Urteil
19 K 4997/13
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2014:0926.19K4997.13.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Kläger sind Eltern der am 00.00.2007 geborenen T. I. und der am 00.00.2012 geborenen M. D. . M. D. wird seit dem 01.05.2013 in der privatgewerblichen Einrichtung „N. “ in Köln betreut. Das Angebot eines Betreuungsplatzes in der städtischen Einrichtung Meschenich der Beklagten vom 01.09.2013 lehnten die Kläger ab. T. I. besucht die B. -T1. -Grundschule in Köln-X. . Im Schuljahr 2013/2014 besuchte sie die Grundschule im ersten Schulbesuchsjahr und wurde dort seit dem 01.08.2013 im sog. „Offenen Ganztag“ betreut. Mit Festsetzungsbescheid vom 31.07.2013 setzte die Beklagte gegenüber den Klägern für den Zeitraum vom 01.08.2013 bis zum 31.07.2014 für die Betreuung von T. I. in der OGS Gruppe einen Elternbeitrag in Höhe von monatlich 150,00 Euro fest. Aufgrund der Unterlagen vom 09.06.2009 wurden die Kläger der Einkommensgruppe über 61.356,00 Euro zugeordnet. Gegen den Festsetzungsbescheid haben die Kläger am 15.08.2013 Klage erhoben. Mit ihrer Klage machen die Kläger im Wesentlichen geltend, sie hätten einen Anspruch auf Gewährung der Geschwisterermäßigung gemäß § 8 Abs. 1 der Satzung der Beklagten. Danach seien nur für ein Kind Beiträge zu erheben, wenn mehrere Kinder von Zahlungspflichtigen gleichzeitig eine der in § 1 der Satzung i.V.m. § 6 Kinderbildungsgesetz genannten Einrichtungen besuchten. Die Einrichtung „N. “ unterfalle den „privatrechtlichen Trägern“ im Sinne des § 6 Abs. 2 des Kinderbildungsgesetzes. Eine andere Handhabung bzw. die Nichtberücksichtigung von privatgewerblichen Einrichtungen bei der Geschwisterermäßigung würde eine Verletzung des Rechtsstaatsprinzips wegen Verstoßes gegen den Bestimmtheitsgrundsatz und einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz bedeuten. Für einen Laien sei nicht erkennbar, dass privatgewerbliche Einrichtungen nicht zu den privatrechtlichen Trägern zu zählen seien. Der aus dem Gleichheitsgrundsatz abgeleitete Grundsatz der Abgabengerechtigkeit fordere bei entsprechend gleichen Sachverhalten die Zuwendung eines vergleichbaren vermögenswerten Vorteils. Beitragsverpflichtete, die wie die Kläger nicht in den Genuss der Zuweisung eines Platzes in einer städtischen Kindertageseinrichtung gekommen seien, dürften insoweit nicht benachteiligt werden. Die Kläger seien insoweit bereits durch die vergleichsweise höheren Kosten für die Betreuung in einer privaten Einrichtung belastet. Ferner sei in Telefonaten mit Mitarbeitern der Beklagten der Eindruck vermittelt worden, die Betreuung der jüngeren Tochter würde den Geschwisterrabatt auslösen und in Folge dessen die Kosten für die Betreuung in der Offenen Ganztagsschule entfallen lassen. Der Anspruch auf Rückzahlung ergebe sich aus einem Folgenbeseitigungsanspruch. Die Kläger beantragen, 1. den Festsetzungsbescheid der Beklagten vom 31.07.2013 aufzuheben, und 2. die Beklagte zu verurteilen, die auf den Festsetzungsbescheid vom 31.07.2013 geleisteten Elternbeiträge an sie zurückzuzahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt den angefochtenen Bescheid und führt zur Begründung im Wesentlichen aus: Nach § 8 Abs. 1 der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen sei bei einer gleichzeitigen Betreuung von Geschwisterkindern nur für ein Kind der Elternbeitrag zu erheben. Genau dies sei vorliegend auch geschehen. Elternbeiträge seien lediglich für die Betreuung von T. I. erhoben worden. Für die Betreuung der Tochter M. D. seien von der Beklagten gegenüber den Klägern keine Elternbeiträge erhoben worden. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den von der Beklagten beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht kann im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg. Der Antrag zu 1) ist zulässig, aber nicht begründet. Die Kläger werden durch den Festsetzungsbescheid der Beklagten vom 31.07.2013 nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid findet sich in §§ 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 22 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) in Verbindung mit §§ 5 Abs. 2, 23 Abs. 1 und 4 Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern in der vom 01.08.2013 bis zum 31.07.2014 geltenden Fassung (KiBiz a.F.) und § 1 Abs. 1 und 4 