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Beschluss

2 L 1837/14

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2014:1010.2L1837.14.00
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

    Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.500,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.500,00 € festgesetzt. Gründe Das vorläufige Rechtsschutzgesuch der Antragsteller mit dem sinngemäßen Antrag, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 2 K 5254/14 gegenZiffern 1. und 2. der Ordnungsverfügungen der Antragsgegnerinvom 16. September 2014 wiederherzustellen und hinsichtlichZiffer 4. der Ordnungsverfügungen anzuordnen, hilfsweise, die unter Ziffer 3. der Ordnungsverfügungen ausgesprochenenVollziehungsanordnungen aufzuheben, ist zulässig, aber nicht begründet. I. Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu treffende Abwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse der Antragsteller und dem Vollziehungsinteresse der Antragsgegnerin geht zulasten der Antragsteller aus. Zunächst sind die unter Ziffern 1. und 2. der angegriffenen Ordnungsverfügungen von der Antragsgegnerin ausgesprochenen Forderungen mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig, mit der Folge, dass die Klage der Antragsteller 2 K 5254/14 mit großer Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg haben wird. Diese Forderungen sind hinreichend bestimmt im Sinne von § 37 Abs. 1 VwVfG NRW. Dies gilt auch, soweit es das gegen die Antragstellerin zu 1. ausgesprochene Duldungsgebot betrifft. In Ziffer 1. der Ordnungsverfügung vom 16. September 2014 ist zwar wörtlich davon die Rede, die Antragstellerin habe die Betretung des Grundstücks N. -I. -Straße 00-00 (Gemarkung M. , Flur 00, Flurstück 0000) durch Bedienstete der Antragsgegnerin zu dulden. Es bestehen allerdings keine ernstlichen Zweifel, dass das Duldungsgebot das Grundstück Gemarkung M. , Flur 00, Flurstück 0000 (D. -T. -C. 0-0 in 00000 Köln-M. ) betrifft und der Antragsgegnerin insoweit ein rechtlich unschädlicher Schreibfehler unterlaufen ist. Die Antragstellerin ist Miteigentümerin des Flurstücks 0000. Dieses Grundstück ist im Betreff der Ordnungsverfügung eindeutig zum Gegenstand der Ordnungsverfügung erklärt. In den vor Erlass der Ordnungsverfügung erfolgten Anhörungen war ferner durchweg allein von diesem Grundstück die Rede und auch die gegen den anderen Miteigentümer, Antragsteller zu 2., ergangene Ordnungsverfügung vom 16. September 2014 betrifft eindeutig dieses Grundstück. Schließlich ergibt sich auch aus dem Inhalt der Antragsschrift, dass die Antragstellerin zu 1. selbst keinerlei Zweifel hegt, dass das ausgesprochene Duldungsgebot sich auf das Grundstück Gemarkung M. , Flur 00, Flurstück 0000 bezieht. Ziffern 1. und 2. der Ordnungsverfügungen vom 16. September 2014 finden ihre Rechtsgrundlage in § 61 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW. Danach sind die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Personen berechtigt, in Ausübung ihres Amtes Grundstücke und bauliche Anlagen einschließlich der Wohnungen zu betreten. Verweigert ein Berechtigter (wie hier die Antragsteller) den Zutritt zu seinem Grundstück, so darf die Bauaufsichtsbehörde gestützt auf § 61 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW Ordnungsverfügungen erlassen, um die Besichtigung des Grundstücks zu erzwingen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. März 2007 – 10 A 2699/06 -, DVBl. 2008,795 ff. Die Voraussetzungen für den Erlass einer derartigen Ordnungsverfügung sind hier mit hoher Wahrscheinlichkeit gegeben. Der Überwachungsauftrag, der der Antragsgegnerin in Angelegenheiten der Bauaufsicht gesetzlich obliegt, rechtfertigt den Erlass der unter Ziffer 1. und 2. Der Ordnungsverfügungen ausgesprochenen Forderungen. Nach § 61 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung der Änderung, dem