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Urteil

23 K 6290/13

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2014:1112.23K6290.13.00
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Tenor

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 5/6 und die Beklagte zu 1/6.

Die Hinzuziehung der Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Entscheidungsgründe
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 5/6 und die Beklagte zu 1/6. Die Hinzuziehung der Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. T a t b e s t a n d Der Kläger steht als Berufssoldat im Rang eines Hauptmanns im Dienst der Beklagten. Die Beförderung zum Hauptmann erfolgte am 26. Juni 2009; dabei wurde der Kläger rückwirkend zum 01. Mai 2009 in eine Planstelle der (Beförderungs-)Besoldungsgruppe A 11 eingewiesen. Da die Mitteilung über die Beförderung erst am 07. Juni 2009 bei der damals zuständigen Wehrbereichsverwaltung Süd einging, wurde die Beförderung erstmals bei der Besoldung für den Monat August 2009 berücksichtigt. Zu diesem Zeitpunkt war die Überleitung nach § 2 Besoldungsüberleitungsgesetz – BesÜG – allerdings bereits abgeschlossen und der Kläger – ausgehend von der Basis der Besoldungsgruppe A 10 – in die Überleitungsstufe 5+ eingestuft worden. Zum 1. Oktober 2011 erfolgte der Stufenaufstieg in die Stufe 6. Richtig hätte der Kläger aufgrund der Beförderung jedoch in die Stufe 5 übergeleitet, zum 01. Oktober 2011 in die Stufe 5+ und erst zum 01. Juli 2013 in die Stufe 6 aufsteigen dürfen. Die Besoldung im August 2009 umfasste neben den monatlichen Bezügen die Nachzahlungen für die Monate Mai, Juni und Juli 2009, eine Erhöhung der Bezüge um 2,5% sowie eine „anteilige Hinzufügung“ von 10,42 EUR. Die im Zeitpunkt der Überleitung falsche Einstufung stellte die Beklagte im Januar 2013 fest. Unter dem 06. März 2013 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass es seit Juli 2009 wegen der unrichtigen Eintragung der Überleitungsstufe zu einer Überzahlung gekommen sei, die sich inzwischen auf insgesamt 2.625,69 EUR belaufe. Gleichzeitig hörte sie den Kläger zur beabsichtigten Rückforderung dieses Betrages an. Hierauf gab der Kläger an, gegenüber einer Rückforderung mache er den Einwand der Entreicherung geltend. Weder hafte er verschärft, noch sei die Zahlung unter Vorbehalt erfolgt. Zudem weise er darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls ein Erlass der Rückforderung in Höhe von 30% des Rückforderungsbetrages angezeigt sei. Mit Bescheid vom 15. April 2013 forderte die Beklagte unter Berücksichtigung eines Billigkeitserlasses in Höhe von 30% des überzahlten Betrages einen Betrag von 1.837,98 EUR zurück. Hiergegen legte der Kläger am 10. Mai 2013 Beschwerde ein. Zur Begründung verwies er auf Entscheidungen des erkennenden Gerichts sowie des VG Neustadt a.d. Weinstraße, nach denen sich Soldaten in vergleichbarere Situation auf den Wegfall der Bereicherung berufen könnten. Zudem sei die Besoldungsmitteilung für August 2009 so komplex gewesen, dass die Überzahlung aufgrund einer falschen Überleitung für ihn nicht erkennbar gewesen sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 19. September 2013 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte sie im Kern aus, aus den diversen Informationen und Merkblättern zur Überleitung hätte dem Kläger bekannt sein müssen, dass mit der Überleitung zum Juli 2009 gegenüber den Bezügen für Juni 2009 keine betragsmäßige Änderung des Grundgehalts verbunden war. Daher habe er grob fahrlässig nicht erkannt, dass es zu einer Überzahlung gekommen war. Deswegen könne sich der Kläger nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Dem vom erkennenden Gericht entschiedenen Fall habe eine andere Konstellation zugrunde gelegen, weil der Kläger des dortigen Verfahrens erst nach der Überleitung befördert worden sei. Am 08. Oktober 2013 hat der Kläger Klage erhoben. Er wiederholt und vertieft die Gründe aus der Anhörung und aus dem Beschwerdeverfahren und trägt weiter vor, für das Kalenderjahr 2009 berufe er sich auf Verjährung, weil die Ansprüche erst im Jahr 2013 geltend gemacht worden seien. Der Rückforderungsanspruch sei aber auch dem Grunde nach ausgeschlossen. Insbesondere hafte er nicht nach § 820 BGB verschärft, weil die Zahlung nicht unter einem Vorbehalt gestanden habe. Ein solcher Vorbehalt ergebe sich nicht aus § 2 Abs. 5 BesÜG, denn diese Norm beziehe sich nur darauf, dass nach Überleitung eine Beförderung wirksam werde. Für den hier gegebenen Fall, dass die Versetzung vor der Überleitung wirksam geworden sei, habe das Verwaltungsgericht Neustadt a.d. Weinstraße schon entschieden, dass dann kein Vorbehalt greife (Urteil vom 25. Februar 2013 – 3 K 791/12.NW). Dies entspreche auch einem Erlass des Bundesministeriums des Innern zur Anwendung des § 2 BesÜG. Zudem sei er aufgrund der Besoldungsmitteilung davon ausgegangen, dass die Überleitung nicht vorläufig gewesen sei; daher habe er auch nicht mit einer Rückforderung rechnen müssen. Auch sei der Mangel des rechtlichen Grundes für ihn nicht offensichtlich gewesen. Aufgrund der verschiedenen Anpassungen zum Juni und Juli 2009 sei für ihn die Überzahlung, die in diesen Monaten nur 85,00 EUR ausgemacht habe, nicht erkennbar gewesen. In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte den streitigen Rückforderungsbescheid in Höhe von 315,00 EUR aufgehoben. Insoweit haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagte vom 15. April 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. September 2013 und der Änderung vom 12. November 2014 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf die angefochtenen Bescheide und macht weiter geltend, der erhebliche Unterschied beim Grundgehalt – einschließlich der Nachzahlungen – zwischen Juni und Juli in Höhe von fast 235 EUR hätte dem Kläger auffallen müssen. Da die Beförderung des Klägers vor der Überleitung wirksam geworden sei, finde der Erlass des BMI vom 27. November 2013 keine Anwendung. Die Zahlungen hätten nach § 2 Abs. 5 BesÜG unter einem gesetzlichen Vorbehalt gestanden. Deswegen komme es letztlich nicht darauf an, ob der Kläger den Mangel des Rechtsgrundes gekannt habe oder hätte kennen müssen – was jedoch auch der Fall sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Im Übrigen ist die Klage nicht begründet. Der Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 15. April 2013 in Gestalt des Beschwerdebescheides vom 19. September 2013 sowie der Änderung vom 12. November 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Rückforderung ist § 12 Abs. 2 BBesG. Danach regelt sich die Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff. BGB). Der Kläger hat den mit dem Rückforderungsbescheid geltend gemachten Betrag ohne Rechtsgrund erhalten. Er ist in dem streitigen Zeitraum von August 2009 bis März 2013 ohne Rechtsgrund überzahlt worden. Ausgehend von der Basis der Besoldungsgruppe A 10 wurde der Kläger in die Überleitungsstufe 5+ eingestuft. Zum 01. Oktober 2011 erfolgte der Stufenaufstieg in die Stufe 6. Richtig hätte der Kläger aufgrund der Beförderung am 26. Juni 2009 und damit vor der Überleitung jedoch in die Stufe 5 übergeleitet, zum 01. Oktober 2011 in die Stufe 5+ und erst zum 01. Juli 2013 in die Stufe 6 aufsteigen dürfen. Dadurch war er nach der von der Beklagten aufgestellten Vergleichsberechnung mit insgesamt 2.625,69 EUR überzahlt. Nach dem Billigkeitserlass im streitigen Rückforderungsbescheid verblieb damit ein Rückzahlungsbetrag i.H.v. 1.837,98 EUR, der sich durch die Abänderung in der mündlichen Verhandlung auf 1.522,98 EUR reduziert hat. Diese Beträge sind zwischen den Beteiligten unstreitig. Der Kläger kann gegenüber dem Rückforderungsbegehren der Beklagten nicht nach § 818 Abs. 3 BGB einwenden, die Bereicherung sei weggefallen, weil er das Geld im Rahmen der normalen Lebensführung verbraucht habe. Dieser Einwand ist ausgeschlossen, weil der Kläger nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG i.V.m. §§ 820 Abs. 1 Satz 2, 818 Abs. 4 BGB verschärft haftet. Danach greift die verschärfte Haftung dann ein, wenn die Leistung aus einem Rechtsgrund, dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als möglich angesehen wurde, erfolgt ist und der Rechtsgrund wegfällt. Diese Vorschrift ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entsprechend auf diejenigen Fälle anzuwenden, in denen eine Leistung unter Vorbehalt erfolgt ist und der Leistungsempfänger dem erklärten Vorbehalt nicht widersprochen hat. Vgl. etwa BGH, Urteil vom 08. Juni 1988 - IVb ZR 51/87 -, NJW 1989, 161 und Urteil vom 15. November 2005 – VI ZR 26/05 –, NJW 2006, 28 Auch in einem solchen Fall besteht die erforderliche beiderseitige Ungewissheit darüber, ob der Leistungsempfänger die ihm gewährte Leistung endgültig behalten darf, sodass ein dahingehendes schutzwürdiges Vertrauen von Rechts wegen nicht entstehen kann. Diese Grundsätze gelten nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch für öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnisse, deren Inhalt im Einzelnen nicht von dem Willen der Beteiligten abhängt, sondern auf gesetzlichen Regelungen beruht. Von einem entsprechenden Vorbehalt ist im Anschluss an die zivilrechtliche Rechtsprechung immer dann auszugehen, wenn bei der jeweils gewährten Leistung eine Nachprüfung vorbehalten ist und die Leistung demzufolge nur vorläufig erbracht wird, sodass von vornherein mit einer Rückzahlungsverpflichtung gerechnet werden muss. Dabei kann ein Vorbehalt sowohl gesetzlich als auch - beispielsweise im Fall von Abschlagzahlungen - im Einzelfall durch den Dienstherrn bzw. die auszahlende Behörde ausgebracht werden. Vgl. grundlegend BVerwG, Urteile vom 07. Dezember 1960 – VI C 65.57 – und vom 28. Februar 1985 – 2 C 16.84 –. Ausgehend hiervon standen die Bezüge des Klägers in dem hier in Rede stehenden Zeitraum unter dem Vorbehalt der Änderung. Ein solcher Vorbehalt folgt daraus, dass der Gesetzgeber zum 1. Juli 2009 das System der Dienstaltersstufen durch ein System der Erfahrungsstufen ersetzt hat, was eine Überleitungsregelung für die vorhandenen Beamten und Soldaten - darunter den Kläger - erforderlich machte. § 2 Abs. 1 bis 3 BesÜG sah dementsprechend eine Zuordnung jedes Beamten bzw. Soldaten zu einer neuen Erfahrungsstufe vor. Diese Zuordnung zu einer Stufe oder einer Überleitungsstufe erfolgte gemäß § 2 Abs. 5 Satz 1 BesÜG zunächst vorläufig und wurde grundsätzlich erst mit Ablauf des 30. Juni 2013 zu einer endgültigen Zuordnung. § 2 Abs. 5 Satz 2 BesÜG sah abweichend davon eine frühere endgültige Zuordnung für den Fall vor, dass im vorgenannten Zeitraum eine Ernennung durch Verleihung eines Amtes oder Dienstgrades einer höheren Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A wirksam wurde. In diesen Fällen sollte die endgültige Zuordnung durch Neufestsetzung im zeitlichen Anschluss an die Beförderung erfolgen. Diese bereits im Gesetzestext eindeutig zum Ausdruck kommende Absicht des Gesetzgebers, eine Korrektur der Einstufung in die Übergangsstufen zu ermöglichen, ergibt sich auch aus den Gesetzgebungsmaterialien. In der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Innenausschusses vom 12. November 2008 zu den Gesetzesentwürfen der Bundesregierung heißt es dazu, die Überleitung erfolge aufgrund der vorgenommenen Änderung zunächst vorläufig, um ungewollten stichtagsbedingten Auswirkungen zu begegnen (BT-Drs. 16/10850, S. 238). Mit anderen Worten ging auch der Gesetzgeber davon aus, dass die spätere endgültige Zuordnung zu einer Änderung der vorläufigen Stufenzuordnung führen konnte. Vgl. hierzu insgesamt OVG Lüneburg, Urteile vom 22. Juli 2013 – 5 LA 111/13 – und vom 29. Juli 2013 – 5 LA 275/12 –. Gemessen hieran erfolgte die (falsche) Zuordnung des Klägers zunächst zu der Stufe 5+ nur vorläufig und stand demzufolge unter dem Vorbehalt der späteren Änderung, zumal nicht nach der Überleitung, sondern vor der Überleitung seine Beförderung wirksam geworden war. Der Kläger konnte daher nicht rechtlich geschützt auf den Bestand der einmal erfolgten Zuordnung in die Überleitungsstufe 5+ vertrauen; vielmehr musste er bis zum Ablauf des 30. Juni 2013 mit einer Änderung der Einstufung und einer hieran anknüpfenden Rückforderung rechnen. Demgegenüber haftete der Kläger – entgegen der Auffassung der Beklagten – nicht auch nach § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG i.V.m. §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4 BG verschärft. Nach diesen Bestimmungen kann sich derjenige nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen, der bei Empfang der Leistung den Mangel des rechtlichen Grundes kannte. Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG steht es der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Dies ist vorliegend der Fall. Nach der ständigen Rechtsprechung ist ein Mangel des rechtlichen Grundes offensichtlich in diesem Sinne, wenn der Empfänger ihn nur deshalb nicht erkannt hat, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maß außer Acht gelassen hat oder - mit anderen Worten - er den Fehler etwa durch Nachdenken oder logische Schlussfolgerung hätte erkennen müssen. Hierbei kommt es auch auf seine individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten an. Vgl. BVerwG, Urteil vom 09. Mai 2006 – 2 C 12.05 – sowie vom 26. April 2012 – 2 C 4.11 –; OVG NRW, Beschluss vom 04. August 2006 – 1 A 2509/05 – und Bay. VGH, Beschluss vom 23. Mai 2006 – 14 ZB 06.785. Dem Soldaten ist aufgrund der soldatenrechtlichen Treuepflicht grundsätzlich zuzumuten, die ihm ausgehändigten Besoldungsunterlagen unter Hinzuziehung etwaiger ihm von seinem Dienstherrn an die Hand gegebener Merkblätter oder Erläuterungen sorgfältig zu lesen und - ggf. mittels Nachdenkens, logischer Schlussfolgerungen oder auf andere Weise - auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Er darf sich insbesondere dann, wenn er ohne erkennbaren Grund höhere Leistungen erhält, nicht ohne Weiteres auf die Rechtmäßigkeit der Zahlung verlassen. Offensichtlichkeit im Sinne von § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG liegt vor, wenn dem Soldaten aufgrund seiner Kenntnisse auffallen muss, dass die ausgewiesenen Beträge nicht stimmen können. Ihm muss sich aufdrängen, dass die Besoldungsmitteilungen fehlerhaft sind; nicht ausreichend ist es, wenn Zweifel bestehen und es einer Nachfrage bedarf. Nicht erforderlich ist hingegen, dass außerdem die konkrete Höhe der Überzahlung offensichtlich ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 2012 – 2 C 15.10 – und – 2 C 4.11 –. Gemessen hieran musste es sich dem Kläger nicht aufdrängen, dass er ein zu hohes Grundgehalt erhielt. Dies ergibt sich schon daraus, dass er aufgrund der Beförderung mit einem höheren Grundgehalt rechnen durfte. Mit der zeitgleich durchgeführten Nachzahlung, der Besoldungsanpassung und der „anteiligen Hinzufügung“ kamen Umstände hinzu, die die Nachvollziehbarkeit der Besoldungsmitteilung für August 2009 nochmals erschwerten. Vor allem hätte sich der Kläger jedoch zur sicheren Überprüfung der für ihn zutreffenden Erfahrungsstufe zunächst ein Verständnis von der Überleitungssystematik erarbeiten müssen; sodann hätte er sein neues Grundgehalt berechnen und anhand dessen mittels Überleitungstabelle die zutreffende Erfahrungs- oder Überleitungsstufe feststellen müssen. Dies übersteigt die Anforderungen, die an einen besoldungsrechtlichen Laien gestellt werden können, deutlich. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Dabei entsprach es der Billigkeit im Sinne des § 161 Abs. 2 VwGO, die Kosten hinsichtlich des erledigten Teils des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen, weil diese den angefochtenen Bescheid teilweise aufgehoben und sich insoweit in die Position der Unterlegenen begeben hat. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Zeit bis zur mündlichen Verhandlung auf 1.837,98 EUR und für die Zeit danach auf 1.522,98 EUR festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der jeweils streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.