der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen zu Kindertageseinrichtungen, der Kindertagespflege und außerunterrichtlichen Angeboten der Offenen Ganztagsschulen in der Fassung vom 18.07.2013 (Elternbeitragssatzung). Danach sind die Kläger für die Inanspruchnahme außerunterrichtlicher Angebote im Rahmen der Offenen Ganztagsschule durch ihre Tochter T. I. dem Grunde nach erst einmal beitragspflichtig. Dass die Kläger aufgrund des von ihnen angegebenen Jahreseinkommens von über 61.356 Euro bis 78.000 Euro gemäß §§ 1 Abs. 4, 9 Elternbeitragssatzung ab dem 01.08.2013 in die Beitragsstufe 150,00 Euro/Monat einzustufen sind, steht zwischen den Beteiligten nicht in Streit. Anders als die Kläger geltend machen, ergibt sich für sie keine Beitragsfreiheit aus § 8 Abs. 1 Elternbeitragssatzung. Danach sind nur für ein Kind Beiträge zu erheben, wenn mehr als ein Kind von Zahlungspflichtigen nach § 1 gleichzeitig eine der genannten Einrichtungen besuchen. Die Beklagte erhebt gegenüber den Klägern nur für ein Kind Beiträge, nämlich für die Inanspruchnahme außerunterrichtlicher Angebote der Offenen Ganztagsschule durch T. I. . Die von den Klägern begehrte Beitragsfreiheit für beide Kinder sieht die Satzung ihrem Wortlaut nach nicht vor. Die Satzung ist auch über ihren Wortlaut hinaus nicht so auszulegen, dass im Falle der Kläger eine vollständige Beitragsfreiheit zu gewähren wäre. Dies ist – anders als die Kläger geltend machen – nicht aufgrund höherrangigen Rechts geboten. Zunächst ist die Elternbeitragssatzung von der Satzungsermächtigung im KiBiz gedeckt. Gemäß § 5 Abs. 2 KiBiz a.F. können der Schulträger oder das Jugendamt für außerunterrichtliche Angebote im Rahmen offener Ganztagsschulen und für andere außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote in Schulen Beiträge von den Eltern oder den nach dem kommunalen Satzungsrecht gleichgestellten Personen erheben. Der Schulträger oder das Jugendamt sollen eine soziale Staffelung der Beiträge vorsehen. Beiträge für Geschwisterkinder können ermäßigt werden. Dies gilt auch für Kinder, deren Geschwister eine Kindertageseinrichtung besuchen. Nach der Regelung im KiBiz kann die Beklagte demnach eine Ermäßigung (oder gar eine Beitragsfreiheit) bei der gleichzeitigen Betreuung von Geschwisterkindern vorsehen. Verpflichtet ist die Beklagte hierzu nach der Regelung des KiBiz jedoch nicht. Auch eine bestimmte Ausgestaltung wird durch das KiBiz nicht vorgeschrieben. Die Regelung in § 8 Abs. 1 Elternbeitragssatzung ist demnach im Hinblick auf die Regelung im KiBiz nicht zu beanstanden. Auch der gerügte Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz ist nicht erkennbar. Der aus dem allgemeinen Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Bestimmtheitsgrundsatz verlangt, dass die Bestimmungen einer gemeindlichen Satzung inhaltlich vollständig, klar und unzweideutig sein müssen, so dass sich mit ausreichender Sicherheit ermitteln lässt, was von dem Betroffenen verlangt wird. Ausreichend ist, wenn der Regelungsgehalt einer Norm durch herkömmliche Auslegungsregeln ermittelt werden kann. Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 15.12.1989 – 2 BvR 436/88 –, juris. Gemessen daran ist § 8 Abs. 1 Elternbeitragssatzung nicht zu beanstanden. Der Verweis auf „eine der genannten Einrichtungen“ bezieht sich eindeutig auf die Regelung in § 1 Abs. 1 Elternbeitragssatzung, die wiederum auf die in §§ 5 und 23 KiBiz genannten Einrichtungen Bezug nimmt. Der Satzungsgeber war insoweit nicht verpflichtet auszuführen, welche Einrichtungen und Betreuungsformen der Landesgesetzgeber unter die Vorschriften des KiBiz fassen wollte. Unabhängig davon dürfte für die Kläger angesichts des insoweit eindeutigen Wortlauts der Elternbeitragssatzung erkennbar gewesen sein, dass § 8 Abs. 1 keine Beitragsfreiheit für beide Kinder vorsieht. Die Beitragsfreiheit für beide Geschwisterkinder für den Fall, dass ein Kind in einer privatgewerblichen Kindertageseinrichtung betreut wird, ist auch nicht auf Grund der Gleichbehandlung geboten. Die Regelung in § 8 Abs. 1 Elternbeitragssatzung verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Art. 3 Abs. 1 GG ist jedenfalls verletzt, „wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt“. Weiterhin ist der allgemeine Gleichheitssatz auch dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können. Dafür kommt es wesentlich auch darauf an, in welchem Maß sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann. Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen im Einzelfall das Willkürverbot oder das Gebot verhältnismäßiger Gleichbehandlung durch den Gesetzgeber verletzt ist, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur bezogen auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen. Vgl. BVerfG, Urteil vom 06.03.2002 – 2 BVL 17/99 –, juris. Da vorliegend weder von Verfassungs wegen, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 15.09.1998 – 8 C 25/97 –, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 06.02.2014 – 12 A 2550/13 –, juris, und vom 18.08.2008 – 12 A 1157/08 –, juris, noch nach den Regelungen des KiBiz eine Geschwisterermäßigung oder eine Beitragsfreiheit für die Betreuung zwingend vorzusehen ist, steht dem Satzungsgeber ein besonders großer Gestaltungsfreiraum zu. In einem solchen Fall kann das Gericht dem Satzungsgeber nur dann entgegentreten, wenn für eine vorgenommene Differenzierung sachlich einleuchtende Gründe schlechterdings nicht mehr erkennbar sind. Gemessen daran ist die in § 8 Abs. 1 Elternbeitragssatzung getroffene Regelung nicht zu beanstanden. Offen bleiben kann, ob hier nicht schon von ungleichen Sachverhalten auszugehen ist und eine Gleichbehandlung daher von vorneherein nicht geboten wäre, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.09.2011 – 12 B 728/11 –, juris. Denn für die Beschränkung der Gewährung einer Geschwisterermäßigung auf den Fall einer grundsätzlich für mindestens zwei Kinder gleichzeitig bestehenden Beitragspflicht sind – jedenfalls – sachlich einleuchtende Gründe erkennbar. Die Erhebung von Elternbeiträgen ist ebenso wie die Geschwisterermäßigung untrennbar mit der staatlichen finanziellen Förderung von Einrichtungen nach dem KiBiz verbunden. Insoweit kommt den Elternbeiträgen die Funktion der Kostenbeteiligung im Gefüge der abgesehen vom Trägeranteil ansonsten – überwiegend – staatlicherseits erfolgenden Finanzierung zu. In diesem Kontext dient die Geschwisterermäßigung unter dem Aspekt des Familienlastenausgleichs der Reduzierung – nicht der vollständigen Freistellung von – der mit einer Mehrzahl von öffentlich-rechtlichen Kostenbeitragsverpflichtungen einhergehenden finanziellen Belastung der Eltern. Da die Elternbeiträge und auch die Geschwisterermäßigung im Zusammenhang mit der staatlichen Förderung der Einrichtungen stehen, ist es rechtlich nicht zu beanstanden, deren Erhebung und Gewährung auf Einrichtungen innerhalb dieses Fördersystems zu beschränken. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 06.02.2014 – 12 A 2550/13 –, juris (m.w.N.), und vom 12.09.2011 – 12 B 728/11 –, juris. Die Frage, ob die Kläger – wie vorgetragen – deswegen finanziell schlechter gestellt sind, weil sie nicht rechtzeitig einen zumutbaren Platz in der städtischen Kinderbetreuung erhalten haben, ist dagegen keine Frage der Gleichbehandlung im Rahmen des Elternbeitrages. Dies wäre im Rahmen eines Anspruches auf frühkindliche Betreuung bzw. den Anspruch auf Kostenerstattung für den Mehraufwand oder ggf. im Rahmen der Amtshaftung geltend zu machen und zu klären. Selbst wenn ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG anzunehmen wäre, führte dies vorliegend nicht dazu, dass den Klägern zwingend eine Beitragsfreiheit zu gewähren und der Festsetzungsbescheid daher rechtswidrig wäre. Denn es bliebe dem Satzungsgeber überlassen, ob er den Gleichheitsverstoß dadurch beseitigen würde, dass er eine neue Ermäßigungsregelung unter Beachtung des Gleichheitssatzes trifft oder die Ermäßigungsregelung vollständig aufgibt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.11.2013 – 12 A 2115/13 –, juris (m.w.N.). Auch aus Gründen des Vertrauensschutzes ist der angefochtene Bescheid vorliegend nicht aufzuheben. Für eine dahingehende Zusicherung (vgl. § 38 VwVfG NRW) der Beklagten ist nichts ersichtlich. Eine fehlerhafte Auskunft seitens der Beklagten – für die tragfähige Anhaltspunkte ebenfalls nicht vorgebracht sind – würde lediglich Sekundäransprüche begründen. Der Antrag zu 2) ist zulässig, aber ebenfalls nicht begründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf die Rückzahlung der auf den rechtmäßigen Elternbescheid geleisteten Zahlungen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.