Abbruch, der Nutzung, der Nutzungsänderung sowie der Instandhaltung baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 2 darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Im vorliegenden Fall bestehen erhebliche Zweifel, ob das Grundstück Gemarkung M. , Flur 00, Flurstück 0000 noch entsprechend der Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 20. Mai 2009 für reine Wohnzwecke genutzt wird oder ob inzwischen eine Nutzungsänderung erfolgt ist, die nach § 63 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW einer Baugenehmigung bedarf und nach § 75 Abs. 5 BauO NRW nicht vor Zugang einer entsprechenden Genehmigung vorgenommen werden darf. Diese Zweifel resultieren aus den wiederholten substanziierten Beschwerden betroffener Anwohner und den von ihnen übersandten Fotografien (vgl. insbesondere Beiakte 1, Blatt 1.53 ff.) wie auch aus den wiederholten Internet-Abfragen der Antragsgegnerin, wonach das auf dem streitigen Grundstück errichtete Wohnhaus „G. “ mit Platz für bis zu 12 Personen angeboten wird. Diese dokumentierten Fakten machen es erforderlich, das streitige Grundstück vor Ort einer konkreten Kontrolle durch die Bediensteten der Antragsgegnerin zu unterziehen, damit verlässlich (vgl.§ 24 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW) festgestellt werden kann, welche konkrete Nutzung dort im Augenblick erfolgt und ob sich diese noch im Rahmen der genehmigten „Wohnnutzung“ Bewegt oder ob eine rechtlich anders zu bewertende Nutzung etwa als Beherbergungsbetrieb gegeben ist, welche schon formell illegal wäre. Die von den Antragstellern im Verwaltungsverfahren vorgelegten Fotos ändern an der Erforderlichkeit einer Grundstücksbesichtigung nichts, da sie im Wesentlichen nur die Einrichtung des Gebäudes wiedergeben. Sonstige Bedenken gegen Ziffern 1. und 2. der angefochtenen Verfügungen bestehen nicht. Diese richten sich gegen die richtigen Adressaten (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 1 OBG) und sind auch im Sinne von § 15 OBG verhältnismäßig. Ergänzend verweist das Gericht insoweit auf die zutreffenden Ausführungen in den angefochtenen Ordnungsverfügungen. Die den Antragstellern angedrohten Zwangsgelder sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie finden ihre Rechtsgrundlage in §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60 und 63 VwVG NRW. Vollstreckungshindernisse sind nicht erkennbar und werden von den Antragstellern auch nicht geltend gemacht. II. Das Hilfsbegehren der Antragsteller auf Aufhebung der Vollziehungsanordnungen hat ebenfalls keinen Erfolg. Entgegen ihren Auffassungen genügen diese Anordnun- gen formellen Anforderungen aus § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. An den Inhalt der insoweit erforderlichen Begründung sind keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Die Behörde muss nur die besonderen, auf den konkreten Fall bezogenen Gründe angeben, die sie dazu bewogen haben, den Suspensiveffekt nach § 80 Abs. 1 VwGO auszuschließen, vgl. Schoch in Schoch/Schneider/Bier, Kommentar zur Verwaltungs-gerichtsordnung, § 80 an Ziffer 247 mit weiteren Nachweisen aus derRechtsprechung. Diesen Anforderungen genügt die von der Antragsgegnerin gegebene Begründung ohne weiteres. Sie hat darin auf die Bedeutung einer konkreten Sachaufklärung vor Ort hingewiesen, die nicht bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Hauptsacheverfahrens warten könne und ferner auf etwaige gefahrgeneigte Zustände bzw. Nutzungen (wie etwa eine unklare Rettungsweg- oder Brandschutzsituation) hingewiesen. Dies lässt hinreichend erkennen, ob sich die Antragsgegnerin des rechtlichen Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst ist. Ob die von ihr angeführten Gründe in der Sache zutreffen, ist rechtlich unerheblich. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 159 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG.