Beschluss
6 L 1252/16
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2016:0525.6L1252.16.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 250,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 250,- € festgesetzt. Gründe: Der am 24. Mai 2016 eingegangene Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage (6 K 3375/16) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 11. Mai 2016 wiederherzustellen bzw. – hinsichtlich der in dem Bescheid enthaltenen Zwangsmittelandrohung – anzuordnen, über den der Vorsitzende gemäß § 80 Abs. 8 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) wegen Dringlichkeit – die Besichtigung soll bereits am 25. Mai 2016, um 14 Uhr, vorgenommen werden – allein entscheidet, ist zulässig, aber nicht begründet. Die auf der Grundlage von § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO ausgesprochene Anordnung der sofortigen Vollziehung in dem angegriffenen Bescheid begegnet in formeller Hinsicht keinen Bedenken. Sie erfüllt insbesondere die Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Nach dieser Vorschrift ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Dies ist vorliegend in hinreichender Weise geschehen. Hat die Verwaltungsbehörde die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts angeordnet, so kann das Gericht der Hauptsache allerdings gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des gegen den Verwaltungsakt gerichteten Rechtsbehelfs wiederherstellen. Dabei hat es in dem wegen der Eilbedürftigkeit nur summarischen Verfahren nicht unmittelbar und nicht ausschließlich die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes zu überprüfen, sondern zu untersuchen, ob das – in der Regel öffentliche – Interesse an dessen sofortiger Vollziehung das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage überwiegt. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten der Klage zu berücksichtigen. Stellt sich heraus, dass die Klage aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben wird und ist überdies ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung erkennbar, so kommt diesem Interesse regelmäßig der Vorrang zu. Gemessen an diesen Grundsätzen überwiegt im vorliegenden Fall das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Ordnungsverfügung das Interesse des Antragstellers, durch Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage vorläufig von dem Vollzug der Verfügung verschont zu bleiben. Denn die angefochtene Ordnungsverfügung ist aller Voraussicht nach rechtmäßig, und es besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung. Ermächtigungsgrundlage für die streitige Ordnungsverfügung ist § 61 Abs. 6 S. 1 BauO NRW. Nach dieser Vorschrift sind die mit dem Vollzug des Gesetzes beauftragten Personen berechtigt, in Ausübung ihres Amtes Grundstücke und bauliche Anlagen einschließlich der Wohnungen zu betreten. Die Durchsetzung dieses Betretungsrechts setzt, wenn der Betroffene – wie hier – mit der Besichtigung durch die Behörde nicht einverstanden ist, den Erlass einer Betretungs- und Besichtigungsverfügung voraus. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. März 2007 - 10 A 2699/06 -, juris. Bei einer auf der Grundlage von § 61 Abs. 6 Satz 1 BauO durchgeführten Betretung und Besichtigung handelt es sich nicht um eine Durchsuchung im Sinne des Art. 13 Abs. 2 Grundgesetz (GG). Zweck einer Durchsuchung ist es, etwas aufzuspüren, was der Inhaber der Wohnung von sich aus nicht herausgeben oder offen legen will. Ein Betreten und Besichtigen i.S.v. § 61 Abs. 6 S. 1 BauO NRW verfolgt dagegen nicht den Zweck, verborgene Dinge oder Sachverhalte aufzuspüren. Vielmehr geht es allein um die Überwachung, ob öffentlich-rechtliche Bauvorschriften eingehalten worden sind. Das bauaufsichtsbehördliche Betreten fällt damit (nur) in den Anwendungsbereich des Art. 13 Abs. 7 GG, wonach Eingriffe und Beschränkungen zur Gefahrenabwehr zulässig sind. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass Art. 13 Abs. 7 GG nicht das Vorliegen einer konkreten Gefahr voraussetzt. Eingriffe und Beschränkungen in die Unverletzlichkeit der Wohnung sind vielmehr bereits dann zulässig, wenn sie dem Zweck dienen, einen Zustand nicht eintreten zu lassen, der seinerseits eine dringende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen würde. Vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 7. Juni 2006 - 4 B 36.06 -, NJW 2006, 2504; OVG NRW, Urteil vom 21. März 2007 - 10 A 2699/06 - und Beschluss vom 4. November 2008 - 13 E 1290/08 -, beide juris. Vorliegend dient die von der Behörde beabsichtigte Besichtigung der Garage der Aufklärung des Sachverhalts im Rahmen eines bauaufsichtlichen Verfahrens; geklärt werden soll, ob die Garage für eine andere als die genehmigte Nutzung verwendet wird. Eine Verwendung für andere Zwecke, namentlich für den auf dem Grundstück betriebenen Internet-Versandhandel könnte nämlich sowohl formell- als auch materiell-rechtlich gegen das Bauordnungsrecht verstoßen und würde zugleich Fragen des Nachbarschutzes aufwerfen. Für eine solche, von der Baugenehmigung abweichende Nutzung der Garage bestehen hinreichende Anhaltspunkte. Die Nutzung der Garage für einen anderen als den vorgesehen Zweck – Garagen sind nach § 2 Abs. 8 S. 2 BauO NRW ganz oder teilweise umschlossene Räume zum Abstellen von Kraftfahrzeugen – ist nicht nur von Nachbarn bei der Behörde beanstandet worden (Anwaltsschreiben vom 18. Februar 2016). Es liegen vielmehr auch Fotos vor, die den Verdacht einer abweichenden Nutzung begründen. Zwar lässt sich der genaue Inhalt der Garage auf den dem Gericht vorliegenden Fotodateien nur bedingt erkennen. Erkennbar ist allerdings, dass die Garage nicht zum Abstellen von Kraftfahrzeugen genutzt wird und dass vor dem geöffneten Garagentor Paletten mit einer Vielzahl von Kartons bewegt werden, was bei einem Grundstück, das teilweise für einen Versandhandel genutzt wird, eine Nutzung der Garage (auch) als Teil des Gewerbebetriebs – in der Zusammenschau mit den Erklärungen des Nachbarn – durchaus wahrscheinlich erscheinen lässt. In der Regel genügt bereits die aufgrund greifbarer Anhaltspunkte im Raum stehende Verletzung der baurechtlichen Genehmigungspflicht, um die Ausübung des Betretungsrechts zu rechtfertigen. Insbesondere liegt in diesem Falle die vor dem Hintergrund des Art. 13 Abs. 7 GG erforderliche dringende Gefahr für die öffentliche Sicherheit vor. Eine dringende Gefahr ist anzunehmen, wenn die Gefahr sowohl hinsichtlich ihrer zeitlichen Nähe als auch hinsichtlich der Erheblichkeit des verletzten Rechtsguts von besonderem Gewicht ist. Das Baugenehmigungsverfahren dient hochrangigen Interessen, namentlich an einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und an der Bausicherheit und damit letztlich auch am Schutz von Leben und Gesundheit von Menschen. Eine Verletzung der Genehmigungspflicht ist daher nicht nur formeller Rechtsverstoß, sondern stellt den vom Gesetzgeber für geboten erachteten präventiven Schutz selbst in Frage und begründet damit schon einen Zustand, der einen Schaden für die so geschützten hochrangigen Rechtsgüter mit einer gemessen an ihrer Bedeutung hinreichenden Wahrscheinlichkeit befürchten lässt. Vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 15. Februar 2006 - 8 A 11500/05 -, BauR 2006, 971; VG Köln, Beschluss vom 10. Oktober 2014 - 2 L 1837/14 -, juris; Wenzel, in: Gädtke u.a., BauO NRW, 12. Aufl. 2011, § 61 Rn. 132. Das Erzwingen des Betretens und der Besichtigung der Garage ist aus diesem Grunde auch nicht unverhältnismäßig. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Garage zwar dem Schutzbereich des Art. 13 GG unterfällt – der Begriff der „Wohnung“ ist grundsätzlich weit auszulegen –, dass das Schutzbedürfnis des Wohnungsinhabers aber bei den insgesamt der räumlichen Privatsphäre zuzurechnenden Räumen unterschiedlich groß ist. Strengeren Voraussetzungen unterliegt ein Eindringen staatlicher Organe in die zur privaten Intimsphäre zählende Wohnung im engeren Sinne. Vgl. nur Hömig, in: ders. (Hrsg.), GG, 10. Aufl. 2013, Art. 14 Rn. 26, mit weiteren Nachweisen. Eine Garage, die – wie oben aufgezeigt – in erster Linie dem Abstellen von Kraftfahrzeugen dient, gehört nicht zu diesem Bereich. Dass es sich insoweit um einen weniger gewichtigen Eingriff handelt, wird auch durch die Erklärung des Antragstellers untermauert, bei der im Januar 2016 durchgeführten Besichtigung des Grundstücks sei die Besichtigung der Garage ausdrücklich angeboten worden. Zu bedenken ist überdies, dass auf dem Grundstück (auch) ein Gewerbe betrieben wird und der Verdacht einer Umnutzung der Garage gerade mit diesem Gewerbebetrieb zusammen hängt. Gewisse behördliche Überwachungsmaßnahmen sind indes im Zusammenhang mit einem Gewerbebetrieb und seiner Betriebsstätte üblich und von dem Gewerbetreibenden weit eher hinzunehmen als die Kontrolle einer Privatwohnung. Nach alledem ist auch das erforderliche besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung anzunehmen. Die Androhung des Zwangsgeldes findet ihre Grundlage in §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW und ist nach Lage der Dinge nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.