beklagte Versorgungswerk den Beitrag für die Monate Mai bis Oktober 2013 für das aus angestellter Tätigkeit erzielte Arbeitsentgelt auf insgesamt 2.209,40 Euro fest. Klage hiergegen wurde nicht erhoben. Mit Bescheid vom 07.04.2014 setzte das beklagte Versorgungswerk Zinsen in Höhe von 43,17 Euro gegenüber der Klägerin fest. Zur Begründung gab das Versorgungswerk an, das Beitragskonto der Klägerin weise zum 31.03.2014 offene Beiträge in Höhe von 2.626,80 Euro auf. Ausweislich der dem Bescheid beigefügten Anlage wurden die Zinsen für die Beitragsmonate Oktober bis Dezember 2013 festgesetzt. Die hiergegen erhobene Klage wird unter dem Aktenzeichen 7 K 2425/14 geführt. Unter dem 07.05.2014 setzte das beklagte Versorgungswerk weitere Zinsen in Höhe von 23,99 Euro gegenüber der Klägerin fest. Zur Begründung gab das Versorgungswerk an, das Beitragskonto der Klägerin weise zum 30.04.2014 offene Beiträge in Höhe von 2.669,97 Euro auf. Ausweislich der dem Bescheid beigefügten Anlage wurden die Zinsen für die Beitragsmonate November und Dezember 2013 sowie Januar 2014 festgesetzt. Hiergegen hat die Klägerin am 15.05.2014 Klage erhoben, zu deren Begründung sie darauf verweist, dass die Rückstände unberechtigt seien. Dementsprechend seien auch die darauf basierenden Zinsfestsetzungen unberechtigt. Die Klägerin beantragt, die Festsetzung von Verzugszinsen vom 07.05.2014 aufzuheben. Das beklagte Versorgungswerk beantragt, die Klage abzuweisen. Es tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und verweist auf die Rechtmäßigkeit der Beitragsfestsetzungen, die der Zinsfestsetzung zugrunde lagen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte zu diesem Verfahren und den Verfahren 7 K 50/14 und 7 K 2425/14 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet. Die Zinsfestsetzung vom 07.05.2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage der angefochtenen Zinsfestsetzung ist § 33 Abs. 6 Sätze 2 und 3 der Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen (SVR), in der im Erlasszeitpunkt als zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt gültigen Fassung der 26. Satzungsänderung, JMBl. NRW Nr. 7 vom 1. April 2014, S. 109. Danach sind bei Zahlungsverzug von mehr als 3 Monaten Zinsen ab Fälligkeit in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz, mindestens aber 12 % p.a. zu berechnen. Diese werden mit Bescheid festgesetzt. Gemessen daran ist die Zinsfestsetzung zu Recht erfolgt. Der Festsetzung von Verzugszinsen liegen Beitragsrückstände zugrunde, die aus der Beitragsfestsetzung vom 04.12.2013 für die Jahre 2010 und 2011 resultieren. Der im angefochtenen Zinsfestsetzungsbescheid ausgewiesene Beitragsrückstand in Höhe von 2.626,80 Euro entspricht der Summe der im Verfahren 7 K 50/14 streitgegenständlichen Festsetzung auf den Mindestbeitrag (24 x 109,45 Euro = 2.626,80 Euro). Dieser Beitragsrückstand erweist sich als rechtmäßig. Die Rechtmäßigkeit der entsprechenden Beitragsfestsetzungen vom 04.12.2013 hat das Gericht mit Urteil vom heutigen Tage im Verfahren 7 K 50/14 festgestellt. Auf die dortigen Ausführungen wird Bezug genommen. Der im angefochtenen Zinsfestsetzungsbescheid ausgewiesene Beitragsrückstand in Höhe von 2.669,97 Euro ergibt sich aus der Summe der o.g. Beitragsrückstände für die Jahre 2010 und 2011 und der Zinsen in Höhe von 43,17 Euro, die aus der Festsetzung vom 07.04.2014 resultieren. Deren Rechtmäßigkeit hat das Gericht ebenfalls mit Urteil vom heutigen Tage, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, festgestellt. Auch im Übrigen bestehen keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Zinsfestsetzung. Sie werden auch von der Klägerin nicht aufgezeigt. Die Kammer konnte anhand der Beitragskontoübersichten, die auch der Klägerin vorlagen, nachvollziehen, dass alle auf das Beitragskonto der Klägerin eingegangenen Beträge in Übereinstimmung mit der Tilgungsregelung des § 33 Abs. 4 Satz 1 SVR i.V.m. § 366 Abs. 2 BGB getilgt worden sind. Danach ergibt sich, dass die Klägerin bezüglich der Forderungen aus dem Beitragsmonat November 2013 mit 288,57 Euro und aus den Beitragsmonaten Dezember 2013 und Januar 2014 mit jeweils 476,28 Euro in Verzug war. Im Zeitpunkt der Zinsfestsetzung befand sich die Klägerin mehr als 3 Monate mit der Zahlung auf diese Forderungen in Verzug, so dass die Zinsfestsetzung in Höhe von 12 % bezogen auf die jeweiligen Beitragsforderungen nicht zu beanstanden ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.